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Beschluss

13 K 3451/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0120.13K3451.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Klägerin, 3 ihr für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W aus H1 zu bewilligen, 4 ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem sinngemäßen Begehren, 5 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises L vom 29. April 2003 zu verpflichten, ihr für den Monat März 2003 ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, 6 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 7 Der Antrag war zunächst wie ersichtlich zu fassen und insbesondere auf den Monat März 2003 zu begrenzen. Dies ergibt sich im Wege der Auslegung gemäß § 88 VwGO, bei der das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist. Mit dem in der Klageschrift enthaltenen angekündigten Antrag wendet sich die Klägerin ausdrücklich gegen die genannten Bescheide, die sich nach ihrem Inhalt nur auf die Hilfe für den Monat März 2003 beziehen. Auch die in der Klage aufgeführte Begründung nimmt allein auf die Kürzung der Hilfe im März 2003 um 25 % Bezug. Wäre es der Wille der Klägerin gewesen, auch die in den nachfolgenden Monaten erfolgten Kürzungen (April 2003: 50 %; Mai 2003: 80 %) anzugreifen, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits erfolgt waren, so hätte es nahegelegen, die Aufhebung der entsprechenden Bescheide zu beantragen und diese Kürzungen in der Klageschrift aufzuführen und im Einzelnen zu rügen. In Bezug auf die Folgemonate nach März 2003 fehlt es wegen der eindeutigen Beschränkung des angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 29. April 2003 auf den Monat März 2003 - soweit ersichtlich - zudem an einem durchgeführten Vorverfahren, so dass die Klage, wenn man sie im Wege der Auslegung auf diese Bewilligungszeiträume erstrecken wollte, unzulässig wäre. 8 Auch der so gefasste Antrag, in dessen Umfang die Klage zulässig ist, bietet jedoch im Übrigen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist nach derzeitiger Erkenntnislage unbegründet. 9 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 10 Die Klägerin hatte im März 2003 keinen Anspruch auf Auszahlung des ungekürzten Regelsatzes. Vielmehr hat der Beklagte voraussichtlich zu Recht die der Klägerin zu gewährende Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 25 Abs. 1 BSHG gekürzt. 11 Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG hat derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, der sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten; die Hilfe ist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG um mindestens 25 v.H. des maßgeblichen Regelsatzes zu kürzen; der Hilfeempfänger ist vorher entsprechend zu belehren (Satz 3). § 18 Abs. 1 BSHG regelt, dass jeder Hilfe Suchende seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensunterhalts einsetzen muss; nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift ist darauf hinzuwirken, dass der Hilfe Suchende sich um Arbeit bemüht und Arbeit findet. Welche Arbeitsleistung dem Hilfeempfänger zuzumuten ist, richtet sich nach § 18 Abs. 3 BSHG. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BSHG darf dem Hilfe Suchenden eine Arbeit nicht zugemutet werden, so weit dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde. Die geordnete Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel dann nicht gefährdet, wenn und soweit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfe Suchenden die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch sichergestellt ist, § 18 Abs. 3 Satz 3 BSHG. 12 Die Klägerin hat sich in Anbetracht dieser Vorschriften im März 2003 geweigert, ihr zumutbare Arbeit zu leisten. Diese Feststellung setzt voraus, dass die Arbeit, um die es geht, ihr gemäß § 18 Abs. 3 BSHG zuzumuten war, und dass sie sich geweigert hat, diese Arbeit zu leisten, 13 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 20.93 -, FEVS 46, 12 (14); VGH Mannheim, Urteil vom 28. April 1993 - 6 S 1215/92 -, NVwZ-RR 1994, 521 f. 14 Es war der Klägerin nach derzeitiger Einschätzung im März 2003 zumutbar, ihre Tätigkeit bei der Fa. U KG in X auf einen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich zu erweitern und so ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu begründen bzw. sich um eine andere Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden zu bemühen. Eben dies hatte der Beklagte von ihr im Bescheid vom 23. Januar 2003 (Beiakte 3, Bl. 455R) gefordert, in dem es hieß: 15 „Seit Januar 2003 sind Sie in einem wöchentlichen Umfang von 14,75 Stunden bei der Firma U beschäftigt. Ausweislich der mir vorgelegten Bescheinigung Ihres Arbeitgebers unterliegt dieses Beschäftigungsverhältnis offensichtlich nicht der Versicherungspflicht, da diese erst ab einem wöchentlichen Beschäftigungsumfang von mindestens 15 Stunden bzw. einem monatlichen Entgelt von mehr als 325,00 Euro einsetzt. Da durch einen minimalen Mehreinsatz Ihrer Arbeitskraft ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet werden könnte, obliegt Ihnen weiterhin die Verpflichtung, sich, nicht zuletzt in Ihrem eigenen Interesse, um ein solches Beschäftigungsverhältnis zu bemühen." 16 Diese Aufforderung enthält die Verpflichtung, durch Erhöhung des zeitlichen Umfangs der Erwerbstätigkeit auf mindestens 15 Wochenstunden ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen. Denn nach der bis zum 31. März 2003 geltenden Fassung des § 8 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) lag eine geringfügige Beschäftigung - als Ausnahme von der Versicherungspflicht - im März 2003 gemäß Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift u.a. vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 325 Euro nicht übersteigt. Die somit von der Klägerin verlangte Erwerbstätigkeit lag damit bei mindestens 15 Wochenstunden. Soweit die Klägerin rügt, dass sich die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Sozialversicherungspflicht ab dem 1. April 2003 geändert hätten, so ist dies zwar richtig, führt jedoch zu keiner anderen Beurteilung dessen, was von der Klägerin im März 2003 verlangt wurde. 17 Eine Teilzeittätigkeit in diesem Umfang war der Klägerin im März 2003 zumutbar. Wegen der Betreuung ihrer damals 10- und 7-jährigen Kinder D und S1 war diese nicht ausgeschlossen, da deren geordnete Erziehung bei einer Teilzeittätigkeit von mindestens 15 Wochenstunden nicht im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 BSHG gefährdet war. Eine völlige Unzumutbarkeit von Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung ihrer Kinder schied schon aufgrund deren Alter aus, wie sich § 18 Abs. 3 Satz 3 BSHG entnehmen läßt. Es ist auch davon auszugehen, dass die Betreuung der Kinder während einer Teilzeittätigkeit in diesem Umfang im März 2003 sichergestellt werden konnte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Alleinerziehenden mit Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr eine Teilzeittätigkeit - typischerweise mit einer halben Stelle - zugemutet werden kann, auch wenn Betreuung und Verpflegung des Kindes durch die Schule oder Dritte jenseits der normalen schulbedingten Abwesenheit ausscheiden. 18 Vgl. BVerwG, a. a. O., S. 15; VGH Kassel, Beschluss vom 31. August 1992 - 9 TG 1104/92 -, FEVS 44, 25 („Alleinerziehende mit zwei 8- und 9-jährigen Kindern"); VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 1999 - 7 S 1755/99 -, FEVS 51, 423 (424: „Alleinerziehender mit 6-jähriger Tochter"). 