Beschluss
24 L 3189/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:1223.24L3189.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Antragsteller ist libanesischer Staatsangehöriger und reiste im Jahre 1985 in das Bundesgebiet ein. Nach einem erfolglos durchgeführten Asylverfahren beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis unter Berufung auf § 32 AuslG in Verbindung mit dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen vom 25. Juni 1991 - IB 5/44.104/44.392 - und dem Erlass vom 26. Juli 1991 - I B 5/44.101/44.394 -. 4 Ihm wurde erstmals am 8. August 1991 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, die in der Folge jeweils jährlich, zuletzt bis zum 24. August 2003, verlängert wurde. 5 Der Antragsteller beantragte am 21. August 2003 deren Verlängerung. 6 Der Antragsgegner veranlasste aufgrund zahlreicher Visumsvermerke und Einreisestempel im - nicht mehr gültigen und nach Angaben des Antragstellers nicht mehr vorhandenen - Nationalpass des Antragstellers eine Anfrage gemäß § 64 a Abs. 2 und 3 AuslG. Daraufhin wurde vom Innenministerium des Landes Nordrhein- Westfalen durch Schreiben vom 3. November 2003 unter ergänzendem Verweis auf den Verfassungsschutzbericht 2002 mitgeteilt, es lägen Erkenntnisse über den Antragsteller vor. Dieser gehöre seit Mitte der 90er Jahre der extremistisch- schiitischen `Hizb Allah´ an und unterstütze deren Bestrebungen bis heute. Nach dem Inhalt des Verfassungsschutzberichtes des Landes NRW für 2003 (dort S. 214 f.) verfolgt die `Hizb Allah´ unter anderem das Ziel der Zerstörung des Staates Israel und der Herrschaft des Islam" über Jerusalem. Seit Jahren sei sie für Terroranschläge in der Region verantwortlich. Die `Hizb Allah´ habe zunächst die Errichtung eines islamischen Gottesstaates angestrebt, sei jedoch inzwischen als politische Kraft im Libanon etabliert. Die Zerstörung des Staates Israel und die Herrschaft des Islam" über Jerusalem bleibe jedoch erklärtes Ziel der Organisation. 7 Im Hinblick auf die Aktivitäten im Bundesgebiet stellt der Bericht dar: Der Aufbau effizienter Organisationsstrukturen in Deutschland sei noch nicht abgeschlossen. Auf die Anschläge vom 11. September 2001 habe der Generalsekretär Hassan Nasrallah erklärt, dass die Aktionsziele der `Hizb Allah´ ausschließlich im Nahen Osten lägen. Gewaltaktionen außerhalb der Region, zum Beispiel in Europa, seien nicht beabsichtigt. 8 Unstreitig ist der Antragsteller Vorsitzender der Gemeinschaft M e.V.". Ebenfalls ist er Anfang 2002 zum zweiten Vorsitzenden der G Versammlung e.V." gewählt worden, der Nachfolgeorganisation des J Zentrums N". Dies ist der Trägerverein des J1-Zentrums" in N, das nach dem o.g. Bericht als zentrale Begegnungsstätte" der `Hizb Allah´ dient, in dem allerdings auch nicht der `Hizb Allah´ zuzurechnende schiitische Libanesen und Iraker verkehren." 9 Nach einer ergänzenden Einschätzung des Innenministeriums vom 24. Juni 2004 sei der Antragsteller vom Generalsekretär, Hassan Nasrallah, im Juli 2002 ernannt worden, der `Hizb Allah´ in Deutschland vorzustehen". Dies sei über das Büro für Außenbeziehungen" in Beirut zu erfahren gewesen. Bei Vereinen, die den Namen Gemeinschaft M e.V." führten, sei weiterhin davon auszugehen, dass sie der `Hizb Allah´ zuzurechnen" seien. Der Antragsteller sei eines der aktivsten Hizb Allah- Mitglieder der ersten Stunde in Deutschland und derjenige, der wichtige Gäste empfange und auf Rundreisen begleite. 10 Nach Anhörung lehnte der Antragsgegner unter gleichzeitiger Androhung der Abschiebung die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis mit Ordnungsverfügung vom 9. September 2004 ab. Der Antragsgegner berief sich darauf, dass der Antragsteller den Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG verwirkliche. Dies stehe der Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis zwingend entgegen. 