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Beschluss

3 L 115/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:0321.3L115.05.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplanes für den Abbau unter dem Rhein für das Kalenderjahr 2004 vom 19.12.2003 und gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplanes für den Abbau unter dem Rhein für das Kalenderjahr 2005 vom 22.12.2004 wiederherzustellen, soweit diese den Abbau der Bauhöhe Z-29 im Flöz A 7/8 betreffen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in den Fällen, in denen die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Das Gericht kann gemäß den §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 S. 1 VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse oder das private Interesse des Beteiligten an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt wegen Verstoßes gegen drittschützende Vorschriften den Antragsteller offensichtlich in seinen Rechten verletzt, weil ein öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse an der Vollziehung eines insoweit offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung aus sonstigen Gründen das Vollziehungsinteresse überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die angegriffenen Zulassungen verletzen weder offensichtlich Rechte der Antragstellerin noch überwiegt deren Interesse aus anderen Gründen gegenüber dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung der Entscheidungen. Der Antrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Antragstellerin mit Einwendungen gegen das Vorhaben, die Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk X im Zeitraum 2002 bis 2019 durch die Beigeladene, gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW ausgeschlossen ist. Die Einwendungen konnten im Planfeststellungsverfahren gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG bis vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (20.11. - 19.12.2000), also bis zum 16.01.2001, schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. In diesem Zeitraum hatte die Antragstellerin keine Einwendungen erhoben. Ihr Schreiben vom 15.01.2001 hält diese Frist nicht ein, weil es erst am 17.01.2001 bei der Bezirksregierung B eingegangen ist. Die Einwendungen der Antragstellerin wurden auch nicht vorher von der „Bürgerinitiative Bergbaubetroffener O (BiB)" zusammen mit anderen Schreiben der Bezirksregierung B persönlich übergeben. Den Eingang eines solchen Schreibens der Antragstellerin konnte der Antragsgegner trotz umfangreicher Nachforschungen nicht feststellen. Der Präklusion steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin sich nicht gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Rahmenbetriebsplan vom 07.06.2002, sondern die Zulassung von Sonderbetriebsplänen wendet. Auch diese Sonderbetriebspläne beziehen sich auf einen Teil des Vorhabens, das dem Planfeststellungsbeschluss vom 07.06.2002 zugrunde liegt. Der Einwendungsausschluss des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW betrifft das gesamte Abbauvorhaben, das Gegenstand des Rahmenbetriebsplan-Verfahrens war, einschließlich der später ergehenden Haupt- und Sonderbetriebspläne. Die Antragstellerin macht keine auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen geltend. Deren Berücksichtigung hätte das Verfahren zudem verzögert, weil dies insbesondere eine Prüfung des vorgelegten Gutachtens von Prof. Dr. - Ing. T1 vom 30.12.2004 bedingt hätte. Da die angegriffenen Zulassungen nicht offensichtlich Rechte der Antragstellerin verletzen, überwiegen die Interessen an der Vollziehung der Verfügungen. Zu Gunsten des Betriebes ist das Bergwerkseigentum der Beigeladenen gemäß § 9 BBergG und das öffentliche Interesse an einer sicheren Rohstoffversorgung gemäß § 1 Nr. 1 BBergG zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich durch das Stellen eines Sachantrages dem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und berücksichtigt die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 05.09.2003 - 21 B 2517/02 - und vom 26.11.2003 - 21 B 1482/03 -) und die Änderungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Fassung vom 07./08.07.2004 (Nrn. 1.5 sowie 11.2 i.V.m. 2.2.2).