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Urteil

38 K 6/04.BDG

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:1209.38K6.04BDG.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Ruhestandsbeamten wird wegen eines Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt. Der Ruhestandsbeamte trägt die Kosten des Verfahrens. Dem Ruhestandsbeamten wird auf die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts bewilligt, vorbehaltlich der Abtretung bestehender Rentenansprüche im Umfang des gezahlten Unterhaltsbeitrages für den gleichen Zeitraum. 1 Gründe: 2 I. 3 Der am 00.0.1957 geborene Ruhestandsbeamte (nachfolgend nur: Beamte) trat nach dem Besuch der Grund und Hauptschule in den Jahren 1964 bis 1973 am 1. August 1973 als Postjungbote in den Dienst der damaligen Deutschen Bundespost. Nach bestandener Prüfung für den einfachen Postdienst wurde er mit Wirkung vom 1. Februar 1976 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Postschaffner z.A. ernannt. Er wurde in der Folgezeit mehrfach befördert, zuletzt am 16. Oktober 1981 zum Posthauptschaffner. Seit dem 25. Februar 1984 ist er Beamter auf Lebenszeit. Mit Verfügung vom 28. September 2001 wurde er wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach § 42 Abs. 1 BBG mit Ablauf des Monats September 2001 in den (vorzeitigen) Ruhestand versetzt. 4 Führung und Leistung des zuletzt als Briefzusteller im Bereich des Zustellstützpunktes H 1 eingesetzten Beamten wurden von dem Leiter des Zustellstützpunktes am 23. Mai 2000 wie folgt beurteilt: 5 "Der PHSch H1 war bis zu seiner Dienstenthebung als Stammzusteller im ZSP F 13 (L) eingesetzt. 6 Führung: 7 Herr H1 arbeitete sehr ruhig und selbstständig. Ein verstärkter Alkoholgenuss war nicht zu vermuten. Bis zum Zeitpunkt des unkontrollierten Alkoholkonsums war Herr H1 nicht auffällig und eher zurückhaltend. 8 dienstliche Leistungen: 9 Die dienstlichen Leistungen waren zuvor ohne Beanstandungen, parallel mit dem festgestellten Alkoholkonsum stiegen auch die Reklamationen (Falschzustellung, späte Zustellzeit)." 10 Der Beamte war insgesamt dreimal verheiratet. Die letzte Ehe wurde im Jahre 1999 geschieden. Aus der zweiten Ehe ist der 1981 geborene Sohn hervorgegangen. 11 II. 12 Der Beamte ist in seiner aktiven Dienstzeit bereits straf und disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten: 13 Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts F vom 15. Februar 1988 Az. 15 Js 727/87 - wurde gegen ihn wegen Untreue gemäß § 266 StGB eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 DM festgesetzt wegen des Vorwurfs, als Ausgabebeamter bei der Paketausgabe einen Nachnahmebetrag in Höhe von 701,90 DM nicht mit der Postkasse verrechnet, sondern für sich behalten zu haben. Unter anderem wegen desselben Sachverhalts wurde gegen ihn durch Disziplinarverfügung des Amtsvorstehers des Postamts F vom 30. Dezember 1988 eine Geldbuße in Höhe von 500,00 DM verhängt. 14 Mit rechtskräftigem Strafurteil des Amtsgerichts F vom 16. November 1989 Az. 40 Js 827/89 wurde der Beamte wegen fahrlässiger Trunkenheit am Steuer (§ 316 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 55,00 DM verurteilt, die Fahrerlaubnis wurde entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung von sechs Monaten ausgesprochen. 15 Wegen des dem Strafverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts sowie wegen des Vorwurfs, einen schuldhaften Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit nach einer in der Zeit vom 21. August 1989 bis 20. Dezember 1989 durchgeführten Alkoholentwöhnungstherapie verursacht zu haben, mit der Folge, dass er sich in der Zeit vom 22. August 1990 bis 21. Dezember 1990 erneut einer stationären Alkoholentziehungstherapie habe unterziehen müssen und in dieser Zeit keinen Dienst habe leisten können, wurde gegen den Beamten mit Disziplinargerichtsbescheid des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X E vom 23. Juli 1993 (Az.: X VL 21/93) eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 48 Monaten verhängt. 16 III. 17 Nachdem durch Verfügung des Leiter der Niederlassung Briefpost F vom 17. Februar 1998 disziplinare Vorermittlungen gegen den Beamte angeordnet worden waren wegen des Vorwurfs, nach zwei stationären Alkoholentziehungskuren erneut schuldhaft einen Rückfall in die Alkoholsucht herbeigeführt zu haben, wurde mit Bescheid vom 17. September 1998 wegen dieses Fehlverhaltens sowie wegen einer Reihe weiterer Einzelverfehlungen das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet und - nach vorausgegangenem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 28. Juli 1998 - seine vorläufige Dienstenthebung verfügt. Aufgrund Bescheides vom 3. November 1998 wurden zunächst 49 v. H. seiner Dienstbezüge einbehalten; dieser Kürzungsbetrag wurde unter dem 13. Januar 1999 auf 7 v. H. herabgesetzt. 18 Die - nach durchgeführter Untersuchung, in der der Beamte Gelegenheit hatte, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, die er jedoch nicht wahrnahm - am 9. Oktober 2002 beim Bundesdisziplinargericht eingegangene Anschuldigungsschrift legt dem Beamten zur Last, ein Dienstvergehen begangen zu haben, indem er 19 1. durch die Verweigerung abstinenzherstellender und erhaltender Maßnahmen seine andauernde Dienstunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt und hierdurch die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand verursacht habe, 20 2. am 5. November 1997 in angetrunkenem Zustand den Dienst angetreten habe, 21 3. am 5.November 1997 ca. 60 InfopostSendungen eigenmächtig von der Zustellung zurückgestellt und damit unterdrückt habe, indem er diese Sendungen in einen Behälter neben seinen Zustellspind gelegt und diesen Behälter mit einer Zustelltasche abdeckt habe, 22 4. am 6. November 1997 eine dienstliche Anweisung nicht befolgt habe, 23 5. am 11. November 1997 den Dienst verspätet angetreten habe, 24 6. am 19. März 1998 alkoholisiert Dienst verrichtet und durch sein auffallendes Verhalten gegenüber Kollegen den Betriebsfrieden gestört habe, 25 7. am 20. März 1998 alkoholisiert Dienst verrichtet und hierdurch die Verkehrsmengenermittlung nicht korrekt durchgeführt und mangelhaft zugestellt habe, 26 8. am 3., 4. und 6. Juni 1998 alkoholisiert Dienst verrichtet und hierdurch langsam und unkonzentriert gearbeitet habe und 27 9. am 16. Juli 1998 alkoholisiert Dienst verrichtet und hierdurch die Verkehrsmengenermittlung nicht korrekt durchgeführt habe. 28 Am 1. Januar 2004 ist das Verfahren gemäß § 85 Abs. 7 BDG auf das Verwaltungsgericht Düsseldorf übergangen. 