11 Über den durch Schreiben vom 17. September 2004 eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden. Der Antragsteller machte insoweit unter Vorlage eines Lebenslaufes und einer persönlichen Erklärung vom 20. September 2004 sowie unter Verweis auf die jeweiligen Satzungen geltend, bei dem J1-Zentrum" handele es sich um eine Einrichtung, die friedvollen Zielen" diene und sich sowohl um die kulturelle wie religiöse Zusammenarbeit" zwischen Deutschen und Libanesen kümmere. Auch die Gemeinschaft M e.V." versuche ein Bewusstsein für eine gemeinsame Verantwortung zu schaffen und eine Verständigung zu verbessern. Die Auslandsreisen beruhten allein auf der Tatsachen, dass er seit knapp 10 Jahren Pilgerfahrten nach Mekka leite. 12 Zunächst ließ der Antragsteller ausführen, er habe keine Kontakte zum Generalsekretär Hassan Nasrallah. Unser Mandant hat auch keine Kontakte zu anderen Führungspersönlichkeiten der `Hizb Allah´". 13 Mit am 21. Oktober 2004 bei Gericht eingegangener Schrift sucht der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nach. Er macht geltend, er habe zwar in der Vergangenheit Kontakt zu in Deutschland anwesenden Abgeordneten der `Hizb Allah´ gehabt, er sei jedoch kein Angehöriger der `Hizb Allah´ und unterstütze diese auch nicht. Er könne allenfalls Objekt" der `Hizb Allah´ geworden sein, da er deren verdecktes Herantreten sowie eine Denunziation für möglich halte. Aus der Leitung der Pilgerfahrten sei seine Autorität gewachsen, so dass er als hervorgehobene Persönlichkeit" in der libanesischen Gemeinde um eine Kandidatur für die G Versammlung" gebeten worden sei. 14 Er habe jedoch aufgrund seiner hervorgehobenen Stellung in der Vergangenheit Kontakte zu Personen gehabt, die aus dem Libanon eingereist seien. Dies seien im wesentlichen Prediger und auch drei Abgeordnete der `Hizb Allah´ aus dem libanesischen Parlament gewesen. 15 Zudem stelle sich die - hypothetische - Frage, ob eine Unterstützung der `Hizb Allah´ überhaupt den Tatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG erfülle. Diese sei eine reguläre Partei im libanesischen Parlament und nicht in der aktualisierten Liste der Gemeinsamen Position des Rates vom 27. Dezember 2001 betreffend terroristische Aktivitäten" aufgeführt. Die Organisation sei auch nach den einschlägigen Lageberichten des Auswärtigen Amtes allenfalls als Widerstandsorganisation" anzusehen. 16 Letztlich sei die Entscheidung des Antragsgegners jedoch unverhältnismäßig, da dieser dem Antragsteller im Hinblick auf die weitreichenden Konsequenzen - auch im Hinblick auf dessen hier weit gehend integrierte Familie - die Möglichkeit hätte einräumen müssen, eine Erklärung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 AuslG abzugeben. 17 Die Ehefrau und die älteste Tochter gaben unter dem 24. November 2004 eine eidesstattliche Versicherung ab, wonach sie keine parteibezogenen Aktivitäten des Antragstellers bemerkt hätten. 18 Nach zwei Stellungnahmen des Leiters des Büros für Außenbeziehungen" vom 23. und 24. November 2004 ist der Antragsteller nicht zum Vertreter der `Hizb Alah´ für Deutschland ernannt worden, er habe auch keine entsprechende Äußerung abgegeben. Die Informationen seien falsch. Die `Hizb Allah´ unterhalte ohnehin keine Vertretungen o.ä. im Ausland. 19 Der Antragsteller beantragt, 20 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17. September 2004 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. September 2004 anzuordnen. 21 Der Antragsgegner beantragt unter Verweis auf seine Verfügung, 22 den Antrag abzulehnen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 24 II. 25 Der Antrag hat keinen Erfolg. 26 1. Er ist hinsichtlich der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis als solcher gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der Verlängerungsantrag des Antragstellers rechtzeitig und damit unter Auslösung der Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG erfolgte. Anderweitige Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht. 27 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse und dem öffentlichen Vollzugsinteresse geht zu Lasten des Antragstellers aus. Wesentlicher Entscheidungsmaßstab für diese Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren. In einem solchen Hauptsacheverfahren hätte das Begehren keinen Erfolg, da sich die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis nach der hier nur möglichen summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig erweist. Zusätzlich ist - schon wegen der nachstehend dargestellten vom Gesetzgeber als besondere Gefährdung höchstrangiger Rechtsgüter angesehen Vereinigungszugehörigkeit des Antragstellers - nichts dafür ersichtlich, dass dessen Aussetzungsinteresse dennoch überwiegen könnte. 