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Urteil

6 K 6832/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0407.6K6832.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. Juni 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2003 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 7. Februar 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln, die Beklagte zu einem Drittel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Miteigentümer des mit einem von ihm im Jahre 1966 bezogenen Wohnhaus bebauten, etwa 200 m von der Bundesautobahn 44 entfernt gelegenen Grundstücks Wweg 47 in S. 3 Durch Schreiben vom 7. Februar 2003 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit dem Begehren, auf der A 44 eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 80 km/h einzurichten, da die derzeit bestehenden Lärmschutzmaßnahmen nicht ausreichend seien, um die Anlieger vor dem immer stärker werdenden Straßenverkehr zu schützen. Gerade mit der erfolgten Rheinquerung der A 44 sei es zu einer kaum noch zu ertragenden Lärmbelastung gekommen. Bereits eine Senkung der Geschwindigkeit auf 80 km/h, wie sie zeitweilig auf Grund von Bauarbeiten erforderlich geworden sei, führe zu einer merklichen Lärmentlastung. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung sei zunächst zu berücksichtigen, dass die tatsächlich getroffenen Lärmschutzmaßnahmen völlig unzureichend seien. Die Absicherung der Bevölkerung erfolge auf der Grundlage einer Planungskonzeption, die schon lange, insbesondere nach der Rheinquerung, keinen Bestand mehr habe. Insoweit müsse von einem äußerst hohen Grad der Lärmbeeinträchtigung gesprochen werden. Besondere Nachteile seien durch eine allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h für diesen Bereich und insbesondere für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu erkennen. Die Maßnahme sei leicht zu realisieren, und Erschwernisse bei der Versorgung der Bevölkerung seien nicht zu erkennen. Auch die Funktion der Straße werde durch die Geschwindigkeitseinschränkung auf einem entsprechenden Abschnitt nicht beeinträchtigt. Soweit die Beklagte auf die „aktuellen lärmtechnischen Berechnungen" für die A 44 zurückgreife, sei darauf hinzuweisen, dass diese lediglich auf Computerprogrammen beruhten, nicht aber auf tatsächlichen Messungen. 4 Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 30. Juni 2003 - zugestellt am 2. Juli 2003 - ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) ergebe, seien die dort genannten Maßnahmen in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellt. Dabei seien die Vor- und Nachteile einer solchen Maßnahme gegeneinander abzuwägen. In die Abwägung seien insbesondere der Grad der Beeinträchtigung, die Leichtigkeit der Realisierung von Maßnahmen, die Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes und eventuelle Einflüsse auf die Verkehrssicherheit, auf den Energieverbrauch der Fahrzeuge, auf Erschwernisse bei der Versorgung der Bevölkerung und die Einschränkung der Freizügigkeit des Verkehrs einzubeziehen. Zu berücksichtigen sei ebenfalls die Funktion der Straße. Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen kämen in der Regel nach den vorläufigen Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) in dem hier in Rede stehenden Gebiet erst dann in Betracht, wenn der vom Straßenverkehr herrührende Mittelungspegel am Immissionsort einen Grenzwert tagsüber von 70 dB(A) und nachts von 60 dB(A) überschreite. Die Auswirkung einer solchen Maßnahme sollte zudem so groß sein, dass dadurch eine Pegelminderung von 3 dB(A) bewirkt werde, weil erst dann eine Maßnahme von den Anwohnern subjektiv als Lärmminderung wahrgenommen werden könne. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Geschwindigkeitsbegrenzung erforderlich sei, seien auf der Grundlage der Richtlinien für Lärmschutz an Straßen (RLS-90) schalltechnische Untersuchungen erstellt worden. Hierbei würden die Immissionswerte nicht gemessen, sondern berechnet, weil bei diesem Verfahren die durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung zugrunde gelegt werde. Örtliche Schallmessungen seien zur Ermittlung des Mittelungspegels nicht geeignet, da sich die Messwerte nur auf die zum Zeitpunkt der Messung vorgegebenen Schallemissions- und Schallausbreitungsbedingungen bezögen und sich die Wirksamkeit verschiedener Maßnahmen nicht daraus herleiten lasse. In die Berechnung des Mittelungspegels flössen verschiedene Faktoren wie zum Beispiel die Verkehrsbelastung, der Lkw-Anteil, der Abstand des zu schützenden Gebietes von der Lärmquelle oder die Art des Fahrbahnbelages ein. Im Rahmen der Ermessensabwägung und unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Autobahn als Bundesfernstraße und der Tatsache, dass der Mittelungspegel den in den Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm angegebenen Wert auch nicht annähernd erreiche, könne dem Antrag nicht entsprochen werden. 5 Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid durch Schreiben von Montag, den 4. August 2003 Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vortrug: Es sei schwer nachzuvollziehen, dass rein rechnerische Ermittlungen von Lärmbelastungen die einzig mögliche Berechnungsgrundlage darstellen sollten. Das Berechnungsprogramm sei aus sich heraus bereits unverständlich und nicht nachprüfbar. Demgegenüber seien bei dem Kläger schalltechnische Berechnungen nach RLS-90 für lange gerade Straßen durchgeführt worden und hätten einen Immissionspegel von 75,4 dB(A) am Tag und von 69,2 dB(A) in der Nacht ergeben. Die A 44 sei im Bereich der Rheinquerung (J) angeschlossen worden. In dem Planfeststellungsbeschluss vom 7. Februar 1996 sei für die Rheinquerung bereits mit einer Prognosebelastung von 75000 Kraftfahrzeugen gearbeitet worden. Da dieser Anteil der Fahrzeuge zu einem großen Teil auch am Wohnhaus des Klägers vorbei rolle, liege es auf der Hand, dass die Berechnungsprotokolle des Autobahnamtes die wahre Situation nicht mehr aufgriffen. 6 Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 12. September 2003 - zugestellt am 17. September 2003 - als unzulässig zurück. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass gegen ihren am 2. Juli 2003 zugestellten Bescheid vom 30. Juni 2003 am 8. August 2003 und damit nach Ende der Widerspruchsfrist Widerspruch erhoben worden sei. Der Widerspruch sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Auch bei fristgemäßer Einlegung des Widerspruchs hätte dem Antrag des Klägers auf eine Geschwindigkeitsbeschränkung von maximal 80 km/h auf der A 44 im Bereich Wweg jedoch nicht entsprochen werden können. Maßnahmen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO seien in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Verkehrsbehörde gestellt. Vor- und Nachteile einer solchen Maßnahme seien gegeneinander abzuwägen. In diese Abwägung seien die bereits in ihrem Bescheid vom 30. Juni 2003 benannten Gesichtspunkte einzubeziehen. Ein Verkehrslärm, der von Anliegern einer Bundesfernstraße wegen ihrer der Widmung entsprechenden Verkehrsbedeutung ertragen werden müsse, sei nicht ohne weiteres in gleicher Weise den Anliegern einer Ortserschließungsstraße zumutbar. Das Ermessen der Behörde werde zudem unter anderem gesteuert durch die Lärmschutz-Richtlinien - StV. Nach der Berechnung des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen von April 2003 erreiche der vom Straßenverkehr herrührende Mittelungspegel am Immissionsort an keiner Stelle auch nur annähernd die Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien - StV für allgemeine Wohngebiete von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. 