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Urteil

4 K 553/04.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0117.4K553.04A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Dezember 2003 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.0.1965 in W geborene zur Zeit staatenlose Kläger war Staatsangehöriger der Türkei; er ist kurdischer Volkszugehörigkeit. Am 15. Juni 1984 suchte er in Deutschland um Asyl nach; der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 6. März 1986 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 25. November 1988 - 20 K 10141/86 - ab, nachdem der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war. 3 Am 22. Juli 1991 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Diesen stützte er darauf, daß er 1988 das Bundesgebiet verlassen habe und wieder in die Türkei zurückgekehrt sei; dort sei er sechs Monate nach seiner Ankunft verhaftet worden. Das Staatssicherheitsgericht Malatya habe ihn zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, weil er nach den Feststellungen des Gerichts Mitglied der PKK gewesen sei und für diese illegale Tätigkeiten im Ausland ausgeübt habe. Von der Strafe habe er 23 Monate im Gefängnis verbüßt. 4 Während des laufenden Asylfolgeverfahrens wurde der Kläger mit Urteil des Oberlandesgerichts E vom 29. April 1993 - VII 0/00 - wegen mittäterschaftlich begangener schwerer Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, daß die PKK im Jahre 1987 zwei in Ungnade gefallene Mitglieder in der landwirtschaftlichen Kooperative M N (Südfrankreich) in einer äußerst primitiv ausgestatteten Hütte gefangengehalten und Verhören unterzogen hatte. Die beiden PKK-Angehörigen, selbst hohe Parteifunktionäre, waren dabei streng bewacht worden; zu der Wachmannschaft hatte nach den Feststellungen des OLG E auch der Kläger gehört. Zumindest für einen Teil der Zeit sei der Kläger für Organisation und Durchführung der Wachmaßnahmen persönlich verantwortlich gewesen. 5 Mit Bescheid vom 7. März 1995 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter unter Hinweis auf den Terrorismusvorbehalt ab. Zugleich stellte es fest, daß hinsichtlich der Türkei die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie die Abschiebungshindernisse des § 53 Abs. 1 und 4 AuslG vorlägen; im Übrigen lägen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vor. Das von dem Kläger daraufhin angestrengte, auf Anerkennung als Asylberechtigter gerichtete Klageverfahren wurde mit Beschluß des Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 3. Mai 1996 - 20 K 2920/95.A - wegen Nichtbetreibens eingestellt. 6 Mit Urteil des Landgerichts I1 vom 25. Juni 1998 wurde der Kläger erneut zu einer Freiheitsstrafe, und zwar von 1½ Jahren wegen versuchten Totschlages in vier Fällen verurteilt; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Diesem Urteil lag zugrunde, daß der Kläger am 22. Dezember 1995 auf einen Pkw mit vier Insassen mehrere Schüsse aus einer Pistole abgefeuert hatte; zu Tode kam dabei niemand. Motiv der Tat war eine Auseinandersetzung der Familie des Klägers mit einer Familie U, zu der die vier Insassen des Autos gehörten. 7 Durch türkischen Ministerbeschluß Nr. 0000/0000 vom 24. August 2000 wurde der Kläger aus der türkischen Staatsangehörigkeit ausgebürgert. 8 Mit Bescheid vom 17. Dezember 2003 wiederrief das Bundesamt die mit dem Bescheid vom 7. März 1995 getroffene Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen beider Alternativen des § 51 Abs. 3 S. 1 AuslG. Die in dem früheren Bescheid festgestellten Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG lägen weiterhin vor. Der Bescheid wurde an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 16. Januar 2004 abgesandt. 9 Am 24. Januar 2004 hat der Kläger Klage erhoben. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Widerrufsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Dezember 2003 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 13 die Klage abzuweisen. 14 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde und die durch den Generalbundesanwalt übermittelten den Kläger betreffenden Gerichtsentscheidungen, ferner auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 17. Dezember 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Widerruf der Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG läßt sich nicht auf § 73 Abs. 1 AsylVfG stützen. 17 1. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergibt sich allerdings nicht schon aus der durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) eingetretenen Änderung der rechtlichen Bestimmungen. 