Urteil
5 K 1490/03.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2005:0413.5K1490.03A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten entstanden sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten entstanden sind. Tatbestand: Die aus dem Iran stammenden Kläger zu 1) und 2) reisten nach eigenen Angaben auf dem Luftweg am 18. Dezember 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 23. Dezember 2002 einen Asylantrag. Für den in Deutschland am 10. Februar 2003 geborenen Kläger zu 3) wurde am 07. April 2003 Asyl beantragt. Im Rahmen der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) durchgeführten Anhörung der Kläger zu 1) und 2) trug der Kläger zu 1) im Wesentlichen vor, er habe sich im Monat Mai/Juni 2001 von einem Pastor namens S -zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2)- in armenischer Sprache taufen lassen und sei Christ geworden. Er habe Flugblätter an der Universität verteilt und dadurch für seinen Glauben geworben. Auf den Flugblätter habe etwas von den Wundern, die Jesus Christus vollbracht habe, gestanden. Die Flugblätter habe er nicht selbst verfasst, sondern lediglich in einer Druckerei vervielfältig und verteilt. Zeit sie durchzulesen, hätte er nicht gehabt. Aufgrund des Flugblattverteilens sei er am 17. September 2001 von den Sicherheitskräften verhaftet und etwa zwei Wochen unter Folter festgehalten worden. Dabei habe er z.T. das Bewusstsein verloren und eine Beinverletzung sowie Sprachschwierigkeiten davongetragen. Er habe aber nichts über die Flugblätter und deren Herkunft verraten. Am 09. Dezember 2002 habe er erneut Flugblätter bei der Druckerei abholen wollen, dabei sei er beobachtet worden und habe mit Not entkommen können. Er sei zusammen mit der Klägerin zu 2) in einem Bus in die Türkei geflohen. Politisch aktiv sei er nicht gewesen und habe auch im Übrigen keine Probleme mit dem iranischen Staat gehabt. Die Klägerin zu 2) beruft sich auf die vermeintliche Verfolgung des Klägers zu 1). Persönlich habe sie keine Probleme gehabt und auch nicht für ihren Glauben missioniert. Für den Kläger zu 3) wurden keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Mit Bescheid vom 12. Februar 2003 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger zu 1) und 2) ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich des Iran vorlägen. Zugleich forderte es die Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Iran auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes zu verlassen. Den Asylantrag des Klägers zu 3) lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 26. Mai 2003 ebenfalls ab. Dagegen haben Kläger zu 1) und 2) am 28. Februar 2003 sowie der Kläger zu 3) am 5. Juni 2003 Klage erhoben und ihr Vorbringen vertieft. Die Kläger zu 1) und 2) haben eine Taufbescheinigung der Neuapostolischen Kirche zu M jeweils datiert auf den 13. November 2003 vorgelegt. Ferner hat die Klägerin zu 2) vorgetragen, sie müsse auch wegen ihres aus dem Iran geflohenen Vaters, der dort Luftwaffenoffizier gewesen und der Spionage" verdächtigt worden sei, bei einer Rückkehr Verfolgung befürchten. Ihr Vater sei auch, ebenso wie der Kläger zu 1), in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch aktiv. In der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2005 sind die Kläger ergänzend befragt worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 12. Februar 2003 hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2) sowie vom 26. Mai 2003 hinsichtlich des Klägers zu 3) zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen bzw. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie den der Ausländerakten Bezug genommen. Hinsichtlich des vom Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages, wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Bundesamtes vom 12. Februar 2003 sowie vom 26. Mai 2003 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Denn sie haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Artikel 16a Abs. 1 GG noch auf die begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 oder § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politische Verfolgung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale - in der Regel - durch den Staat gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende, zielgerichtete politische Verfolgung gegeben ist, die Verfolgung mithin wegen" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme" selbst zu beurteilen. Asylerhebliche Intensität hat die Rechtsverletzung, wenn sie sich - gemessen an der humanitären Intention des Grundrechts - als ausgrenzende Verfolgung darstellt, die den Asylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende (ausweglose") Lage versetzt. Das Asylrecht beruht ferner auf dem Zufluchtgedanken und fordert daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl. Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann ausgehen von a) einem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zu a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind im Wesentlichen deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Unterschiede bestehen nur insoweit, als der Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG auch dann eingreift, wenn politische Verfolgung auf Grund des Geschlechts oder eines asylrechtlich unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht oder der Asylanspruch an der fehlenden Staatlichkeit bzw. Quasi-Staatlichkeit der Verfolgung oder an einer früher bestehenden anderweitigen Verfolgungssicherheit scheitert. Mit Blick darauf geht das Gericht auch im Rahmen des streitigen Abschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich der genannten Besonderheiten - von den dargelegten Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten, vgl. insbesondere grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; vgl. ferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und der Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500. Maßgeblich ist, ob der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an unterschiedlichen Maßstäben zu orientieren: Hat der Asylsuchende das Schicksal politischer Verfolgung schon einmal erlitten, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernstliche Zweifel bestehen, d.h. die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung nicht ganz entfernt erscheint (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Asylbewerber hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab). Dazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen. Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren der Kläger zu 1) (A.), zu 2) (B.) sowie zu 3) (C.) nicht zum Erfolg. A. Der Kläger zu 1) ist nicht als politisch Verfolgter aus dem Iran ausgereist (I.). Darüber hinaus ist auch in der Zwischenzeit nichts eingetreten, was es beachtlich wahrscheinlich machen würde, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat politischer Verfolgung ausgesetzt wäre (II.). I. Das Vorbringen des Klägers zu 1) (im Folgenden: Kläger) zu den gesamten Umständen, die ihn angeblich zum Verlassen seines Heimatlandes genötigt haben, ist nicht glaubhaft. Vielmehr zeichnet es sich durch Unstimmigkeiten und gezielte Steigerungen aus. Schon die Angaben zu seiner Ausreise aus dem Iran sind unglaubhaft. Sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung gab er an, sämtliche Papiere zu seiner Person, insbesondere seinen Personalausweis, im Iran gelassen zu haben. Er sei dann ohne Papiere zusammen mit der Klägerin zu 2. in einem Bus während der frühen Morgenstunden des 09. Dezember 2002 über den Grenzübergang Bazargan an der iranisch-türkischen Grenze gefahren. Er habe den Busfahrer gekannt und ihm Geld gegeben, damit er die Grenzbeamten besteche. Kontrolliert worden seien sie nicht. Man könne an der Grenze im Zweifelsfall einer Kontrolle mit Geld alles regeln". Die Klägerin zu 2. trug bei ihrer Befragung dazu ergänzend vor, der Bus sei zwar kontrolliert worden, aber nicht sie selbst, da sie ja Geld bezahlt hätten. Personalpapiere habe auch sie nicht dabei gehabt. Diese vom Kläger präsentierte Geschichte ist gänzlich unplausibel und lebensfremd. Der offizielle Grenzübergang Bazargan vom nördlichen Iran in die Türkei wird stark kontrolliert und kann so einfach wie geschildert nicht überwunden werden. Personen und Pässe werden am dortigen Grenzübergang jeweils von Sicherheitskräften, Passbehörden und dem Informationsministerium computergestützt überprüft. Die Kontrollen am Grenzübergang sind langwierig und sehr streng, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 2004, S. 37 (cc.) iVm Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22. Juni 1999. Eine illegale Ausreise gänzlich ohne Papiere kann dem Kläger daher vor dem Hintergrund der intensiven Kontrollen und Überwachung durch mehrere staatliche Stellen nicht geglaubt werden. Der iranische Staat hat ein grundsätzliches Interesse daran, durch solche Kontrollen der offiziellen Grenzübergänge, Personen, die -aus welchen Gründen auch immer- fliehen wollen, herauszufiltern und festzuhalten. Das Interesse einer effektiven Ausreisekontrolle wird schon durch die hohen formalen Anforderungen an eine legale Ausreise belegt. So benötigt ein Iraner dafür nicht nur einen gültigen Reisepass, sondern zudem ein Ausreisevisum mit Ausreisestempel, bei dessen Beantragung auch der Geheimdienst und die regulären Sicherheitsbehörden eingeschaltet werden, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 2004, S. 36. Es ist daher abenteuerlich, dass jemand, der von sich selbst behauptet, im Iran gesucht zu werden und der vor den Sicherheitskräften geflohen sein will, als Fluchtmöglichkeit den Weg über einen offiziellen Grenzübergang mit zahlreichen Kontrollen und anwesenden Geheimdienstbeamten wählt. Insbesondere kann dem Kläger nicht geglaubt werden, dass er die verschiedenen staatlichen Stellen dort durch Zahlung von Bestechungsgeldern von einer Kontrolle abgehalten haben will und der Bus, nach Aussage der Klägerin zu 2., zwar kontrolliert worden sein soll, sie aber gerade nicht. Die in der mündlichen Verhandlung etwas ratlos wirkende Ausflucht, man könne dort im Falle einer Kontrolle mit Geld alles regeln", ist als so pauschale Behauptung angesichts der Erkenntnislage nicht überzeugend. Ist schon nach dem zitierten Bericht des Auswärtigen Amtes eine Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang mit legalen Papieren langwierig und mit gefälschten gar äußerst schwierig, trifft dies erst Recht auf eine solche ganz ohne Papiere zu. Auch dürften die staatlichen Kontrollstellen an dem Grenzübergang (Sicherheitskräften, Passbehörden und Mitarbeiter des Informationsministeriums), die ja gerade die Ausreise von gesuchten Personen verhindern sollen, regelmäßig nicht so ohne weiteres, quasi einfach so", wie es der Kläger glauben machen will, bestechlich sein, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 2004, S. 37 (cc.) iVm Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22. Juni 1999 u. 21. März 1990, Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 22. Dezember 1997. Soweit der Kläger anlässlich seines vermeintlichen Fluges von Istanbul nach Düsseldorf vorgetragen hat, er habe in seinen gefälschten Pass -außer auf sein Photo- nicht geschaut und könne sich dementsprechend nicht an seinen Fluchtlegende erinnern, erscheint dies lebensfremd. Das Auswendiglernen der Identitäts- und Passdaten gehört erkennbar zu einer fundierten Fluchtvorbereitung, um nicht sogleich schon bei potenziellen Nachfragen der Grenzbeamten bei der Aus- und der Einreise aufzufallen. Schließlich hat der Kläger die Geschehnisse bei seiner Flucht aus Teheran erkennbar unter Dramatisierungsaspekten gesteigert, indem er angab, auf seiner Flucht habe er auch einen Schuss gehört. Der liebe Gott habe ihm [aber] Kraft gegeben", dass er durch die viele Gassen habe entkommen können. Während der Anhörung vor dem Bundesamt war indes zu keinem Zeitpunkt von einem Schusswaffeneinsatz bei seiner Flucht die Rede. Lediglich hätten die ihn verfolgenden Sicherheitskräfte Halt, Halt" gerufen, er sei aber dennoch entkommen. Warum man ihn nicht weiter verfolgt habe, wisse er nicht. Auf Vorhalt, warum er von