7 Der Kläger hat am 17. Oktober 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen geltend macht: Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Widerspruch am 4. August 2003 per Telefax rechtzeitig erhoben worden. Ausweislich des Sendeberichtes des Faxgerätes sei das Widerspruchsschreiben am 4. August 2003 um 14.40 Uhr an die von der Beklagten genannte Telefaxnummer gesendet und das Ergebnis der Sendung mit „ECM: ok" bestätigt worden. Die Klage sei auch begründet. Die jetzige Lärmbelastung sei gesundheitsschädlich. Für die angebliche Ermessensentscheidung, die im vorliegenden Fall getroffen worden sei, habe die Beklagte nur die Grundsätze für die Ausübung des Ermessens zusammengetragen. In welchem Zusammenhang und mit welcher Gewichtung die einzelnen Positionen gewertet worden seien, lasse sich weder aus der angefochtenen Ausgangsverfügung noch aus dem Widerspruchsbescheid auch nur ansatzweise entnehmen. In dem Planfeststellungsverfahren, das mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 30. März 1973 geendet habe, seien Lärmschutzmaßnahmen nicht vorgesehen gewesen. Bereits im Jahre 1998 durchgeführte Messungen hätten am Haus des Klägers Schallpegelwerte von 61 dB(A) am Tag und 54,9 dB(A) bei Nacht ergeben. Zwischenzeitlich ergäben die schalltechnischen Berechnungen nach RLS-90 für lange gerade Straßen für das Wohnhaus des Klägers einen Immissionspegel von mehr als 75 dB(A) am Tag und mehr als 69 dB(A) in der Nacht. Versuche, Lärmschutzmaßnahmen etwa durch eine Lärmschutzwand durchzusetzen, seien bisher gescheitert. Abgesehen davon, dass das Autobahnamt auf Grund von nicht nachvollziehbaren Computerberechnungen andere - aufgrund fehlerhafter Berechnungen zustande gekommene - Messwerte ermittele und tatsächliche Messungen am Haus des Klägers nicht durchgeführt worden seien, würden solche Maßnahmen abgelehnt. Hinzu komme, dass sich das Land Nordrhein-Westfalen auf den Rechtsstandpunkt stelle, dass nachträgliche Lärmschutzmaßnahmen gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu verneinen seien, weil der Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig geworden sei, bevor das zweite Fernstraßenänderungsgesetz vom 7. Juli 1974 und das VwVfG Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten seien. Unabhängig davon begehre der Kläger von der Beklagten, zumindest bis zur Durchführung von entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf maximal 80 km/h in dem hier streitigen Bereich des Wweges anzuordnen. Die Prüfungspflicht der Straßenverkehrsbehörden beginne nach der Rechtsprechung bereits mit der Überschreitung der Orientierungswerte der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV), die hier unstreitig vorliege. Die beantragte Geschwindigkeitsbeschränkung sei auch geeignet, um eine erhebliche Lärmreduzierung herbeizuführen. In Abhängigkeit von den LKW-Anteilen sei eine Reduzierung des Lärmpegels um 3 bis 4 dB(A) zu erzielen. Im Übrigen sei nach neueren Erkenntnissen auch eine Pegelreduzierung um weniger als 3 dB(A) wahrnehmbar. Wie sich aus dem ärztlichen Attest des Herrn Dr. T1 vom 15. März 2005 ergebe, hätten die Lärmbelastungen, denen der Kläger ausgesetzt sei, bereits zu gesundheitlichen Schäden geführt. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. Juni 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2003 zu verpflichten, aus Lärmschutzgründen auf der BAB 44 zwischen der Anschlussstelle L 455 und der Anschlussstelle S-T2 in Höhe des Wweges eine Geschwindigkeitsbegrenzung von maximal 80 km/h anzuordnen, 10 hilfsweise, 11 die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 7. Februar 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie trägt zur Begründung ihres Antrages im Wesentlichen vor: Die Klage sei unzulässig. Der Widerspruchsbescheid vom 12. September 2003 sei dem Kläger ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 17. September 2003 zugegangen. Demgemäss habe die Klagefrist mit Ablauf des 17. Oktober 2003 geendet. Ausweislich des Posteingangsstempels des Verwaltungsgerichts sei die Klage am 18. Oktober 2003 und damit verspätet erhoben worden. Auch die Erhebung des Widerspruchs sei nicht fristgemäß erfolgt. Das nach dem Vortrag des Klägers am 4. August 2003 eingereichte Fax liege der Beklagten nicht vor. Auch bei ihren Recherchen im Hause - eine Dokumentation über eingegangene Telefaxschreiben werde insoweit nicht geführt - habe der Eingang dieses Faxes nicht festgestellt werden können. Die Klage sei darüber hinaus unbegründet. Die zu treffende Ermessensentscheidung werde durch die Lärmschutzrichtlinien - StV zur Anwendung eines einheitlichen