28 Vgl. zur gesetzgeberischen Wertung, BT-Drs. 14/7386 S. 56; danach hebt der hier anzuwendende Regelausweisungsgrund des § 47 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG den besonderen Gefährdungsgrad von Handlungen hervor, die .... gewaltbereiten Terrorismus fördern oder unterstützen." 29 Es bleibt folglich bei der Vorbewertung des Gesetzgebers gemäß § 72 Abs. 1 AuslG. 30 Die vom Antragsteller begehrte Verlängerung der zuletzt erteilten Aufenthaltsbefugnis richtet sich nach Ziffer 3.2. und 3.1. sowie 2 und 5 des Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1991 - IB 5/44.104/44.392 - und Ziffer 6 des Erlasses vom 26. Juli 1991 - I B 5/44.101/44.394 - (weiterhin Altfallerlass) in Verbindung mit § 32 AuslG. Danach werden nach dem Erlass erteilte Aufenthaltsbefugnisse jeweils längstens für 2 Jahre verlängert. Die Verlängerung kommt gemäß Ziffer 3.1. nur in Betracht, für die unter Nummer 2 genannten Ausländer." 31 Eine Erteilung der Aufenthaltsbefugnis und damit auch eine Verlängerung erfolgt nach Ziffer 5 jedoch nicht, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Ausgenommen sind von diesem Ausschlusskriterium lediglich die in § 46 Nr. 5 2. Alt, Nr. 6 und 7 AuslG bezeichneten Ausweisungsgründe der längerfristigen Obdachlosigkeit sowie des Sozial- oder Jugendhilfebezugs. 32 a) Nach summarischer Prüfung verwirklicht der Antragsteller den nicht von der Unbeachtlichkeitsregelung erfassten Ausweisungsgrund des § 47 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG und damit ein Ausschlusskriterium im Sinne der Ziffer 5, das der Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis zwingend entgegen steht. 33 Nach § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen des Vorliegens der Voraussetzungen eines Versagungsgrundes gem. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten dürfte. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer u.a. dann keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten, wenn Tatsachen belegen, dass er einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt. 34 Hier sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller - entgegen seiner eigenen Darstellung - der `Hizb Allah´ und damit einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 4 AuslG), so dass ihm mangels Erfüllung der Voraussetzungen der § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 AuslG ohne Ausnahmemöglichkeit keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden dürfte. 35 aa) Die `Hizb Allah´ ist bei summarischer Prüfung als Vereinigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 4 AuslG anzusehen, die den internationalen Terrorismus unterstützt. 36 (1) Der Begriff einer solchen Vereinigung ist im AuslG nicht definiert. 37 Als Auslegungshilfe kann jedoch die Definitionen der Gemeinsamen Position des Rates vom 27. Dezember 2001 betreffend terroristische Aktivitäten" 38 vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (2001/931/GASP) ABL L 344, S. 93 39 angesehen werden. 40 Danach bezeichnet der Ausdruck terroristische Vereinigung" einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die in Verabredung handeln, um terroristische Handlungen zu begehen. Der Ausdruck organisierter Zusammenschluss" bezeichnet einen Zusammenschluss, der nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung einer terroristischen Handlung gebildet wird und der nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine ausgeprägte Struktur hat. 41 Insoweit dürfte es allenfalls geringe Abweichungen zu dem von Marx, ZAR 2004, 276, unter Bezugnahme auf §§ 129, 129a,129 b StGB geforderten auf Dauer angelegten Zusammenschluss" geben. 