29 Der Disziplinarkammer haben die Personalakten des Beamten einschließlich der Disziplinarvorgänge vorgelegen. 30 IV. 31 Das Disziplinarverfahren war gemäß § 85 Abs. 3 BDG nach bisherigem Recht, d.h. auch nach dem In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nach den Verfahrensregeln und - grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen. 32 Die Kammer konnte in Abwesenheit des Beamten verhandeln und entscheiden, da er ordnungsgemäß geladen war und Hinderungsgründe nicht mitgeteilt hat (§ 72 BDO). 33 Aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel geht das Gericht hinsichtlich der einzelnen Anschuldigungspunkte von folgendem Sachverhalt und nachstehender rechtlicher Würdigung aus: 34 Anschuldigungspunkt 1: 35 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass unter Berücksichtigung des übrigen Inhalts der Anschuldigungsschrift, insbesondere aufgrund der Ausführungen auf Blatt 6 und 10, der Anschuldigungssatz dahin auszulegen ist, dass dem Beamten auch der eigentliche Rückfall, d.h. der erneute Alkoholgenuss nach absolvierter Entwöhnungstherapie - gewissermaßen das elementarste Unterlassen abstinenzerhaltender Maßnahmen -, als eine Ursache, die zu seiner Dienstunfähigkeit geführt hat, - zum Vorwurf gemacht wird. 36 Hierzu sowie zu dem Vorwurf, in der Folgezeit dann abstinenzherstellende Maßnahmen verweigert zu haben, hat die Hauptverhandlung folgende Sachverhalt ergeben: 37 Der Beamte ist alkoholkrank. Nachdem Mitarbeiter ihn bereits im Dezember 1988 sowie im April 1989 mehrfach alkoholisiert bei der Arbeit angetroffen hatten und im Juni 1989 gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden war, weil er mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,75 0/00 mit seinem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen hatte, unterzog er sich in der Zeit vom 21. August 1989 bis 20. Dezember 1989 einer Alkoholentwöhnungstherapie im Qstift in F. Eine Prognose zum Erfolg dieser Behandlung konnte nicht gestellt werden, da der Beamte zu der zu diesem Zweck anberaumten nachträglichen Untersuchung nicht erschien. 38 Nach Wiederantritt seines Dienstes wurde er am 12. Februar 1990 durch seinen Dienstherrn über die disziplinaren Folgen eines etwaigen Rückfalls belehrt. Durch seine Unterschrift bestätigte er, dass er diese Belehrung verstanden habe. Dennoch erschien er im Mai 1990 erneut alkoholisiert an seinem Arbeitsplatz, weswegen der Betriebsarzt eine erneute stationäre Therapie für erforderlich hielt, der sich der Beamte in der Zeit vom 22. August 1990 bis 20. Dezember 1990 in der Fachklinik G unterzog. 39 Zu den Fragen des Dienstherrn, ob der Beamte durch diese zweite Entziehungskur abstinent geworden sei, ob er über die notwendige Krankheitseinsicht verfüge, um die Folgen eines Rückfalls für seine Gesundheit und Dienstfähigkeit richtig einschätzen zu können, und ob er fähig sei, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, kam der Oberarzt der Fachklinik G, Herr L1, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, In seinem Gutachten vom 12. März 1992, das auf Anregung des Verteidigers des Beamten in Form des Selbstleseverfahrens zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde, im wesentlichen zu folgenden Feststellungen: 40 "Weder aus dem Verhalten noch aus den Ergebnissen der durchgeführten Alco-Tests und der relevanten chemischen Untersuchungen ergaben sich Hinweise auf einen erneuten Alkohol oder sonstigen Suchtmittelkonsum während der stationären Rehabilitationsmaßnahme. 41 Bei der Entlassungsuntersuchung ergaben sich weder im neurologischen Befund noch im psychischen Querschnittsbild Hinweise auf Intoxikationssymptome, insbesondere nicht auf ein chronisches hirnorganisches alkoholtoxisches Psychosyndrom. 42 Der Patient wurde daher regulär dienstfähig entlassen. 43 Ob der Patient allerdings bis jetzt abstinent geblieben ist, kann nicht sicher beurteilt werden. Einige Verdachtsmomente, die aber nicht zwingend und schlüssig sind, ergaben sich jetzt bei der ambulanten Untersuchung dahingehend, dass zu diesem Zeitpunkt möglicherweise ein Entzugssyndrom vorlag (welches längeren vorangegangenen Alkoholkonsum voraussetzt), das möglicherweise mit Distraneurin bekämpft wurde. 44 Auch das Verhalten des Patienten bei mehrfachen Einbestellungen mit wiederholten Entschuldigungen, welche keine dienstlichen Gründe hatten, kann in diese Richtung gedeutet werden. 45 Die Argumentation ist jedoch keineswegs zwingend. Einzelheiten: siehe oben). 46 Krankheitseinsicht und Abstinenzmotivation wurden während der Rehabilitationsmaßnahme vertieft und stabilisiert. Der Patient weiß um die Unheilbarkeit der Alkoholkrankheit und damit um die Notwendigkeit lebenslanger, absoluter Abstinenz gegenüber Alkohol, aber auch gegenüber allen anderen psychotropen Substanzen mit Suchtpotential. 47 Sofern nicht andere Grunderkrankungen mit Störung der psychischen Funktionen auftreten, ist davon auszugehen, dass der Patient auch in Zukunft sich dieser Einsicht entsprechend verhalten kann. Dies gilt auch für den Beginn eines eventuellen Rückfalls. Im Laufe einer erneuten "nassen Phase" kann es allerdings auch wieder zu einer Einschränkung psychischer Funktionen durch die Suchterkrankung kommen und damit zu einer Störung der Steuerungsfähigkeit." 48 Auch im Anschluss an die Behandlung in G war bereits am 9. Januar 1991 eine Belehrung des Beamten über seine Pflichten zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit aufgrund der Alkoholsucht bzw. die disziplinaren Folgen eines schuldhaften Rückfalls nach einer erfolgreichen Therapie erfolgt. 49 Am 24. April 1992 wurde der Beamte durch die Betriebsärztin T untersucht, die in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 1992 zu dem Ergebnis kam, dass "zum jetzigen Zeitpunkt mit Sicherheit" von einer Abstinenz des Beamten ausgegangen werden könne. Insbesondere eine zweimalige Blutalkoholmessung (vor und nach dem Wochenende) sei mit 0,0 Promille negativ ausgefallen. Die Langzeitwerte (Leberwerte) seien ebenfalls unauffällig. Insgesamt habe sich der Eindruck ergeben, dass der Beamte Einsicht in seine Alkoholkrankheit gewonnen habe und eine lebenslange Abstinenz anstrebe. 