19 Somit wäre der Klägerin als Mutter von zwei schulpflichtigen Kindern eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 19 - 20 Wochenstunden (ausgehend von einer Wochenarbeitszeit bei Vollzeittätigkeit von 38,5 bis 40 Wochenstunden) zumutbar gewesen, da bei diesem Umfang vorbehaltlich der besonderen Verhältnisse im Einzelfall die geordnete Erziehung ihrer Kinder nicht gefährdet gewesen wäre. Dementsprechend waren die vom Beklagten geforderten mindestens 15 Wochenstunden jedenfalls zumutbar. Auch bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und des Vortrags der Klägerin ergibt sich nichts anderes. Ihr pauschal gehaltener Vortrag, die Schulzeiten ihrer Kinder seien nicht in einer Weise regelmäßig, dass sie täglich etwa von 8.00 - 12.00 Uhr arbeiten gehen könne, führt nicht zu einer abweichenden Bewertung. Nach den vom Beklagten geforderten mindestens 15 Wochenstunden müsste sie bei fünf Arbeitstagen pro Woche täglich im Durchschnitt drei Stunden arbeiten, so dass z. B. eine tägliche Arbeitszeit von 8.30 - 11.30 Uhr ausreichen würde. Zugleich ist sie als Beschäftigte bei einer Taxi-Firma dem Anschein nach auch in ihren Arbeitszeiten flexibel, so dass sie in dem Fall, dass ein Kind erst zur 2. Stunde in die Schule muss, bzw. schon um 11.00 Uhr Schulschluss hat, Arbeitsbeginn bzw. -ende hiernach ausrichten kann. An einem anderen Tag könnte sie dafür gegebenenfalls früher beginnen oder später aufhören. Dass ihr dies nicht möglich wäre, hat sie nicht hinreichend konkret dargelegt. Der bisherige Vortrag ist viel zu pauschal und steht auch in Widerspruch dazu, dass von ihr nicht 20 Wochenstunden (5 Tage á 4 Stunden), sondern lediglich mindestens 15 Wochenstunden verlangt werden. Dass die Schulzeiten ihrer Kinder eine solche regelmäßige Arbeitszeit nicht zulassen würden, ist bisher - z. B. durch Vorlage der Stundenpläne für das 2. Schulhalbjahr aus dem Schuljahr 2002/2003 - nicht konkret vorgetragen. Der Vortrag, die Schulzeiten ihrer Kinder ließen eine Erwerbstätigkeit im geforderten Umfang nicht zu, ist auch widersprüchlich. Denn zugleich steht die Klägerin auf dem Standpunkt, eine Tätigkeit im Umfang von 14,75 Wochenstunden sei ihr noch möglich und damit zumutbar. Wieso ihr im Hinblick auf die Betreuung ihrer Kinder eine um mindestens 15 Minuten erhöhte Arbeitszeit nicht mehr möglich sein soll, ist bisher in keiner Weise nachvollziehbar. Diesen Widerspruch verstärkt der Schriftsatz der Klägerin vom 14. April 2004 noch, in dem sie äußert, „bereits jetzt die von der Beklagten geforderten Voraussetzungen zu erfüllen, nämlich 15 Stunden in der Woche zu arbeiten". Auch wenn dies nicht auf den Zeitpunkt im März 2003 bezogen sein mag - was unklar ist -, so verdeutlicht es doch, dass der Klägerin eine Teilzeittätigkeit von 15 Stunden wöchentlich zumutbar ist. Ihrem weiteren Vortrag, durch Stundenausfall käme es dazu, dass ihre Kinder früher nach Hause geschickt würden, wobei dann dort deren Betreuung sicherzustellen sei, läßt sich ebenfalls keine Unzumutbarkeit der geforderten Tätigkeit entnehmen. Denn zum einen besteht dieses Risiko bei einer Tätigkeit im von ihr für zumutbar gehaltenen Umfang von 14,75 Wochenstunden in fast identischer Weise, ohne dass sie verdeutlicht hat, wie sie damals mit dieser Problematik umgegangen ist. Zum anderen befanden sich ihre minderjährigen Kinder mit sieben und zehn Lebensjahren in Altersstufen, in denen es ohne Gefährdung der geordneten Erziehung möglich ist, sie stundenweise allein zu lassen, 20 vgl. zu letzterem VGH Kassel, a. a. O., S. 27 (zu zwei 8- und 9-jährigen Kindern). 21 Bisher lässt sich dem Vortrag der Klägerin auch nichts dazu entnehmen, inwiefern in W1, insbesondere in der Grundschule ihrer Kinder, damals ein Angebot nach dem Modell „Verlässliche Grundschule" vorhanden war. Gerade um die Teilzeiterwerbstätigkeit von Eltern schulpflichtiger Kinder und besonders von Alleinerziehenden zu ermöglichen bieten nämlich nach Kenntnis des Gerichts viele Schulen und vor allem Grundschulen an, die Kinder garantiert - auch bei beweglichen Ferientagen, Unterrichtsausfall etc. - in einem bestimmten Zeitraum, typischerweise von 8.00 bis 13.00 Uhr, zu betreuen. 22 Der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 11. März 2004 in das Verfahren eingeführte Umstand, dass die Klägerin jedenfalls ab September 2003 eine Ausbildung am Berufskolleg des Bistums N (Mschule H1) zur Sozialhelferin absolviert, die sie nach Berechnungen des Beklagten im Umfang von 24 Stunden wöchentlich in Anspruch nimmt, bestätigt dieses Ergebnis. Auch wenn es sich hier um eine Tätigkeit handelt, die nach März 2003 stattfand, müsste die Klägerin die Frage beantworten, wieso ihr eine Tätigkeit diesen Umfangs (neben einer Teilzeittätigkeit bei der Fa. U KG?) kurze Zeit später möglich war. Auch wenn es sich hierbei um überobligatorische Anstrengungen gehandelt haben mag, spricht diese Ausbildung für die Zumutbarkeit der von der Beklagten im März 2003 geforderten Arbeit. 