42 Dies kann für die `Hizb Allah´ nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen angenommen werden. Der Zusammenschluss und die Zielrichtung der `Hizb Allah´ sind als hinreichend organisiert und als auf hinreichende Dauer angelegt anzusehen. Sie besteht nach Verfassungsschutzinformationen 43 vgl. die auch im Internet zugänglichen Verfassungsschutzberichte des Bundes (2003), S. 188 f. (www.bmi.de; Ausdruck vom 10. Dezember 2004); des Landes Mecklenburg-Vorpommern (www.verfassungsschutz-mv.de/pages/hizb.htm; Ausdruck vom 10. Dezember 2004) sowie der bereits genannte des Landes NRW 44 seit 1982, ist (ständig) im Bekaa-Tal, Südlibanon und den Vororten Beiruts tätig und bedient sich dabei verfestigter organisatorischer Strukturen, die z.B. durch die Ernennung eines Generalsekretärs" und die Einrichtung eines Büros für Außenbeziehung" ihren Ausdruck finden. Unproblematisch ist insoweit, dass im Inland die Bestrebungen,... eine effiziente Organisationsstruktur aufzubauen", nicht abgeschlossen sind, da es hier nicht um eine auf Deutschland bezogene Organisation innerhalb der `Hizb Allah´ geht. 45 Vgl. BGH - 3 StR 94/04 - Urteil vom 21. Oktober 2004 (zur PKK). 46 (2) Die `Hizb Allah´ unterstützt nach den vorliegenden Erkenntnissen und bei der hier gebotenen summarischen Prüfung den internationalen Terrorismus" in einer Form, wie sie für die Erfüllung der genannten Alternative des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG tatbestandsmäßig ist. 47 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass es an einer gesetzlichen Definition des internationalen Terrorismus" fehlt. 48 (a) Es ist bereits nicht definiert, was unter Terrorismus" zu verstehen sein soll. 49 Der amtlichen Begründung zu diesem, durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 eingefügten Versagungsgrund (BT-Drs. 14/7386, S. 54) lässt sich zur gesetzgeberischen Intention entnehmen: Erfasst wird neben den Erscheinungsformen der Gewaltanwendung ebenfalls die Mitgliedschaft oder Unterstützung von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen, unabhängig davon, wo die Anschläge verübt werden." 50 Bei der Auslegung dürfte zudem zu berücksichtigen sein, dass § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG das Ziel verfolgt, den Staat zu ermächtigen, interne und externe Sicherheitsgefahren effektiv abzuwehren; (BT-Drs. 14/7386, S. 54). 51 Nach dem hier zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen wird in diesem Zusammenhang die Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 129, 129 a, 129 b StGB nicht gefordert. Insoweit hat der Gesetzgeber auf einen sich andernfalls anbietenden ausdrücklichen Verweis verzichtet. 52 Restriktiver jedoch Huber, NVwZ 2002, 787, der unter Bezugnahme auf Marx eine Orientierung an §§ 129, 129 a StGB fordert, vgl. Marx, ZAR 2002, 127 und 2004, 275. Nach letzterem ist erforderlich, dass der Zusammenschluss bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame terroristische Zwecke verfolgt oder gemeinsame terroristische Tätigkeiten entfaltet. Dies muss nach der neuesten Rechtsprechung des BGH ihr verbindlich festgelegtes Ziel sein". Es reicht nicht aus, dass sich eine Vereinigung, die ihre Ziele in friedlich-politischen Mitteln verfolgt, die Begehung von Straftaten unter bestimmten Bedingungen vorbehält, von denen nicht absehbar ist, ob und wann sie eintreten," BGH - 3 StR 94/04 - Urteil vom 21. Oktober 2004. Diese letztgenannte Einschränkung trifft für die `Hizb Allah´ jedoch aufgrund der - auch noch in der Gegenwart - eingesetzten Mittel nicht zu. 53 Nach der gesetzgeberischen Intention werden als terroristische Handlungsmittel jedenfalls Anschläge gegen Personen und Sachen" angesehen. 54 Dass die Gewaltbereitschaft entscheidend sein soll, ergibt sich auch aus der gesetzgeberischen Begründung zu § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG, BT-Drs. 14/7386,S. 56. 55 Als Auslegungshilfe hinsichtlich einer als terroristisch anzusehenden Zweck- Mittel-Relation kann die Definition der Gemeinsamen Position des Rates vom 27. Dezember 2001 betreffend terroristische Aktivitäten" 56 vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (2001/931/GASP) ABL L 344, S. 93; diese Heranziehung ebenfalls empfehlend, Hailbronner, Ausländerrecht, § 8 Rn. 53, vgl. auch Art. 2 Abs. 1 (b) der UN-Konvention vom 9. 