50 In einer formlosen Beurteilung aus dem April 1994 wurde dem Beamten einwandfreies dienstliches Verhalten bescheinigt und festgestellt, dass sich keine Hinweise auf einen Alkoholgenuss gezeigt hätten. 51 Erstmals im November 1997 wurde der Beamter erneut angetrunken im Dienst angetroffen. Aufgrund einer Untersuchung vom 15. Dezember 1997 kam die Betriebsärztin Frau X in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 1998 zu dem Ergebnis, dass der Beamte zur Zeit nicht arbeitsfähig sei. Der Therapieerfolg einer begonnenen ambulanten Langzeittherapie bei dem Facharzt für Psychiatrie C bleibe abzuwarten, nachdem der Beamte die bislang vereinbarten Termine nicht wahrgenommen habe. Wahrscheinlich sei eine erneute stationäre Behandlung erforderlich. 52 Am 29. Januar 1998 wurde der Beamte in einem Mitarbeitergespräch erneut über seine Pflicht zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit belehrt und auf die Notwendigkeit einer erneuten stationären Langzeittherapie hingewiesen, was er durch seine Unterschrift anerkannte. 53 Nachdem die Betriebsärztin mit Schriftsatz vom 3. März 1998 mitgeteilt hatte, dass der Beamte nunmehr die ambulante Therapie wahrnehme und für die Fußzustellung eingesetzt werden könne, forderte ihn der Niederlassungsleiter mit Schreiben vom 10. März 1998 zur Aufnahme des Dienstes auf, unter gleichzeitigem Hinweis, dass er verpflichtet sei, die begonnene ambulante Langzeittherapie fortzuführen. 54 Unter dem 2. April 1998 teilte die Betriebsärztin mit, dass sich der Beamte nach Mitteilung von C seit Februar 1998 nicht mehr bei diesem gemeldet habe, so dass davon auszugehen sei, dass er die vorgeschlagene Behandlung abgebrochen habe. Daraufhin wurde er mit Schreiben des Niederlassungsleiters vom 7. April 1998 aufgefordert, nunmehr eine stationäre Langzeittherapie durchzuführen. Für den Fall der Weigerung wurden disziplinare Konsequenzen angekündigt. 55 Mit Schreiben vom 10. Juli 1998 teilte die Betriebärztin mit, dass sie die in einer Anfrage des Leiters der Niederlassung vom 17. Juni 1998 gestellten Fragen, ob der Beamte dienstunfähig sei und ob gegebenenfalls die Dienstfähigkeit durch eine weitere stationäre Behandlung wiederhergestellt werden könne, nicht beantworten könne, da dieser mit der Erstellung eines für ihre Entscheidung notwendigen psychiatrischen Gutachtens nicht einverstanden sei. 56 Nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen den Beamten erteilte die damalige Untersuchungsführerin dem Gesundheitsamt der Stadt F den Auftrag, zur Frage der Dienstfähigkeit des Beamten, zu den Einzelheiten seiner Alkoholerkrankung sowie zur Vorwerfbarkeit des Rückfalls nach der zweiten stationären Behandlung und der angeschuldigten dienstlichen Unregelmäßigkeiten Stellung zu nehmen. 57 Eine abschließenden Beurteilung konnte jedoch wiederum nicht erfolgen, da der Beamte nach Mitteilung der Amtsärztin, Städtische Medizinaldirektorin X1, vom 31. Mai 1999 zwar zu den mit ihr vereinbarten Terminen erschienen war, jedoch drei Termine für eine - auch von der Amtsärztin für erforderlich erachteten - psychiatrischen Zusatzbegutachtung von ihm nicht wahrgenommen wurden. 58 Mit Schreiben vom 29. Mai 2000 beantragte daraufhin der - nach Abberufung der ursprünglichen Untersuchungsführerin gemäß § 56 Abs. 3 Satz 4 BDO - bestellte neue Untersuchungsführer beim Bundesdisziplinargericht gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 BDO die Anordnung, dass der Beamten zur Vorbereitung eines Gutachtens über seine psychiatrischen Zustand in ein öffentliche psychiatrische Krankenhaus gebracht, dort verwahrt und untersucht werde. Eine Entscheidung des Gerichts in der Sache erfolgte jedoch nicht, nachdem der Beamte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 26. September 2000 mitgeteilt hatte, dass er sich nunmehr freiwillig der Untersuchung unterziehen werde. 59 Am 24. November 2000 wurde er daraufhin durch das Gesundheitsamt F amtsärztlich (Dr. L) und fachpsychiatrisch (Frau B) untersucht. In seinem Gutachten vom 9. März 2001 beantwortete der Amtsarzt Dr. L die ihm vom Untersuchungsführer gestellten Fragen wie folgt: 60 1. Herr H1 lebt zur Zeit nicht alkoholabstinent. 61 2. Herr H1 ist wegen der akuten Suchtverfassung nicht dienstfähig. Die Dienstfähigkeit wäre zu erlangen, wenn sich Herr H1 einer Entziehungs- und anschließenden Entwöhnungsbehandlung unterzieht. 62 3. Herr H1 beschreibt sich als Spiegeltrinker. 63 4. Da es sich bei dem Alkoholismus um eine anerkannte Erkrankung handelt, sind Rückfälle als krankheitsbedingt und nicht schuldhaft zu werten. 64 5. Im selben Sinne ist Herr H1 auch für die begangenen dienstlichen Unregelmäßigkeiten nicht voll verantwortlich. 65 Insbesondere aufgrund der pauschalen Beurteilung der Rückfallproblematik hielt der Untersuchungsführer dieses Gutachten für nicht ausreichend und veranlasste eine erneute Begutachtung der Dienstfähigkeit durch den Betriebsarzt sowie ein psychiatrisches Fachgutachten durch die Rheinischen Kliniken W. 66 Aufgrund der am 13. Juli 2001 vorgenommenen Untersuchung kam die Betriebsärztin X in ihrem Bericht vom 18. Juli 2001 zu folgendem Befund: 67 chronischer Alkoholabusus ICD 10: F10.2, Signierziffer 05 Epilepsie ICD 10: G40.9 68 Wegen der Art, Schwere und Chronifizierung der Erkrankungen sei mit der Aufnahme des Dienstes nicht mehr zu rechnen. Eine Dienstunfähigkeit (§ 42 BBG) sei ärztlicherseits gerechtfertigt. 69 Gestützt auf diese Feststellungen wurde der Beamte am 28. September 2001 mit Ablauf des 30. September 2001 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den (vorgezogenen) Ruhestand versetzt. 70 In dem psychiatrischen Gutachten der Rheinischen Kliniken W vom 11. Juni 2002, das allein auf den Inhalt der Akten, insbesondere die ärztlichen Gutachten und Berichte über die vorausgegangenen Untersuchungen gestützt werden konnte, weil der Beamte zu den anberaumten Untersuchungsterminen nicht erschien und kein Kontakt mit ihm herzustellen war, traf die Verfasserin, Frau Assistenzärztin I zur Frage des schuldhaften Herbeiführens der dauernden Dienstunfähigkeit zusammenfassend die Feststellung, 71 "dass zum Zeitpunkt des Rückfalls bei Herrn H1 keine Minderung seiner Einsichts oder Steuerungsfähigkeit vorlag und von einer vollen Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt des Rückfalls ausgegangen werden muss. 72 Herrn H1 war ebenfalls bekannt, dass mit einer erneuten Abhängigkeitsentwicklung ein dauernder Verlust seiner Dienstfähigkeit zu erwarten ist. 73 Hierauf wurde er in den vergangenen Jahren von seinem Arbeitgeber, von der Postbetriebsärztin und von weiteren Ärzten wiederholt hingewiesen. 