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Urteil

5 K 1002/05.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:0413.5K1002.05A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2005 verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass im Hinblick auf den Iran die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2005 verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass im Hinblick auf den Iran die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die Klägerin ist am 1. Oktober 1990 geboren und stammt aus dem Iran. Sie reiste im Dezember 1996 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte im März 1997 die Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 14. April 1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) [heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge] den Asylantrag als unbegründet ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Zugleich forderte es die Klägerin unter Androhung der Abschiebung in den Iran auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes zu verlassen. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (Klagerücknahme im Termin vor dem VG Düsseldorf vom 16. August 2001 - 18 K 3379/97.A -). Auf ihren ersten Folgeantrag hin lehnte das Bundesamt mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 18. Dezember 2001 den Asylantrag wiederum als unbegründet ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Zugleich forderte es die Klägerin unter Androhung der Abschiebung in den Iran auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes zu verlassen. Am 23. Januar 2005 wurde die Klägerin römisch-katholisch getauft und am 01. Februar 2005 stellte sie aufgrund dessen einen weiteren Asylantrag mit dem Begehren, sie nunmehr als Asylberechtige anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 und § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG festzustellen. Mit Bescheid vom 15. Februar 2005, am 16. Februar 2005 als Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Änderung seiner Entscheidung zu § 53 AuslG ab. Die Klägerin hat am 3. März 2005 Klage erhoben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 15. Februar 2005 zu verpflichten, a) sie als Asylberechtigte anzuerkennen, b) festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der beigezogenen Gerichtsakten der bei dem VG Düsseldorf geführten Verfahren 18 K 3379/97.A (betreffend die Klägerin und ihre Mutter) und 5 K 4551/04.A (betreffend die Mutter der Klägerin), der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die der Klägerin hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Denn sie hat einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte und auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG, weil ihr bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Staat zurechenbare unzumutbare Eingriffe in ihr religiöses Existenzminimum und damit politische Verfolgung drohen. I. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes hat die Klägerin einen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, obwohl es sich bei dem Asylgesuch der Klägerin um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylVfG handelt. Denn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, die ein Wiederaufgreifen ihrer vorangegangenen, zu ihren Ungunsten abgeschlossenen Verfahren rechtfertigen, sind erfüllt (§ 71 Abs. 1 AsylVfG). Mit ihrem Übertritt vom muslimischen zum christlichen (römisch-katholischen) Glauben durch die Taufe und Firmung vom 23. Januar 2005 ist nämlich nach Abschluss der vorangegangenen Asylverfahren eine Änderung der Sachlage eingetreten, die - wie unter Ziffer II. dargelegt wird - eine Entscheidung zugunsten der Klägerin rechtfertigt (§ 51 Abs. 1 VwVfG); die Änderung ist von ihr mit ihrem weiteren Asylantrag vom 1. Februar 2005 innerhalb der Drei- Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG vorgebracht worden; in einem früheren Verfahren ist es auch nicht unter grobem Verschulden versäumt worden, die Änderung geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG), da diese erst nach deren Abschluss eingetreten ist. II. Die Klägerin ist als Asylberechtigte im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG steht dem nicht entgegen, weil die Einreise nicht über einen „sicheren Drittstaat" im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG, 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. der Anlage I zu dieser Vorschrift, sondern auf dem Luftweg erfolgte; diesen - von der Klägerin und ihrer Mutter in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigten - Einreiseweg hat das Bundesamt bereits in seinem Bescheid vom 14. April 1997 festgestellt. Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. Juni 1993 (BGBl. I, 1002) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist anzunehmen, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale - in der Regel - durch den Staat gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Dem liegt die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zu Grunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder gar zu verletzen, die allein in dessen politischer Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in Merkmalen liegen, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen (insbesondere Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe). Ob eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende, zielgerichtete politische Verfolgung gegeben ist, die Verfolgung mithin „wegen" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der „erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme" selbst zu beurteilen. Asylerhebliche Intensität hat die Rechtsverletzung, wenn sie sich - gemessen an der humanitären Intention des Grundrechts - als ausgrenzende Verfolgung darstellt, die den Asylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende („ausweglose") Lage versetzt. Die Asylanerkennung setzt des weiteren voraus, dass der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist. Da die Klägerin nach dem Ergebnis der bisherigen Asylverfahren nicht vorverfolgt ausgereist ist, setzt ihr Begehren voraus, dass ihr bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Dazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 a.a.O., BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169 f.). Die asylbegründenden Tatsachen müssen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht ein Asylanspruch, weil das Gericht die notwendige Überzeugung gewinnen konnte, dass die Klägerin bei der Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Konversion vom Islam zum römisch-katholischen Christentum eine asylrelevante religiöse Verfolgung zu befürchten hat. Einschränkungen der persönlichen Freiheit, die das Recht auf freie Religionsausübung einschließt, lösen einen Asylanspruch allerdings nur aus, wenn die Beeinträchtigung der Religionsfreiheit nach Intensität und Schwere zugleich die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Herkunftsstaates allgemein hinzunehmen haben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 -, InfAuslR 1992, 283 (287). Eingriffe in die Religionsfreiheit sind nach diesem Maßstab dann als politische Verfolgung zu betrachten, wenn sie geeignet sind, die Betroffenen in unzumutbarer Weise daran zu hindern, ihren Glauben im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Dies ist der Fall, wenn die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, sowie das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen ("religiöses Existenzminimum") unterbunden werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 (158 ff.) und BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -. S.7 f. des Urteilsabdruckes. Das vor Eingriffen geschützte sog. „forum internum", d.h. der unverzichtbare und unentziehbare Kern der Privatsphäre des glaubenden Menschen umfasst insbesondere die religiöse Überzeugung als solche mit der Folge, dass einem Glaubensangehörigen nicht angesonnen werden kann, seine Religionszugehörigkeit als solche geheimzuhalten oder gar den eigenen Glauben zu verleugnen oder preiszugeben, um staatlichen oder dem Staat zumindest zurechenbaren Repressalien zu entgehen, Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1426/91 - (juris) und BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9/03 -, die jedenfalls dann als hinreichend intensiv zu betrachten sind, wenn sie geeignet sind, durch unangemessenen - Eingriffen in Leib, Leben und Freiheit der Person (d. h. der Inhaftierung) vergleichbaren - Druck auf den Glauben dessen Preisgabe herbeizuführen. Die Gefahr, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den Iran einer solchen unzumutbaren Prüfung ihrer Glaubensfestigkeit ausgesetzt wäre, besteht nach Überzeugung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Die Klägerin war ursprünglich (gleichsam kraft Geburt) muslimischen Glaubens und ist in Deutschland zum römisch-katholischen Christentum übergetreten, kurz nachdem sie ihr 14. Lebensjahr vollendet hatte und damit nach § 5 Satz 1 des „Gesetzes über die religiöse Kindererziehung" religionsmündig geworden war; durch diese Regelung über die Religionsmündigkeit hat der deutsche Gesetzgeber gezeigt, ab welcher Altersstufe er das Recht einer Person anzuerkennen und zu schützen gewillt ist, selbst - und ggf. entgegen dem erzieherischen Willen der Eltern - verbindlich zu entscheiden, zu welchem religiösen Bekenntnis sie sich halten will. Die Klägerin hat dem Gericht den Eindruck vermitteln können, dass sie sich dem christlichen Glauben nicht nur formell zugewandt hat, um nach der Ablehnung eines Folgeantrages ihrer Mutter die Chancen der Familie auf den Erwerb eines Bleiberechts zu erhöhen, sondern sie vielmehr eine schützenswerte ernste Glaubensentscheidung getroffen hat, die von innerer Überzeugung getragen ist. Diesen Eindruck hat das Gericht auf der Grundlage ihrer langjährigen, regen und interessierten Teilnahme an christlichem Religionsunterricht (vgl. Blatt 9, 10, 17 - 26 Beiakten Heft 1), ihrer Taufe, ihrer gleichzeitigen Firmung, ihres Engagements als Messdienerin