12.1999 (GA/RES54/109) zur Unterdrückung der Finanzierung des Terrorismus, in Kraft seit dem 10.4.2002, der eine ganz ähnliche Zweck-Mittel-Relation herstellt. 57 herangezogen werden. 58 In deren Art. 1 Abs. 3 heißt es: 59 Im Sinne dieses Gemeinsamen Standpunkts bezeichnet der Ausdruck terroristische Handlung" eine der nachstehend aufgeführten vorsätzlichen Handlungen, die durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen kann und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert ist, wenn sie mit dem Ziel begangen wird, 60 i) die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder 61 ii) eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigterweise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder 62 iii) die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören. 63 Nach Marx soll es sich bei terroristischen Aktionen um planmäßig vorbereitete, schockierende Gewaltanschläge gegen die politische Ordnung aus dem Untergrund zwecks Verbreitung allgemeiner Unsicherheit und von Schrecken in der Bevölkerung handeln, ZAR 2004, 276. 64 Vgl. BGH Urteil vom 21. Oktober 2004 - 3 StR 94/04- (UA S. 7) zu den Anforderungen des § 129 StGB: danach war die PKK nach ihrem Kurswechsel 1999 nicht mehr auf die Begehung demonstrativer Gewalttaten gerichtet, es fehlte insoweit an dem notwendigen verbindlich festgelegten Zweck der Begehung von Straftaten. 65 Als Mittel der Durchsetzung sind u.a. genannt (und hier lediglich beispielsweise aufgeführt): Anschläge auf das Leben einer Person, die zum Tode führen können, die Anschläge auf die körperliche Unversehrtheit einer Person, Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung, Bereitstellung oder Verwendung von Schusswaffen, Sprengstoffen, Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen sowie die Forschung und Entwicklung in Bezug auf biologische und chemische Waffen. Ausreichend ist auch die Drohung mit solchen Handlungen. 66 Diese Kriterien dürfte die `Hizb Allah´ erfüllen. 67 Nach Auskunft des Verfassungsschutzes führt sie gegen Israel mit menschenverachtender Brutalität" einen Kampf mit Bombenattentaten, auch auf zivile Einrichtungen. Israelische Einrichtungen sind dabei nicht nur im Südlibanon, sondern auch im Ausland - u.a. in Istanbul, Ankara und Buenos Aires Ziel gewesen. Im Mai 2000 sind Raketenangriffe gegen militärische und zivile Ziele geführt worden. 68 Verfassungsschutzbericht M -V, a.a.O. 69 Diese Taten werden nach dem erklärten Zweck der `Hizb Allah´ zur Vernichtung des Staates Israel und damit jedenfalls im Rahmen einer Zielrichtung nach iii) - und wohl auch nach i) - durchgeführt. 70 Verfassungsschutzbericht NRW 2003, S. 215 f; Verfassungsschutzbericht M-V, a.a.O. 71 Weiterhin ist sie für einen am 11. August 2003 durchgeführten Beschuss israelischen Territoriums verantwortlich, bei dem ein Jugendlicher getötet wurde. 72 Auch die auf die Anschläge vom 11. September 2001 abgegebene Erklärung des Generalsekretärs, dass Gewaltaktionen außerhalb der Region" nicht beabsichtigt seien, 73 Verfassungsschutzbericht NRW 2003, S. 215 f. 74 impliziert die Drohung, dass innerhalb der Region weiterhin mit dem Einsatz der genannten Mittel zu rechnen ist. 75 Im August 2003 warnte dieser zudem ausdrücklich die USA, dass jeder Versuch, die bewaffneten Kräfte der Organisation zu zerschlagen, einen Angriff auf amerikanische Interessen in verschiedenen Ländern der Erde nach sich ziehen werde. 76 Verfassungsschutzbericht des Bundes 2003, a.a.O; S. 188. 77 (b) Da die `Hizb Allah´ mit den genannten Mitteln die genannten Ziele verfolgt, handelt es sich bei ihr um eine Vereinigung, die den Terrorismus nicht nur unterstützt, sondern im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG betreibt. 78 Auf den Umstand, dass die `Hizb Allah´ nicht auf der aktualisierten Liste terroristischer Organisationen der Gemeinsamen Position des Rates zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP" aufgeführt ist, 79 2004/500/GASP vom 17. Mai 2004 zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/309/GASP, Abl. L 196/12 80 kommt es nach Auffassung des Gerichts in diesem Zusammenhang nicht an. Denn bei der gemeinsamen Position des Rates" handelt es sich um eine den unterschiedlichen politischen Interessen der Mitgliedsstaaten unterworfene Willensäußerung und nicht um eine verbindliche rechtliche Bewertung. 