Verwaltungsmaßstabes als verwaltungsinterne Vorgabe gesteuert, die auch vorliegend herangezogen worden seien. Die schalltechnische Berechnung nach den RLS-90 habe keine Werte ergeben, die die in Ziffer 20 der Lärmschutz-Richtlinien - StV genannten Werte für reine und allgemeine Wohngebiete von 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts überschritten. Vielmehr seien diese Werte erheblich unterschritten, was bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden müsse. Die Gesichtspunkte, die für die Funktionserhaltung und Funktionsfähigkeit der A 44 sprächen, seien in einem solchen Fall gewichtiger, als wenn die Werte der Lärmschutz-Richtlinien-StV überschritten wären. Würden die Werte der Lärmschutz-Richtlinien-StV - wie hier - nicht erreicht, sei der Umstand, dass die Werte der 16. BImSchV überschritten seien, weniger gewichtig. Bei der Ermessensentscheidung seien sowohl die Belange des Straßenverkehrs, insbesondere die Funktionsfähigkeit der Autobahn als Fernstraße, die bei einer Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h beeinträchtigt sei, die Belange der Verkehrsteilnehmer als auch die Interessen der Anlieger anderer Straßen zu würdigen gewesen. Vorliegend hielten sich die ermittelten Lärmwerte im Bereich des Ortsüblichen. Andererseits handele es sich bei der A 44 um eine Straße, die dem öffentlichen Verkehr als Bundesfernstraße gewidmet sei. Bundesstraßen des Fernverkehrs seien öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bildeten und die einem weiträumigen Verkehr dienten oder zu dienen bestimmt seien. Unter Abwägung der hier maßgeblichen Interessen und in Anbetracht der Tatsache, dass der Mittelungspegel den in den Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm angegebenen Wert nicht überschreite, sei die Ablehnung des Antrages des Klägers vom 7. Februar 2003 im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung gemäß § 45 StVO nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger vortrage, die Immissionswerte in dem Bescheid vom 30. Juni 2003 und in der Klageerwiderung vom 7. November 2003 seien widersprüchlich, sei dem entgegenzuhalten, dass die Berechnung in dem Bescheid vom 30. Juni 2003 sich auf die nächstgelegene Bebauung Wweg/Am C beziehe. Nach Vorliegen der Klageschrift sei eine neue schalltechnische Berechnung unter anderem für das Gebäude Wweg 47 erstellt worden. 15 Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2005 erklärt, dass sich bei einer Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für Personenkraftwagen auf 80 km/h eine Verminderung der Lärmbelastung um 3 bis 4 dB(A) ergeben würde. Ferner hat sie Tagesübersichten der Verkehrsdaten in dem Autobahnabschnitt zwischen der L 455 und der Anschlussstelle S-T2 betreffend ausgewählte Tage im März 2005 vorgelegt. 16 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalte im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 19 Es kann offen bleiben, ob der Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2003 rechtzeitig erhoben worden ist, weil die diesem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 58 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unrichtig war mit der Folge, dass der Widerspruch nicht innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern innerhalb der in § 58 Abs. 2 VwGO normierten Jahresfrist zu erheben war, die von dem Kläger eingehalten wurde. Ferner kann dahingestellt bleiben, ob - im Falle der Anwendbarkeit der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO - der von der Beklagten geltend gemachte verspätete Zugang des Widerspruchsschreibens vom 4. August 2003 deshalb unbeachtlich ist, weil sich die Beklagte, die auch Widerspruchsbehörde ist, - zumindest hilfsweise - zur Sache eingelassen hat. 20 Der Kläger hat jedenfalls gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 70 Abs. 2 VwGO einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Widerspruchsfrist. Die Frage, ob ein Widerspruch rechtzeitig erhoben ist und ob, wenn dies nicht der Fall ist, dem Widerspruchsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zusteht, ist eine die Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen den Erstbescheid betreffende verfahrensrechtliche Frage, die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine rechtlich gebundene Entscheidung über eine Vorfrage, die nach dem Sinn und Zweck der §§ 60 Abs. 4, 70 Abs. 2 VwGO aus Gründen des Sachzusammenhanges und der Prozessökonomie von derjenigen Instanz beurteilt werden soll, die mit der Hauptfrage befasst ist - hier dem Gericht. 