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Urteil

26 K 895/03.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0401.26K895.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. April 2003 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich der Türkei festzustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.1.0000 in Pazarcik/Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Am 20. Juli 2002 verließ er gemeinsam mit seiner Ehefrau N1, geboren am 0.0.0000, über Flughafen Ankara sein Heimatland und reiste noch am selben Tage in das Bundesgebiet ein. Am 23. September 2002 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 7. Oktober 2002 führte der Kläger sodann zur Begründung aus: Reisepässe hätten sie nie besessen. Sie seien mit einer Schlepperorganisation gereist. Diese habe auch die Papiere besorgt. Für zwei Reisepässe hätten sie 9.000,00 Euro bezahlt, die Pässe hätten auf ihre eigenen Namen gelautet und Visa für die Bundesrepublik Deutschland enthalten. Sie hätten pro Person acht Fotos an die Schlepper weitergeben müssen, ihre Personalien nennen und bei einer Bank ein Konto eröffnen. Pro Person hätten sie 15 Millionen türkische Lira eingezahlt; hierbei habe es sich nur um einen symbolischen Betrag gehandelt. Die Pässe hätten sie dann nach der Ankunft in Deutschland an die Schlepper zurückgegeben. - Er sei 18 Jahre im Gefängnis gewesen. Er habe weder einen Beruf erlernt noch gearbeitet. 1980 sei er anlässlich eines Ausnahmezustandes von der Schule verwiesen worden. Ab dem 19. Dezember 1979 sei er erstmalig im Gefängnis gewesen, und zwar für vier Monate. Die zweite Haft sei von Mai 1981 bis April 1989 gewesen. Zum dritten Mal sei er von Juli 1992 bis zum 19. November 2001 in Haft gewesen. - Am 19. Juli 2002 seien sie von Pazarcik nach Ankara gefahren. Dort hätten sie Ausweise und Tickets bekommen und seien am 20. Juli 2002 mit Lufthansa nach München geflogen. Die Schlepper hätten sie nicht begleitet. Von München seien sie nach einer Kontrolle mit Lufthansa weiter nach Frankfurt geflogen. Dort habe sein Bruder sie abgeholt und sie hätten sich bei diesem aufgehalten. Sein Bruder wohne in E. Den Asylantrag hätten sie erst im September gestellt, weil sie noch auf Dokumente gewartet hätten, die ihnen sein Anwalt E1 aus Izmir geschickt habe. - Auf die Frage nach seinem letzten Gefängnisaufenthalt führte der Kläger sodann aus: Er habe damals eine Arbeitsstelle gehabt. Jemand habe ihn verraten. Die Polizei habe ihn festgenommen und angehört. Zuhause seien Zeitungen verschiedener sozialistischer Parteien gefunden worden. Er sei gefoltert worden und habe viele Papiere unterschreiben müssen. Er sei vom Gericht alleine verurteilt worden. Seine Frau sei auch festgenommen, später jedoch wieder freigelassen worden. Vor Gericht sei er dann wegen der Anhörung bei der Polizei beschuldigt worden. Was er bei der Staatsanwaltschaft und vor Gericht gesagt habe, sei nicht berücksichtigt worden. Er sei zu 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Vorgeworfen worden sei ihm, Flugblätter gedruckt, vervielfältigt und verteilt zu haben und für eine illegale Organisation gearbeitet zu haben, nämlich die TKP-ML/Hareketi. Er habe in der Tat mit dieser Organisation zusammengearbeitet, der dem Urteil zu Grunde liegende Vorwurf sei jedoch nicht richtig. Er sei seit 1978 Aktivist der Organisation und habe auch von 1991 bis 1992 für diese gearbeitet. Von der genannten Strafe habe er 9 Jahre und 6 Monate abgesessen und sei dann auf Bewährung freigelassen worden, d.h., er komme sofort wieder ins Gefängnis, wenn er noch ein Mal an Aktionen teilnehme. Er sei insgesamt in neun verschiedenen Gefängnissen inhaftiert gewesen, zuletzt in J. - Zur Anklage der Staatsanwaltschaft C sei es wie folgt gekommen: Als er im Gefängnis von C gewesen sei, hätten sie einen Antrag gestellt und dann sei ein Verfahren eingeleitet worden und am 5. Juli 2000 hätten sie vor der Staatsanwaltschaft C aussagen sollen. Die Anträge seien wegen der Unterdrückung der Gefangenen, der Situation im Gefängnis und wegen teilweise nicht behandelter Verletzter bei den zuständigen Behörden gestellt worden, und war beim türkischen Parlament, dem Ministerpräsidenten und dem Staatspräsidenten. Zu einem Verfahren sei es gekommen wegen der faschistischen