81 Vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, - 13 S 2162/91 - Urteil vom 19. Januar 1994, EzAR 277 Nr. 2. 82 Das Gericht sieht es auch als unschädlich an, dass die `Hizb Allah´ sich als politische Kraft im Libanon etabliert hat und seit Jahren Mitglied des dortigen Parlaments ist. Denn sie dürfte jedenfalls bei der hier gebotenen summarischen Prüfung als ein einheitliches Gebilde anzusehen sein, bei dem die politischen Aktivitäten nicht von dem mit Gewaltanwendung befassten Bereich geschieden werden können. 83 Vgl. Presseerklärung des BVerwG, v. 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - zur `Hamas´. 84 (c) Es handelt sich auch um internationalen" Terrorismus im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG. 85 Als international" wird der Terrorismus anzusehen sein, der nicht lediglich nationale Bezüge aufweist. Das ist bei der `Hizb Allah´ der Fall. 86 Denn sie verfolgt nach ihrer Zielsetzung die Vernichtung des Staates Israel nicht nur durch Anschläge auf Ziele in Israel. Vielmehr fanden auch Anschläge in Istanbul, Ankara und Bounos Aires statt. Ferner sei darauf hingewiesen, dass nach der Warnung" des Generalsekretärs Hassan Nasrallah das militärische Einschreiten der USA einen Angriff auf amerikanische Interessen in verschiedenen Ländern der Erde nach sich ziehen werde, 87 Verfassungsschutzbericht des Bundes 2003, a.a.O.; S. 188. 88 Zudem dürfte im Gegenschluss zu den anderen Alternativen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG das Merkmal international" bereits erfüllt sein, wenn die terroristischen Aktivitäten (auch) außerhalb des Bundesgebiets stattfinden. In diesem Sinne dürfte unter international" der Gegensatz zu national" im Sinne einer auf Deutschland bezogenen Gefahr zu verstehen sein. 89 Diese Auslegung wird durch die amtliche Begründung (a.a.O.) unterstützt, nach der es zum einen auf den Ort der Anschläge nicht ankommt soll und es sich zum anderen bei der Regelung um eine Ausdehnung auf über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus agierende Tätergruppen" handeln soll. 90 bb) Das Gericht sieht es bei summarischer Prüfung als durch Tatsachen belegt" an, dass der Antragsteller dieser Vereinigung angehört. 91 Die gesetzliche Formulierung legt nahe, dass durch diese Regelung eine Abweichung von den allgemeinen Beweisregeln geschaffen werden sollte. 92 Nach der Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG soll die Voraussetzung, dass die Zugehörigkeit durch Tatsachen belegt" sein muss, dem Erfordernis Rechnung tragen, dass die Abwägung staatlicher Sicherheitsinteressen mit den verfassungsrechtlich schutzwürdigen Belangen der betroffenen Person, eine hinreichende Konkretisierung der abzuwehrenden Gefährdung gebiete. 93 Hailbronner, Ausländerrecht, § 8 Rn. 54 unter Bezugnahme auf BT-Dr. 14/7386; 94 Es ist daher insoweit von einer Reduzierung der allgemeinen Anforderungen an einen vollen Beweis auszugehen. Ein Verdacht soll hingegen nicht ausreichen. 95 Hailbronner, Ausländerrecht, § 8 Rn. 54 unter Bezugnahme auf BT-Dr. 14/7386; 96 Die ab dem 1. 1. 2005 geltende Rechtslage, vgl. § 54 Nr. 5 AufenthG, dürfte eine weitere Absenkung der Nachweisanforderungen zur Folge haben, vgl. Marx, ZAR 2004, 275. 97 Schmahl, ZAR 2004, 219 fordert insoweit hinreichend zuverlässige Tatsachen. 98 Zudem ist der summarische Prüfungscharakter des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigten. Danach ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich ausreichend, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht werden bzw. als überwiegend wahrscheinlich anzusehen sind. 99 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 125. 