Urteil
26 K 6311/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0128.26K6311.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides des Landrates des Kreises W vom 14. September 2004 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises W vom September 2004 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 19. Juli 2004 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.163,98 Euro zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3, der Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.1971 geborene Kläger ist als Beamter bei dem Beklagten tätig. Er ist verheiratet mit der am 00.00.1972 geborenen L1, die als Krankenschwester berufstätig und pflichtversichertes Mitglied einer Betriebskrankenkasse ist und deren Gesamtbetrag der Einkünfte im Kalenderjahr 2003 18.000,00 Euro überstiegen hat. Am 19. Juli 2004 beantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe zu verschiedenen ärztlichen Leistungen sowie zu verschiedenen verordneten Medikamenten. Zu Einzelheiten wird auf die ausgestellten Rechnungen der Frauenärzte U vom 28. Juni und vom 13. Juli 2004 sowie auf verschiedene ärztliche Verordnungen verwiesen (vgl. Blatt 7 ff. Beiakte Heft 1). Insgesamt handelt es sich um einen Gesamtbetrag von 7.000,42 Euro. Sämtliche beantragten Aufwendungen sind im Zusammenhang mit einer Intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) angefallen. 3 Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. September 2004 in vollem Umfang ab. Zur Begründung gab er an, dass sämtliche geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit einer extrakorporalen Befruchtung bei der Ehefrau des Klägers entstanden bzw. dieser zuzurechnen seien. Aufwendungen für die selbst nicht beihilfeberechtigte Ehefrau seien grundsätzlich allerdings nur dann beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte im Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000,00 Euro nicht übersteige. Diese Voraussetzung sei vorliegend jedoch (aufgrund der eigenen Angaben des Klägers in seinem Antrag) nicht gegeben. 4 Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 15. September 2004 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom ... .09.2004" zurückwies. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Ehefrau des Klägers nicht zu dem beihilfeberechtigten Personenkreis nach der Beihilfenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gehöre. Nach den auch im Beihilfenrecht anzuwendenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen seien die streitigen ärztlichen Maßnahmen und Verordnungen allein gegenüber der Ehefrau des Klägers erbracht worden mit der Folge, dass deren Krankenversicherung diesbezüglich einzustehen habe. Bei dieser Sachlage bestehe auch nicht die Möglichkeit eines Härteausgleichs nach § 12 Abs. 5 c und 6 BVO. 5 Der Kläger hat am 29. September 2004 die vorliegende Klage erhoben. Er weist im Wesentlichen darauf hin, dass die bei ihm bestehende Zeugungsunfähigkeit eine bei ihm vorhandene Krankheit sei. Er sei damit Verursacher aller von ihm beantragten Aufwendungen, die ihm daher nach den beihilferechtlichen Regelungen auf seinen Antrag hin zu erstatten seien. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Beihilfebescheides des Landrates des Kreises W vom 14. September 2004 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises W vom September 2004 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 19. Juli 2004 hin eine Beihilfe in Höhe von 3.500,21 Euro zu gewähren. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2). 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist nur teilweise begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. 14 Der Bescheid des Beklagten vom 14. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom September 2004 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als der Beklagte dem Kläger die Gewährung einer Beihilfe zu der Rechnung der Frauenärzte U und Partner vom 28. Juni 2004 (Rechnungsbetrag: 2.327,95 Euro) verweigert hat. Diesbezüglich hat der Kläger einen Anspruch auf die Bewilligung einer Beihilfe gemäß seines Antrages vom 19. Juli 2004 in Höhe von 1.163,98 Euro (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. 15 Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Beihilfenverordnung Nordrhein-Westfalen (BVO) sind beihilfefähig die in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit notwendigen Aufwendungen in angemessenen Umfang. Beihilfeberechtigte Personen sind unter anderem Beamte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BVO). Beihilfefähig sind dabei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 a BVO grundsätzlich nur solche Aufwendungen, die in Krankheitsfällen für den Beihilfeberechtigten selbst erwachsen. Soweit entsprechende Aufwendungen für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten des Beihilfeberechtigten erwachsen, sind diese nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b BVO beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten des Beihilfeberechtigten im Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000,00 Euro nicht übersteigt; bei Überschreitung dieser Grenze sind die Aufwendungen insoweit beihilfefähig, als der Ehegatte trotz ausreichender Krankenversicherung für bestimmte Krankheiten von den Leistungen ausgeschlossen ist oder die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind. Schließlich bestimmt § 8 Abs. 4 BVO, dass künstliche Befruchtungen (nur) unter den Voraussetzungen des § 27 a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 SGB V beihilfefähig sind (vgl. auch Ziffer 18.4 Verwaltungsverordnung zu § 8 BVO). 