Situation und weil es sie geärgert gehabt habe, dass sie sich an den Staatspräsidenten gewandt gehabt hätten. Mit „faschistischer Situation" meine er, dass im Gefängnis von V die Gefangenen von den Sicherheitskräften angegriffen worden seien, die Presse nicht mehr ins Gefängnis gedurft habe, ebenso wenig Anwälte und Familienmitglieder. Die Anträge seien im Oktober 1999 gestellt worden. - Nachdem sie von den Soldaten angegriffen worden seien, seien sie zum Gericht nach Izmir gebracht und dort vernommen worden. Das Verfahren sei dann eingestellt worden. Die Strafe sei auf Grund des neuen Amnestie-Gesetzes in die Bewährung gefallen. - Das Verfahren vor dem Strafgericht C sei anhängig, weil sie am 05.07.2000 in dem Gefängnis von Soldaten angegriffen worden seien; sie seien geschlagen worden. Das ganze habe 16 Stunden gedauert. Sie seien auch mit Bomben beworfen worden. Ein ebenfalls gefangener Freund habe bei dem Vorfall einen Arm verloren. Sein Name sei T. Er selbst sei bei der Festnahme an Stirn und Arm verletzt worden. Man habe sie dann in verschiedene Zellen gebracht. Er sei dann aus der Zelle herausgebracht und noch ein Mal gefoltert worden. Eine in Zivil gekleidete Person habe ihn auf die Beine geschlagen, wobei ein Bein gebrochen worden sei. Auf Grund falscher Behandlung sei er seitdem behindert. Danach seien sie nach C1 verlegt worden, wo sie noch einmal angegriffen worden seien. Sie seien wegen des Vorfalls in C beschuldigt worden und auch sie hätten die Beteiligten verklagen wollen. Eine Freundin namens Arzu U sei auch vergewaltigt worden. Ihre Klagen seien jedoch abgelehnt worden; sie hätten die Erlaubnis des Stadtdirektors nicht erhalten. Die Sicherheitsbehörden hätten sie aber wegen des Aufstandes und der Beschädigung von Sachen des Staates angeklagt. Wegen der Fotos, die sie in C1 von den Verletzungen gemacht hätten und die sie auch der Presse zur Verfügung gestellt gehabt hätten, hätten sie 15 Tage Einzelhaft bekommen. - Nachdem er 18 Tage in C1 gewesen sei, habe es einen neuen Militäreinsatz gegeben, weil sie auch in einem anderen Teil des Gefängnisses einen Tunnel gefunden gehabt hätten. Er sei dann nach C2 verlegt worden, wo man ihn auf den Boden gelegt und ihm nicht geholfen habe. Er sei praktisch in das Gefängnis gekrochen. Er sei auch mit einem elektrischen Gerät kontrolliert worden, das normalerweise nicht für Menschen geeignet und gedacht sei, sondern zur Gepäckkontrolle am Flughafen. - Er sei dann nach C verlegt und dort vier Monate lang nicht ärztlich behandelt worden. Nach seiner Freilassung habe er einen Arzt aufgesucht, der gesagt habe, er müsse zwei Mal operiert werden. Am 19. Dezember 2000 seien verschiedene Gefängnisse - auch C , in dem er sich befunden habe - angegriffen worden. Die Soldaten hätten ihre persönlichen Gegenstände beschlagnahmt. Die Freunde, die an dem Todesfasten teilgenommen gehabt hätten, seien ins Krankenhaus gebracht worden. Wegen des Militäreinsatzes hätten sie dann einen Hungerstreik durchgeführt. Am 2. August 2001 sei er dann in das F-Typ-Gefängnis nach L verlegt worden. Dort sei er vier Monate gewesen. Während des Zählappells sei er des öfteren angegriffen und geschlagen worden. Am 19. November 2001 sei er entlassen worden. Wegen des letzten militärischen Einsatzes im Gefängnis habe er angeklagt und zu 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt werden sollen. Das Verfahren sei noch anhängig. Er habe auch bei der Staatsanwaltschaft Izmir ausgesagt gehabt, aber nicht vor einem Gericht. Sie hätten zwei ärztliche Berichte vorgelegt, jedoch würden sie als die Schuldigen betrachtet. Auch werde ihnen vorgeworfen, verschiedene Geräte gegen die Soldaten eingesetzt zu haben. - Im April 2002 sei er noch ein Mal von der Polizei festgenommen worden. Dies sei in Pazarcik gewesen, und zwar zusammen mit seiner Frau. Er sei eine Stunde mit verbundenen Augen auf dem Polizeipräsidium festgehalten worden. Er sei bedroht worden, er komme sowieso noch ein Mal ins Gefängnis. Vor dieser Festnahme sei er immer mit Freunden spazieren gegangen bzw. habe sie in ihren Geschäften besucht. Diese Freunde seien dann bedroht worden und ihnen sei vorgeworfen worden, mit Terroristen zu tun zu haben. - Den Ausreiseentschluss habe er aus folgenden Gründen gefasst: Nach der Freilassung