dem Schuss nicht bereits beim Bundesamt gesprochen habe, ließ der Kläger sich lediglich dahingehend ein, er sei da so nervös" gewesen, dass wisse er nicht. Dies ist nicht ausreichend, um die Steigerung zu erklären. Hätte sich der erstmals in der Verhandlung geschilderte Geschehensablauf real so ereignet, hätte nach der praktischen Lebenserfahrung nichts näher gelegen, als von diesem sicherlich sehr dramatischen und unter vermeintlicher Lebensgefahr für den Kläger gut ausgegangenen Fluchtgeschehen bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt - wo er über die Pflicht, seine Asylgründe vollständig und konkret zu schildern, nachhaltig belehrt worden ist - oder schriftsätzlich über seinen Prozessbevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren zu berichten. Dies gilt umso mehr, als dass sich der Kläger mit der Stellung des Asylantrages freiwillig in den Schutzbereich der deutschen Behörden begeben hat, sodass kein Grund ersichtlich ist, nicht sein gesamtes Verfolgungsschicksal beim Bundesamt mit dem Ziel, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erreichen, von sich aus darzustellen. Vielmehr ist die gesamt Fluchtgeschichte frei erfunden und unglaubhaft. Nicht geglaubt werden können dem Kläger auch die angeblich seiner Flucht vorausgegangenen Verfolgungsereignisse. Soweit er vorgetragen hat, er sei im Iran bereits konkreten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen, weil er zum christlichen Glauben konvertiert sei, ist dies unglaubhaft. In diesem Zusammenhang hegt das Gericht bereits erhebliche Bedenken an der offenbar von einem armenischen Pfarrer durchgeführten Taufe des persischen Klägers im Iran. Beim Bundesamt sprach er lediglich davon, dass er über seinen Arbeitgeber, einen armenischen Christen", zu dieser Religion gekommen sei. Dieser habe ihn zu seiner Kirche mitgenommen, wo er im Mai/Juni 2001 durch den Pfarrer S" in armenischer Sprache getauft worden sei. In der mündlichen Verhandlung ließ er sich dann erstmals dahingehend ein, er sei neuapostolisch getauft worden und habe bereits im Iran der Gemeinschaft der Neuapostolischen Kirche angehört. Auch sein Arbeitgeber sei neuapostolisch gewesen. Auf Vorhalt, warum er beim Bundesamt lediglich von armenischen Christen" gesprochen habe, erklärte der Kläger lediglich, er würde zu allen Christen im Iran Armenier" sagen. Dabei konnte er auch auf wiederholte gerichtliche Nachfrage nicht plausibel und stimmig machen, warum er seine damalige vermeintlich neuapostolische Glaubenszugehörigkeit nicht schon beim Bundesamt umfassend vorgetragen habe, obwohl er dort ausreichend Gelegenheit hatte. Der Kläger konnte schließlich nicht überzeugend erklären, warum er sich in der Bundesrepublik Deutschland noch einmal Taufen ließ, wenn er doch bereits im Iran durch die Taufe konvertiert sein will und damit schon Christ war. Die vom Kläger hierzu neben seinem Gefühl" angeführte erstmalige Taufe seines in Deutschland geborenen Sohnes vermag jedenfalls seine erneute eigene nicht zu erklären. Ungeachtet der zweifelhaften Konversion des Klägers im Iran, drohte ihm jedoch, selbst wenn man zu seinen Gunsten im Folgenden unterstellte, dass er tatsächlich im Iran zum neuapostolischen Christentum übergetreten wäre, eine allein darauf gründende Gefahr politischer Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Eingriffe in die Religionsfreiheit sind nur dann als politische Verfolgung zu betrachten, wenn sie die Betroffenen daran hindern, ihren Glauben im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Dies ist der Fall, wenn die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, sowie das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen (religiöses Existenzminimum") unterbunden werden. Das Asylrecht und auch die Bestimmungen über den Schutz vor Abschiebung (§ 60 Abs. 1, 5 AufenthG und § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 9 EMRK) greifen hingegen nicht ein, wenn der Staat Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit bekämpft, auch wenn sie für die betroffene religiöse Minderheit identitätsbestimmend sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Staat seine Existenz auf eine bestimmte Religion gründet, wie das in islamischen Ländern vielfach der Fall ist, und er Maßnahmen zur Aufrechterhaltung dieser Staatsreligion ergreift. Sie sind ungeachtet des mit ihnen verbundenen Eingriffs in die Religionsfreiheit der betroffenen Minderheit nicht als politische Verfolgung anzusehen, solange den Angehörigen der religiösen Minderheit das von der Menschenwürde gebotene religiöse Existenzminimum belassen wird. Politische Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Eingriffe in die Religionsfreiheit ist demnach etwa dann gegeben, wenn den Angehörigen einer religiösen Gruppe unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe ihres Glaubens zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Glaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit einschließlich der Missionierung gehören ebenso wenig zum religiösen Existenzminimum, vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143, 158 ff., wie die Möglichkeit des Besuchs öffentlicher oder offizieller Gottesdienste der im Iran existierenden christlichen Gemeinden. Der geschützte Bereich des forum internum" umfasst neben der Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich das gemeinsame Gebet und den Gottesdienst mit Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit, da wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, nicht aber die erkennbar auch in die Öffentlichkeit hineinwirkende, öffentlich stattfindende Teilnahme an Gottesdiensten der christlichen Kirchen im Iran. Ein Eingriff in das religiöse Existenzminimum käme grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn die zum Christentum konvertierten Muslime im Iran auch dann mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssten, wenn sie sich nicht ohne Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit zum gemeinsamen Gebet und Gottesdiensten mit Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit zusammenfinden