23 Aufgrund der dargestellten Erwägungen kann es darüber hinaus offen bleiben, ob nicht sogar weitergehende Möglichkeiten zur Erwerbstätigkeit unter Rückgriff auf anderweitige kostenfreie Betreuungsmöglichkeiten durch Angehörige oder nahestehende Personen - z. B. Eltern der Klägerin, den Kindesvater, Geschwister oder Freunde - möglich gewesen wären. Diesen Möglichkeiten wäre gegebenenfalls im weiteren Verfahren nachzugehen, wenn es der Klägerin gelänge, ihren Vortrag zu konkretisieren und darzulegen, dass ohne Unterstützung im Bereich der außerschulischen Betreuung eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden nicht ohne Gefährdung der geordneten Erziehung der Kinder möglich wäre. 24 Die Klägerin hat sich im März 2003 geweigert, die ihr nach dem vorstehenden zumutbare Arbeit zu leisten. 25 Eine Weigerung im Sinne der Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG liegt vor bei ausdrücklicher oder konkludenter und zugleich vorwerfbarer Ablehnung jeglicher oder einer bestimmten dem Hilfe Suchenden vom Arbeitsamt, dem Sozialhilfeträger oder einem Dritten angebotenen oder nachgewiesenen Arbeit oder auch bei vorwerfbarem mangelhaftem Bemühen um eine Arbeitsstelle, 26 vgl. BVerwG, a. a. O., S. 16; VGH Mannheim, Urteil vom 28. April 1993, a. a. O., S. 522. 27 Die Klägerin hat sich im März 2003 kategorisch geweigert, ihre Teilzeittätigkeit auf einen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich auszuweiten und damit ein - in diesem Monat - der Versicherungspflicht unterliegendes Beschäftigungsverhältnis zu begründen. Dies lässt sich ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Januar 2003 (Beiakte 3, Bl. 467 f.) entnehmen, mit dem erstmals eine - kurze Zeit später wieder aufgehobene - Kürzung ihrer Hilfe nach § 25 Abs. 1 BSHG vorgenommen wurde. Hierin macht sie deutlich, dass sie es aus grundsätzlichen Erwägungen heraus ablehnte, ihre Tätigkeit bei der U KG auszuweiten. Daraus folgt, dass es ihr nach ihrem Vortrag nicht etwa unmöglich war, die vom Beklagten geforderte Ausdehnung ihrer Tätigkeit vorzunehmen, weil z. B. ihr Arbeitgeber dies nicht zuließ. Auch die Berücksichtigung der Rechtsprechung, nach der im Hinblick auf Bemühungen, eine Arbeitsstelle zu finden, nicht das Optimale verlangt werden kann, soweit zumindest eine hinreichend intensive Suche erkennbar ist, 28 vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 28. April 1993, a. a. O., 29 führt zu keinem anderen Ergebnis. Deren Anwendung kommt zwar in Betracht, wenn man bedenkt, dass die Beteiligten davon ausgehen, dass die Klägerin 14,75 Wochenstunden erbracht hat und von ihr lediglich mindestens 15 weitere Minuten wöchentlich verlangt werden, deren Leistung sie ablehnt. Letztlich führt auch dieser Gedanke jedoch nicht weiter: Denn es ist zum einen schon nicht ersichtlich, dass der Beklagte mit seiner Forderung von mindestens 15 Wochenstunden „das Optimale", also ihr unter Berücksichtigung von § 18 Abs. 3 Satz 2 BSHG maximal Zumutbare, gefordert hat. Es spricht vieles dafür, dass ihr auch 19 - 20 Stunden wöchentlich hätten zugemutet werden können. Demnach würden 14,75 Wochenstunden schon erheblich gegenüber dem Optimalen zurückbleiben. Hinzu kommt, dass derzeit nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin - wovon die Beteiligten ausgegangen sind - im März 2003 wirklich im Umfang von 14,75 Wochenstunden gearbeitet hat. Wenn man - wie im vorprozessualen Schreiben des Beklagten an den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 3. Dezember 2002 - von einem Stundenlohn der Klägerin von 5,11 Euro ausgeht, hat diese nach der Gehaltsabrechnung im März 2003 durchschnittlich nur 14,08 Stunden/Woche gearbeitet (Beiakte 3, Bl. 478: 311,71 Euro / 5,11 Euro stündlich = 61 Stunden