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Urteil

2 K 4551/03.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0419.2K4551.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Der am 0.00.1965 in U geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens und begehrt in einem zweiten Asylverfahren die Feststellung, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Iran vorliegt. 3 Er reiste nach eigenen Angaben im Mai 1999 auf dem Luftweg von Teheran nach Frankfurt am Main, flog nach Mexiko weiter und wurde von dort nach Deutschland zurückgeschoben. 4 Am 23. Juli 1999 stellte er hier einen ersten Asylantrag. Zur Begründung gab er beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) im wesentlichen an, er sei Mitglied der iranischen Volkspartei gewesen. Zu seinen Aufgaben habe das Drucken der parteiinternen Zeitungen, Artikel und Flugblätter gehört. Anfang Oktober 1987 sei er festgenommen und zu zwei Jahren und 60 Peitschenhieben verurteilt worden. Nach 16 Monaten Haftzeit habe man ihn dann gegen Bestechung wieder entlassen. Nach seiner Haftentlassung habe er Kontakt zu seinen Parteifreunden aufgenommen und sei wieder politisch aktiv geworden. Anfang April 1999 habe es Studentendemonstrationen in Teheran gegeben. An einer dieser Demonstrationen - für die Pressefreiheit - habe er sich beteiligt. Er sei dort hingegangen, habe Flugblätter verteilt und versucht, neue Parteimitglieder zu gewinnen. Danach seien erneut Sicherheitskräfte zu ihm gekommen und hätten ihn belästigt. Er sei zur Staatsanwaltschaft geladen worden. Aus Angst vor einer drohenden Verhaftung und weil seine Partei ihm dazu geraten habe, sei er dann ausgereist. Der Kläger legte ferner eine Bescheinigung der Organisation N.I.D. e.V., Wächter des ewigen Iran, O.I.K. e.V., Organisation iranischer Konstitutionalisten vom 2. August 1999 vor, in der es heißt, dass er als aktives Mitglied der monarchistischen Bewegung das Khomenei-Regime schon in seinem Heimatland Iran bekämpft habe. Nach seiner Ankunft in Deutschland habe er sich sofort mit dieser Organisation in Verbindung gesetzt, um auch weiterhin aktiv gegen die iranische Regierung tätig zu sein. 5 Mit Bescheid vom 5. August 1999 lehnte das Bundesamt diesen ersten Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG offensichtlich nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Iran zur Ausreise auf. Zur Begründung hieß es im wesentlichen, die erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme einer politischen Verfolgung seien offensichtlich nicht gegeben. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens. Dieses sei durch in der Anhörung zu Tage getretene Widersprüche gekennzeichnet gewesen, die der Kläger nicht habe ausräumen können. 6 Hiergegen erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage (2 K 5458/99.A) und trug unter anderem vor, die Bestechung, die zu seiner Freilassung aus der Haft geführt habe, sei mit einem Betrag von etwa 2,6 Mio. Tuman (entspricht ungefähr einem Betrag zwischen 2.000 und 3.000 Euro) erfolgt. Auch wies er darauf hin, dass er an Krebs erkrankt gewesen sei, nach Auskunft seines Arztes aber derzeit als geheilt angesehen werden könne. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 28. Januar 2003 ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus, das Vorbringung zum Vorfluchtgeschehen sei nicht glaubhaft. Die Angaben des Klägers seien vage, widersprüchlich und enthielten zahlreiche Ungereimtheiten. Dies sei nicht auf seine Krebserkrankung zurückzuführen, von der er mittlerweile genesen sei, da er in der mündlichen Verhandlung einen ruhigen und konzentrierten Eindruck gemacht habe. Auch seine exilpolitischen Aktivitäten für die monarchistische Organisation „Wächter des ewigen Iran" („N.I.D.") und der „O.I.K." sowie der „Persepolis Organisation des Iran" führe nicht zu asylerheblicher Verfolgung. 7 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg (Beschluss des OVG NRW vom 30. April 2003 - 5 A 1067/03.A -). 8 Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2003 beantragte der Kläger, das Verfahren hinsichtlich § 53 AuslG wieder aufzunehmen. Er sei an Krebs erkrankt und habe sich im Oktober 2000 einer Operation unterziehen müssen, bei der ein Karzinom aus seiner rechten Achselhöhle entfernt worden sei. Es habe sich um eine bösartige und seltene Tumorart gehandelt und er müsse sich einer Nachbehandlung unterziehen. Es sei erforderlich, ihn über einen Zeitraum von fünf Jahren zweimal jährlich in einem hochspezialisierten Krebszentrum zu untersuchen. Derartiges sei im Iran nicht möglich. Ohne eine solche Nachbehandlung sei jedoch ein Rückfall zu befürchten, an deren Folgen er versterben könne. Daher lägen bei ihm die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG vor. 9 Dem Antrag war eine Bescheinigung der Ner Kliniken N1 vom 27. Mai 2003 beigefügt. Dort heißt es unter anderem, beim Kläger sei im Oktober 2000 ein Merkelzellkarzinom in der rechten Axilla diagnostiziert worden. Er sei zunächst bestrahlt worden bis zu einer Gesamtdosis von 51 Gy; am 16. August 2001 sei die Geschwulst entfernt worden. Bei einem Merkelzellkarzinom in diesem Bereich handele es sich um eine seltene Tumorentität, deren Therapie nur in hochspezialisierten Zentren möglich sei. Es seien engmaschige Kontrolluntersuchungen erforderlich. 10 Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. Juni 2003 ab und führte zur Begründung aus, die hierfür erforderlichen Wiederaufgreifensgründe gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor, weil der Kläger den Antrag erst am 17. Juni 2003 und damit mehr als drei Monate, nachdem er vom Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt habe, gestellt habe. Die näheren Umstände seiner Erkrankung und der erforderlichen Nachsorge seien ihm bereits während des vorherigen Asylverfahrens bekannt gewesen. Außerdem handele es sich bei den von ihm geltend gemachten Umständen nicht um ein Abschiebehindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG, weil er seit August 2001 ohne den Befund einer Krebserkrankung sei und vor Allem die erforderliche Nachbehandlung auch im Iran, zumindest in den dortigen Großstädten, adäquat durchgeführt werden könne. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 53 AuslG innerhalb des dem Bundesamt zustehenden Ermessens gemäß § 49 VwVfG rechtfertigten, lägen nicht vor. 11 Der Bescheid wurde am 26. Juni 2003 zugestellt. 12 Der Kläger hat am 10. Juli 2003 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er beruft sich auf sein bisheriges Vorbringen und weist darauf hin, dass er nicht vermögend und deshalb nach einer Rückkehr auf staatliche Krankenanstalten angewiesen sei. Eine fachgerechte und effektive Nachsorge sei dort nicht möglich. Da es sich bei dem bei ihm entdeckten Tumor um eine besonders schnell wachsende, aggressive Art handele, sei es wichtig, eine engmaschige Nachsorge zu betreiben, damit ein möglicher Rückfall frühzeitig erkannt und behandelt werden könne. 13 In einem nachgereichten Bericht des Facharztes Dr. med. T aus E1 vom 17. August 2003 heißt es unter anderem, der Kläger befinde sich in der therapiefreien Nachsorge, bislang sei kein erneuter Tumor nachgewiesen worden. Die Prognose bei einem Merkelzelltumor sei in der Regel schlecht, die 5-Jahres-Überlebensrate betrage etwa 60 %. Unter Berücksichtigung der Risiken betrage der Nachsorgezeitraum mindestens fünf Jahre. Für den Fall eines Rezidives oder auch einer limitierten Metastasierung benötige der Kläger ein intensives diagnostisches und therapeutisches Procedere, das in aller Regel in seinem Heimatland nicht realisiert werden könne. 14 Eine ebenfalls zu den Akten gereichte Bescheinigung der Ner Kliniken N1 vom 21. August 2003 ist ähnlichen Inhalts. 15 Das Gericht hat zur Frage der Behandelbarkeit und Finanzierbarkeit der (überwundenen) Krebserkrankung des Klägers eine Auskunft der deutschen Botschaft in Teheran eingeholt. Der dortige Vertrauensarzt hat unter dem 3. Januar 2004 mitgeteilt, er habe mit dem Oberarzt der Onkologischen Station des Universitätskrankenhauses in Teheran über die genannten Fragen gesprochen. Dabei sei man zu folgenden Ergebnissen gelangt: Es gebe im Iran adäquate computertomografische und kernspintomografische Geräte. Auch würden die Krebspatienten im Iran akzeptabel mit Chemotherapie behandelt, wenn auch nicht so gut wie in Deutschland. Das sei „sehr teuer und Kosten fraglich". 