oder die christliche Religion nicht im häuslich- nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich bekennen oder ausüben könnten, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, NVwZ 2004, 1000ff. Für eine solche Gefahr besteht hier jedoch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Selbst gegenüber örtlich im Iran missionierenden christlichen Kirchengemeinden richteten sich staatliche Maßnahmen bisher ganz überwiegend gegen Kirchenführer oder in der Öffentlichkeit besonders Aktive, aber nicht gegen einfache konvertierte Gemeindemitglieder, wie es der Kläger ist. Nach jüngsten Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes wird seit mehreren Jahren weder von den Medien noch von kirchlichen Würdenträgern berichtet, dass weiterhin - früher übliche - Personenkontrollen durch staatliche Sicherheitskräfte in der Umgebung von Gotteshäusern erfolgen, so dass die Teilnahme von Apostaten an Gottesdiensten nicht ausgeschlossen ist. Zudem bestehen nach Darstellung der christlichen Kirchen innerhalb der Islamischen Republik Iran ca. 100 christliche Hausgemeinschaften, an denen auch Apostaten teilhaben, und nach Angaben kirchlicher Würdenträger haben - wie bereits oben erwähnt - Apostaten, die keine Missionierung betreiben, keine staatlichen Repressalien zu befürchten, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. März 2004; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15. Dezember 2004 und entsprechend zu der Frage der zur Zeit fehlenden staatlichen Kontrolle des Zugangs zu christlichen Kirchen und zu der Möglichkeit für christliche Konvertiten, zu Gebet und Gottesdienst mit Gleichgesinnten in privatem Rahmen zusammenzukommen, soweit davon nichts nach außen dringt", auch die Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 6. Dezember 2004. so dass auch Konvertiten im Iran die christliche Religion im häuslich- nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich ausüben können, ohne dass ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohten. Diese Erkenntnis wird im Ergebnis nicht in Frage gestellt durch die Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 6. Dezember 2004. Darin ist zwar davon die Rede, dass es für konvertierte Moslems unangenehme Konsequenzen" haben könne, wenn ihr Besuch öffentlicher oder privater Gottesdienste nach außen bekannt werde; es könne ggfs. etwa Verhaftung oder Strafverfolgung unter dem Vorwurf der Tätigkeit in verbotenen Gruppen oder des Verstoßes gegen den islamischen ordre public" drohen. Wie in dem Gutachten aber weiter ausgeführt ist, lässt sich nicht in seriöser Weise im Voraus einschätzen, welche Konsequenzen ein Bekannt werden der (nicht- missionarischen) Glaubensbetätigung durch Konvertiten im Iran haben werde, zumal Referenzfälle und Vergleichsmöglichkeiten insoweit fehlten und das weitere auch sehr davon abhänge, was die Leute beziehungsmäßig für sich tun" könnten. Somit trägt das Gutachten allenfalls die Schlussfolgerung, dass Gefährdungen für (einfache) Konvertiten nicht auszuschließen sind, wenn ihre christliche Glaubensausübung nach außen" bekannt wird. Mangels Referenzfällen und Vergleichsmöglichkeiten" ist das Gutachten aber nicht geeignet, die durch Beispielsfälle belegte, oben wiedergegebene Aussage des Auswärtigen Amtes in Frage zu stellen, dass sich mögliche staatliche Repressalien - im Zusammenhang mit der Konversion von Muslimen zum christlichen Glauben - nahezu ausschließlich gegen Personen in leitender - kirchlicher - Funktion richten. Dass Gefährdungen nicht auszuschließen sind, reicht nicht hin, um einen Schutzanspruch zu vermitteln, da die Verfolgungsgefährdung für den betroffenen einzelnen Asylbewerber nicht den erforderlichen Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erreicht. Soweit konvertierte Moslems wirtschaftlich, etwa bei der Arbeitssuche, und gesellschaftlich, bis hin zur Ausgrenzung, benachteiligt werden, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. März 2004, fehlt es an der für einen Schutzanspruch erforderlichen Eingriffsintensität. Auch nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen haben Konvertiten in der Form der Apostasie (Abfall vom islamischen Glauben und Hinwendung zum Christentum) in der iranischen Lebenswirklichkeit nur dann politische Verfolgung zu gewärtigen, wenn sie über den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des religiösen Existenzminimums hinaus missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfalten, die nach außen erkennbar und nachhaltig mit Erfolg ausgeübt wird, wie dies vor allem bei Pfarrern oder allgemein Priester der Fall sein kann. Um als Objekt von Gewaltmaßnahmen überhaupt in Betracht zu kommen, muss sich die Missionierungsarbeit der jeweiligen Apostaten aus der Gruppe der einfachen Gemeindemitglieder herausheben, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 06. Dezember 2004 - 5 A 4798/04.A -, vom 30. Oktober 2003 - 5 A 4072/03.A -, vom 05. September 2001 - 6 A 3293/01.A -, vom 03. August 1998 - 9 A 1496/98.A -. Nicht die geistig-religiösen Entscheidung eines Einzelnen für einen anderen Glauben stellt eine Gefährdung des unbedingten politischen Herrschaftsanspruch des Regimes in Teheran dar, sondern erst die den anderen Glauben erfolgreich ausbreitende Missionierung in das muslimische Staatsvolk" hinein. Eine Änderung der geschilderten Situation ist nach dem im Wesentlichen übereinstimmenden Inhalt der neueren Auskünfte nicht eingetreten, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2001, 02. Juni 2003 und vom 3. März 2004, Deutsches Orient-Institut, Auskünfte vom 26. Februar 1999 und vom 6. Dezember 2004 sowie amnesty international, Auskunft vom 02. Februar 1999. so dass das erkennende Gericht weiterhin an der Aussage festhält, dass Mitglieder religiöser Minderheiten, denen zum Christentum konvertierte Moslems angehören und die selbst keine Missionierungsarbeit betreiben, nicht der Gefahr staatlicher Repressionen ausgesetzt sind. Asylrelevante Maßnahmen gegenüber Apostaten und insbesondere auch Angehörigen missionierender Kirchengemeinden sind allenfalls