18 Bei der Überprüfung des Bescheides ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). Dies gilt - abweichend von den allgemeinen verwaltungsprozessualen Regeln - auch für Anfechtungsklagen, insbesondere gegen Widerrufsbescheide, 19 vgl. Marx, AsylVfG, 5. Aufl. 2003, § 73 Rdnr. 203. 20 In der danach heranzuziehenden seit dem 1. Januar 2005 geltenden Gesetzesfassung läßt § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG nach seinem Wortlaut nicht mehr den Widerruf der Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zu. An die Stelle der Angabe „§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" ist vielmehr die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" getreten (Art. 3 Nr. 46 Buchst. a des Zuwanderungsgesetzes). Allein dadurch wird die Widerrufsentscheidung der Beklagten aber nicht rechtswidrig. Die Beklagte ist auch nach der neuen Gesetzesfassung zum Widerruf der Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG ermächtigt. Dies ergibt sich schon daraus, daß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG nicht schlechthin auf die gesetzlichen Vorschriften, sondern auf deren Voraussetzungen abstellt. Die Voraussetzungen des neuen § 60 Abs. 1 AufenthG, soweit sie hier von Interesse sind, sind mit denen des § 51 Abs. 1 AuslG identisch. 21 Vgl. für einen Widerruf zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG (§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG): VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Januar 2005 - 18 K 4507/04.A. 22 2. Der Widerruf ist weiter nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Sachlage sich bereits bei Erlaß des Ausgangsbescheides so dargestellt hätte wie zum Zeitpunkt des Widerrufs. 23 2.1. Für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung (17.12.03) in der Person des Klägers nicht „mehr" vorlagen, kommt es nicht darauf an, ob diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt des anerkennenden Bescheides (07.03.95) gegeben waren. Für den Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ist es nämlich ohne Bedeutung, ob der Anerkennungsbescheid rechtmäßig oder rechtswidrig war. 24 Zwar knüpft der Ausdruck „Widerruf" an § 49 VwVfG und damit an die Aufhebung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes an. Damit im Einklang stehend spricht § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG davon, daß die Voraussetzungen nicht „mehr" vorliegen. § 73 Abs. 1 AsylVfG hat also den Fall eines rechtmäßigen Anerkennungsbescheides im Auge, während § 73 Abs. 2 AsylVfG die Situation eines rechtswidrigen Anerkennungsbescheides regelt, 25 vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. März 1990 - 9 B 276.89, NVwZ 1990, 774 (zum früheren § 16 AsylVfG); VG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 1995 - 3 K 3050/94.KO, InfAuslR 1995, 428, 429. 26 Dies zwingt jedoch nicht zu der Annahme, daß bei einem rechtswidrigen Anerkennungsbescheid die Möglichkeit des Widerrufs nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ausgeschlossen wäre. Eine solche Annahme würde vielmehr zu dem widersinnigen und rechtsstaatlich nicht tragbaren Ergebnis führen, daß der rechtswidrige Anerkennungsbescheid gerade wegen seiner Rechtswidrigkeit größeren Schutz vor Aufhebung genösse als der rechtmäßige Bescheid. Nicht anders als bei § 49 Abs. 1 VwVfG sogar trotz des dortigen ausdrücklichen Wortlautes überwiegend anerkannt, 27 vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 49 Rdnr. 6 m. zahlr. Nachw., 28 ist daher auch bei § 73 Abs. 1 AsylVfG die Rechtmäßigkeit des aufzuhebenden Bescheides keine zwingende Voraussetzung, 29 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2004 - 1 C 22.03, BayVBl. 2005, 56; Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00, BVerwGE 112, 80, 85; Beschluß vom 27. Juni 1997 - 9 B 280.97, NVwZ-RR 1997, 741; VG Ansbach, Urteil vom 8. November 1995 - AN 2 K 95.35615, InfAuslR 1996, 372, 373. 30 2.2. Aus dem Erfordernis, daß die in § 73 Abs. 1 AsylVfG aufgeführten Widerrufsgründe vorliegen müssen, ergibt sich allerdings, daß sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich entscheidungserheblich geändert haben müssen. Ohne Änderung der Sachlage wäre schon die Einleitung des Widerrufsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Dies folgt aus dem Wortlaut („mehr") und der Entstehungsgeschichte des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG sowie aus gesetzessystematischen Erwägungen, 31 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00, BVerwGE 112, 80. 