16 Ferner hat Dr. T1, Oberarzt der Kliniken N1, unter dem 1. Dezember 2004 auf Bitten des Gerichts ergänzend ausgeführt, eine seit 2001 rezidivfreie Anamnese biete keine Gewähr für einen weiterhin unproblematischen Krankheitsverlauf, zumal es knapp ein Jahr nach der Erstdiagnose im Jahr 2000 erneut zu einem Rezidiv gekommen sei. Ebenfalls auf Bitten des Gerichts hat der den Kläger behandelnde Dr. T mit Schreiben vom 13. Februar 2005 mitgeteilt, bislang habe sich ein glücklicher Krankheitsverlauf ohne Rezidiv oder weitergehende Metastasierung ergeben. Es werde eine therapiefreie Nachsorge in erneut sechs Monaten empfohlen. Prinzipiell nehme mit zunehmendem Abstand von der Beendigung der Primärtherapie ohne erneutes Krankheitsrezidiv die Wahrscheinlichkeit einer Kuration zu. Jedoch könne ein Nullrisiko zu keinem Zeitpunkt definiert werden. 17 Das Sozialamt der Stadt N hat mit Schreiben vom 18. November 2004 mitgeteilt, dass die für den Kläger im Jahr 2003 aufgewandten Krankenkosten 822,54 Euro betragen haben; für das Jahr 2004 sei mit einem Betrag in ähnlicher Höhe zu rechnen. 18 Nach telefonischer Auskunft des Dr. I1, Chefarzt der Klinik für Strahlentherapie und Radiologische Onkologie der Kliniken N1, vom 15. April 2005 belaufen sich die Kosten für die Krebsnachsorge beim Kläger auf etwa 450 Euro im Quartal. Da bei ihm aber schon längere Zeit kein Karzinom mehr festgestellt worden sei, reiche eine halbjährliche Kontrolle mit einem Kostenvolumen von ca. 900 Euro im Jahr aus. Die früheren Behandlungskosten könnten nur geschätzt werden, doch seien für die Operation und die Bestrahlung ca. 6.000 Euro zu veranschlagen. 19 Der Kläger beantragt, 20 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Juni 2003 zu verpflichten festzustellen, dass in Abänderung des Bescheides vom 5. August 1999 bei ihm, dem Kläger, die Voraussetzungen des § 53 AuslG (nunmehr: § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) vorliegen. 21 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 22 die Klage abzuweisen. 23 Er bezieht sich zur Begründung seines Klageabweisungsantrages auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung und weist ferner darauf hin, dass auch die Mitteilung des Botschaftsarztes, die Untersuchungen seien „sehr teuer", nicht die Kriterien von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfüllten. Sofern der Kläger für seine erstmalige Nachuntersuchung im Iran zusätzliche Mittel benötige, könne er über die Ausländerbehörde bzw. das Sozialamt klären, ob ihm von dort Mittel zur Verfügung gestellt werden könnten. 24 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. Oktober 2004 dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen. 25 Das Gericht hat den Kläger in den Terminen zur mündlichen Verhandlung ergänzend befragt bzw. angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. 28 Der Bescheid des Bundesamtes vom 24. Juni 2003, in dem eine Abänderung des Bescheides vom 5. August 1999 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat - bezogen auf den Iran - insbesondere keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, der mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 am 1. Januar 2005 an die Stelle von § 53 AuslG getreten ist. Dem Kläger droht im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben, denn er kann die für seine Erkrankung erforderliche medizinische Versorgung auch im Iran erhalten. 29 Hat das Bundesamt, wie vorliegend, im ersten Asylverfahren bereits unanfechtbar festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG a.F. (heute: Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) nicht bestehen, kann auf den Asylfolgeantrag des Ausländers hin eine erneute Prüfung und Entscheidung des Bundesamts zu § 53 AuslG zunächst nur unter den Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfolgen. Sind die Voraussetzungen des § 51 VwVfG insoweit gegeben, hat die Behörde das Verfahren wiederaufzugreifen und eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen. 30 Indes besteht aber bereits keine Verpflichtung der Beklagten zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach dieser Bestimmung. Dem steht vorliegend entgegen, dass der Kläger entgegen § 51 Abs. 3 VwVfG den Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis vom Grund für das Wiederaufgreifen gestellt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den angegriffenen Bescheid verwiesen. 