dann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu befürchten, wenn die Betroffenen zusätzlich durch ihre exponierte Stellung und/oder durch ihre in- oder ausländischen Aktivitäten mit Aktivitäten in Verbindung gebracht werden, die den Bestand der Islamischen Republik Iran gefährden, also etwa wegen exponierter öffentlichkeitswirksamer (Missionierungs-)Arbeit. Diese Einschätzung wird bekräftigt durch die jüngste Auskunft des Auswärtigen Amtes, nach der in den der Auskunft vorangegangenen vier Jahren insgesamt nur drei Vorfälle bekannt geworden, in denen es zu Übergriffen und überwiegend kurzfristigen Festnahmen von staatlicher Seite auf Apostaten wegen deren Zusammenkünften in privaten Räumen gekommen ist. Wenn das Auswärtige Amt daraus schließt, dass, belegt durch die zügige Entlassung der festgenommenen Gläubigen und den Verzicht auf ein gegen sie gerichtetes Strafverfahren belege, dass sich mögliche staatliche Repressalien nahezu ausschließlich gegen Personen in leitender - kirchlicher - Funktion richten, ist dies nicht zu beanstanden, zumal das Auswärtige Amt in der Auskunft des weiteren mitteilt, dass nach Angaben kirchlicher Würdenträger Apostaten, die keine Missionierung betreiben, keine staatlichen Repressalien zu befürchten haben, vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Dezember 2004. Der Kläger wäre zum einen -bei unterstellter Konversion- nur einfaches Gemeindemitglied, zum anderen gehörte er auch vor seiner Ausreise nicht dem - gefährdeten - Personenkreis exponiert missionierender Christen/Apostaten an, da er nicht glaubhaft vorgetragen hat, im Iran selbst für den christlichen Glauben geworben zu haben. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab er an, er habe mehrmals Flugblätter, die für den christlichen Glauben geworben hätten, verteilt. Er habe jeweils ein Exemplar vom Pfarrer S" bekommen, der es auch verfasst habe. Er habe sodann das Blatt bei einem Freund in einer Druckerei heimlich vervielfältigen lassen und anschließend an der Universität verteilt. Zeit, das Blatt durchzulesen, habe er nicht gehabt, so dass er nicht konkret sagen könne, was auf ihm gestanden hätte. Es sei in etwa um die Wunder, die Christus vollbracht habe, gegangen. Auf nähere Nachfrage hierzu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung hingegen flüssig und ohne ersichtlich nachzudenken zum Inhalt des Flugblattes vorgetragen; es habe als Überschrift Jesus Christus ist Retter der Menschheit" getragen. Dann seien drei Merksätze zu lesen gewesen und zwar: wer nach mir sich Prophet nenne, sei nur ein Magier; wer in der Öffentlichkeit Gebete durchführe, sei nur ein Betrüger; wer in der Öffentlichkeit zeige, dass er faste, sei ein Satan. Danach sei ein Absatz über die Wunder Jesu Christi abgedruckt und schließlich ein kurzes Gebet am Ende des Flugblattes zu lesen gewesen. Die Flugblätter habe er zunächst am helllichten Tag direkt vor der Universität an junge Leute, die ihm vertrauenserweckend" erschienen, verteilt. Später - nach seiner vermeintlichen Haft - habe er sie dann nicht mehr so öffentlich verteilt", eher in Parks ... oder an anderen Stellen", aber auch weiterhin tagsüber. Dies kann dem Kläger nicht geglaubt werden. So ist schon nicht einleuchtend, warum er beim Bundesamt nicht wesentlich zu dem Inhalt der angeblich sogar mehrfach verteilten Flugblätter vortragen konnte, nunmehr jedoch - fast zweieinhalb Jahre später- flüssig und ohne ersichtlich zu überlegen den Inhalt -der allerdings unter Zugrundelegung der christlichen Heilslehre recht merkwürdig anmutet- wiedergeben kann. Gerade vor dem Hintergrund der offensichtlichen Gefährlichkeit des tatsächlichen Verteilens von christlichen Flugblättern im Iran, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger beim Bundesamt noch nicht einmal annähernd den genauen Inhalt der Sache, für die er angeblich unter großen Gefahren eingetreten sein will, benennen konnte. Es liegt vielmehr der Eindruck nahe, dass er den vermeintlichen Inhalt irgendeiner hiesigen religiösen Schrift zur Vorbereitung auf die mündlichen Verhandlung auswendiggelernt hat, wofür auch sein plötzlich fließender Vortrag spricht. Soweit er auf Vorhalt erklärte, er sei bei der Bundesamtsanhörung aufgeregt und nervös" gewesen und habe seine schwangere Frau dabeigehabt, so dass er deswegen nicht den genauen Inhalt des Flugblattes hätte wiedergeben können, ist dies nicht mehr als eine bloße Schutzbehauptung. Denn nach der praktischen Lebenserfahrung hätte nichts näher gelegen, als bei der Anhörung vor dem Bundesamt im Rahmen des dortigen, offen gefassten Fragenkataloges, bereits konkret und umfassend zu antworten, zumal der Kläger über die Pflicht, seine Asylgründe vollständig zu schildern, nachhaltig belehrt worden ist. Ferner hätte er auch die Gelegenheit nutzen können, schriftsätzlich über seinen Prozessbevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren über etwaige - aus welchen Gründen auch immer - erfolgte Auslassungen bei der Anhörung vor dem Bundesamt zu berichten. Das hat er jedoch versäumt. Zudem sprechen letztlich die geschilderten Umstände des angeblichen Flugblattverteilens gegen ein real erlebtes Geschehen. Es ist nicht glaubhaft, dass der Kläger -selbst bei größter Naivität- das Risiko eingeht, Flugblätter christlichen Glaubensinhaltes tagsüber vor der Universität oder an anderen leicht zugänglichen öffentlichen Orten zu verteilen. Damit würde er nicht nur sich selbst, sondern auch den Ersteller des Flugblattes ohne nennenswerten Erfolg für die Sache in erhebliche Gefahr bringen, da unter diesen Umständen binnen Kürze erhebliche Repressalien des iranischen Staates, in Anbetracht der grundsätzlich intensiven Kontrolle des öffentlichen Lebens im Iran, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 2004, ganz wahrscheinlich wären. Missionierung für den christlichen Glauben mit Hilfe von Flugblättern und Schriften wird der Lebenserfahrung nach bei den drohenden drakonischen und vor allem auch bekannten Strafen nicht derart öffentlich stattfinden, sondern in der Regel heimlich. Kann dem Kläger daher nach