32 Auch hieran scheitert der gegen den Kläger ausgesprochene Widerruf aber nicht. Mit der zusätzlichen Verurteilung des Klägers durch Urteil des Landgerichts I2 vom 25. Juni 1998 wegen versuchten vierfachen Totschlages war eine hinreichende Änderung der Sachlage im Sinne eines möglichen Anlasses für einen Widerruf gegeben. 33 3. Der Widerrufsbescheid ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil kein Widerrufsgrund gegeben ist. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (ehemals § 51 Abs. 1 AuslG) liegen in der Person des Klägers weiterhin vor. 34 Der Tatbestand des § 60 Abs. 1 AufenthG ist erfüllt. Bei Rückkehr in die Türkei ist die Freiheit des Klägers wegen seiner politischen Überzeugung bedroht; er hat dort eine menschenrechtswidrige Behandlung zu erwarten. Diese Feststellungen hat die Beklagte in dem Bescheid vom 7. März 1995 getroffen, gestützt unter anderem auf die Verurteilung des Klägers durch das Staatssicherheitsgericht Malatya. Der Einzelrichter hat keinen Anlaß, die Feststellungen in Zweifel zu ziehen, zumal sich in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten ein Auszug aus dem Standesamtsregister der Gemeinde L (Stand: 6. Februar 2001) befindet, nach dem der Kläger gemäß Schreiben Nr. 000 der Gendarmerie des Kreises W vom 2. Juni 2000 (weiterhin) gesucht wird. Die Feststellungen werden auch in dem Bescheid vom 17. Dezember 2003 nicht in Frage gestellt. Vielmehr wird dort bekräftigt, daß die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 und 4 AuslG weiterhin gegeben sind; § 51 Abs. 1 AuslG soll nicht vom Tatbestand, sondern nach Abs. 3 der Vorschrift ausgeschlossen sein. 35 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG, der dem früheren § 51 Abs. 3 AuslG wörtlich entspricht, liegen indessen nicht vor. Die Vorschrift erlaubt die Abschiebung in den Verfolgerstaat nur, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr darstellt, und zwar für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder für die Allgemeinheit. 36 3.1. Eine derart qualifizierte Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (1. Alt.) geht von dem Kläger nicht aus. In Betracht kommen insoweit nur politische oder politisch begründete Bestrebungen, nicht aber alle schweren Verstöße gegen die Rechtsordnung. Der Ausländer muß wegen seines politisch motivierten Tuns gegenwärtig als Gefahr anzusehen sein. Eine mehrere Jahre zurückliegende Tätigkeit als führendes Vorstandsmitglied einer Organisation, die im Heimatstaat mit terroristischen Mitteln kämpft, sowie die Begehung von Straftaten in dieser Funktion vor zehn Jahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Dies gilt besonders dann, wenn die Strafgerichte eine günstige Sozialprognose gestellt haben, 37 vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94, DVBl. 1995, 572, 575 unter Hinweis unter anderem auf das Urteil vom 7. Oktober 1975 - 1 C 46.69, BVerwGE 49, 202. 38 In diesem Zusammenhang spielt es, auch wenn insoweit unterschiedliche Maßstäbe bestehen, 39 vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl. 2004, § 57 Rdnr. 12, 40 keine Rolle, ob die Prognose nach § 56 StGB oder (nur) nach § 57 StGB gestellt wurde. Erst recht fehlt es regelmäßig an der Wiederholungsgefahr, wenn die Aussetzung der Reststrafe nicht erst nach dem Zweidrittelzeitpunkt (§ 57 Abs. 1 StGB), sondern bereits vor der Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe nach § 57 Abs. 2 StGB erfolgte, 41 vgl. VGH Mannheim, Beschluß vom 28. März 1996 - 1 S 1404/95, InfAuslR 1996, 328, 330. 42 So liegt der Fall hier. 43 Dem Kläger konnten bereits zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides (17. Dezember 2003), erst recht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, über einen Zeitraum von 16 Jahren keine kriminellen Aktivitäten mit terroristischem oder sonstigen politischem Hintergrund mehr nachgewiesen werden. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts E in dem Urteil vom 29. April 1993 - VII 0/00 - war der Kläger seit Ende 1984 Mitglied in der PKK und erhielt dort eine Ausbildung als Kader. Im Auftrage seiner Partei war er jedenfalls im Jahre 1987 als Mitglied einer Wachmannschaft tätig, die Sanktionen gegen in Ungnade gefallene Parteiangehörige vollstreckten. Feststellungen zu einer Tätigkeit des Klägers für die PKK nach 1987 enthält das Urteil nicht. Derartige Feststellungen lassen sich auch nicht dem Urteil des Landgerichts I2 vom 25. Juni 1998 - 00 a 0/00 - entnehmen. Die dort abgeurteilte Tat hatte ausweislich der Urteilsgründe keinen terroristischen Hintergrund. Vielmehr war sie Bestandteil einer Auseinandersetzung zwischen der Familie des Klägers und einer Familie U. 44 Ungeachtet der Schwere der abgeurteilten Tat hat das Oberlandesgericht E dem Kläger eine günstige Prognose nach § 57 Abs. 2 StGB gestellt. Dies ergibt sich aus dessen Beschluß vom 24. Juni 1993. Darin wurde die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf vier Jahre festgelegt. Aus den Gründen geht hervor, daß die Führung des Klägers im Vollzug nicht zu beanstanden gewesen sei und er sich gegenüber den Vollzugsbediensteten einwandfrei verhalten habe. Der Kläger habe nach seiner Haftentlassung am 29. April 1993 geordnete soziale Verhältnisse vorgefunden. Die nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB erforderlichen besonderen Umstände bejahte das Gericht. 45 3.2. Der Kläger bedeutet auch nicht aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Allgemeinheit (2. Alt.). Auch insoweit ist eine konkret zu belegende Wiederholungsgefahr zu fordern. Sie ist bei einer durch die Strafgerichte gestellten günstigen Sozialprognose regelmäßig ausgeschlossen, 46 vgl. etwa VGH Mannheim, Beschluß vom 28. März 1996 - 1 S 1404/95, InfAuslR 1996, 328, 330. 47 Eine solche Prognose liegt vor. Sie ist - wie oben (3.1.) ausgeführt - bereits vom OLG E gestellt worden. Durch die weitere Entwicklung hat sich hieran im Ergebnis nur insoweit etwas geändert, als die letzte Prognose nicht mehr nach § 57 Abs. 2 StGB, sondern nach § 57 Abs. 1 StGB erfolgte. Auch eine solche Prognose schließt regelmäßig die Annahme einer Wiederholungsgefahr aus. 48 Die Strafaussetzung zur Bewährung mußte allerdings im Hinblick auf die am 22. Dezember 1995 verübte Tat widerrufen werden (Beschluß des AG X vom 26. Februar 1997 - 00 AR 00/00). Gleichwohl hat das LG I2 in seinem Urteil vom 25. Juni 1998 (00 a 0/00) die neuerlich verhängte Strafe von 18 Monaten wiederum zur Bewährung ausgesetzt. Es führte aus, daß der Kläger zwar Bewährungsversager sei, aber besondere Umstände vorlägen. Insgesamt sei zu erwarten, daß er sich die Verurteilung zur Warnung dienen lasse und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen werde. Es kann dahinstehen, ob diese Einschätzung zum damaligen Zeitpunkt - wie das LG E1 in seinem Beschluß vom 8. September 1998 (54 Qs 63/98) ausführte - inhaltlich nicht nachvollziehbar war. Die damals zwischen den Strafgerichten bestehende Divergenz in der Sozialprognose ist durch die weitere Entwicklung überholt. 49 Die für die weiteren Entscheidungen nach § 462 a Abs. 1 und 3 StPO zuständige Strafvollstreckungskammer bei dem LG C lehnte die bedingte Entlassung des Klägers aus der Strafhaft zwar zunächst noch ab, da eine verläßliche Prognose erst nach dem Ergebnis der Vollzugslockerung gestellt werden könne (Beschluß vom 23. Februar 1999 - StVK 000/00 (00a) Bew). Diese Prognose fiel dann aber zu Gunsten des Klägers aus; der Kläger wurde bedingt aus der Strafhaft entlassen, da eine solche Erprobung nach Meinung des Landgerichts verantwortet werden konnte (Beschluß vom 27. April 1999 - StVK G 0000/00 (00a)), § 57 Abs. 1 StGB i.V.m. § 454 Abs. 1 StPO. Die noch nicht verbüßte Reststrafe wurde schließlich erlassen, nachdem die Bewährungszeit abgelaufen war (Beschluß des LG C vom 2. Mai 2003 - StVK G 0000/00 (00) Bew). 50 Tatsachen, aus denen sich schließen ließe, daß ausnahmsweise bei dem Kläger entgegen den Entscheidungen der sachkundigen und mit seiner Person vertrauten Strafgerichte eine Wiederholungsgefahr anzunehmen wäre, hat das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid nicht dargetan. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. 51 Das Bundeskriminalamt sowie das Bundesamt für Verfassungsschutz L1 teilten dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Schreiben vom 14. und 15. Mai 2003 mit, über den Kläger lägen keine weiteren Erkenntnisse zu aktuellen Kontakten, etwa zur PKK-Nachfolgeorganisation KADEK, vor. Auch weitere Straftaten sind dem Kläger nicht nachgewiesen. Wie aus dem der Widerrufsentscheidung zugrundeliegenden Votum vom 18. Dezember 2002 hervorgeht, sind weitere Strafverfahren gegen den Kläger wegen in den Jahren 1999 und 2001 begangener Taten wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) eingestellt worden. Selbst eine etwaige Zustimmung des Klägers zu dieser Art der Verfahrensbeendigung wäre nicht mit einem Schuldeingeständnis verbunden, 52 vgl. BVerfG, Beschluß vom 29. Mai 1980 - 2 BvR 254, 1343/88, BVerfGE 82, 106, 118. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 54