31 Jedoch endet damit die Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bzw. von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG noch nicht. Insoweit ist das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 oder § 49 Abs. 1 VwVfG berechtigt, auf einen Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen das Verfahren auch dann wiederaufzugreifen und einen Zweitbescheid zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Der Betroffene hat hier Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen im weiteren Sinne, 32 vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, 907 ff.; BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16. 33 Eine positive Entscheidung des Bundesamtes gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG war aber nicht geboten, weil keine Gründe ersichtlich sind, welche die im Bescheid vom 24. Juni 2003 getroffene Entscheidung zu § 53 AuslG a.F. als unrichtig erscheinen ließen. Es bestehen nämlich nach wie vor keine im Asylverfahren zu beachtenden Abschiebungsverbote für den Kläger im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Iran. 34 Bei den hier geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt allein § 60 Abs.7 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 AuslG) in Betracht. 35 Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Gefahr muss mit hinreichender beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, 36 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1996 - 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 341, 342; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. April 1998 - A 12 S 1959/96 -; zu § 60 AufenthG: OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A - . 37 Das ist der Fall, wenn die für die Annahme einer erheblichen Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Davon kann im Hinblick auf die Schwere der drohenden Rechtsgutverletzung auch bei einer geringeren als fünfzigprozentigen Eintrittswahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Eine nur theoretische Möglichkeit des Eintritts der befürchteten Rechtsgutverletzung reicht jedoch für eine tatbestandsmäßige Gefahrensituation nicht aus, 38 vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 119.90 -, BVerwGE 89, 162. 39 Darüber hinaus statuiert der Begriff der „Konkretheit" der Gefahr in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten, erheblichen Gefährdungssituation, 40 vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005, a.a.O., m.w.N. 41 § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Ein solches kann vorliegen, wenn dem Ausländer im Abschiebezielstaat erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Das ist u.a. dann anzunehmen, wenn er bereits in der Bundesrepublik Deutschland an einer Krankheit leidet, die sich im Falle der Rückkehr in sein Heimatland verschlimmert, weil sie im Abschiebezielstaat nicht hinreichend behandelt werden kann. Dabei ist von einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben auszugehen, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist diese Gefahr, wenn die wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr ins Heimatland zu erwarten ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Hinblick auf eine Erkrankung kann auch dann vorliegen, wenn die Krankheit im Abschiebezielstaat zwar grundsätzlich hinreichend behandelbar ist, der Ausländer die verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich jedoch nicht erlangen kann, 42 vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 -, Buchholz 4002.240 § 53 AuslG Nr. 60; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005, a.a.O., m.w.N. 43 Grund hierfür kann auch das Fehlen ausreichender finanzieller Mittel sein, 44 vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 -, Buchholz 4002.240 § 53 AuslG Nr. 60; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005, a.a.O., m.w.N. 45 Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht dazu dient, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Insbesondere gewährt die Vorschrift keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn diese dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht, 46 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A - zu § 53 Abs. 6 AuslG. 