Urteil
3 K 4933/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2005:0322.3K4933.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Beklagte untersagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 25.05.2004 die Ausübung des Gewerbes Malerbetrieb sowie aller Gewerbe, die dem Anwendungsbereich des § 35 GewO unterliegen, ferner eine Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person. Für den Fall, dass er der Verfügung, deren sofortige Vollziehung der Beklagte zugleich anordnete, nicht folge, drohte er die Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume im Wege des unmittelbaren Zwanges an. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger seit Jahren weder seinen Steuererklärungs- noch seinen Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachkomme, so dass ein Steuerrückstand in Höhe von 128.361,77 Euro sowie ein Rückstand bei der IKK Nordrhein in Höhe von 12.507,63 Euro entstanden sei. Im übrigen sei der Kläger wirtschaftlich leistungsunfähig und nicht in der Lage, einen Abbau seiner Verbindlichkeiten herbeizuführen. Er habe beim Amtsgericht T am 17.09.2003 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Durch Beschluss des Amtsgerichts X vom 16.02.2004 sei die von der IKK beantragte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden. Nach Abwägung aller relevanten Tatsachen sei dem Kläger jegliche Gewerbeausübung zu untersagen, da zu befürchten sei, dass der Kläger sein bisher gezeigtes Verhalten auch im Rahmen einer anderweitigen Gewerbeausübung fortsetzen würde. Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2004 zurück. Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung der Tätigkeit eines Vertretungsberechtigten eines Gewerbetreibenden und der Leitung eines Gewerbebetriebes. Er macht geltend, er sei Geschäftsführer der I Limited", einer Gesellschaft nach britischem Recht, die im Handelsregister von D eingetragen sei. Die angegriffene Untersagung greife unzulässigerweise in die Niederlassungsfreiheit und Freiheit des Dienstleistungsverkehrs aus Art. 43, 48 und 49 ff EG ein. Der I Limited" müsse es unbenommen bleiben, wen sie als Geschäftsführer einsetzte, da dies nicht nach deutschem, sondern britischem Recht erfolge. Auch Personen, die in Deutschland nach § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 GmbHG nicht Geschäftsführer einer GmbH sein dürften, dürften gemäß § 13 g Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 3 GmbH als Geschäftsführer einer ausländischen Gesellschaft über deren inländische Zweigniederlassung ihre Geschäfte im Inland weiterbetreiben. Zu Unrecht werde ihm, dem Kläger, mit der angegriffenen Verfügung auch die Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne von § 7 Handwerksordnung untersagt. Seine fachlichen Qualifikationen stünden außer Frage und hätten mit einer etwaigen steuerlichen Unzuverlässigkeit nichts zu tun. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung vom 25.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2004 insoweit aufzuheben, als dem Kläger die Tätigkeit eines Vertretungsberechtigten eines Gewerbetreibenden sowie die Leitung eines Gewerbebetriebes im Geltungsbereich der Gewerbeordnung untersagt worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Verfügungen sind rechtmäßig. Auf ihre Gründe und die der Beschlüsse der Kammer vom 13.09.2004 - 3 L 224/04 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.12.2004 - 4 B 2183/04 - wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Danach ist der Kläger wegen nachhaltiger Verletzung seiner steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten sowie wegen Fortsetzung der selbstständigen gewerblichen Tätigkeit trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit unzuverlässig im Sinne des § 35 GewO. Dies rechtfertigt auch die Ausdehnung der Untersagung auf eine Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person. Die angegriffene Verfügung greift nicht in unzulässiger Weise in die Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 43 und 48 EG sowie die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 49 ff EG ein. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger sich in eigener Person überhaupt auf diese Rechte berufen kann. Eine Rechtsverletzung liegt jedenfalls aus den Gründen des genannten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht vor. Auch Hinweis des Klägers auf die Vorschriften der §§ 13 g Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. 8 Abs. 3 und 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 GmbHG hilft nicht weiter. Diese Vorschriften verhalten sich nur zu den Voraussetzungen der Anmeldung der Gesellschaft und setzen im Übrigen in § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG gerade voraus, dass eine Untersagung der hier in Rede stehenden Art ergangen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2, Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.