21 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. März 1983 - 1 C 34.80 -, in: Bayerische Verwaltungsblätter 1983, S. 476/477. 22 Der Kläger - vertreten durch seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten - war vorliegend gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne Verschulden verhindert, die Widerspruchsfrist einzuhalten. 23 Das Bundesverfassungsgericht hat zur Frage des Verschuldens einer Fristversäumung unter anderen ausgeführt: 24 Der Nutzer hat mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits erforderliche Zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24.00 Uhr zu rechnen ist. Von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz durch Fax zu übermitteln, kann beim Scheitern der gewählten Übermittlung infolge eines Defekts des Empfangsgerätes oder wegen Leitungsstörungen nicht verlangt werden, dass er innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte,....offiziell eröffnete Zugangsart sicherstellt. 25 Beschluss vom 1. August 1996 - 1 BvR 121/95 -, in: NJW 1996, S. 2857/2858. 26 Der Kläger hat vorliegend rechtzeitig am frühen Nachmittag des letzten Tages der Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO das Widerspruchsschreiben per Telefax unter der von der Beklagten angegebenen Telefaxnummer an diese gesandt. Im Hinblick darauf, dass sein Faxgerät die ordnungsgemäße Absendung des Schreibens bestätigt hat, konnten von dem früheren Verfahrensbevollmächtigten des Klägers weitere Maßnahmen zur Einhaltung der Widerspruchsfrist nicht gefordert werden. 27 Der - als Miteigentümer und Bewohner des Hauses Wweg 47 in S im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugte - Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zu der in der Hauptsache begehrten Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf maximal 80 km/h auf der BAB 44 zwischen der Anschlussstelle L 455 und der Anschlussstelle S-T2 in Höhe des Wweges. Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 30. Juni 2003 und ihr Widerspruchsbescheid vom 12. September 2003 sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dagegen hat das hilfsweise geltend gemachte Begehren des Klägers Erfolg. Die Beklagte hat über den Antrag des Klägers vom 7. Februar 2003 und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, weil der dieses Begehren versagende Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2003 und ihr Widerspruchsbescheid vom 12. September 2003 insoweit rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 28 Rechtsgrundlage für die von dem Kläger begehrte Verkehrsregelung ist § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 9 StVO. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten. Wie sich aus dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StVO ergibt, liegt es grundsätzlich im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, ob sie und bejahendenfalls welche Maßnahmen sie insoweit ergreift. Ein mithin in der Regel auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzter Anspruch des Einzelnen kann im Rahmen des grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit gerichteten § 45 Abs. 1 StVO nur bei Verletzung seiner geschützten Individualinteressen - hier der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit im Sinne des Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes - sowie dann bestehen, wenn der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen, ein Tätigwerden der Behörde gebietet. Im Hinblick auf § 45 Abs. 9 StVO, durch den die genannten Grundsätze zum Anspruch eines Anwohners auf straßenverkehrsbehördliches Einschreiten bzw. auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung keine Veränderung erfahren haben, setzt ein Individualanspruch des Straßenanliegers bei billigerweise nicht mehr zumutbaren Verkehrseinwirkungen zugleich eine auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse bestehende Gefahrenlage voraus, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorhergehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Die Überschreitung eines bestimmten Schallpegels ist nicht Voraussetzung für ein Einschreiten zum Schutz vor Verkehrslärm nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss. 29 Vgl. zu den genannten Maßstäben unter anderem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. Mai 2003 - 8 A 190/00 -, amtlicher Umdruck S. 9 ff.; Urteil vom 21. Januar 2003 - 8 A 4230/01 -, amtlicher Umdruck S. 12 f. VRS 105, S. 233 ff.. 30 Im Rahmen der bei der Beurteilung der zumutbaren Lärmbelästigung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO anzustellenden Erwägungen und bei der Prüfung, ob ein verkehrsregelndes Einschreiten geboten ist, ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Vorschriften der 16. BImSchV zwar nicht unmittelbar Anwendung finden, weil diese Verordnung nur für den Bau und die wesentliche Änderung unter anderem von öffentlichen Straßen gilt. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, wonach zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche sicherzustellen ist, dass der Beurteilungspegel unter anderem in reinen und allgemeinen Wohngebieten den Immissionsgrenzwert von 59 Dezibel (A) tagsüber und 49 Dezibel (A) nachts nicht überschreitet, können jedoch im Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO als Orientierungshilfe herangezogen werden, weil sie ganz allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck bringen, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion anzunehmen ist. 31 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Mai 2003 - 8 A 190/00 -, amtlicher Umdruck S. 11 mit weiteren Nachweisen unter anderem der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). 32 Andererseits ist in Rechnung zu stellen, dass die Richtwerte der Lärmschutz- Richtlinien-StV, die für reine und allgemeine Wohngebiete einen Richtwert von 70 dB(A) zwischen 6.00 und 22.00 Uhr (tags) und von 60 dB(A) zwischen 22.00 und 6.00 Uhr (nachts) vorsehen und die entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf Grund von Messungen zu ermitteln waren, sondern im Wege der Berechnung nach den RLS-90 ermittelt werden durften und auf die sich die Beklagte vorliegend maßgeblich gestützt hat, für das Grundstück des Klägers unterschritten werden. Die Orientierung an den Richtwerten der Lärmschutz-Richtlinien-StV begegnet keinen Bedenken, weil diese einen Anhaltspunkt dafür bieten, wann sich das Ermessen der Behörde zu einer Pflicht zum Einschreiten verdichten kann, 33 vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Mai 2003 - 8 A 190/00 -, amtlicher Umdruck S. 25 mit weiteren Nachweisen, 34 wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass auch bei einer Überschreitung der Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV eine Ermessensreduzierung auf Null nicht zwangsläufig gegeben ist. 35 Vgl. OVG NRW, a.a.O., S. 12 mit weiteren Nachweisen. 36 Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Umstandes, dass es vorliegend um die Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer entsprechend der Widmung und Verkehrsbedeutung genutzten Bundesfernstraße geht, liegen die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge, dass nur die vom Kläger mit seinem Hauptantrag begehrte verkehrsregelnde Maßnahme ermessensgerecht und damit rechtmäßig wäre, nicht vor. 37 Die Beklagte hat den Antrag des Klägers vom 7. Februar 2003 jedoch im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerhaft abgelehnt, sodass sie zu einer Neubescheidung dieses Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten ist. 38 Zwar hat die Beklagte erkannt, dass ihr bei der Prüfung der von dem Kläger begehrten Maßnahmen Ermessen eingeräumt ist, sodass ein Ermessensausfall in dem Sinne, dass sich