sei er in ärztlicher Behandlung gewesen. Man habe gesagt, er müsste zwei Mal operiert werden. Seine Anwälte hätten dann gesagt, dass die Gefahr einer weiteren Bestrafung bestehe. Er habe gerne in Pazarcik leben wollen, sei jedoch sehr unruhig geworden. Er habe dann den Entschluss gefasst, in Istanbul zu leben. Im Mai seien sie nach Istanbul gefahren und hätten sich bei einer Cousine seiner Frau aufgehalten. Er habe versucht, dort Arbeit zu finden und ohne Unterdrückung zu leben. Am 25. Mai 2002 sei er jedoch auch dort ein Mal von der Polizei verfolgt worden. Bei einem Spaziergang vor Sonnenuntergang habe ein weißer Bus angehalten und zwei bis drei bewaffnete Zivilpersonen hätten sie ins Auto gezogen. Sie seien bedroht und er sei gefragt worden, was er dort suche. Sie hätten gesagt, in dem großen Istanbul würde keiner sein Verschwinden bemerken. Er sei gefragt worden, ob er zu P1 fahren wolle. Dieser sei 1995 verschwunden. Dann hätten sie gesagt, wenn er als Spion arbeiten würde, würde ihm nichts passieren. Nach zirka 1 ½ Stunden Fahrt habe man sie rausgeschmissen. - Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte, erklärte der Kläger: Seine Bilder seien ständig in der Presse veröffentlicht worden. 18 Jahre sei er im Gefängnis gewesen. Die für Terrorismus zuständigen Polizisten in verschiedenen Städten - z.B. Izmir, Adana, Maras, Istanbul - würden ihn kennen. - Bei der Ausreise habe er sehr große Angst gehabt. Am Flughafen seien auch Verwandte und Bekannte gewesen, die seine Anwälte hätten informieren sollen, falls ihm etwas passiert wäre. Die Schlepper hätten jedoch versichert, dass ihnen nichts passieren würde. Die Schlepper hätten gesagt, eine Ausreise mit falschen Papieren sein noch riskanter als eine Ausreise unter den eigenen Personalien. 3 Mit Bescheid vom 16. April 2003 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen. Jedoch stellte es Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich der Türkei fest. 4 Der Kläger hat am 3. Mai 2003 die zunächst unter dem Aktenzeichen VG Düsseldorf 17 K 3036/03.A geführte vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er u.a. ein auf sein Verfolgungsschicksal bezogenes Gutachten des Gutachters P2 vom 14. März 2005 vorgelegt und ergänzend ausgeführt hat: Er habe die Türkei verlassen, weil er unter der ständigen Angst gelebt habe, erneut festgenommen und misshandelt zu werden. Während der ersten Wochen nach der Haftentlassung im November 2001 hätten sie bei einer Mitarbeiterin der Menschenrechtsstiftung gewohnt und das Haus nur selten verlassen. Sobald er das Haus jedoch verlassen habe, sei er von Zivilpolizisten verfolgt worden. Auf Grund des bestehenden Druckes habe er sich entschlossen, die laufende Behandlung zu unterbrechen und Izmir zu verlassen. In Adana hätten sie bei einer Schwester seiner Ehefrau gewohnt. Besucher hätten berichtet, dass sie vor dem Haus Zivilpolizisten erkannt hätten. Am 2. Tag in Adana habe er eine Person besucht, die er aus dem Gefängnis gekannt habe. Die Zivilpolizisten hätten ihn bis dorthin verfolgt und vor der Tür gewartet, bis er wieder herausgekommen sei. Im Dezember 2001 seien sie auf Grund des in Adana erlebten Drucks zu seiner Familie nach Pazarcik gezogen. Aber auch dort habe er immer wieder Zivilpolizisten im Gefolge gehabt. Ein Verwandter, mit dem er sich getroffen habe, sei von den Zivilpolizisten mit den Worten bedroht worden, mit dem Kläger herumzulaufen würde für ihn zum Alptraum werden. Daraufhin habe das Umfeld begonnen, ihn zu meiden. Als er sich in Pazarcik im Frühjahr 2002 mit einer ebenfalls aus der Haft entlassenen und als asylberechtigt anerkannten weiblichen Person getroffen habe, sei die Zahl der verfolgenden Polizisten auf vier bis fünf angewachsen. Auch die Verwandtschaft in Pazarcik sei verwarnt worden, sie solle ihn meiden, sonst sei man nicht dafür verantwortlich, was passiere. Besonderns massiv und aufdringlich sei die Verfolgung geworden, als sie an Newroz 2002 das Haus verlassen hätten. Im April 2002 seien sie in Pazarcik festgenommen und verhört worden. Ihm sei erklärt worden, dass die Anwesenheit von Staatsfeinden wie ihm die Polizei beunruhige. Für alles, was ihm hier geschehe, sei er selbst verantwortlich. Wegen dieser Drohungen hätten sie im Mai 2002 Pazarcik verlassen und