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Beschluss

13 L 3599/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0203.13L3599.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird einschließlich des Begehrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der am 9. Dezember 2004 eingegangene Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bis zum 31. Dezember 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antragsteller ist schon nicht antragsbefugt, wenn er auch für seine Kinder Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen will. Denn Sozialhilfe ist ein höchstpersönlicher Anspruch, den jeder Hilfe Suchende nur selbst geltend machen kann. Auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts in der Verfügung vom 10. Dezember 2004 hat der Antragsteller nicht reagiert. 6 Das Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung - etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden - nötig erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Die einstweilige Anordnung dient ausschließlich dazu, unzumutbare künftige Nachteile abzuwenden, die dem Antragsteller drohen, wenn seinem Begehren nicht stattgegeben wird. Sie ist hingegen nicht dafür gedacht, dem Betreffenden schneller, als dies in einem Klageverfahren möglich ist, zu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen, sofern nicht eine besondere Dringlichkeit gegeben ist, die es unzumutbar erscheinen lässt, den Ausgang eines Klageverfahrens abzuwarten. 7 Soweit das Begehren des Antragstellers Zeiträume betrifft, die vor dem Eingang des Antrags bei Gericht liegen, besteht bereits kein Anordnungsgrund. Daraus, dass im Sozialhilferecht eine einstweilige Anordnung nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Notlage ergehen kann, folgt nämlich nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, 8 vgl. hierzu nur Beschluss 18. Juni 2002 - 16 B 834/02 - vom 2. November 2001 - 12 B 1041/01 -, 9 dass Hilfe zum Lebensunterhalt nur für den mit Eingang des Begehrens bei Gericht beginnenden Zeitraum gewährt werden kann. 10 Hinsichtlich der mit dem Antrag geltend gemachten anteiligen Unterkunftskosten fehlt es auch im Übrigen an einem Anordnungsgrund. 11 Dieser ist nur dann gegeben, wenn ohne die begehrte einstweilige Kostenübernahme der Verlust der Wohnung zu befürchten ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf laufende unterkunftsbezogene Sozialhilfeleistungen setzt daher im Rahmen des Anordnungsgrundes neben einem Mietrückstand, dessen weiteres Anwachsen den Vermieter spätestens im nachfolgenden Monat zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen würde (vgl. § 554 BGB a.F. bzw. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB n.F.), auch voraus, dass mit einer Kündigung und Räumungsklage zu rechnen ist. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Hilfe suchende Mieter stets außer dem Mietrückstand weitere positive Anhaltspunkte für dahingehende Absichten seines Vermieters glaubhaft machen müsste, denn in der Regel kann angenommen werden, dass Vermieter bei ausbleibenden Zahlungen auch von ihren gesetzlichen Möglichkeiten zur Beendigung des Mietverhältnisses Gebrauch machen. Etwas anderes kann gelten, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für ein größeres Entgegenkommen des Vermieters bestehen, etwa bei einer persönlichen Beziehung zwischen den Mietvertragsparteien oder folgenlosem Mietverzug in der Vergangenheit, 12 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2000 - 16 B 308/00 -, FEVS 52, 24, 9. August 2001 - 12 E 85/01 - und 2. November 2001 - 12 B 1041/01 -. 13 Der Antragsteller hat nicht einmal behauptet, mit Mietzahlungen im Rückstand zu sein. 14 Darüber hinaus hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 15 Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Zum Vermögen gehört gemäß § 88 Abs. 1 BSHG das gesamte verwertbare Vermögen. Der Antragsteller ist Eigentümer einer Eigentumswohnung und eines bebauten Hausgrundstücks in der Türkei, die nach seinen eigenen Angaben einen Wert von zusammen etwa 9.200 Euro haben. Seine Behauptung, diese Immobilien seien nicht verwertbar, hat er durch nichts belegt. Verwertbar ist aber jeder wirtschaftlich nutzbare Vermögensgegenstand, dessen Verwertung tatsächlich und rechtlich geeignet ist, ganz oder teilweise der Bedarfsdeckung zu dienen, 16 vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 1996 - 8 A 3429/94 -, FEVS 47, 423 (424); Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Aufl. 2002, § 88 Rdn. 13 f. m.w.N. 17 Das mit einem Nutzungsrecht der Mutter des Antragstellers belastete Hausgrundstück mag nur zu einem niedrigeren Preis und möglicherweise mit zeitlicher Verzögerung zu verkaufen sein. Doch allein die Verwertung der Eigentumswohnung, die nach den Angaben in den Sozialhilfeanträgen vom 13. Juli und 11. Oktober 2004 leer steht - und nach der damaligen Schätzung 9.000 Euro erbringen soll -, wird nach den derzeitigen Angaben mehr als 3.000 Euro erbringen. 18 Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 19 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO. 20