die Beklagte gebunden glaubte, sie mithin davon ausging, eine verkehrsregelnde Maßnahme nicht anordnen zu dürfen, nicht festzustellen ist. Die von der Beklagten getroffene Entscheidung, den Antrag des Klägers abzulehnen, ist jedoch deshalb ermessensfehlerhaft und daher als rechtswidrig aufzuheben, weil die Beklagte bei ihrer Entscheidung über den Antrag des Klägers in ihre Überlegungen einzubeziehende Gesichtspunkte nicht vollständig berücksichtigt und nicht alle zu beachtenden Erwägungen in diese Entscheidung eingestellt und gewichtet hat. Die Beklagte ist - wie sich aus ihrem Bescheid vom 30. Juni 2003 und dem Widerspruchsbescheid vom 12. September 2003 sowie aus der Klageerwiderung vom 7. November 2003 ergibt - bis zur mündlichen Verhandlung vom 7. April 2005 davon ausgegangen, dass eine Berücksichtigung der in der 16. BImSchV genannten Immissionsgrenzwerte bei einer Entscheidung betreffend Lärmschutzmaßnahmen von vorn herein nicht in Betracht kam, weil die Richtwerte der Lärmschutz- Richtlinien-StV von 70 bzw. 60 dB(A) unterschritten werden. Damit hat sie die Voraussetzungen für ein Eintreten in konkrete Ermessenserwägungen insofern verkannt, als die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV nach den von der Rechtsprechung für die Ermessensausübung im Rahmen von Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO entwickelten Grundsätzen dazu führt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten vorliegen, 39 so die Formulierung in dem Urteil des OVG NRW vom 21. Januar 2003 - 8 A 4230/01 -, VRS 105, S. 233 ff.. 40 mithin bei einer Überschreitung dieser Werte gerade nicht davon ausgegangen werden kann, Überlegungen im Rahmen anzustellender Ermessenserwägungen begännen erst mit dem Erreichen bzw. der Überschreitung der Richtwerte nach den Lärmschutz-Richtlinien-StV. Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2005 - also im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO für eine Ergänzung von Ermessenserwägungen rechtzeitig - die 16. BImSchV ausdrücklich in den Blick genommen, in dem sie darauf hingewiesen hat, dass bei Nichterreichen der Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV der Umstand, dass die Werte der 16. BImSchV überschritten sind, nicht so gewichtig sei. Diese - allgemein gehaltene und ohne Bezug auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles vorgenommene - Einschätzung führt jedoch nicht zu einer beanstandungsfreien Ermessensausübung, weil die Beklagte weitere zu berücksichtigende und für das Ein-stellen in die Ermessenserwägungen wesentliche Gesichtspunkte nicht in ihre Überlegungen aufgenommen und gewichtet hat. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die der Beklagten zuzurechnenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Mitarbeiter des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h für Personenkraftwagen in dem hier maßgeblichen Autobahnabschnitt der A 44 zu einer Lärmreduzierung um 3 bis 4 dB(A) führen würde eine Größenordnung, die unstreitig für das menschliche Ohr wahrnehmbar ist und daher in die Ermessenserwägungen hätte einfließen müssen. Dies ist jedoch auch in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2005 nicht erfolgt. Stellt man ferner in Rechnung, dass auch Unklarheiten betreffend die Anzahl der den Autobahnabschnitt der A 44 zwischen der Anschlussstelle L 455 und der Anschlussstelle S-T2 befahrenden Kraftfahrzeuge, insbesondere bezüglich der Höhe des LKW-Anteils in diesem Autobahnabschnitt - die zugrundezulegenden Verkehrsmengen und die Art der Kraftfahrzeuge können ebenfalls Auswirkungen auf die anzustellenden Ermessenserwägungen haben - durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt werden konnten, stellt sich der angegriffene Bescheid vom 30. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2003 wegen auf unvollständiger Grundlage vorgenommener und nicht alle wesentlichen Aspekte in die Ermessensausübung eingestellter und dadurch fehlgewichteter Erwägungen als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig dar. 41 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 42