versucht, in Istanbul zu leben. Sie seien vorläufig bei einem Cousin untergekommen. Am 25. Mai seien sie allerdings schon wieder von drei Zivilpolizisten auf der Straße festgenommen worden. Ihm sei gesagt worden, man werde ihn nur in Ruhe lassen, wenn er mit der Polizei zusammenarbeite. Als er nicht zugestimmt habe, wurde er an die Ermordung von P1 erinnert. Auf Grund des massiven Druckes der Polizei seien sie erneut nach Pazarcik ausgewichen. Dort seien sie wieder von der Polizei verfolgt worden. Auch nach ihrer Flucht nach Deutschland hätten Druck und Suche angehalten. Bis heute gehe das Drangsalieren gegenüber Verwandten weiter. Schließlich drohe ihm mit großer Wahrscheinlichkeit eine zirka 5-jährige Haftstrafe wegen des „Aufstandes" in C. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. April 2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich der Türkei festzustellen. 7 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Gerichtsakte VG Düsseldorf 17 K 3036/03.A ergänzend Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe: 11 Die Klage ist zulässig und begründet. 12 Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. April 2003 ist in dem angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter und auch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 13 Gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politische Verfolgung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn dem Einzelnen durch den Staat in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an andere Merkmale, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Asylerhebliche Intensität hat die Rechtsverletzung, wenn sie sich - gemessen an der humanitären Intention des Grundrechts - als ausgrenzende Verfolgung darstellt, die den Asylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende ("ausweglose") Lage versetzt. 14 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (334 f.); Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 -, BVerfGE 83, 216 (230); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146). 15 Auf Schutz im Ausland durch die Gewährung von Asyl ist im Grundsatz aber nur derjenige angewiesen, der in seinem Heimatstaat landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Wer von "nur" regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist deshalb erst dann im Sinne des Asylrechts verfolgt ausgereist, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht hat finden können. Eine derartige inländische Fluchtalternative besteht in anderen Landesteilen dann, wenn der Betroffene dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, wenn also mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass er an diesen Orten politische Verfolgung zu gewärtigen hat, und wenn ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. 16 Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (342 ff.), und vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84 -, DVBl. 1990, 201; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (145 f.). 17 Grundsätzlich setzt die Asylanerkennung voraus, dass der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist. Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an unterschiedlichen Tatbeständen zu orientieren, da für die Beurteilung der Frage, ob ein Asylsuchender politisch verfolgt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe gelten je nachdem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. 18 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 (344); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140); Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146). 19 Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so ist er gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG asylberechtigt, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat Schutz finden. Daher muss sein Asylantrag Erfolg haben, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist; eine Anerkennung als Asylberechtigter ist nach Art. 16 a Abs. 1 GG nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist. 20 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (345); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146). 21 Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbeständen in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. 