100 Die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes, wonach der Antragsteller Repräsentant der `Hizb Allah´ in Deutschland ist, sind als Tatsachen in diesem Sinne anzusehen. Sie belegen - unter Berücksichtigung der sich aus der Natur der Sache ergebenden Beweisschwierigkeiten - nach Überzeugung des Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller nicht nur auf verschiedenste Weise in die Tätigkeiten der `Hizb Allah´ verstrickt ist, sondern zum deutschlandweiten Vorsteher" der `Hizb Allah´ ernannt worden ist. 101 Damit sind dem Gericht die notwendigen Anküpfungstatsachen dargelegt. 102 Vgl. zur dieser Problematik auch Hailbronner, Ausländerrecht, § 8 Rn. 49. 103 Für die Angehörigkeit des Antragstellers zur `Hizb Allah´ spricht schließlich auch seine von ihm selbst eingeräumte Tätigkeit als Gründer und 1. Vorsitzender des Vereins der Gemeinschaft M e.V.", weil nach Einschätzung des Verfassungsschutzes NRW 104 Stellungnahme vom 24. Juni 2004 105 Vereine, die diesen Namen führen, der `Hizb Allah´ zuzurechnen" sind. 106 Die genannten Tatsachen werden im Ergebnis nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Antragsteller eine eidesstattliche Erklärung seiner Tochter und Ehefrau vorgelegt hat, wonach diese von parteibezogenen Aktivitäten seinerseits keine Kenntnis hätten. Die Versicherung hat schon aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller sich nach eigenen Angaben häufig auf (Auslands-)Reisen befindet und im Rahmen seiner hervorgehobenen" Stellung auch um ausländische Gäste kümmern muss, wenig Aussagekraft. 107 Die Bescheinigungen des Büros für Außenbeziehungen" der `Hizb Allah´ vom 23. und 24. November 2004 können die gewonnenen Erkenntnisse schon deshalb nicht in Frage stellen, weil davon auszugehen ist, dass der verdeckt agierenden `Hizb Allah´ schon wegen ihres eigenen Sicherheitsbedürfnisses daran gelegen ist, die Offenlegung ihrer internen Strukturen zu verhindern. 108 b) Der Rechtmäßigkeit der Versagungsentscheidung steht auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner dem anwaltlich vertretenen Antragsteller nicht ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt hat, eine Erklärung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 AuslG abzugeben. Denn zum einen war und ist der Antragsteller nicht daran gehindert, eine solche Erklärung nachzuholen. Zum anderen streitet der Antragsteller eine Mitgliedschaft gerade ab. Dieses Bestreiten schließt denklogisch die Abgabe einer Erklärung aus, wonach er sich quasi hilfsweise" von eingeräumten Tätigkeiten distanziert. 109 c) Weiterhin steht der Versagung nicht ein Verbrauch" des Ausweisungsgrundes entgegen. Zwar hat der Antragsgegner ausweislich der Verwaltungsvorgänge bereits im September 2002 zur Kenntnis genommen, dass sich im Nationalpass des Antragstellers diverse Einreisestempel und Visa befanden. Die darauf hin erteilte Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis erfolgte jedoch nicht in Kenntnis der Verwirklichung eines Ausweisungsgrundes. Die diesbzgl. Erkenntnisse des Innenministeriums hat der Antragsgegner erst Ende 2003 bzw. in Jahre 2004 erhalten. 110 2. Die Androhung der Abschiebung erweist sich bei summarischer Prüfung ebenfalls als rechtmäßig, es verbleibt damit bei der gesetzlichen Vorbewertung des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 Satz 1 AGVwGO NW. 111 Der Antragsteller ist aufgrund der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung vollziehbar ausreisepflichtig, §§ 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AuslG. 112 Die Abschiebungsandrohung ist in der gebotenen Schriftform ergangen und zu Recht mit der die Ausreisepflicht auslösenden Versagung der Aufenthaltsgenehmigung verbunden worden, § 50 Abs. 1 AuslG. Dem Antragsteller ist mit mehr als einem Monat eine in Anbetracht der Dauer des bisherigen Aufenthaltes und dessen Verfestigung nicht unangemessene Frist zur freiwilligen Befolgung der Ausreisepflicht gesetzt worden, § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG. Des Weiteren ist in der Androhung auch gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 AuslG der Staat bestimmt, in den der Antragsteller abgeschoben werden soll. 113 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG in der Fassung des am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes erfolgt. 114