74 Mehrfach wurde er deshalb nach dem Rückfall im November 1997 aufgefordert, sich einer weiteren Therapie zu unterziehen, sich mindestens einer Selbsthilfegruppe anzuschließen und professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. 75 Eine Überwindung der Alkoholsucht des Herrn H1 ohne Hilfe von außen erschien u. E. zu Recht wenig aussichtsreich. 76 So betonen beispielsweise Selbsthilfeorganisationen wie die Anonymen Alkoholiker (AA) die Unfähigkeit des Mitglieds, alleine mit der Alkoholabhängigkeit umzugehen und ermutigen es, bei der Gruppe Unterstützung zu suchen. 77 Herr H1 weigerte sich jedoch stets, eine weitere Therapie zur Erlangung dauerhafter Abstinenz durchzuführen. 78 Auch für die Umstände dieser Entscheidungsfindung, weitere therapeutische Maßnahmen abzulehnen, liegen keine Hinweise auf eine schwerwiegende seelische Störung vor, die eine verminderte Einsichts und Steuerungsfähigkeit zur Folge hätten. 79 Im Tatbestand der Herbeiführung der dauernden Dienstunfähigkeit scheidet eine Schuldminderung schon deshalb aus, weil eine strafrechtliche Haftung nach den Grundsätzen der actio libera in causa eintritt. 80 Denn es muss davon ausgegangen werden, dass Herr H1 wusste, dass er suchtkrank ist und welche Gefahren, einschließlich dem Verlust der Dienstfähigkeit ihm bei erneutem Alkoholkonsum drohen. 81 Er musste damit rechnen, dass er in alkoholisiertem Zustand wieder die Kontrolle über sein Trinkverhalten verliert und in aktive Abhängigkeit gerät. 82 Auch musste er damit rechnen, dass er wie in der Vergangenheit mehrfach geschehen seinen Dienst als Zusteller nicht mehr ordnungsgemäß durchführen kann und dass er damit seine Dienstunfähigkeit riskiert. 83 Da die dauernde Dienstunfähigkeit durch den Alkoholrückfall verursacht wurde, ist davon auszugehen, dass Herr H1 seine Dienstfähigkeit mit einer strikt abstinenten Lebensführung sehr wahrscheinlich hätte erhalten können. 84 Demnach liegt für den Tatbestand des Alkoholrückfalls mit dauernder Dienstunfähigkeit infolge keine aufgehobene oder verminderte Schuldfähigkeit nach §§ 20/ 21 vor." 85 Danach hat der Beamte gegen seine Pflicht zur Erhaltung und Wiederherstellung seiner uneingeschränkten Dienstfähigkeit verstoßen (§ 54 Satz 1 BBG), indem er nach Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit aufgrund der zweiten Alkoholentziehungskur in G Ende des Jahres 1990 im November 1997 wieder rückfällig wurde und sich anschließend beharrlich geweigert hat, geeignete Maßnahmen zur Behandlung seiner Sucht zu ergreifen, mit der Folge, dass er aufgrund dieser Erkrankung mit Ablauf des 30. September 2001 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, und damit ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. 86 Aus der Verpflichtung zur vollen Hingabe an den Beruf folgt, dass ein Beamter zur Erfüllung seiner Pflichten seinem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat und es ihm damit auch obliegt, diese Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn zu erhalten. Zu den konkreten Pflichten in diesem Zusammenhang gehört auch, nach einer Entzugsbehandlung den Griff zum sog. "ersten Glas" Alkohol zu unterlassen, weil jedweder Genuss von Alkohol nach einer Entzugstherapie das Verlangen nach weiterem Alkohol wieder aufleben lässt und so erfahrungsgemäß in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit zurückführen kann. Dennoch ist es nicht das erste Glas Alkohol selbst, das disziplinar bedeutsam ist und allein den Vorwurf der Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten begründet. Disziplinare Relevanz erhält der Rückfall in die Alkoholsucht erst, wenn die Entwöhnungstherapie erfolgreich war, das heißt der Beamte danach in der Lage war, der Gefahr eines Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit mit Erfolg zu begegnen, und die erneute Abhängigkeit Folgen zeitigt, die in den dienstlichen Bereich hineinreichen. Die dienstlichen Auswirkungen sind nicht nur Folgen, sondern selbst Tatbestandsmerkmal des Dienstvergehens (a). 87 BVerwG, Urteile vom 12. Oktober 1999 - 1 D 25.98 - und vom 27. November 2001 - 1 D 64.00 - jeweils bei Juris 88 Ebenso pflichtwidrig handelt ein Beamter, der nach erfolgtem Rückfall in die nasse Phase der Alkoholsucht alle Bemühungen seines Dienstherrn, die der Behandlung seiner Krankheit dienen sollen, in den Wind schlägt, die betriebsärztlicherseits veranlasste - ambulante - Langzeittherapie abbricht und sich beharrlich weigert, sich der ersatzweise für notwendig erachteten stationären Behandlung zu unterziehen und dadurch die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit verhindert (b). 89 BVerwG, Urteil vom 7. September 1993 - 1 D 12.93 , Dok.Ber. B 1994, 10. 90 a) Die Voraussetzungen für einen disziplinarrechtlich vorwerfbaren Rückfall des alkoholkranken Beamten in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit sind gegeben. 91 Der Beamte ist nach übereinstimmender Auffassung aller Ärzte, die ihn untersucht haben, seit Jahren alkoholkrank. 92 Dem Rückfall Ende des Jahres 1997 ist eine erfolgreiche Alkoholentwöhnungsbehandlung vorausgegangen. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, d.h. mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt, fest, dass der Aufenthalt des Beamten in G von August bis Dezember 1990 ihn in die Lage versetzt hat, dem Griff zum "ersten Glas Alkohol" zu widerstehen. 93 Für den Erfolg der Therapie spricht dabei insbesondere die mehrjährige Abstinenzphase bis zum Rückfall Ende des Jahres 1997. Die Dauer der Abstinenz ist ein wichtiges Indiz für den Erfolg einer Entziehungskur. 94 BVerwG, Urteil vom 21. September 1994 - 1 D 62.93 -, Dok.Ber. B 1995, 7. 95 Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Beamter eine so lange Zeit wie im vorliegenden Fall (mehr als sechs Jahre) in der Lage war, einer erneuten Alkoholaufnahme zu widerstehen. 