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Beschluss

18 L 199/05

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung ist zu versagen, wenn das öffentliche Vollziehungsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. • Zur Einstellung eines Gaststättenbetriebs ohne Gaststättenerlaubnis kann die Behörde nach § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO anordnen. • Nicht rechtsfähige Vereine können in Angelegenheiten wie der Gaststättenkonzession als teilrechtsfähig angesehen und durch ihren Vorstand vertreten werden; die Zustellung an ein Vorstandsmitglied genügt. • Zur Wirksamkeit einer Schließungsanordnung kann die Androhung eines Zwangsgeldes nach den einschlägigen Vorschriften des VwVG NRW dienen.
Entscheidungsgründe
Einstellung eines unerlaubten Gaststättenbetriebs und Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung ist zu versagen, wenn das öffentliche Vollziehungsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. • Zur Einstellung eines Gaststättenbetriebs ohne Gaststättenerlaubnis kann die Behörde nach § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO anordnen. • Nicht rechtsfähige Vereine können in Angelegenheiten wie der Gaststättenkonzession als teilrechtsfähig angesehen und durch ihren Vorstand vertreten werden; die Zustellung an ein Vorstandsmitglied genügt. • Zur Wirksamkeit einer Schließungsanordnung kann die Androhung eines Zwangsgeldes nach den einschlägigen Vorschriften des VwVG NRW dienen. Ein nicht eingetragener Schalker Fan-Club betreibt in Räumen des Vorstandsmitglieds M einen Ausschank von Getränken und Speisen. Die Behörde erließ am 3. Januar 2005 eine Ordnungsverfügung mit Anordnung der Einstellung des Betriebs sowie Androhung eines Zwangsgeldes, weil keine Gaststättenerlaubnis vorlag. Der Verein legte Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Die Antragsgegnerin machte geltend, der Betrieb generiere Überschüsse, die dem Vereinszweck dienen, die Räumlichkeiten seien für einen größeren Personenkreis zugänglich und es bestünden Mängel bei Brandschutz und sanitären Einrichtungen. Zustellung der Verfügung erfolgte an die Ehefrau eines Vorstandsmitglieds gegen Empfangsbekenntnis. • Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO: Das Vollziehungsinteresse der Behörde überwiegt gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers, weil die Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und Gefahren/öffentliche Belange entgegenstehen. • Rechtmäßigkeit der Verfügung: Nach § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO durfte die Behörde die Einstellung des Gaststättenbetriebs anordnen, da der Betrieb ohne erforderliche Erlaubnis betrieben wurde. • Vertretung und Zustellung: Der nicht rechtsfähige Verein ist als teilrechtsfähige Einheit anzusehen und wird durch seinen Vorstand vertreten; die Zustellung an die Ehefrau eines Vorstandsmitglieds mit Empfangsbekenntnis genügte nach § 41 Abs. 5 VwVfG NRW i.V.m. §§ 5 Abs.1, 11 Abs.1 VwZG sowie § 28 Abs.2 BGB. • Gewinnerzielungsabsicht und Betriebseigenschaft: Sachverhaltsfeststellungen (Verkaufspreise, Überschussverwendung für Vereinszwecke, Bedienung Dritter) sprechen für einen Gaststättenbetrieb i.S.d. § 1 Abs.1 GastG und für eine dem Gewerbebegriff innewohnende Gewinnerzielungsabsicht. • Genehmigungsfähigkeit: Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Betrieb materiell offensichtlich genehmigungsfähig wäre; insbesondere bestehen Bedenken hinsichtlich Brandschutz und sanitären Einrichtungen. • Zwangsgeldandrohung: Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 Euro ist nach §§ 55, 57 Abs.1 Nr.2, 60, 63 VwVG NRW zur Durchsetzung des Konzessionsbedarfs gerechtfertigt und beeinträchtigt nicht das Regelgewicht des Vollziehungsinteresses. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO; der Streitwert wurde gemäß einschlägigen Vorschriften reduziert für das Aussetzungsverfahren festgesetzt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde abgelehnt; der Antragsteller hat keinen Erfolg, weil die Ordnungsverfügung nicht als offensichtlich rechtswidrig erscheint und das öffentliche Vollziehungsinteresse, insbesondere wegen brandschutz- und sanitären Bedenken sowie des Fehlens einer Gaststättenerlaubnis, das Suspensivinteresse überwiegt. Die Verfügung ist materiell rechtmäßig gestützt auf § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs.2 Satz1 GewO; die Zustellung war wirksam und der Verein wurde entsprechend vertreten. Auch die Androhung eines Zwangsgeldes ist rechtmäßig und geboten, um die Durchsetzung der Erlaubnispflicht zu sichern. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 7.500 Euro festgesetzt.