alledem schon das Verteilen von Flugblättern christlichen Glaubensinhaltes nicht abgenommen werden, kann ihm auch seine vermeintlich zweiwöchige Haft mit Folter aufgrund des erstmaligen Flugblattverteilens nicht geglaubt werden. Gleiches gilt für die Behauptung, seine Sprachprobleme -er stotterte während der Verhandlung- rührten von der angeblichen Folter her. Der Kläger ist somit unverfolgt aus dem Iran ausgereist. II. Auch die Nachfluchtaktivitäten des Klägers begründen keinen Schutzanspruch. Auf Grund seiner vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten (ein-/zweimalige Demonstrationsteilnahme) droht ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein - Westfalen zur Frage der exilpolitischen Betätigung von iranischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland reicht nicht jede öffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur eine nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation getätigte aus, um asyl- bzw. abschiebungsschutzrelevante Bedeutung zu erlangen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 1997 - 9 A 3502/97.A -, vom 17. April 1998 - 9 A 345/98.A -, sowie vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -; und vom 15. Februar 2000 - 9 A 4615/98.A -, jew. m.w.N. Ausgangspunkt für die hiernach notwendige Differenzierung zwischen unbeachtlicher, öffentlich zur Schau getragener Kritik einerseits und beachtlichem exponierten Auftreten in der Öffentlichkeit für eine regimefeindliche Organisation andererseits bildet die Erkenntnis, dass der iranische Geheimdienst in der Bundesrepublik Deutschland die regimefeindlichen/regimekritischen Aktivitäten iranischer (Exil-)Organisationen intensiv beobachtet und sich bemüht, die Mitglieder und/oder Anhänger dieser Organisationen sowie die Teilnehmer von Demonstrationen oder sonstigen öffentlichen Aktionen zu fotografieren und zu erfassen. Abgesehen davon, dass auf Grund der Erkenntnislage nicht davon ausgegangen werden kann, dass tatsächlich jeder in irgendeiner Weise exilpolitisch tätige Asylsuchende namentlich erfasst wird, ist in Rechnung zu stellen, dass den iranischen Behörden auf Grund ihrer intensiven Beobachtungen bewusst ist, dass ein nach außen zum Ausdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach nicht wirklich ernsthaft ist und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt wird. Dies gilt umso mehr, wenn das öffentlichkeitswirksame Auftreten - wie auch beim Kläger, der sich noch bei der Anhörung vor dem Bundesamt als im Heimatland politisch gänzlich inaktive Person dargestellt hat - erst im sicheren" Ausland erwacht ist, vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Stellungnahmen vom 23. August 2000 und vom 28. Januar 2003; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. Dezember 2004, S. 24 sowie Auskunft vom 5. September 2000; Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 24. Juli 2000. Angesichts dessen werden die iranischen Stellen die schwierigen und aufwändigen Ermittlungen zur Identifizierung von Asylsuchenden auf diejenigen Personen beschränken, die auf Grund besonderer Umstände über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dies schließt es von vornherein aus, der - üblichen - Mitgliedschaft iranischer Asylsuchender in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, der Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisationen, der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten sowie Rufen von Parolen, der Teilnahme an sonstigen regimekritischen Veranstaltungen, der - ebenfalls typischen - Betreuung von Büchertischen und dem Verteilen von Informations/Propagandamaterial in Fußgängerzonen eine Bedeutung für die Feststellung einer Verfolgungsgefahr beizumessen. Hieran ändert auch die mehrfache Teilnahme an Demonstrationen/Veranstaltungen oder aber die Betreuung von Büchertischen und die Verteilung von Flugblättern nichts, da die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten allein nicht zu einer Qualitätsänderung der Gesamtaktivität führt: Gerade der, der über einen längeren Zeitraum im Rahmen zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach außen hin deutlich macht, dass er lediglich dabei ist", Parolen ruft, Plakate trägt und/oder Papier verteilt, liefert gegenüber dem iranischen Nachrichtendienst den Beweis, dass von ihm allenfalls Unzufriedenheit nicht aber - ggf. im Zusammenwirken mit anderen - eine ernst zu nehmende Gefahr für das Mullah-Regime in Teheran ausgeht. Der Kläger hat lediglich über seinen Prozessbevollmächtigten geltend gemacht, zusammen mit seinem Schwiegervater an Demonstrationen und Versammlungen der Sozialistischen Bewegung" des Herrn H1 teilgenommen zu haben; dies hat er in der mündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert, er habe dies ein-/zweimal gemacht. Solche Aktivitäten, wie auch ein etwaiges Rufen von Parolen gegen das Regime sowie das Verteilen von Flugblättern auf solchen Veranstaltungen, lassen das Engagement des Klägers nicht aus der Masse deckungsgleicher Beiträge anderer exilpolitisch aktiver Iraner in Deutschland hervortreten, deren Gefährdung nach den obigen Darlegungen bei einer Rückkehr nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Der vorgetragene exilpolitische Einsatz entspricht qualitativ den dargelegten unprofilierten" Handlungsweisen. Insbesondere muss schon die Ernsthaftigkeit der exilpolitischen Tätigkeit des Klägers bezweifelt werden, zumal er sich bereits beim Bundesamt als gänzlich unpolitische Person darstellte und auch in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck vermittelte, als entspreche seine Tätigkeit einer tiefgreifenden, erst jetzt im Exil gebildeten, politischen Überzeugung. Der Kläger will sich offenkundig lediglich solcher Aktionen bedienen, um dadurch im Asylverfahren vermeintlich zu profitieren. Das Vorbringen des Klägers führt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der nunmehr vorgetragenen Exilkonversion unter Vorlage einer Taufbescheinigung der Neuapostolischen Kirche in M vom 13. November 2003 sowie der dortigen Messbesuche zum Erfolg. Ungeachtet