16 Vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Juli 2004, B I § 8 Anm. 5 = B 115 ff.. 17 Vorliegend sind die vom Kläger beantragten Aufwendungen zwar insgesamt im Zusammenhang mit einer Intracytoplasmatischen Spermainjektion (ICSI) entstanden. Hierbei handelt es sich um eine Injektion einzelner operativ entnommener Spermien extrakorporal in besonders vorbereitete Eizellen im Falle einer männlichen Infertilität. In einem solchen Fall kommt es nach den maßgeblichen Vorschriften der BVO darauf an, ob der Kläger im Sinne der vorgenannten Vorschriften beihilfeberechtigt ist, oder ob die entstandenen Aufwendungen von der Krankenversicherung seiner Ehefrau zu tragen sind. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die zu der Vorschrift des § 27 a SGB V ergangenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung (Richtlinien über künstliche Befruchtung) in der Fassung vom 15. Juni 2004 (in Kraft getreten am 11. September 2004) die weiteren medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang einer künstlichen Befruchtung ergänzend regeln und im Beihilfenrecht sinngemäß anzuwenden sind. 18 Vgl. Mohr/Sabolewski, a.a.O., B I § 8 Anm. 5 = B 115. 19 Nach der Ziffer 3. dieser Richtlinien ist eine Krankenkasse nur für diejenigen Leistungen zuständig ist, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden. Im Ergebnis führt dieser Grundsatz in Übereinstimmung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 BVO dazu, dass im vorliegenden Fall der Kläger insoweit bezüglich der vorgenannten Rechnung vom 28. Juni 2004 in Höhe von 2.327,95 Euro als beihilfeberechtigt anzusehen ist, weil die dort abgerechneten Leistungen ihm gegenüber erbracht worden sind. Alleine die Infertilität des Klägers (Diagnose in der vorgenannten Rechnung: OAT-Syndrom") war Ursache für die Behandlung des Klägers und die ihm gegenüber erbrachten ärztlichen Leistungen am 25. (und 28.) Mai 2004. Vor diesem Hintergrund haben die behandelnden Ärzte auch dem Kläger gegenüber die fragliche Rechnung erstellt. Insbesondere gilt diese Einschätzung für die (sechsmal) in Ansatz gebrachte Gebührenziffer 4873 analog (Isolierung und Aufnahme einzelner Spermien). Diesbezüglich erkennt das Gericht keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, diese Aufwendungen nicht dem Samengeber, dem Mann, zuzurechnen, denn dessen Unfruchtbarkeit hat diese Maßnahme erst veranlasst. Mithin können die entsprechenden Aufwendungen hier nicht der Ehefrau des Klägers zugerechnet werden. Ebenso verbietet sich eine ganzheitliche Betrachtung mit der Folge der Zurechnung aller bei der ICSI entstandenen Maßnahmen bei der jeweiligen Frau, weil nach dem Grundprinzip der BVO eine Beihilfe demjenigen gewährt wird, dessen Krankheit oder gesundheitliche Beeinträchtigung eine ärztliche Maßnahme an seiner Person begründet hat. 20 Demgegenüber sind die ärztlichen Leistungen gemäß der (weiteren) Rechnung der U und Partner vom 13. Juli 2004 nicht dem Kläger gegenüber erbracht worden. So enthält die Rechnung auch ausdrücklich die Feststellung: Behandelt wurde Frau L1, ..."; dieser gegenüber sind auch die in dem Beihilfeantrag vom 19. Juli 2004 angeführten Medikamente verordnet worden. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die Rechnung der U und Partner vom 13. Juli 2004 an den Kläger adressiert worden ist, da ausweislich dieser Rechnung ausdrücklich die Ehefrau des Klägers behandelt worden ist und ausweislich der aufgeführten Gebührenziffern die entsprechenden in Ansatz gebrachten Leistungen auch gegenüber der Ehefrau entstanden sind. Vor diesem Hintergrund ist es ferner unerheblich, wenn die Kassenärztliche Vereinigung Bremen in ihrem Schreiben vom 26. Juni 2003 geäußert hat, dass die Abrechnung von ICSI bei unterschiedlichem Versichertenstatus eines Ehepaares nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen kann. Auch der vom Kläger zitierte Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2003 (Seite 3 des amtlichen Entscheidungsabdrucks) führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist unter Berücksichtigung der BVO NRW gemäß Rechnung vom 28. Juni 2004 der Kläger behandelt worden und nicht seine Ehefrau. Diesbezüglich war auch eine Beweisaufnahme nicht erforderlich. 21 Im Ergebnis besteht auch hinsichtlich der nicht anerkannten Aufwendungen kein Anspruch auf beihilferechtliche Anerkennung über die Vorschrift des § 12 Abs. 5 c, 6 BVO, da bereits nicht davon auszugehen ist, dass die Krankenversicherung der Ehefrau des Klägers vor der dargelegten Sach- und Rechtslage ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen wird. Diesbezüglich hat der Kläger nichts vorgetragen. Entsprechende Anhaltspunkte sind für das Gericht ferner nicht ersichtlich. 22 Schließlich gebietet auch nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn die Übernahme der entsprechenden Aufwendungen, da im vorliegenden Fall erkennbar die Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern verletzt ist. 23 Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 1988 - 2 C 58.85 -, in: Buchholz 270 § 7 BhV Nr. 1. 24 Denn im vorliegenden Fall ist gerade davon auszugehen, dass die Krankenversicherung der Ehefrau des Klägers die entsprechenden Kosten zu übernehmen hat. Im Übrigen ist auch noch nicht mal ansatzweise erkennbar, dass der entsprechende Betrag den Kläger dermaßen trifft, dass dieser mit seinen Dienstbezügen nicht mehr bestritten werden kann und er daher unter dem Gesichtspunkt einer angemessen Fürsorge einer Beihilfe bedarf. 25 Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO.