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Beschluss

17 L 3597/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:0128.17L3597.04.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf Euro 797,76 festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Der Streitwert wird auf Euro 797,76 festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke Gemarkung G1(postalisch: Sstraße 231). Dieses Grundstücke grenzt an die Sstraße, deren erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung im Wege einer Vorausleistung im Abschnitt T Straße bis Ostgrenze des Grundstücks Sstraße 187 (Länge ca. 640 m) Gegenstand dieses Verfahrens ist. Der Voreigentümer dieser Grundstücke war Mitte der sechziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts zu Vorausleistungen in Höhe von tatsächlich gezahlten DM 7.182,33 (= Euro 3.672,27) herangezogen worden. In der Folgezeit wurde Straßenland in einer Größenordnung von ca. 2.000 m² erworben. Hierfür wurden einschließlich Nebenkosten Euro 142.161,13 aufgewandt. Für die übrigen Teileinrichtungen wurden Euro 925.000,-- angesetzt. Nach Abzug des gemeindeeigenen Anteils von 10 % wurde der verteilungsfähige Aufwand von Euro 960.445,02 zu 70 % im Wege der Vorausleistung auf die Anlieger verteilt. Mit Vorausleistungsbescheid vom 15. Oktober 2004 wurde die Antragstellerin zu einem Beitrag in Höhe von Euro 6.863,30 herangezogen. Hiervon wurde die bereits erbrachte Vorausleistung von Euro 3.672,27 abgesetzt, so dass ein noch zu zahlender Beitrag von Euro 3.191,03 verblieb. Hiergegen legte die Antragstellerin am 13. November 2004 Widerspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Der Widerspruch ist bisher nicht beschieden worden. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Schreiben vom 22. November 2004 abgelehnt. Die Antragstellerin hat am 9. Dezember 2004 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie bittet um Klärung, ob es sich bei dem Ausbau der Sstraße um die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage handelt. Sie vertritt ferner die Auffassung, dass sich aus § 133 Abs. 3 Satz 4 BauGB ergebe, dass die bereits erbrachte Vorausleistung zu verzinsen sei, so dass - so ist ihr Vortrag zu verstehen - mit dem Zinsbetrag aufzurechnen sei, mithin für die geforderte Vorausleistung kein Raum mehr sei. Überdies äußert sie Zweifel, ob die bereits erbrachte Vorausleistung seinerzeit nach den Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung ordnungsgemäß verbucht worden sei. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorausleistungsbescheid des Antragsgegners vom 15. Oktober 2004 insoweit anzuordnen, als ein höherer Beitrag als Euro 3.672,27 festgesetzt worden ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er tritt dem Vorbringen der Antragstellerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Vorschrift des § 80 Abs. 6 VwGO beachtet worden. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abgabenbescheide keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). „Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes" im Sinne der vorgenannten Vorschrift rechtfertigen eine Aussetzung der Vollziehung nur dann, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage mehr für einen Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren spricht als für ihr Unterliegen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 - in DÖV 1990, 119, vgl. ferner die Beschlüsse vom 22. Februar 1989 - 16 B 3000/88 - in Gemhlt. 1989, 209 und vom 13. März 1990 - 9 B 277/90 - in ZKF 1990, 279 sowie den Beschluss vom 17. Juni 1992 - 2 B 808/92 -, in dem der 2. Senat des OVG NRW sich unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung der Rechtsauffassung der anderen Abgabensenate des Gerichts angeschlossen hat; vgl. zuletzt OVG NRW Beschluss vom 29. Juli 1992 - 3 B 1428/90 -. Für die erforderliche Prognose können nur Erkenntnisse herangezogen werden, die mit den Mitteln des Eilverfahrens zu gewinnen sind. Die gerichtliche Überprüfung des Streitstoffes im Aussetzungsverfahren findet nämlich ihre Grenze an den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes, soll sie nicht Ersatz für das Hauptverfahren werden, das in erster Linie den Rechtsschutz des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) vermittelt. Dies bedeutet zunächst, dass im summarischen Verfahren vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides vorbringt, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Ferner folgt hieraus u.a., dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden können, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 25. August 1988, aaO, sowie die Beschlüsse vom 15. Juni 1989 - 3 B 6/89 - und vom 30. März 1990 - 3 B 2409/87 - . Hiervon ausgehend ist nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin mit einer künftig zu erhebenden Klage im Hauptsacheverfahren Erfolg haben wird. Die beschließende Kammer geht im summarischen Verfahren davon aus, dass mit dem nunmehrigen Ausbau die Sstraße in dem abgerechneten Abschnitt erstmals endgültig hergestellt sein wird, mithin eine Beitragsabrechnung auf der Grundlage des Baugesetzbuches nicht zu beanstanden sein dürfte. Für diese Einschätzung spricht zunächst einmal, dass der Voreigentümer der Grundstücke der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Erteilung einer Baugenehmigung zu einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag herangezogen worden ist. Hinzu kommt, dass in der Folgezeit erhebliche Flächen für den Ausbau der Erschließungsanlage erworben worden sind (durchschnittlich ca. 3 m² je lfdm. Straße), so dass kaum davon ausgegangen werden kann, dass die Sstraße in dem abgerechneten Abschnitt bereits früher erstmals hergestellt worden ist. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid ist - soweit im Streit - rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Baugesetzbuches (hier: § 133 Abs. 3 Satz 1) in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt W vom 8. Juli 1988 in der zum Zeitpunkt der Heranziehung gültigen Fassung. Die Beitragssatzung ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen und entspricht in materieller Hinsicht den Vorschriften des Baugesetzbuches in der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommenen Auslegung. Die Tatsache, dass der Voreigentümer der Grundstücke bereits im Jahre 1965 zu einer Vorausleistung herangezogen worden waren, steht einer erneuten Heranziehung nicht entgegen. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1985 - 8 C 114.83 - in DVBl. 1985, 626; Driehaus, NJW-Schriften 42, 7. Aufl., § 21 Rdnr. 5. Die weiteren Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsgegner konnte die Vorausleistung nach der Herstellungsalternative geltend machen, da der endgültige Ausbau der Anbaustraße begonnen worden ist. Eine endgültige Herstellung der Erschließungsanlage ist auch innerhalb von vier Jahren zu erwarten. Gegenteiliges ist von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen worden. Sonstige Gründe, welche der Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheides entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar. Die Antragstellerin kann auch nicht mit einem ihrer Meinung nach bestehenden Zinsanspruch aufrechnen. Abgesehen davon, dass einer derartigen Aufrechnung § 12 Abs. 1 Ziff. 5 lit. a KAG NRW in Verbindung mit § 226 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) entgegensteht, ist in Rechtsprechung und Lehre unbestritten, dass aufgrund von Vorausleistungsbescheiden erbrachte Zahlungen, die auf den Vorschriften des Bundesbaugesetzes beruhen, grundsätzlich nicht zu verzinsen sind, da das Bundesrecht insoweit keine Rechtsgrundlage für das Entstehen eines solchen Zinsanspruchs enthält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1968 - IV C 221.65 - in DVBl. 1968, 520; Urteil vom 16. August 1985 - 8 C 120 - 122.83 - in DVBl. 1986, 345 (347); Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 4.89 - in BVerwGE 85, 306 (313); Urteil vom 13. Dezember 1991 - 8 C 8.90 - in KStZ 1992, 131; OVG NRW, Urteil vom 13. März 1968 - III A 632/65 - in NJW 1968, 2123; Driehaus, a.a.O., § 21 Rdnr. 51; Brügelmann-Vogel-Ernst, Loseblattkommentar zum Baugesetzbuch, § 133 Rdnr. 25 (46. Lfg.,/Februar 2001). Die in § 133 Abs. 3 Satz 4 BauGB angeordnete Verzinsung bezieht sich nur auf den durch § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB begründeten Erstattungsanspruch (d.h. wenn die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden ist).Diese Vorschrift ist nicht entsprechend anwendbar, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzbuches (1. Juli 1987) das Verwaltungsverfahren zur Erhebung der Vorausleistung bereits länger als sechs Jahre abgeschlossen war. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht im Einzelnen Folgendes ausgeführt: „Durch die in § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB festgeschriebene Sechs-Jahres- Frist und durch das Abstellen auf eine (immer noch) fehlende Benutzbarkeit der Erschließungsanlage nach Ablauf dieser Frist hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass diese neue Regelung an die unter Geltung des BBauG maßgebende Rechtslage anknüpft. Danach entstand einem Vorausleistenden ein einklagbarer Erschließungsanspruch, wenn eine Gemeinde trotz vereinnahmter Vorausleistung die entsprechende Straße nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren nach Abschluss des die Vorausleistung betreffenden Verwaltungsverfahrens in einen Zustand versetzt hatte, der die funktionsgerechte Nutzbarkeit der genehmigten baulichen Anlagen gewährleistet, sofern nicht die Gemeinde die Vorausleistung vor Entstehen dieses Anspruchs zurückerstattet hatte. ... Mit der Neuregelung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers im Interesse der Gemeinden das Entstehen von Erschließungsansprüchen vermieden werden; an die Stelle eines Erschließungsanspruchs, der bei einer Weitergeltung des BBauG und Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen entstehen würde, sollte nach Inkrafttreten des BauGB nach Maßgabe des § 133 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauGB ein zu verzinsender Rückzahlungsanspruch treten (vgl. die amtliche Begründung des RegE, BT-Drucks. 10/4630, S. 116). Schon diese Zweckbestimmung drängt die Annahme auf, § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB solle im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits entstandene Erschließungsansprüche unberührt lassen, d.h. solche Konstellationen nicht erfassen, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BauGB mangels Benutzbarkeit der entsprechenden Erschließungsstraße sechs Jahre nach Abschluss des die erbrachte Vorausleistung betreffenden Verwaltungsverfahrens bereits ein Erschließungsanspruch entstanden war. ........Mit dem Entstehen dieses Anspruchs war der durch die Vorausleistungserhebung eingeleitete Tatbestand abgeschlossen. Es ist nichts ersichtlich, was die Auffassung stützen könnte, der Gesetzgeber des BauGB habe in solchermaßen abgeschlossene Tatbestände eingreifen wollen. Dagegen spricht die in § 236 Abs. 1 BauGB wiedergegebene Grundregel, nach der sich die Abwicklung von unter inzwischen abgelöstem Recht abgeschlossenen Tatbeständen nach eben diesem Recht richtet und die Anwendung des neuen Rechts noch offene Tatbestände voraussetzt". Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1993 - 8 C 35.91 - in DVBl. 1993, 1363; . Brügelmann-Vogel-Ernst, a.a.O., § 133 Rdnr. 54 a, Lfg. 57/November 1997; Driehaus a.a.O., § 21 Rdnr. 49. Die beschließende Kammer hat keinen Anlass, von dieser gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Die Antragstellerin hatte mithin aufgrund der Mitte der sechziger Jahre erbrachten Vorausleistung „nur" einen Erschließungsanspruch (es sei denn, dass dieser auf Dauer nicht mehr zu verwirklichen gewesen wäre), nicht jedoch einen Zahlungsanspruch, so dass für eine Verzinsung kein Raum ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1976 - IV C 79.74 - in Baurechtssammlung, Bd. 37 Nr. 175; Driehaus, a.a.O., § 21 Rdnr. 49 Die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob die seinerzeit erbrachten Vorausleistungen nach den Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung ordnungsgemäß vereinnahmt worden sind, bedarf keiner Klärung, da - selbst wenn ein Verstoß gegeben sein sollte - ein von der Antragstellerin verfolgter Zinsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben wäre. Sonstige Gründe, welche zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheids führen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Der Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3 Ziff. 1 in Verbindung mit 52 Abs. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 - BGBl. I, S. 718 - und beträgt ein Viertel des streitigen Abgabenbetrags, vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen, abgedruckt in DVBl. 2004, 1525.