22 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1085/85 -, BVerfGE 74, 51 (64 ff.); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (345 f.); Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143 (151), und vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (53). 23 Grundsätzlich müssen die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden, wobei für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung im Heimatland des Asylbewerbers haben, in der Regel allerdings die Glaubhaftmachung genügt. 24 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79 (80), sowie Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171. 25 Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern. 26 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, InfAuslR 1994, 375 (376). 27 Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den Ereignissen, die in seine eigene Sphäre fallen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen. 28 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44; Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, NVwZ- RR 1990, 379 (380). 29 Das Gericht hat auf Grund des Vorbringens des Klägers und der von diesem vorgelegten Unterlagen, an deren Echtheit zu zweifeln kein Anlass besteht, die erforderliche Überzeugung erlangt, dass dieser aus der Türkei vor unmittelbar drohender staatlicher asylrelevanter Verfolgung ausgereist ist und im Falle seiner Rückkehr in die Türkei vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher wäre. 30 Ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Unterlagen und seinen Angaben hat er sich bereits im Jahre 1979 und damit im Alter von 15 Jahren erstmalig in einer 4-monatigen Haft befunden, weil er Flugblätter verteilt hatte. In den Jahren danach bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im Jahre 2002 war er von einer 1-jährigen Unterbrechung in den Jahren 1980/81 und einer zirka 3-jährigen Unterbrechung von 1989 bis 1992 abgesehen im Gefängnis, wobei er sich seit 1992 nicht mehr politisch betätigt hat. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Übersetzung des Urteils des Staatssicherheitsgerichts Izmir vom 1. Dezember 1992 wurde der Kläger wegen des Vorwurfs „Angehöriger der bewaffneten Bande TKP/ML-Hareketi" zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt, wobei das dem Kläger vorgeworfene Verhalten darin bestand, dass dieser eine Person, bei der es sich um jemanden gehandelt hat, der wegen des Klebens von Plakaten verurteilt worden war, durch Bereitstellung einer Wohnung und einer Schreibmaschine sowie einer Telefonnummer im Belgien unterstützt hat. Außerdem soll der Kläger danach dabei aufgefallen sein, dass er in einem in der Nähe einer Polizeieinheit gelegenen Lokal Polizisten beobachtet hat und dass bei der anschließenden Hausdurchsuchung Organisationsmaterial gefunden worden sei. Hiervon sowie von dem diesbezüglich nach dem von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck glaubhaften weiteren Vorbringen des Klägers ausgehend, ist festzustellen, dass dieser wegen eines gewaltfreien politischen Engagements zu einer unverhältnismäßig hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die zumal unter Berücksichtigung der Ereignisse in der Haft nur als politische Verfolgung charakterisiert werden kann. Diese Verfolgung war mit der Haftentlassung des Klägers am 19. November 2001 auch nicht beendet. Denn ausweislich des im Tatbestand wiedergegebenen weiteren Vorbringens des Klägers, dass frei von Widersprüchen und Steigerungen und damit glaubhaft ist, ist der Kläger auch in der Zeit danach lückenlos von Polizeikräften überwacht worden und nicht nur er, sondern auch sein privates Umfeld wurden massiv bedrängt und bedroht. Unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass gegen den Kläger wegen der Vorfälle in der Haft in Burdur noch eine Anklage offen war, musste dieser davon ausgehen, dass er nicht nur verurteilt werden würde, sondern auf Grund des Umstandes, dass er massiv in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten war, diese Verurteilung auch einen Politmalus beinhalten würde. Damit hat der Kläger aber sein Heimatland vorverfolgt verlassen. 31 Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger im Falle der Rückkehr in die Türkei vor politischer Verfolgung nunmehr hinreichend sicher wäre. 32 Für diese Einschätzung ist ausschlaggebend, dass es in der Türkei bei der Umsetzung der eingeleiteten umfangreichen Reformen nach wie vor erhebliche Defizite gibt. In der Praxis ist dabei die türkische Justiz einer der neuralgischen Punkte bei der Implementierung der Reformen. Der hierfür erforderliche Mentalitätswandel hat bislang die Staatsanwaltschaften und Gerichte noch nicht vollständig erfasst. Insgesamt besteht unter türkischen Juristen die Ansicht, dass die Maßstäbe bei der Strafverfolgung innerhalb der Türkei immer noch ziemlich uneinheitlich und teilweise unberechenbar sind. Wenn auch die Gerichte sehr oft freisprechen und somit den Staatsanwaltschaften Grenzen setzen, bestand und besteht der Eindruck, dass Ermittlungsverfahren teilweise gezielt als Sanktion eingesetzt wurden und werden, auch wenn eine Verurteilung jeweils unwahrscheinlich ist. So wurden gegen den neu gewählten Bürgermeister von Diyarbakir in seiner 7-jährigen Amtszeit als Vorsitzender des dortigen IHD insgesamt 220 Ermittlungsverfahren eingeleitet, von denen allerdings keines zu einer rechtskräftigen Verurteilung führte. Wenn auch dem Auswärtigen Amt kein Fall bekannt geworden ist, in dem die einfache Mitgliedschaft in der HADEP oder in der DEHAP - ohne dass besondere z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente hinzukamen - zu Repressalien gegen die Betreffenden geführt hat, so sind doch solche Verdachtsmomente in der Vergangenheit bei Führungskadern leichter aufgetaucht als bei einfachen HADEP-Mitgliedern. Schließlich ist es bislang auch nicht gelungen, flächendeckend Folter und Misshandlungen zu unterbinden. Ebenso wenig ist es bisher gelungen, Fälle von Folter und Misshandlungen in dem Maße einer Strafverfolgung zuzuführen, wie dies dem Willen der Regierung entspricht. 33 Zu Vorstehendem vgl. den Lagebericht Türkei des Auswärtigen Amtes vom 19. Mai 2004, S. 8, 10, 11, 16, 18 und 35. 34 Die erfolgten Übergriffe sind auch nicht als Maßnahmen zur Terrorismusabwehr zu rechtfertigen, da sie die Grenzen asylunerheblicher polizeilicher Ermittlungen auch nach türkischen Maßstäben überschritten haben und ihnen offensichtlich allein das Bestreben der Sicherheitskräfte zu Grunde lag, den Kläger zu schikanieren. 35 Schließlich bestand für den Kläger auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Westen der Türkei. Bei vorbelasteten Personen besteht nämlich die ernst zu nehmende Möglichkeit, bei routinemäßigen Personenkontrollen, die auch in der West-Türkei häufig stattfinden, festgenommen und menschenrechtswidrig behandelt zu werden. Damit ist für den Fall einer Rückkehr des Klägers in die Türkei nicht davon auszugehen, dass er vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher wäre. 36 Der Asylanspruch des Klägers ist schließlich auch nicht durch Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG ausgeschlossen, da der Kläger auf dem Luftweg und damit nicht über einen sicheren Drittstaat eingereist ist. 37 Angesichts der nach alledem bestehenden Gefahr politischer Verfolgung in der Türkei hat der Kläger auch einen Anspruch darauf, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt wird. 38 Dem Asylanspruch und dem Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG steht schließlich auch nicht die Vorschrift des § 60 Abs. 8 AufenthG (§ 51 Abs. 3 AuslG a.F.) entgegen. Auch wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskunft des Bundeskriminalamtes vom 13. März 2003 davon auszugehen ist, dass die TKP/ML den bewaffneten Kampf als legitimes Mittel zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele ansieht, so bestehen doch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes 39 Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31/98 -, NVwZ 1999, S. 1346 ff. 40 in der Türkei in der erforderlichen qualifizierten Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär betätigt hätte. So wurde die Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten im Jahre 1992 ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils allein wegen einer eher untergeordneten Hilfstätigkeit für die TKP/ML-Hareketi verhängt. Im Bundesgebiet hat sich der Kläger schließlich überhaupt nicht exilpolitisch betätigt. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO. 42