und durch ihre eingehenden, detailreichen, lebhaften und daher überzeugenden Einlassungen in der mündlichen Verhandlung zu ihren Kenntnissen christlich-katholischer Glaubensinhalte sowie zur Vorbereitung und zur Motivation ihres Übertritts (vgl. dazu im Einzelnen das Protokoll der mündlichen Verhandlung) gewonnen. Die Glaubenskenntnisse der Klägerin und ihre Einlassungen zur Motivation für ihre Taufe sind zwar nicht uneingeschränkt als umfassend zu bezeichnen; nach Überzeugung des Gerichts sind sie aber hinreichend vertieft, um als Beleg für eine ernste Glaubensentscheidung zu dienen, da sie zu würdigen waren unter Beachtung des jugendlichen Alters der Klägerin und des Umstandes, dass sie nicht aus einem christlich geprägten Elternhaus stammt; es kann daher nicht unterstellt werden, dass sie Kenntnisse in demselben Umfang aufweist, den man bei einem Kind erwarten würde, das sich von klein an durch den Umgang und die Gespräche in seiner katholischen Familie mit den katholischen Glaubensinhalten vertraut machen konnte. Für die Ernsthaftigkeit ihres Übertritts zum Christentum spricht aus Sicht des Gerichts insbesondere auch, dass sie unabhängig von ihrer alleinerziehenden Mutter, die nach wie vor Muslimin ist, ihren Glauben gewechselt hat, sie ihre Entscheidung zugunsten einer anderen religiösen Überzeugung also frei und selbständig und nicht bloß „im Schlepptau" eines Elternteils getroffen hat. Bei einer Rückkehr in den Iran wäre die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einem unangemessen staatlichen Druck ausgesetzt, der sich auf die Aufgabe ihres christlichen Glaubens richtet. Kehrte die Klägerin nämlich in den Iran zurück, ist vorliegend mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihr Glaubenswechsel nicht verborgen bliebe. Denn sie würde auch dort nach eigener Aussage als Christin, die sie auch bei einer Rückkehr bleiben will, zur Ausübung ihres Glaubens und zum Gebet die Gemeinschaft von Mitgläubigen suchen; diese Gemeinschaft erachtet sie als für ihre Glaubensausübung wichtig. Gemessen an der von ihr in Deutschland praktizierten religiösen Betätigung (vgl. hierzu das Terminsprotokoll), gehört die Glaubensausübung in Gemeinschaft mit Mitgläubigen auch zu ihrer religiös- personalen Identität, so dass ihr nicht angesonnen werden kann, im Iran auf eine gemeinsame Glaubensausübung im privaten Bereich zu verzichten. Für ein Bekanntwerden ihres christlichen Glaubens spricht zudem, dass sie aufgrund ihrer durch einen langen Auslandsaufenthalt geprägten, verinnerlichten Verhaltensformen nach außen nicht verbergen kann, dass sie in einem westlich-christlichen, freiheitlichen Sinne erzogen ist. Durch ihr Verhalten wird sie im Iran zwangsläufig auffallen; zumindest dem nach Angaben der Mutter der Klägerin strenggläubigen Vater der Klägerin und seiner Familie wird auf Dauer nicht verborgen bleiben, dass dieses Verhalten u.a. in ihrem christlichen Glauben gründet. Angesichts der Verhältnisse im Iran dürfte dies nach Überzeugung des Gerichts zur Folge haben, dass ihre Mutter, die von ihrem Vater geschieden ist, ihr Personensorgerecht über die Klägerin verlieren würde. Denn das iranische (Familien- )Recht bestimmt, dass das Recht der Sorge um das körperliche und geistige Wohl des Kindes, das ab einer bestimmten Alterstufe automatisch an den Vater fällt, aus Gründen des physischen und moralischen Wohls der Kinder durch ein Gericht der Mutter zugesprochen werden kann. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. Juni 2003 (S. 25) Nach iranischem Familienrecht ist es daher vorgesehen, die Frage, wem im Falle der Trennung der Eltern das Sorgerecht zustehen soll, unter Beachtung der durch das islamisch-patriarchalische Herkommen geprägten - das Kindeswohl nach den gegebenen kulturellen Verhältnissen im Herkunftsstaat mitbestimmenden - Grundregeln nach den Verhältnissen des Einzelfalls gemäß dem Kindeswohl zu regeln. Das wird hier bei einer Rückkehr nach aller Wahrscheinlichkeit zur Folge haben, dass der Mutter der Klägerin das Sorgerecht zugunsten des früheren Ehemannes oder eines anderen männlichen Verwandten („Vormund") gerichtlich entzogen wird. Gemäß § 1173 des iranischen Zivilgesetzbuches (ZGB) werden die Gerichte im Interesse des Kindeswohls auf Antrag von Verwandten, des Vormunds oder des Leiters des Justizbezirks tätig und sie können jede Entscheidung treffen, die sie für die Kindessorge, der Mädchen hinsichtlich der (erzieherischen) Personensorge im allgemeinen bis zur Eheschließung unterstellt sind, als nötig erachten. Ein Fall der Gefahr für das Kindeswohl, der zu einer Änderung des Sorgerechts veranlasst, wird insbesondere in dem Umstand gesehen, dass der mit der Kindessorge Betraute seinen Glauben an Gott verliert. Vgl. zum Vorstehenden: Enayat in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Abschnitt Iran, Stand 1.Oktober 2002, S. 81, 82, 131. Als vergleichbar „schwerwiegend" ist - aus Sicht des Regimes - der Fall zu erachten, in dem der Sorgeberechtigte das Kind nicht vor dem Glaubensabfall „bewahrt" hat. Denn die Mutter hat es aus Sicht des iranischen Staates zugelassen, dass ihr Kind zum Christentum übergetreten und vom Islam abgefallen ist. In einem von religiöser Herrschaft geprägten Gemeinwesen wie dem Iran kann dies nur bedeuten, dass dessen staatliche Gerichte das Kindeswohl bei einer Mutter, die ihr Kind so erzieht, (aus ihrer Sicht) nicht als gewährleistet ansehen und ihr das Sorgerecht nicht belassen können. Denn im Iran gibt es keine rechtlich oder gesellschaftlich anerkannte Möglichkeit, sich vom Islam abzuwenden und Christ zu werden. Konvertiten bleiben nach der dort geltenden religiös-rechtlichen Tradition trotz dem Übertritt (abgefallene) Moslems, die zur Umkehr anzuhalten sind. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 6. Dezember 2004 an das Sächsische OVG, S. 2. Da die Machthaber im Iran nicht zwischen Religion und Politik unterscheiden und es nach Maßgabe des islamischen Rechts verboten ist, Kinder in das „Unheil" des Glaubensabfalls geraten zu lassen, vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 20. Dezember 1996 an das VG Leipzig, S. 3 und 5, wäre es aus Sicht iranischer Gerichte „geboten", um des Kindeswohls willen der Mutter das Sorgerecht zu entziehen, um das Kind durch die „richtige" Erziehung seitens einer „religiös verantwortungsbewussten" Person wieder auf den Pfad der „richtigen" Religion zu führen. Vgl. zu dieser Möglichkeit auch: Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 20. Dezember 1996 an das VG Leipzig, S. 5. Es liegt auch nicht fern, dass der Vater oder dessen Verwandte das Sorgerecht über die Klägerin für sich reklamieren und infolgedessen ein Sorgerechtsverfahren in Gang setzen. Es wird kaum möglich sein, bei einer Rückkehr in den Iran den Vater oder dessen Verwandte auf Dauer über den Glaubenswechsel der Klägerin im Unklaren zu lassen. Denn durch ihr Verhalten wird die Klägerin - wie bereits erwähnt - im Iran zwangsläufig auffallen und es werden sich Fragen nach den Gründen für ihr Verhalten erheben, die u.a. auf ihren christlichen Glauben verweisen. Der Vater und dessen Familie werden diesen Glaubenswechsel nicht akzeptieren, weil sie nach den glaubhaften, durch Tatsachenbeispiele untermauerten Angaben der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung strenggläubige Muslime sind. Ein „auffälliges", nach iranischen Vorstellungen „unangepasstes" Verhalten der Klägerin dürfte aber auf Dauer auch unabhängig davon das Interesse staatlicher Stellen im Iran, z.B. in der Schule, finden und nach den Gründen fragen lassen, die u.a. auf den christlichen Glauben verweisen, mit der Folge, dass sich auch von dieser Seite, sozusagen „von Amts wegen", die Sorgerechtsfrage stellt. Vor diesem Hintergrund lastete auf der Klägerin für den Fall der Rückkehr in den Iran ein unzumutbarer Druck, der auf die Aufgabe oder Verleugnung ihres christlichen Glaubens gerichtet ist. Dieser Druck besteht in der konkreten Gefahr, - bei einer wegen des jugendlichen Alters der Klägerin und der fehlenden Akzeptanz ihres Übertritts zum Christentum durch ihre im Iran lebenden streng muslimischen Verwandten zu unterstellenden gemeinsamen Rückkehr - aus den genannten Gründen durch staatlichen Eingriff gegen ihren Willen von ihrer Mutter getrennt zu werden, wenn sie ihren neuen Glauben im Iran nicht aufgibt oder zumindest nicht nachhaltig und dauerhaft verleugnet, d. h. mit anderen Worten, sie wäre bei einer Rückkehr vor die nicht hinzunehmende Alternative gestellt, „ihre Mutter zu verlieren" oder ihren Glauben zu verleugnen; denn das Sorgerecht der Mutter erscheint ansonsten aus den Gründen nicht ohnehin vergleichbar gefährdet, die in dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 10. November 2004 in dem Verfahren 5 K 4551/04.A niedergelegt sind (betreffend den Asylfolgeantrag der Mutter der Klägerin - dort S. 8 des Urteilsabdruckes). Einem Anspruch der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte steht die Regelung in § 28 Abs. 1 AsylVfG nicht entgegen. Danach ist ein Ausländer nicht als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen des Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat (sog. selbstgeschaffener subjektiver Nachfluchtgrund), es sei denn, dieser Entschluss beruhte auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung (Satz 1). Diese Regelung findet allerdings in einem Fall wie dem vorliegenden keine Anwendung, in dem der Ausländer sich aufgrund seines Alters oder Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte (Satz 2); die Klägerin ist im Alter von sechs Jahren und damit zu einer Zeit aus dem Iran ausgereist, als sie sich noch keine feste religiöse Überzeugung gebildet haben konnte. III. Mit den Voraussetzungen des Art. 16a GG sind hinsichtlich des Iran zugleich die des § 60 Abs. 1 AufenthG, der Schutz vor Abschiebung bei Gefahr politischer Verfolgung gewährt, erfüllt, so dass die Beklagte auch zu der entsprechenden Feststellung zu verpflichten war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Der Gegen-standswert folgt aus § 30 RVG.