monatlich; x 3/13 = 14,08 Wochenstunden). Zudem dürfte ein rein quantitativer Vergleich des in zeitlicher Hinsicht von der Klägerin Verlangten mit dem im März 2003 tatsächlich Geleisteten dem Sachverhalt nicht gerecht werden. Denn die vom Beklagten mit seiner Aufforderung im Bescheid vom 23. Januar 2003 konkretisierte Verpflichtung der Klägerin zur Leistung zumutbarer Arbeit war nicht lediglich auf die Erhöhung ihrer Teilzeittätigkeit um ein geringfügiges Mehr gerichtet, sondern es ging um die Schaffung der Voraussetzungen für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Diese ist mit ihren Folgen für die obligatorische Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung, der Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung etwas qualitativ anderes als eine geringfügige Beschäftigung auf der Grundlage von § 8 SGB IV. Mit der Herbeiführung der Sozialversicherungspflicht der Klägerin wäre eine wesentliche Verbesserung ihrer sozialen Absicherung - sowohl gegenwärtig als auch in der Zukunft - verbunden gewesen. Diese Möglichkeit der Besserstellung, die die Klägerin für sich selbst anscheinend nicht erkannte, rechtfertigte es, unter Einsatz des Mittels der Kürzung nach § 25 Abs. 1 BSHG mit dem Ziel der Hilfe auf die Klägerin einzuwirken, auch wenn die rein quantitative Erhöhung ihrer Erwerbstätigkeit - und der die Sozialhilfe entlastende Mehrverdienst - gering war, bzw. der Mehrverdienst durch die Sozialversicherungspflicht eventuell mehr als kompensiert wurde, da nunmehr Abgaben zu zahlen gewesen wären. Im Hinblick auf diese dargestellte andere Qualität hat sich die Klägerin nicht um ein Geringes zu wenig bemüht, sondern vollständig verweigert. 30 Eine zu überprüfende Ermessensentscheidung des Beklagten ist richtigerweise nicht erfolgt, weil nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG die Hilfe in einer ersten Stufe um mindestens 25 v.H. zu kürzen ist. Die nach § 25 Abs. 1 Satz 3 BSHG erforderliche Belehrung über diese Rechtsfolge ist mit der dem Bescheid vom 23. Januar 2003 beigefügten Anlage erfolgt (Beiakte 3, Bl. 459). 31 Der Einwand der Klägerin, die Kürzung habe schon deshalb nicht erfolgen dürfen, weil die Voraussetzungen der geringfügigen Beschäftigung schon im Folgemonat andere gewesen sind, greift nicht durch. Zunächst einmal ist für die Rechtmäßigkeit der Kürzung im März 2003 das in diesem Monat geltende Recht entscheidend. Ob die Voraussetzungen der Sozialversicherungspflicht im Folgemonat andere sein würden, ist bei der Entscheidung über eine mögliche Kürzung im Folgemonat zu beurteilen. Bedeutung kann diese Rechtsänderung nur unter der Fragestellung haben, ob eine Kürzung der Hilfe mit dem Ziel, die Klägerin durch diesen finanziellen Druck dazu zu bringen, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis durch Erhöhung ihrer Wochenarbeitszeit auf mindestens 15 Stunden zu begründen, unangemessen ist, wenn schon im Folgemonat dieses Beschäftigungsverhältnis - unterstellt sie reagiert im Sinne des Beklagten - wieder zu einem Geringfügigen wird. Auch unter diesem Gesichtspunkt bestehen an der Rechtmäßigkeit der Kürzung jedoch keine Zweifel. Denn selbst unter Geltung von § 8 SGB IV n. F. wäre es der Klägerin unter Berücksichtigung des Betreuungsbedarfs ihrer Kinder voraussichtlich zumutbar gewesen, in einem Umfang zu arbeiten, der die Sozialversicherungspflicht ausgelöst hätte. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Bei einem auch hier unterstellten Stundenlohn von 5,11 Euro würde die Klägerin diese Entgeltgrenze erreichen, wenn sie wöchentlich 18,06 Stunden arbeiten würde (400 Euro / 5,11 Euro = 78,28 Stunden monatlich; x 3/13). Nach den obigen Überlegungen zu der ihr nach derzeitiger Einschätzung zumutbaren Teilzeittätigkeit dürfte dies ohne Gefährdung der geordneten Erziehung ihrer Kinder möglich gewesen sein. 32 Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon auf Grund fehlender hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abzulehnen war, kommt es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nicht an. 33