96 Anhaltspunkte dafür, dass der Beamte entgegen seinen eigenen Angaben bereits zu einem früheren Zeitpunkt rückfällig geworden sein könnte, bestehen nicht. Zwar haben sich nach dem Gutachten des L1 bei der Untersuchung im Februar 1992 einzelne Anzeichen dafür gezeigt, dass zu diesem Zeitpunkt möglicherweise ein Entzugssyndrom vorlag, welches längeren vorangegangenen Alkoholkonsum voraussetzt hätte; der Gutachter hat jedoch selbst eingeräumt, dass diese Verdachtsmomente nicht zwingend und schlüssig seien. Die Betriebsärztin Dr. T kam in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 1992 zu dem Ergebnis, dass aufgrund ihrer am 24. April 1992 durchgeführten Untersuchung im damaligen Zeitpunkt "mit Sicherheit" von der Abstinenz des Beamten ausgegangen werden könne. Gegen einen früheren Rückfall spricht aber insbesondere der Umstand, dass der Beamte nach der im Dezember 1990 abgeschlossenen Behandlung im Dienst ein einwandfreies Verhalten an den Tag gelegt hat und sich keine Hinweise auf einen Alkoholgenuss gezeigt haben, wie in der Beurteilung aus dem April 1994 ausdrücklich bescheinigt und festgestellt wurde, während er sowohl in den früheren Trinkphasen als auch nach dem Rückfall wiederholt angetrunken im Dienst angetroffen wurde und sich Mängel in den dienstlichen Leistungen einstellten. 97 Der Beamte bestreitet selbst nicht, dass es nach langer Abstinenzphase im Jahr 1997 wieder zu einem Rückfall in die Alkoholsucht gekommen ist. Dieser Rückfall hat insoweit zu dienstlichen Auswirkungen geführt, als der Beamte wiederholt angetrunken seinen Dienst verrichtete, seine Leistungen - wie unter Anschuldigungspunkt 2 bis 9 auszuführen sein wird - aufgrund dessen Anlass zu Kritik boten und er letztendlich wegen seiner Alkoholsucht in den - vorzeitigen - Ruhestand versetzt werden musste. 98 Dass für die Zurruhesetzung in erster Linie die Alkoholerkrankung des Beamten ursächlich war, ergibt sich aus dem Gutachten des Gesundheitsamtes F vom 9. März 2001, in dem unter Ziffer 2.) festgestellt wurde, dass der Beamte "wegen akuter Suchtverfassung" nicht dienstfähig sei, sowie aus der Stellungnahme der Betriebsärztin X vom 18. Juli 2001, die unter Ziffer 1.) als für die Einsatzfähigkeit relevante Gesundheitsstörung allein die "erhebliche psychische und körperliche Leistungsminderung bei fortgeschrittener Alkoholkrankheit" benennt. Zwar enthält dieser Bericht unter Ziffer 5 Buchst. c) auch die Diagnose "Epilepsie"; dieser Befund beruht jedoch ausweislich der Ausführungen zu Ziffer 5 Buchstabe a) allein auf der Schilderung des Beamten von einem epileptischen Anfall aus dem Jahre 2001, der zu einer zehntägigen stationären Entgiftungsbehandlung in G1 geführt habe, was wiederum den Schluss zulässt, dass dieser Anfall in engem Zusammenhang mit der Alkoholsucht des Beamten gestanden hat. 99 Dass aus Sicht der Betriebsärztin die Alkoholsucht des Beamten die Hauptursache für seine Dienstunfähigkeit bildete, zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass mit der von ihr angegebenen Bezeichnung ICD 10: F10.2 (Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol), Signierziffer 05 (psychotische Störung) eine spezifizierte Klassifikation der diagnostizierten Erkrankung vorgenommen wurde, während die Bezeichnung ICD 10: G40.9 (Epilepsie, nicht näher bezeichnet) lediglich eine unspezifizierte Auffangklassifizierung darstellt. 100 Letztlich hat auch die Sachverständige I in ihrem - bei ihrer Anhörung im Untersuchungsverfahren am 23. Juli 2002 mündlich vorgetragenen und in Form des Selbstleseverfahrens ins gerichtliche Verfahren eingeführten - Gutachten vom 11. Juni 2002 bestätigt, dass der Beamte mit einer strikt abstinenten Lebensführung sehr wahrscheinlich seine Dienstfähigkeit hätte erhalten können. 101 Der Beamte hat hinsichtlich des Rückfalls und der hieraus folgenden dauernden Dienstunfähigkeit bedingt vorsätzlich gehandelt. 102 Aus der Erfahrung von zwei vorausgegangenen Entziehungskuren wusste er, dass bei erneutem Alkoholgenuss ein Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit drohte. L1 hat in seinem Gutachten vom 12. März 1992 bestätigt, dass Krankheitseinsicht und Abstinenzmotivation des Beamten während der Rehabilitationsmaßnahme vertieft und stabilisiert worden seien. Er wusste demnach um die Unheilbarkeit der Alkoholkrankheit und damit um die Notwendigkeit lebenslanger, absoluter Abstinenz gegenüber Alkohol. Durch die Belehrungen seiner Dienststelle aus dem Februar 1990 und Januar 1991, insbesondere aber durch den Disziplinargerichtsbescheid des Bundesdisziplinargerichts vom 23. Juli 1993 ist er auf seine beamtenrechtliche Pflicht zur Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit und auf die disziplinarrechtlichen Konsequenzen eines Rückfalls hingewiesen worden. Er konnte nicht darauf vertrauen, dass er kontrolliert würde trinken können und ein etwaiger Rückfall keine dienstlichen Folgen haben würde. Den Rückfall in die Alkoholsucht mit der Folge seiner Dienstunfähigkeit hat er damit billigend in Kauf genommen. 103 Anhaltspunkte dafür, dass der Beamte im Zeitpunkt des Rückfalls schuldunfähig gewesen wäre, bestehen nicht. Die Sachverständige I hat in ihrem Gutachten vom 11. Juni 2002 ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Rückfalls bei dem Beamten keine Minderung seiner Einsichts oder Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe und von einer vollen Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt des Rückfalls ausgegangen werden müsse. Dies schloss sie aus dem Fehlen jeglicher Hinweise auf das Vorliegen einer körperlichen Krankheit, die Ursache für eine krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20,21 StGB gewesen sein könnte, und der Tatsache, dass im Zeitpunkt des Rückfalls auch keine Intelligenzminderung im Sinne eines Schwachsinns oder eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorgelegen habe. 104 Auch für das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zum Zeitpunkt des Rückfalls infolge einer schweren Belastungssituation oder aus anderen Gründen, gibt es nach ihrer Auffassung keine Hinweise. Wenn sich der Beamte nach seinen Angaben im November 1997 unter einem Konfliktdruck befunden hat, weil seine Ehefrau ihn verlassen hatte, hat dies nach Auffassung des Sachverständigen nicht zum Ausschluss der Schuldfähigkeit geführt, weil eine derartige Belastung nicht als so "schwer" einzuschätzen sei, als dass sie von ihm nicht mit sozial akzeptierten Verhaltensweisen zu lösen gewesen wäre. Aufgrund der in zwei Entwöhnungstherapien gewonnenen Einsichten in die Hintergründe und Ursachen, die zur Abhängigkeit geführt hätten, und der dort erhaltenen Anleitung, Strategien zur Konfliktlösung zu entwickeln und damit einem Rückfall unter Stresssituationen vorzubeugen, sei der Beamte zum Zeitpunkt des Rückfalls durchaus in der Lage gewesen, sich normgemäß zu verhalten und seine Probleme ohne Alkohol zu lösen. 