47 Nach diesen Maßstäben liegen beim Kläger die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Ihm droht im Falle seiner Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder sogar lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. 48 Der Kläger litt allerdings an einem Merkelzellkarzinom, das im August 2001 operativ entfernt wurde. Seitdem sind neue Metastasen bei ihm nicht festgestellt worden. Die therapiefreie Nachsorge, die sich nach den Angaben des Chefarztes der Kliniken N1, Dr. I1, vom 15. April 2005 mittlerweile auf halbjährlich durchzuführende Kontrolluntersuchungen beschränkt, erstreckt sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren und liefe daher im August 2006 aus, wenn keine weiteren Metastasen festgestellt werden. 49 Hiernach ist kann schon eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche konkrete Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht mit der hier erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalles sinkt nach Auskunft des behandelnden Arztes Dr. T, je größer der zeitliche Abstand zu der erfolgreichen Therapie im Jahr 2001 ist. Von den als Kontrollzeitraum angegebenen fünf Jahren sind fast vier Jahre verstrichen, mithin fast 80 %. Gegen eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit spricht auch die Äußerung des Chefarztes der Kliniken N1 vom 15. April 2005, wonach der Abstand zwischen den Kontrolluntersuchungen von drei auf sechs Monate verdoppelt wird. Die Auskunft des Dr. T vom 17. August 2003, die 5-Jahres-Überlebensrate bei dieser Krebsart betrage etwa 60 %, ist demgegenüber allgemeiner Natur und auf die Tumorart bezogen, berücksichtigt jedoch nicht die aktuelle positive Entwicklung des Krankheitsverlaufes beim Kläger bis hin zum Tag der mündlichen Verhandlung. Außerdem wäre selbst unter Zugrundelegung einer 60 %igen Überlebensrate die Wahrscheinlichkeit eines für den Kläger positiven Verlaufs größer als die eines erneuten Ausbruches der Krankheit. Nimmt man den nun seit fast vier Jahren andauernden Verlauf nach der Entfernung des Karzinoms beim Kläger hinzu, verringert sich die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Ausbruches weiter. Zwar heißt es andererseits in der Stellungnahme des Dr. T1 vom 1. Dezember 2004, die Prognose beim Kläger verschlechtere sich dadurch, dass die Erstdiagnose in 10/00 gestellt worden sei und es knapp ein Jahr später zu einem Rezidiv gekommen sei. Dennoch spricht insgesamt deutlich mehr gegen einen Rückfall als dafür. 50 Doch selbst im Fall eines erneuten Ausbruchs der Erkrankung wären ausreichende Behandlungsmöglichkeiten im Iran gegeben und ebenso durchführbar wie die sonst im nächsten Jahr auslaufende Nachsorge mittels computertomografischer und kernspintomografischer Kontrolluntersuchungen. Das steht zur Überzeugung des Gerichts fest auf Grund der in diesem Verfahren eingeholten Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran, die ihrerseits den Vertrauensarzt der Botschaft zu Rate gezogen hat. Dieser hat unter dem 3. Januar 2004 mitgeteilt, es gebe im Iran adäquate computertomografische und kernspintomografische Geräte. Zudem sei eine akzeptable Chemotherapie möglich. Dass hierbei möglicherweise nicht der in Deutschland übliche Standard erreicht wird, ist nach dem Vorstehenden nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. 