der wenig einleuchtenden Tatsache einer zweimaligen Taufe, droht ihm jedenfalls aufgrund seines in der Bundesrepublik Deutschland vollzogenen oder bekräftigten Glaubenswechsels und seiner Glaubenspraxis bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung. Nach der oben dargestellten Erkenntnislage ist eine Betätigung für den christlichen Glauben -auch und erst recht im Exilland- für den Iran erst dann erheblich, wenn sie der Betroffene in herausgehobener Position nach außen erkennbar entfaltet und nachhaltig mit Erfolg ausübt, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2004 - 5 A 4798/04.A - und vom 30. Oktober 2003 - 5 A 4072/03.A - unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 11. März 2003 - 5 A1081/03.A. Dafür spricht beim Kläger nichts. Er nimmt lediglich mehr oder weniger regelmäßig an den Gottesdiensten der Neuapostolischen Kirche in I1 teil. Auf Nachfrage gab er an, dass er sonst nichts für die Kirchengemeinde mache. Durch bloße quantitative Messbesuche kann die Schwelle der niedrig profilierten Tätigkeit für den christlichen Glauben noch nicht einmal ansatzweise überschritten werden. Werbende Aktivitäten für den Glauben hat der Kläger verneint. Ganz offensichtlich hat er in seiner Glaubensgemeinschaft keine exponiert-hervorgehobene Stellung erlangt. Dem Kläger ist auch zuzumuten, nach Rückkehr in den Iran zur Vermeidung von Repressalien die Religionsausübung und damit auch die Missionierung außerhalb des häuslich-privaten Bereichs zu unterlassen und den Glauben nur abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen gleich gesinnten Gläubigen zu leben. Einen Schutz vor einer Abschiebung in den Iran kann ein Asylbewerber nicht dadurch erreichen, dass er einer nicht-islamischen Glaubensgemeinschaft beitritt, die eine den häuslichen-privaten Bereich verlassende Missionstätigkeit im Iran, die dort schwerwiegende Sanktionen erwarten lässt, zu ihrem religiösen Existenzminimum" erklärt. Wie sich aus dem bereits zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143, 158 ff., ergibt, ist mit der Möglichkeit zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich- kommunikativen Bereich" lediglich die Offenlegung (das Bekenntnis) des eigenen Glaubens in diesem Bereich, nicht aber das Werben für diesen Glauben (die Missionierung) gegenüber Anhängern der Staatsreligion gemeint, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2001 - 6 A 3293/01.A -. Es bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr die christliche Religion nicht im häuslich-nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich bekennen oder ausüben könnte, weil sich zum Christentum konvertierte Moslems im Iran nicht ohne Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit zum gemeinsamen Gebet und Gottesdienst mit Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit zusammenfinden könnten. Insoweit wird auf die bereits dargelegte Auskunfts- und Erkenntnislage (siehe A. I.) verwiesen. Demzufolge hat der Kläger bei Rückkehr in den Iran nichts zu befürchten. B. Die Klägerin zu 2) ist gleichfalls nicht als politisch Verfolgte aus dem Iran ausgereist (I.). Darüber hinaus ist auch in der Zwischenzeit nichts eingetreten, was es beachtlich wahrscheinlich machen würde, dass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat politischer Verfolgung ausgesetzt wäre (II.). I. Die Klägerin zu 2) (im Folgenden: Klägerin) ist nicht vorverfolgt. Bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat sie angegeben, dass sie selbst gänzlich unpolitisch sei und sich nie mit Politik beschäftigt habe. Dementsprechend habe sie auch keine Probleme mit dem Geheimdienst gehabt. Dies hat sie in der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Soweit sie in der Verhandlung erstmals von der Erstürmung ihres Hauses anlässlich der vermeintlichen Verhaftung ihres Mannes und der ihr dabei angeblich widerfahrenen Peinigung (beschimpfen, wegschupsen) berichtet hat, handelt es sich um einen gesteigerten Vortrag, der ihr nicht geglaubt werden kann. Beim Bundesamt ist von Hausdurchsuchungen nicht die Rede gewesen; ebenso wenig von irgendwelchen eigenen Kontakten mit dem Geheimdienst. Wären sie so wie jetzt geschildert tatsächlich passiert, hätte nichts näher gelegen, als sie bereits beim Bundesamt ausführlich zu schildern. Der von ihr nunmehr als Begründung für die Auslassungen beim Bundesamt vorgebrachte große Stress" unter dem sie gestanden haben will, kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden, denn gerade bei solch eindringlichen Geschehnissen, wie einer plötzliche Hausdurchsuchung, hätte sich eine umgehende Schilderung aufgedrängt. Sofern die Klägerin schwangerschaftsbedingt -sie befand sich etwa im siebten Monat- dazu akut nicht in der Lage gewesen sein will, hätte nichts näher gelegen, als unverzüglich nach der Niederkunft über ihren Prozessbevollmächtigten dazu vortragen zu lassen und das Versäumte nachzuholen. Dies hat die Klägerin indes nicht getan. Ihr können daher die angeblichen Besuche der Sicherheitskräfte bei ihr zu Hause nicht geglaubt werden. Sie sind -ebenso wie die erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnten gleichgelagerten Besuche des Geheimdienstes bei ihr und ihrer Mutter aufgrund des geflohenen Vaters- frei erfunden. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf ihre -auch hier unterstellte- Konversion zum Christentum im Iran gemeinsam mit dem Kläger berufen. Für sie gelten insoweit die beim Kläger dargelegten Gründe entsprechend. Im Übrigen hat sie selbst vorgetragen, nicht missionarisch tätig gewesen zu sein, so dass sie von vornherein nicht zu dem gefährdeten Personenkreis der im Iran exponiert missionierenden Christen/Apostaten gehören würde. II. Die Klägerin kann sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf eine sippenhaftähnliche Gefährdung wegen ihres Ehemannes bzw. ihres Vaters berufen. Sippenhaft im eigentlichen Sinne wird im Gegensatz zu der Zeit kurz nach der Revolution heute im Iran nicht mehr praktiziert. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen besteht eine solche Gefahr nur dann, wenn die iranischen Behörden entweder im Hinblick auf die von ihnen verfolgte Person oder wegen der von ihr entfalteten politischen Betätigung ein besonderes Interesse daran haben, durch Druck" auf den Angehörigen zu bewirken, dass sich jener Oppositionelle den iranischen Behörden stellt bzw. den Asylbewerber im Hinblick auf seine Verwandtschaft (mit) zu verfolgen. Demnach ist ein derartiges besonderes Interesse nur gegeben, wenn es sich bei dem nahen Angehörigen um einen prominenten und als gefährlich eingestuften Regimegegner handelt oder dieser wegen politisch motivierter Verbrechen im Iran gesucht wird. In der Senatsrechtsprechung ist ferner anerkannt, dass die Gefahr der Sippenhaft dann nicht besteht, wenn nahe Angehörige des Asylberechtigten im Iran unbehelligt geblieben sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2003 - 5 A 1543/03.A; OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -. Unter Berücksichtigung der bestehenden Auskunfts- und Erkenntnislage, vgl. etwa Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 03. März 2004, S. 20; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 08. Januar 2003; Auskunft des Deutschen Orient-Institut vom 15. Januar 2001, brauchte das Gericht dem Beweisantrag des Prozessbevollmächtigten zu 4) auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht weiter nachzugehen, da auch nicht dargelegt wurde, dass bisherigen Auskünfte und Erkenntnisse auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage zur Sippenhaft beruhten, grobe Mängel oder Widersprüche aufwiesen oder durch die tatsächliche Situation überholt seien. Inwieweit tatsächlich für nahe Familienangehörige von geflohenen militärischen Geheimnisträgern eine sippenhaftähnliche Gefährdung besteht, ist eine Frage des Einzelfalls, die anhand der dargelegten Maßstäbe zur Sippenhaft zu beurteilen ist. Zunächst scheidet eine sippenhaftähnliche Gefährdung der Klägerin aufgrund ihres Ehemannes, des Klägers, aus. Er hat den Iran bereits unverfolgt verlassen (s.o.) und in der Bundesrepublik Deutschland keine Stellung als herausgehobener und für das Regime in Teheran gefährlicher Gegner erreicht. Seine exilpolitischen Tätigkeiten sind gänzlich niedrig profiliert (s.o.). Im Hinblick auf den Vater der Klägerin, der im Iran langjähriger Offizier der Luftwaffe und militärischer Geheimnisträger gewesen sein will, ergibt sich nichts anderes. Die Klägerin hat nach der Flucht ihres Vaters etwa Mitte 1998 noch über vier Jahre mit ihrem Ehemann unbehelligt im Iran gelebt. Soweit die Klägerin nunmehr erstmals in der mündlichen Verhandlung davon sprach, dass Haus ihrer Mutter sei wegen des Vaters in ihrer Anwesenheit mehrmals durchsucht worden, kann diesem gesteigerten Vortrag aus den bereist beim Vorfluchtgeschehen erwähnten Gründen kein Erfolg beschieden sein. Ist ihr daher im Iran nichts geschehen, scheidet schon aus diesem Grund nach der zuletzt zitierten Rechtsprechung eine sippenhaftähnliche Gefährdung aus. Eine solche ergibt sich nunmehr ebenfalls nicht daraus, dass ihr Vater exilpolitisch für die Sozialistische Bewegung" unter Führung eines Herrn H1 aktiv geworden ist, indem er sie durch Demonstrationsteilnahmen und Stellungnahmen unterstützt hat. Diese Aktivitäten allein machen den Vater der Klägerin nicht zu einem herausgehobenen und mit Nachdruck gesuchten Regimegegner, sondern sind vielmehr Ausdruck allgemeiner Unmutsbekundungen, wie sie bei einer Vielzahl von Exiliranern zu finden sind. Deswegen hat die Klägerin bei einer Rückkehr in den Iran keine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Nichts anderes ergibt sich -hier gemäß Beweisantrag zu 1) als wahr unterstellt- aus der Möglichkeit einer intensiven Befragung hinsichtlich der Tätigkeit ihres Vaters bei einer Rückkehr. Selbst wenn sie stattfinden sollte, ist eine bloße intensive Befragung asylunerheblich und hinzunehmen. Im Übrigen hätte die Klägerin auch im Rahmen einer potentiellen Befragung nichts zu befürchten, denn sie wusste nach ihrer eigenen Angabe tatsächlich nichts über die vermeintlichen Aktivitäten ihres Vaters als Spion" in der iranischen Armee, was auch den Sicherheitskräften schnell deutlich werden dürfte. Ebenfalls als wahr unterstellt werden konnte der Beweisantrag zu 3), denn selbst wenn die iranischen Behörden über den im Ausland lebenden Personenkreis von militärischen Geheimnisträgern Informationen bekommen wollten, ergibt sich daraus nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylerhebliche Rückkehrgefährdung der Klägerin, zumal ohnehin anzunehmen ist, dass die iranischen Behörden die exilpolitische Szene eingehendst beobachten, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 2004, S. 24. Schlussendlich führt der von der Klägerin vorgelegte Taufschein der Neuapostolischen Kirche vom 13. November 2003 und ihre hiesigen Gottesdienstbesuche bei dieser Religionsgemeinschaft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Rückkehrgefährdung. Auch insoweit gilt das beim Kläger zu 1) gesagte. Daher hat auch sie bei Rückkehr in den Iran nichts zu befürchten. C. Der in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger zu 3) hat bei einer Rückkehr in den Iran ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Repression zu befürchten. Eigene Asylgründe stehen dem am 00.0. 2003 geborenen Kläger von vornherein nicht zu. Eine sippenhaftähnliche Gefährdung scheidet ferner aus, da der Kläger zu 1) den Iran bereits unverfolgt verlassen hat und -ebenso wie die Klägerin zu 2)- auch keine exilpolitischen Aktivitäten für sich in Anspruch nehmen kann, die eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Rückkehrgefährdung auch nur ansatzweise erkennen ließen. Die geltend gemachten Gründe vermitteln den Klägern zu 1) bis 3) daher keinen Anspruch auf Asylanerkennung oder Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Da Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht bestehen und auch der Erlass der Abschiebungsandrohung gem. § 34 AsylVfG keinen Bedenken begegnet, ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG ergebenden Kostenfolge abzuweisen.