105 Die Kammer hält diese Feststellungen, auch wenn sie nur auf einer Auswertung der Akten und hier insbesondere der früheren ärztlichen Beurteilungen beruhen, für schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Zwar ist nach Ansicht der Sachverständigen nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, dass sich nach klinischer Untersuchung des Beamten neue Anhaltspunkte und klinische Befunde hätten ergeben können, und dass dann die Schlussfolgerungen ihres Gutachtens gegebenenfalls nach klinischer Untersuchung ergänzt und unter Umständen sogar hätten modifiziert werden müssen. Die Sachverständige hat jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass sie dies für wenig wahrscheinlich halte und sich jedenfalls anhand der Akten und den dort enthaltenen Vorbefunden keine Hinweise ergäben, die erlauben würden, zu Gunsten des Beamten andere gutachterliche Schlussfolgerungen zu ziehen. Nicht unberücksichtigt bleiben kann in diesem Zusammenhang, dass die Begutachtung nach Aktenlage - gewissermaßen als ultima ratio - nur deshalb erfolgt ist, weil der Beamte selbst durch sein Verhalten die beabsichtigte Untersuchung vereitelt hat. Die von der Sachverständigen getroffenen Feststellungen entsprechen im übrigen weitgehend der Prognose des Dr. L1 in seinem Gutachten vom 12. März 1992 und dem tatsächlichen Verlauf der Geschehnisse - nämlich der mehrjährigen Abstinenz des Beamten bis zum Rückfall im Jahre 1997. 106 Demgegenüber ist die im Gutachten des Gesundheitsamtes F vom 9. März 2001 vertretene Ansicht, weil es sich bei dem Alkoholismus um eine anerkannte Erkrankung handele, seien Rückfälle als krankheitsbedingt und nicht schuldhaft zu werten, in dieser undifferenzierten Form weder in medizinisch-psychologischer noch in rechtlicher Hinsicht zutreffend, wie die Vielzahl der von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle zeigt, in denen ein Dienstvergehen in der Form eines schuldhaft verursachten Rückfalls in die Alkoholsucht angenommen wurde und bei denen die Entscheidung jeweils auf fundierter fachärztlicher Begutachtung beruhte. 107 Vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 9. Januar 1980 - 1 D 40.79 , BVerwG 63, 322, vom 15. März 1994 - 1 D 42.93 - Juris, vom 21. September 1994 - 1 D 62.93 -, a.a.O., vom 11. Februar 1998 - 1 D 21.97 - Juris, und vom 27. November 2001 - 1 D 64.00 , a. a.O. 108 Nach alledem hat der Beamte, indem er im November 1997 nach jahrelanger Abstinenz wieder zum Alkohol griff, schuldhaft die wichtigste abstinenzerhaltende Maßnahme, nämlich die absolute Meidung des Alkohols, unterlassen und damit im oben beschrieben Sinne vorwerfbar gegen seine Dienstpflichten verstoßen. 109 b) Als nicht minder pflichtwidrig ist jedoch sein Verhalten zu bewerten, dass er nach Eintritt des Rückfalls gezeigt hat, indem er die notwendige Behandlung seiner Sucht, die möglicherweise zu einer Erhaltung oder jedenfalls alsbaldigen Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit geführt hätte, konsequent und beharrlich verweigert hat. 110 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat er nicht nur die nach seinem Rückfalls von Seiten seines Dienstherrn über die Betriebsärztin in die Wege geleitete ambulante Langzeittherapie abgebrochen, sondern sich auch hartnäckig geweigert, die als einzigen Ersatz in Betracht kommende erneute stationäre Therapie anzutreten und sich immer wieder notwendigen psychiatrischen Untersuchungen entzogen, obwohl er auch insoweit durch die Betriebsärztin anlässlich verschiedener Untersuchungen, das Mitarbeitergespräch vom 29. Januar 1998 und das Anschreiben seines Dienstherrn vom 7. April 1998 nicht nur über die gesundheitlichen, sondern auch über disziplinare Konsequenzen seines Verhaltens belehrt worden war. 111 Dass auch diese Ablehnung abstinenzherstellender Maßnahmen für die letztlich festgestellte Dienstunfähigkeit mitursächlich war, ergibt sich aus dem Gutachten des Gesundheitsamtes F vom 9. März 2001, worin unter Ziffer 2.) festgestellt wird, dass die Dienstfähigkeit zu erlangen gewesen wäre, wenn sich der Beamte einer Entziehungs- und anschließenden Entwöhnungsbehandlung unterzogen hätte. Die Sachverständige I hat in ihrem Gutachten hierzu festgestellt, dass eine Überwindung der Alkoholsucht des Beamten ohne Hilfe von außen wenig aussichtsreich erschien. 112 Der Beamte hat auch insoweit schuldhaft gehandelt. Anhaltspunkte dafür, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, die Forderung seines Dienstherrn nach Durchführung einer Entzugsbehandlung einzusehen und dieser Einsicht entsprechend zu handeln, sind nicht erkennbar. Die Uneinsichtigkeit gegenüber seiner Alkoholabhängigkeit gehört zwar häufig zum Krankheitsbild eines Alkoholkranken. Von ihm wird jedoch nicht die Einsicht in die medizinische Tatsache der Alkoholkrankheit verlangt, sondern das Erkennen der Forderung des Dienstherrn, eine Therapie durchzuführen, und zwar unabhängig davon, ob er, der Betroffene, eine solche Behandlung für nötig hält oder nicht. Dies beruht auf der Überlegung, dass ein solchermaßen Erkrankter zunächst einmal an die Therapeuten herangeführt werden muss mit dem Ziel, ihm seine Situation zu verdeutlichen und ihn schließlich zur Mitarbeit zu motivieren. 113 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1993 1 D 12.93 , a.a.O. 114 Gerade dem Beamten müssen - auch nach Ansicht der Sachverständigen I - aufgrund seiner durchaus positiven Erfahrungen nach der zweiten Entziehungskur die Notwendigkeit einer weiteren Behandlung und die Folgen seiner etwaigen Verweigerung klar gewesen sein. Indem er dennoch die Durchführung einer Alkoholentziehungskur verweigerte, nahm er die Folge dieser pflichtwidrigen Weigerung, nämlich den Verlust seiner Dienstfähigkeit billigend in Kauf. Er hat deshalb auch insoweit zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. 115 Anschuldigungspunkt 2 bis 5: 116 Durch dienstliche Anweisung vom 5. Januar 1996 war für die Beschäftigten der Niederlassung Briefpost F ein absolutes Alkoholverbot während der Dienstzeit angeordnet worden. Diese Anweisung war den Beschäftigten bekannt gegeben worden und hing auch am "Schwarzen Brett" aus. Alle Beschäftigten waren zudem darüber informiert worden, dass jeder Beschäftigte der Niederlassung sich so zeitig vor Dienstbeginn jeglichen Alkoholgenusses zu enthalten hätte, dass er den Dienst nüchtern beginnen könnte. 