51 Die medizinische Versorgung wäre für den Kläger auch erreichbar. Insbesondere scheiterte sie nicht aus finanziellen Gründen. Das gilt zunächst für den Fall, dass beim Kläger erneut Metastasen festgestellt werden sollten. Das Gericht geht hier mangels anderer Anhaltspunkte bei einem Rückfall des Klägers von der Notwendigkeit einer Behandlung aus, die in etwa der Erstbehandlung entspricht. Nach Schätzung des Dr. I1 (vgl. Vermerk vom 15. April 2005) hat die operative Entfernung des Karzinoms im Jahre 2001 ca. 2.000 Euro gekostet, während die in seiner Klinik durchgeführte Bestrahlung mit etwa 4.000 Euro berechnet worden ist. Selbst wenn bei einem Rückfall im Iran Kosten in der vorgenannten Größenordnung anfielen und nicht berücksichtigt würde, dass die Behandlungskosten im Iran möglicherweise niedriger anzusetzen sind als die Kosten für eine entsprechende Behandlung in Deutschland, ist es hinreichend wahrscheinlich, dass dem Kläger deren Finanzierung gelingen würde. 52 Das Krankenversicherungssystem allerdings ist kompliziert. Medizinische Behandlungen in staatlichen Institutionen sind an bestimmte Auflagen gebunden. Es gibt Krankenversicherungen, private Krankenkassen und Stiftungen für Kriegsinvalide. Personen, die aus dem Kreis der Versicherten herausfallen, sind auf die Hilfe von Wohlfahrtsorganisationen angewiesen, die bei chronischen Krankheiten oder langfristigen Behandlungen geringer wird. Doch selbst mit einer Krankenversicherung sind hohe Eigenaufwendungen erforderlich. Nach wie vor ist die private und sofortige Barzahlung bei Arztbesuchen die Regel, 53 vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran - Reformen und Repression, 20. Januar 2004, S. 17. 54 Zwar geht das Gericht nicht davon aus, dass der Kläger über eine iranische Krankenversicherung oder über Eigenmittel in größerem Umfang verfügt. Er hat jedoch die Möglichkeit, sich zur Finanzierung der Behandlungskosten an eine Reihe von nach wie vor im Iran lebende Verwandte und Bekannte zu wenden und sie um finanzielle Hilfe in einer gesundheitlichen Notsituation bitten. Das ergibt sich aus den Angaben, die der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2004 gemacht hat. Danach leben seine Eltern im Iran, wobei der Vater Einkommen in Form einer Rente bezieht. Außerdem arbeitet sein Bruder im Iran in einem Serviceunternehmen und betreibt zusätzlich den Transport von Personen. Hinzu kommt seine jüngere Schwester, die seit einigen Monaten einer Teilzeitbeschäftigung im Bildungsministerium nachgeht. Schließlich hat er noch zwei im Iran lebende Onkel, von denen einer Rente bezieht und der andere im Bildungsministerium arbeitet. Vor Allem lebt dort auch der Großvater, der auf dem Basar einen Textilhandel betreibt und bei dem der Kläger schon vor dem Verlassen des Landes gearbeitet hat. Bei derart vielen Verwandten im Iran, die über eigenes Einkommen verfügen, in zwei Fällen sogar selbständig tätig sind, ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger von ihnen mögliche Behandlungskosten in Höhe von mehreren Tausend Euro erhalten kann, wenn es für ihn um lebenserhaltende medizinische Maßnahmen geht. Dass er mit seiner Familie zerstritten ist und diese ihm daher keinerlei finanzielle Unterstützung gewähren würde, hat nicht einmal der Kläger selbst vorgetragen. Dagegen spräche im übrigen auch, dass die Familie ihm schon früher mit einer größeren Summe geholfen hat. Sie hat nämlich nach seinen Angaben schon das Bestechungsgeld von umgerechnet 2.000 bis 3.000 Euro aufgebracht, mit dessen Hilfe er seinerzeit seine Ausreise bewirkt hat. 55 Ist nach alledem die Finanzierung der Behandlungskosten sogar für den Fall eines erneuten Ausbruches der Erkrankung hinreichend sicher, gilt dies erst recht für die deutlich niedrigeren Kosten der Nachsorge. Hier sind mittlerweile nur noch therapiefreie Kontrolluntersuchungen im halbjährlichen Abstand notwendig. Bei einer fünfjährigen Nachsorgezeit, gerechnet vom Zeitpunkt der Operation am 16. August 2001, wäre die letzte Kontrolluntersuchung im August 2006 erforderlich. Darüberhinaus entstehen keine weiteren Kosten, wenn die Erkrankung nicht wieder ausbricht. Legt man je Kontrolle Kosten von etwa 450 Euro zu Grunde (vgl. Vermerk vom 15. April 2005), ergäben sich bei noch ausstehenden 3, höchstens 4 Untersuchungen maximal 1.800 Euro. Dieser Betrag liegt deutlich unter den Behandlungskosten bei einem Rückfall und kann daher erst recht mit Hilfe der Verwandten aufgebracht werden. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG, der Gegenstandswert folgt aus § 83b Abs. 2 AsylVfG. 57