Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 7. April 2000 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Republik Côte d´Ivoire vorliegt. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger stammt aus der Republik Côte d´Ivoire. Er reiste nach Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 7. April 2000, zugestellt am 14. April 2000, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Republik Côte d´Ivoire auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Der Kläger hat am 3. Mai 2000 Klage erhoben. Zunächst hatte er die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 AuslG (jetzt § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthaltG) vorliegen. In der mündlichen Verhandlung hat er sein Begehren beschränkt. Zur Begründung verweist der Kläger auf seine Erkrankung an einer HIV-Infektion, die in seinem Heimatland nicht ausreichend behandelbar sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 7. April 2000 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen und wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die der Kläger hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass der Kläger die Klagefrist versäumt hat. Denn ihm ist Widereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 74 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, 60 VwGO). Zur weiteren Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses vom 5. September 2000 in dem Verfahren 13 L 2501/00.A Bezug genommen. Die Klage ist auch begründet. Für den Kläger liegt ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Republik Côte d´Ivoire vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine Auslegung ergibt, dass damit nur solche Gefahren erfasst werden, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Ein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich u.a. aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Das ist zum einen der Fall, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht aber auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil v. 29. Oktober 2002 - BVerwG 1 C 1.02 -, DVBl 2003, 463. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Die oberste Landesbehörde kann nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für die Dauer von längstens sechs Monaten ausgesetzt wird. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebestaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird. Allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG können daher auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach Satz 1 dieser Vorschrift begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers "gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77. So ist das auch im Falle des Klägers. Die Gefahr, die sich aus dem Auftreten von HIV-Infektionen in der Republik Côte d`Ivoire ergibt, ist allgemein, weil sie eine Vielzahl von Personen, mithin eine ganze Bevölkerungsgruppe, betrifft. Nach der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Abidjan vom 24. November 2004 sind etwa 7,5 v.H. der Bevölkerung oder sogar noch mehr mit HIV infiziert. Die Verwaltungsgerichte dürfen allerdings im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die - wie hier - ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Das Vorliegen einer extremen Gefahr, die die Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung rechtfertigt, bedarf somit der Feststellung, dass dem Ausländer bei seiner Rückkehr in sein Heimatland der sichere Tod oder schwerste Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit drohen würden und dass er in eine solche Gefahr alsbald nach seiner Rückkehr geraten würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O. Damit sind nicht nur Art und Intensität der drohenden Rechtsgutverletzungen, sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad angesprochen. Es ist indessen nicht gesagt, dass nur dann eine die Anwendung dieser Vorschrift rechtfertigende extreme Gefahrenlage besteht, wenn Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat, eintreten. Sie besteht beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 688. Eine extreme Gefahrenlage ist in der Rechtsprechung - wenn die notwendige medizinische Versorgung im Heimatland nicht zur Verfügung steht - u.a. für die fortgeschrittene Kategorie B 2 der HIV-Infektion angenommen worden, VG Aachen, Urteil vom 9. März 2004 - 2 K 1505/01.A -; VG Ansbach, Urteil vom 29. Januar 2004 - AN 5 K 03.3017 -;VG Dresden, Urteil vom 28.5.2002 - A 12 K 31312/99 -; ebenso bei der Kategorie B 3: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. November 2002 - 9a K 1157/00.A -. Die Einordnung in die klinische Kategorie setzt voraus, dass bereits Erkrankungen aufgetreten sind, die auf eine Störung der zellulären Immunität hinweisen. Vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 714 f. Ohne Behandlung würde die Erkrankung unmittelbar in das Stadium C (Aids) fortschreiten und der Patient an opportunistischen Infektionen in Kürze versterben. Dieser Einschätzung folgt das erkennende Gericht. Ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. März 2003 - 10 LA 30/03 - Juris. Dieses zugrunde gelegt wäre der Kläger einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt, wenn er zum gegenwärtigen Zeitpunkt in sein Heimatland zurückkehren würde. Der Kläger leidet an einer HIV-Infektion im Stadium CDC WHO B 2 und ist auf ärztliche Betreuung und im Rahmen einer antiretroviralen Therapie auf regelmäßige Versorgung mit den Medikamenten Zerit, Videx und Sustativa angewiesen. Ohne ärztliche Betreuung und Medikation sind eine relativ schnelle Verschlechterung des Immunstatus und im weitern Verlauf ein tödlicher Ausgang zu erwarten. Das ergibt sich aus den Stellungnahmen des Universitätsklinikums F insbesondere vom 23. April 2002 und 14. Februar 2005, in dessen Behandlung der Kläger steht. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland zum gegenwärtigen Zeitpunkt wäre dem Kläger die notwendige Behandlung und Medikation voraussichtlich nicht zugänglich ist. Wie sich aus den im vorliegenden Klageverfahren eingeholten Auskünften der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Abidjan vom 24. November 2004 und 12. Januar 2005 ergibt, ist in der Republik Côte d´Ivoire zwar die gleiche Behandlung von HIV-Infizierten möglich wie in Europa. Dem Kläger wären aber Behandlung und Medikation deshalb nicht zugänglich, weil er die dafür erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufbringen könnte. Bei Privatbehandlung liegen, den erwähnten Auskünften zufolge, die Kosten bei 27.000 CFA (41 Euro) monatlich. Zwar betrügen sie in einer staatlichen Einrichtung nur maximal 5.000 CFA (7,50 Euro) dreimonatlich; dass der Kläger dort einen Platz erhalten würde, ist jedoch ganz unsicher. Der Kläger würde aller Voraussicht nach nicht in der Lage sein, den für eine Privatbehandlung erforderlichen Betrag (27.000 CFA monatlich) aufzubringen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte, um so ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Wie der Kläger angegeben hat, war er zu dem Zeitpunkt, als er sein Heimatland 1999 verließ, als Händler tätig. Dran könnte er jedoch jetzt nicht mehr anknüpfen, weil er, wie er glaubhaft versichert hat, nicht über das erforderliche Startkapital verfügt. Im übrigen dürfte eine andere, mit stärkerer körperlicher Belastung verbundene Tätigkeit im Hinblick auf seine Krankheit ausscheiden. Zusätzlich ist die labile politische Situation in der Republik Côte d`Ivoire seit dem Putschversuch im Herbst 2002 und die sich in der Folge ergebende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage zu berücksichtigen. So stieg die Armutsquote von September 2002 bis Anfang 2004 von 38 v.H. auf 44 v.H. (Third progress report of the Secretary-General on the United Nations operation in Côte d`Ivoire vom 09.12.2004, S. 14). Schließlich ist auch nicht zu erwarten, dass der Kläger die erforderlichen finanziellen Mittel von Verwandten erhalten würde. Wie er in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Fragen ausgeführt hat, hat seine Frau, die mit den beiden gemeinsamen Kindern in der Republik Côte d`Ivoire wohnt und mit der er nach der landesüblichen Tradition verheiratet ist, keine ausreichendes eigenes Einkommen. Vielmehr ist sie auf finanzielle Unterstützung durch den Kläger angewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.