117 Dennoch wurde der Beamte am 5. November 1997 bei Dienstbeginn von der aufsichtsführenden Beamtin im Zustellstützpunkt F-L, der Zeugin E1, in - leicht - angetrunkenem Zustand angetroffen. 118 Am selben Tag hatte der Beamte u.a. InfopostSendungen (Vordrucke für die Einkommensteuererklärung 1997) zuzustellen. Ca. 60 dieser InfopostSendungen fand die Zeugin E1 am 7. November 1997 in einem zugedeckten Behälter unter dem Zustellspind des Beamten. Eine Genehmigung für dieses Zurückstellen hatte der Beamte nicht. 119 Wegen des Vorfalls vom 5. November 1997 erteilte der Leiter des Zustellstützpunktes, der Zeuge G2, dem Beamten durch die Zeugin E1 die dienstliche Anweisung, am nächsten Tag, dem 6. November 1997, zu einem Gespräch zu erscheinen. Diesen Termin hat der Beamte ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen. 120 Am 11. November 1997 trat der Beamte seinen Dienst, der planmäßig um 6.00 Uhr begann, erst um 7.00 Uhr an, ohne einen Grund für seine Verspätung anzugeben. 121 Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen E1 und G2 im Rahmen des Untersuchungsverfahrens sowie aufgrund des Inhalts der von den Zeugen zeitnah gefertigten Aktenvermerke, auf die sie im Untersuchungsverfahren ausdrücklich Bezug genommen haben. 122 Anschuldigungspunkt 6 und 7: 123 Am Morgen des 19. März 1998 fiel der Beamten im Dienst erneut durch eine Alkoholfahne und durch sein auffälliges Verhalten gegenüber Kollegen auf. Für diesen Tag hatte er die Weisung, Ladehilfe am Lastenaufzug zu leisten, der er jedoch nicht nachkam. Von den Kollegen hierauf angesprochen äußerte er ihnen gegenüber laut und ausfallend, dass sie ihn in Ruhe lassen sollten, sonst gehe er nach Hause. 124 Am Morgen des 20. März 1998 verrichtete der Beamte wiederum alkoholisiert seinen Dienst. Nachdem bereits anlässlich einer bei Verteilschluss durchgeführten Überprüfung durch den Qualitätsmanager F1 ein Zählfehler in der Verkehrsmengenermittlung zu Tage getreten war, wurden bei der später um 10.30 Uhr durchgeführten Außenprüfung weitere sechs Zustellmängel festgestellt. 125 Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen F1, des Inhalts des von ihm und dem weiteren Qualitätsmanager L3 aufgenommenen Vermerks vom 23. März 1998, auf den im Untersuchungsverfahren ausdrücklich Bezug genommen wurde, sowie aufgrund des Inhalts der Prüfberichte vom 20. März 1998. 126 Anschuldigungspunkt 8: 127 Auch am 3., 4. und 6. Juni 1998 verrichtete der Beamte erneut seinen Dienst langsam und unkonzentriert, weil er unter Alkoholeinfluss stand. 128 Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin E1 aus dem Untersuchungsverfahren. 129 Anschuldigungspunkt 9: 130 Am 16. Juli 1998 wurde bei dem Beamten durch den Zeugen F1 wiederum eine starke Alkoholfahne festgestellt; bei einer Überprüfung seiner Verkehrsmengenermittlungen wurden erneut Fehler festgestellt. 131 Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen F1, des Inhalts des von ihm und dem weiteren Qualitätsmanager O aufgenommenen Vermerks vom 16. Juli 1998 sowie aufgrund des Inhalts der Prüfberichte vom 16. Juli 1998. 132 Danach hat der Beamte auch durch das unter Anschuldigungspunkt 2 bis 9 festgestellte Verhalten schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen. 133 Indem er am 5. November 1997, 19. und 20. März 1998, 3., 4. und 6 Juni 1998 sowie am 16. Juli 1998 alkoholisiert auf seiner Arbeitsstelle erschien und in diesem Zustand seinen Dienst verrichtete, hat er gegen die ihm obliegenden Pflichten zur vollen Hingabe an seinen Beruf sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen (§§ 54 Sätze 1 und 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Die infolge des Alkoholgenusses eintretenden Erscheinungen wie Minderung des psychischen und physischen Leistungsvermögens sowie eine erhöhte Reizbarkeit im Umgang mit Mitarbeitern und Vorgesetzten, wie sie auch bei dem Beamten vom zuständigen Aufsichtspersonal und den Kollegen festgestellt wurden, sind geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn in die Zuverlässigkeit des Beamten sowie den Betriebsfrieden zu beeinträchtigen; bei der Bevölkerung hinterlässt ein angetrunkener Postzusteller einen denkbar negativen Eindruck. Wegen des bestehenden Alkoholverbots verstieß das Verhalten des Beamten zugleich gegen die aus § 55 Satz 2 BBG folgende Pflicht, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Weisungen zu befolgen. 134 Er hat hierbei zumindest fahrlässig gehandelt. Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit bestehen nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Alkoholsucht für sich allein keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit des Betroffenen zur Folge hat. Erst wenn die Erkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, können diese Folgen in Betracht kommen 135 BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1993 - 1 D 31.92 , Dok. Ber. B 1994, 21 mit weiteren Nachweisen. 136 Derartige schwerste Persönlichkeitsveränderungen sind nicht ersichtlich. Der Beamte konnte offensichtlich zu dieser Zeit derart kontrolliert trinken, dass er zur Dienstleistung grundsätzlich - wenn auch mit eingeschränktem Leistungsvermögen - fähig war. 137 Die Sachverständige I hat in ihrem Gutachten vom 11. Juni 2002 Schuldunfähigkeit ebenfalls verneint und zur Vorwerfbarkeit der unter Ziffer 2 bis 9 angeschuldigten Verfehlungen wie folgt Stellung genommen: Hinsichtlich dieser Tatvorwürfe könne aufgrund der Wiederaufnahme des Alkoholkonsums durch den Beamten von einer Alkohointoxikation in Verbindung mit einer erneut beginnenden Abhängigkeitsentwicklung ausgegangen werden. Das lasse vermuten, dass Beeinträchtigungen seiner kognitiven Fähigkeiten und Verhaltensänderungen als Folgen dieser Alkohointoxikation bei beginnender Abhängigkeitsentwicklung vorlagen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese psychopathologischen Folgen die Wahlmöglichkeit zum Handeln bei dem Beamten eingeschränkt hätten und es ihm deshalb kaum möglich gewesen sei, sich normgemäß zu verhalten. Ein Einfluss dieser psychopathologischen Symptome auf seine Einsichtsfähigkeit sei zwar nicht zu erkennen; jedoch könne eine Beeinflussung der Steuerungsfähigkeit als Folge der beschriebene Symptome und damit eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht ausgeschlossen werden. 