Urteil
18 K 8013/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0217.18K8013.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Beklagte erteilte dem Kläger in den Jahren 1978 bis 1984 insgesamt fünf waffenrechtliche Erlaubnisse in Form von Waffenbesitzkarten (a/78, b/78, c/79, d/83, e/84), auf Grund derer der Kläger insgesamt fünf Schusswaffen besitzt. 3 Durch rechtkräftiges Urteil des Amtsgerichts E vom 12. September 2002 (0 Ds 0 Js 0/01) wurde der Kläger wegen verspäteter Konkursanmeldung und Bankrotts zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 80,00 Euro verurteilt. 4 Nachdem der Beklagte von dieser Verurteilung Kenntnis erlangt hatte, gab er dem Kläger mit Schreiben vom 11. Mai 2004 Gelegenheit, zu dem beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse Stellung zu nehmen. 5 Mit Bescheid vom 21. Juni 2004 wiederrief der Beklagte die dem Kläger erteilten fünf Waffenbesitzkarten (a/78, b/78, c/79, d/83, e/84) und forderte den Kläger auf, die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen innerhalb einer Frist von zwei Monaten entweder einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen bzw. machen zu lassen. Hiernach seien die Waffenbesitzkarten und gegebenenfalls ein Nachweis über das Unbrauchbarmachen der Waffen beim Beklagten einzureichen. Für seine Amtshandlung setzte der Beklagte eine Gebühr von 80,52 Euro fest. 6 Zur Begründung seines Bescheides führte der Beklagte aus, dass der Kläger auf Grund der strafrechtlichen Verurteilung als unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG zu beurteilen sei mit der Folge, dass die erteilten Waffenbesitzkarten nach § 45 Abs. 2 WaffG hätten widerrufen werden müssen. 7 Gegen den Bescheid vom 21. Juni 2004 erhob der Kläger mit Schreiben vom 23. Juni 2004 Widerspruch. Zu dessen Begründung trug er vor, dass es im Falle des Klägers an nachträglich eingetretenen Tatsachen, die einen Widerruf rechtfertigen könnten, fehle. Das Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes stelle keine neue Tatsache im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG dar, sondern eine von § 45 Abs. 2 WaffG nicht erfasste Änderung der Rechtslage. Die zeitlich vor dem Inkrafttreten des neuen WaffG liegende strafrechtliche Verurteilung könne die Annahme der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG (n.F.) nicht tragen. Selbst wenn man den Widerruf auf diese Norm stützen könne, seien im Falle des Klägers Besonderheiten gegeben, die es erlaubten, von der Regelvermutung abzuweichen. Es habe bislang seit mehr als 25 Jahren keinerlei waffenrechtliche Beanstandungen gegeben. Der Kläger habe einen einwandfreien Lebenslauf vorzuweisen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass das Strafgericht auf Einzelstrafen von zweimal 55 Tagessätzen erkannt habe und dabei verpflichtet gewesen sei, eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. Die Erhöhung um lediglich 15 Tagessätze bei der Gesamtstrafenbildung zeige, wie das Gericht den Unrechtsgehalt der Taten bewertet habe. 8 Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2004 zurück. Der Bescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. November 2004 zugestellt. 9 Der Kläger hat am 16. Dezember 2004 die vorliegende Klage erhoben. 10 Zur Begründung bezieht sich der Kläger auf die Ausführungen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens. Er verweist zudem erneut darauf, dass unter Berücksichtigung seines bisherigen Lebenswandels sowie des Verhaltens nach Begehung der Straftat allein die strafgerichtliche Verurteilung zu einer relativ geringen Geldstrafe die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht tragen könne. Die Gesamtumstände rechtfertigten vielmehr ein Abweichen von der Regelvermutung. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Bescheid des Beklagten vom 21. Juni 2004 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 15. November 2004 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E sowie der Strafakte 0 Js 0/01 der Staatsanwaltschaft E verwiesen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist unbegründet. 19 Die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Die Voraussetzungen der §§ 45 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) WaffG für den Widerruf der Waffenbesitzkarten (a/78, b/78, c/79, d/83, e/84) lagen vor. Der Kläger besaß nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit, weil er wegen vorsätzlicher Straftaten gemäß § 283 StGB und § 84 GmbHG zu einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen verurteilt worden war und seit dem Eintritt der Rechtskraft dieser Verurteilung keine fünf Jahre vergangen waren. Dass die Verurteilung des Klägers vor Inkrafttreten des hier maßgeblichen Waffengesetzes in der seit dem 1. April 2003 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl.I, S. 3970 ff.) erfolgt ist, ist entgegen der Ansicht des Klägers unbeachtlich. Es spricht Einiges dafür, dass § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG n.F. auch auf vor Inkrafttreten des neuen WaffG erfolgte strafrechtliche Verurteilungen anzuwenden ist. Weder sind Ausnahmen für Zeiträume vor Inkrafttreten des WaffG n.F. vorgesehen, noch sind entsprechende Übergangsvorschriften vorhanden, 21 siehe dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. August 2004 - 1 S 976/04 ; Gerichtsbescheid der hiesigen Kammer vom 1. September 2004 - 18 K 2587/04 -; a.A. offenbar Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. November 2003 - 21 CS 03.2056 -. 22 Diese Frage braucht hier indes nicht entschieden zu werden, da auf Grund der Verurteilung des Klägers auch die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG a.F. greift. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) WaffG a.F. besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel u.a. solche Personen nicht, die wegen einer Straftat gegen das Vermögen rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu gegen das Vermögen gerichteten Straftaten zählt auch der Bankrott gemäß § 283 StGB, 23 vgl. Steindorf, Waffenrecht, 6. Aufl., § 5 Rn. 18 mit weiteren Nachweisen u.a. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). 24 Im Falle des Klägers besteht auch kein Anlass, von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) WaffG n.F. abzuweichen. Die Vermutung der Unzuverlässigkeit kann nur bei Vorliegen solcher Umstände als ausgeräumt erachtet werden, die einen Ausnahmefall kennzeichnen. Da das Gesetz auf die Verurteilung wegen einer Straftat abstellt, kommt es vor allem darauf an, ob die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzes in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für den Waffenbesitz vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt sind. Die Prüfung, ob die Regelvermutung entkräftet ist, erfordert eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zu Ausdruck kommt, 25 vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 1991 - 1 CB 24/91 -, DVBl. 1991, 1369, bezüglich § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. 26 Davon ausgehend lassen sich bezüglich der vom Kläger begangenen Straftat keine besonderen Umstände feststellen, die ausnahmsweise die Regelvermutung entkräften könnten. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich die im Urteil des Amtsgerichts E vom 12. September 2002 ausgesprochene Geldstrafe nur relativ knapp über dem von § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) WaffG n.F. geforderten Strafmaß hält. Dies allein kann indes einen Ausnahmefall nicht begründen. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dazu entscheiden, die Regelvermutung bei einmaliger Verurteilung ab einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen greifen zu lassen. Die Anknüpfung an eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens 60 Tagessätzen ist auch nicht willkürlich. Ausweislich der Gesetzesbegründung, 27 vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 54, 105, 28 ist das Gegenteil der Fall. Das Anknüpfen an ein Strafmaß von mindestens 60 Tagessätzen stützt sich auf die strafgerichtliche Praxis, die mit einem solchen Strafmaß ein erhebliches Unwerturteil verbindet. Es bleibt dann zu prüfen, ob die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Tat im Einzelfall lediglich Bagatellcharakter hat. Ergibt die Prüfung hingegen, dass es sich um einen typischen Fall handelt, so fehlen grundsätzlich besondere Tatumstände, die ausnahmsweise die Regelvermutung entkräften könnten, 29 vgl. BVerwG, a.a.O. 30 Die der Verurteilung durch das Amtsgericht E zugrunde liegenden Taten weisen nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht nur Bagatellcharakter auf. So lassen sich der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft E – 0 Js 0/01 keine Anhaltspunkte etwa dafür entnehmen, dass das Amtsgericht selbst den Unrechtsgehalt der Tat als gering angesehen hat. Dass im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nach § 54 StGB aus den beiden Einzelstrafen von jeweils 55 Tagessätzen eine Gesamtgeldstrafe von nur 70 Tagessätzen gebildet wurde, belegt dies jedenfalls nicht. Auch ansonsten ergeben sich weder aus dem Strafurteil noch aus der Anklageschrift vom 29. November 2001, auf die das Urteil im wesentlichen verweist, noch aus der Strafakte im Übrigen Gesichtspunkte, die die Beurteilung der Straftaten als Bagatelltaten rechtfertigen könnten. Solche Aspekte sind auch seitens des Klägers nicht dargetan worden. 31 Dass der Kläger vor seiner strafgerichtlichen Verurteilung weder in waffenrechtlicher noch in sonstiger Hinsicht negativ auffällig geworden ist, führt im Hinblick auf die Regelvermutung nicht zu einer anderen Beurteilung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bereits eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen die Regelvermutung begründet. Diese ist demnach grundsätzlich nicht schon dann entkräftet, wenn der Betroffene sonst strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Die Vermutungsregelung setzt nicht voraus, dass außer der Verurteilung weitere nachteilige Umstände über den Waffenbesitzer bekannt geworden sind, sie greift also auch bei einer im Übrigen ordnungsgemäßen Führung. Desgleichen kann aus der beruflichen Stellung des Betroffenen regelmäßig nichts zu seinen Gunsten hergeleitet werden, 32 vgl. wiederum BVerwG, a.a.O. 33 Auch wenn man im Hinblick auf die Frage der (Un-)Zuverlässigkeit auf die Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) WaffG a.F. abstellt, ergibt sich keine andere Bewertung. Die vorstehenden Ausführungen zur Verneinung eines Ausnahmefalles gelten insoweit entsprechend. 34 Die weiteren Anordnungen des Beklagten, nämlich die Aufforderung, innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung die im Besitz des Klägers befindlichen Schusswaffen einem Berechtigten zu überlassen oder die Waffen unbrauchbar zu machen bzw. machen zu lassen und gegebenenfalls einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die Waffen unbrauchbar gemacht wurden, sind von § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gedeckt. Die Aufforderung, die Waffenbesitzkarten beim Beklagten abzugeben, ist lediglich als Hinweis auf die sich bereits kraft Gesetzes gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG ergebende Verpflichtung anzusehen. 35 Die Gebührenfestsetzung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO. 37 Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.