138 Indem der Beamte weisungswidrig die Zustellung von 60 Infopost-Sendungen unterließ, einen dienstlich vereinbarten Gesprächstermin nicht wahrnahm und am 11. November 1997 ohne Angabe von Gründen seinen Dienst mit einer Stunde Verspätung antrat, hat er ebenfalls gegen seine aus § 55 Satz 2 BBG folgende Gehorsamspflicht verstoßen. Auch insoweit ist von einem mindestens fahrlässig und damit schuldhaft begangenen Pflichtenverstoß auszugehen, wobei nach dem Gutachten der Sachverständige I auch insoweit eingeschränkte Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. 139 VI. 140 Gegen den Beamten war danach eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen (§ 76 BDO). 141 Bei deren Bemessung ist vom Zweck des Disziplinarverfahrens auszugehen und maßgebend darauf abzustellen, inwieweit durch das Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und/oder das Ansehen des Berufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges, der Dienststelle, des Amtes und des Beamten selbst beeinträchtigt sind. Die Maßnahme ist unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten zu treffen. Ist er für den öffentlichen Dienst untragbar geworden, ist das Beamtenverhältnis zu lösen; der Beamte ist aus dem Dienst zu entfernen. Nach Eintritt in den Ruhestand entspricht der Entfernung aus dem Dienst die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 Abs. 2 BDO). 142 Auf dieser Grundlage konnte vorliegend nur die Höchstmaßnahme, die Aberkennung des Ruhegehalts, verhängt werden. 143 Allein aufgrund der zu Anschuldigungspunkt 1 festgestellten Pflichtenverstöße ist der Beamte für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar und wäre als noch aktiver Beamter aus dem Dienst entfernt worden. 144 Bereits der Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit im November 1997 belastet den Beamten in hohem Maße. 145 Ein Beamter ist rechtlich verpflichtet, dem Dienstherrn seine ganze Arbeitskraft zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen, demgemäß diese Arbeitskraft auch voll zu erhalten bzw. alles zur unverzüglichen Wiederherstellung zu tun. Diese Pflicht erfordert ein Besserungsbemühen in dem Sinne, dass der alkoholkranke Beamte nach einer Kur oder sonstiger Heilbehandlung wiederauftretendem Verlangen nach Alkohol bis zur Grenze des persönlichen Leistungsvermögens Widerstand entgegensetzt. Ein solches Bemühen ist jedem Beamten zuzumuten, auch demjenigen, der seiner charakterlichen Struktur nach labil ist. Das ergibt sich aus den dienstlichen Notwendigkeiten ebenso wie aus der dem Beamtenverhältnis eigenen Treuepflicht. 146 Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1990 - 1 D 71.89 -, Dok.Ber. B 1991, 23, und vom 15. März 1994 - 1 D 42.93 - , a.a.O. 147 Das Gewicht einer Verletzung dieser Pflicht durch schuldhaften Rückfall in die Alkoholsucht wird wesentlich durch das Ausmaß der dienstlichen Auswirkungen des Rückfalls bestimmt. Bei einem - bedingt - vorsätzlich verursachten Rückfall, wie er hier anzunehmen ist, und dadurch bedingter Dienstunfähigkeit ist regelmäßig auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. 148 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2001 - 1 D 64.00 - , a.a.O. mit weiteren Nachweisen. 149 Von mindestens ebenso erheblichem Gewicht ist vorliegend jedoch die beharrliche Weigerung des Beamte, nach eingetretenem Rückfall die notwendigen Maßnahmen zu einer etwaigen Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu ergreifen. Die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes ist durch körperlich bzw. geistig oder seelisch nicht oder nur beschränkt einsetzbare Beamte gefährdet. Das ist jedem Mitarbeiter im öffentlichen Dienst bekannt. Die schuldhafte Weigerung, die Dienstfähigkeit durch zumutbare Maßnahmen wiederherzustellen, stellt daher eine schwere Pflichtverletzung dar, bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls die Höchstmaßnahme jedenfalls dann zu verhängen ist, wenn der Beamte - wie hier - zumindest bedingt vorsätzlich handelt und hierdurch seine amtsgerechte Verwendung voraussehbar auf Dauer unmöglich macht. 150 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1993 - 1 D 12.93 , a.a.O., mit weiteren Nachweisen. 151 In derartigen dienstlichen Auswirkungen wird nicht nur ein Element der Dienstvergehensqualität, sondern zugleich auch die Schwere einer entsprechenden Pflichtverletzung offenbar. Der Beamte hat durch sein vorsätzlich pflichtwidriges Verhalten ein so hohes Maß an Verschulden nicht nur gegen sich selbst, sondern auch gegenüber seinem Dienstherrn offenbart, dass diesem die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. 152 Zu Lasten des Beamten kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass er bereits durch Disziplinargerichtsbescheid vom 30. Juli 1993 wegen eines Rückfalls nach abgeschlossener Entziehungskur vorbelastet war und dass ihn selbst das neuerliche Disziplinarverfahren nicht dazu hat veranlassen können, die ihm von Seiten des Dienstherrn angebotene Hilfe anzunehmen und alles zu unternehmen, wieder frei von Alkohol leben zu können und damit möglicherweise seine Dienstfähigkeit wiederherzustellen. 153 Gründe die eine mildere Bewertung dieses Fehlverhaltens rechtfertigen könnten, sind - mit Ausnahme seiner tadellosen dienstlichen Führung in den Zeiten der Alkoholabstinenz - nicht erkennbar. 154 Die zu Anschuldigungspunkt 2 bis 9 festgestellten Pflichtenverstöße fallen daneben nicht mehr besonders ins Gewicht, zumal insoweit nach den Ausführungen der Sachverständigen zugunsten des Beamten davon auszugehen ist, dass er jeweils im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat. 155 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 2 und 3 BDO, die Bewilligung des Unterhaltsbeitrags auf § 77 BDO. Bei Rechtskraft des Urteils wird der Beamte mangels anderweitigen Einkommens der Unterstützung bedürftig sein; Anhaltspunkte dafür, dass er der Unterstützung unwürdig wäre, bestehen nicht. Die Bewilligung für einen Zeitraum von sechs Monaten erfolgt in der Erwartung, dass es ihm während dieser Zeit gelingt, sich anderweitig Einkünfte zu verschaffen, wobei für den dienstunfähigen Beamte wohl in erster Linie - nach erfolgter Nachversicherung - ein Antrag auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 und 2 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) in Betracht kommen dürfte. Nur wenn ihm dies trotz intensiver Bemühungen ohne Verschulden nicht möglich sein sollte, kann gegebenenfalls auf Antrag der Unterhaltsbeitrag durch das Gericht verlängert werden.