Urteil
25 K 8401/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:1203.25K8401.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Aufstellung von Automaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und unterhielt in O in der Zeit vom 1. August 2003 bis zum 30. April 2003 eine Spielhalle. 3 Mit Vergnügungssteuerbescheiden vom 23. September 2003 zog der Beklagte die Klägerin für die Zeit vom 1. September 2003 bis 31. Dezember 2003 zu Vergnügungssteuern in Höhe von 7.040,-- Euro heran, wovon 6.440,- Euro auf die Geldspielgeräte entfielen. Der Beklagte legte dabei die Vergnügungssteuersatzung der Stadt O vom 2. Dezember 2002 zugrunde, die eine Vergnügungssteuer von 230,-- Euro pro Monat für jedes Geldspielgerät und von 30,-- Euro pro Monat für jedes Gerät ohne Gewinnmöglichkeit vorsieht. Diese Regelung entspricht der seit 1999 gültigen; da die Stadt O am sog. Kommunalisierungsmodell teilgenommen hatte, konnte sie abweichend vom Vergnügungssteuergesetz des Landes Nordrhein- Westfalen die Höhe der Spielautomatensteuer festsetzen. Bei insgesamt 7 Geldspielgeräten und 5 Geräten ohne Gewinnmöglichkeit errechnet sich der von dem Beklagten festgesetzte Betrag. 4 Die Klägerin legte am 2. Oktober 2003 Widerspruch gegen die Besteuerung der sieben Geldspielgeräte ein. Zur Begründung führte sie aus, die Vergnügungssteuer erweise sich als Erdrosselungssteuer. Den sieben Geldspielautomaten habe sie in der Zeit vom 16. bis zum 22. Oktober 2003 insgesamt 956,06 Euro entnommen. Davon seien noch Auffüllungen in Höhe von 257,20 Euro und 96,39 Euro Mehrwertsteuer abzuziehen, so dass ein Betrag von 602,46 Euro verbleibe, von dem sie auch noch die sonstigen Betriebsausgaben bestreiten müsse. Zum Beleg für ihre Angaben legte sie die Auslesestreifen für die sieben von ihr aufgestellten Geldspielgeräte für die Zeit vom 16. bis 22. Oktober und für die Zeit vom 22. bis 28. Oktober 2003 vor. 5 Mit Bescheid vom 5. November 2003 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Er führte aus, eine erdrosselnde Wirkung der Steuer sei nicht erkennbar. Die Zahl der Spielautomaten sei seit der Einführung der höheren Steuersätze nicht gesunken, sondern gestiegen, was gegen eine erdrosselnde Wirkung der Steuer spreche. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht bei einem Steuersatz von 600,- DM (= 306,76 Euro) keine erdrosselnde Wirkung feststellen können. 6 Die Klägerin hat am 4. Dezember 2003 die vorliegende Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Vergnügungssteuersatzung der Stadt O sei nichtig, weil sie gegen Art. 12 des Grundgesetzes verstoße. Die Vergnügungssteuer könne in dieser Höhe nicht auf den Spieler überwälzt werden, weil die Kosten des Betriebs und die hohen Vergnügungssteuern die Einnahmen aus dem Spielbetrieb auf Dauer überstiegen. Da sie nicht über die Betriebsdaten der anderen Spielhallen verfüge, müsse sie ihre Daten im vorliegenden Verfahren zugrunde legen. Es sei dann Sache des Gerichts, möglicherweise weitere Daten zu erheben. In der Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 2003 habe sie insgesamt 12.660,72 Euro, also im Durchschnitt 3.165,18 Euro pro Monat eingenommen. Dem hätten monatliche Ausgaben in Höhe von 8.495,37 Euro gegenübergestanden. Damit sei ein wirtschaftlicher Betrieb der Spielhalle unmöglich. 7 Wegen der fehlenden Überwälzbarkeit der Steuer fehle dem Rat der Stadt O die für den Erlass der Vergnügungssteuersatzung erforderliche Normsetzungskompetenz. Der Rat der Stadt O sei nicht befugt, eine Gerätesteuer zu erheben, sondern nur, eine Aufwandsteuer zu erheben, die den Spieler treffen solle. Der Charakter als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art 105 Abs. 2 a GG sei nur dort gewahrt, wo Veränderungen im Spielerverhalten bzw. Veränderungen der Steuer die den Spieler betreffende Steuerlast beeinflussten. Dies sei aber bei der Vergnügungssteuer der Stadt O nicht der Fall, wie sie anhand ihrer Betriebsdaten bereits dargelegt hätte. 8 Außerdem entspreche der Stückzahlmaßstab nicht mehr dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Die monatlichen Einspielergebnisse der Geräte mit Geldgewinnmöglichkeit wichen in einer Größenordnung von mehreren hundert bis zu mehreren tausend Prozent voneinander ab. Dies ergebe sich aus den Auswertungen der im streitigen Veranlagungszeitraum zu verzeichnenden Bruttoeinspielergebnisse. Der Stückzahlmaßstab sei von der obergerichtlichen Rechtsprechung noch als gerechtfertigt angesehen worden, solange er noch einen lockeren Bezug zu dem besteuernden Aufwand aufweise. Dies sei vom Bundesverwaltungsgericht jedenfalls noch dann angenommen worden, wenn die Einspielergebnisse nicht mehr als 25 % voneinander abwichen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Einspielergebnisse eines jeden Spielgerätes mit Geldgewinnmöglichkeit aufgrund eingebauter Zählwerke seit dem 1. Januar 1997 ohne besondere Schwierigkeiten abgelesen werden könnten. Die Satzung müsse daher den unterschiedlichen Einspielergebnissen der Automaten und den neuen Kontrollmechanismen Rechnung tragen und einen Wirklichkeitsmaßstab vorsehen. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 23. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2003 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er trägt vor, es lägen keine Anzeichen für eine erdrosselnde Wirkung der Vergnügungssteuer vor. Anlässlich eines früheren Rechtsstreits habe die Steuerfahndung C1 ihm in anonymisierter Form die Einspielergebnisse der Geldspielgeräte in einer Spielhalle in O zur Verfügung gestellt. Von den 10 dort aufgestellten Geldspielgeräten seien unter Abzug von Kundenbindungsaktionen im Monatsdurchschnitt Einspielergebnisse von 20.316,34 Euro ermittelt worden. Die Kreispolizeibehörde habe in einem anderen Verfahren Einspielergebnisse von durchschnittlich 18.803,95 Euro pro Monat ermittelt, wobei in dieser Oer Spielhalle 10 bzw. 7 Spielgeräte aufgestellt waren. Die nunmehr in der Satzung festgelegten Steuersätze entsprächen denen, die bereits im Jahre 1999 festgesetzt worden seien. Auf eine Anfrage des Gerichts hat der Beklagte mitgeteilt, die Zahl der Spielhallen in O habe sich seit dem 1. Januar 2003 nicht verringert. Die Zahl der Geldspielgeräte sei mit 50 Geräten gleichgeblieben, die Zahl der Geräte ohne Gewinnmöglichkeit habe sich von 53 auf 38 verringert. Vor dem Beginn des Kommunalisierungsmodells habe die Zahl der Geldspielgeräte 48 betragen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist unzulässig, soweit mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Bescheide auch insoweit begehrt wird, als damit die Vergnügungssteuer für Automaten ohne Gewinnmöglichkeit festgesetzt wird. Insoweit fehlt das nach §§ 68 ff. VwGO vorgeschriebene Widerspruchsverfahren. Die Klägerin hat mit ihrem Widerspruch vom Oktober 2003 nur der Festsetzung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte widersprochen. Hinsichtlich der Festsetzung der Vergnügungssteuer für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit hat sie keinen Widerspruch eingelegt. Die Klage war daher insoweit als unzulässig abzuweisen. 17 Die Klage im übrigen ist zulässig, aber unbegründet. 18 Die angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 23. September 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 5. November 2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit damit Steuern für Geldspielgeräte in Höhe von 6.440,- Euro festgesetzt werden. 19 Die Vergnügungssteuerbescheide finden ihre Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt O (Vergnügungssteuersatzung) vom 2. Dezember 2002. Diese Satzung ist formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen; Bedenken sind insoweit weder geltend gemacht worden noch von Amts wegen ersichtlich. 20 Die Regelungen der Vergnügungssteuersatzung bilden für die erfolgte Heranziehung der Klägerin eine wirksame Rechtsgrundlage. 21 Die Stadt O ist befugt, eine Vergnügungssteuersatzung zu erlassen. Nach Art. 105 II a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 II a GG erfasst dabei nicht die herkömmlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, selbst wenn sie dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern. Zu diesen traditionellen Kommunalsteuern gehört die Vergnügungssteuer, 22 vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264, 1265. 23 Mit dem Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Vergnügungssteuer vom 26. November 2002 (GV. NW. Seite 611 folgende) hat der Landesgesetzgeber NRW zum Ende des Jahres 2002 das Gesetz über die Vergnügungssteuer vom 14. Dezember 1965, zuletzt geändert am 1. Juli 1988, aufgehoben. Die Befugnis zur Erhebung der Vergnügungssteuer wird nunmehr in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise durch § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW auf die Gemeinden übertragen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW können die Gemeinden Steuern erheben. Die dem gemeindlichen Satzungsgeber zugewachsene Besteuerungsgewalt eröffnet diesem einen weitreichenden Spielraum zur Ausgestaltung, Veränderung oder auch Fortentwicklung der Steuer. Derartige steuerrechtliche Regelungen sind unter dem Blickwinkel der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung solange verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als sie die herkömmlichen, die jeweilige Steuer kennzeichnenden Merkmale wahren. 24 Die in der Satzung der Stadt O festgelegten Sätze der erhobenen Spielautomatensteuer überschreiten nicht die nach Art. 12 I GG zulässige Grenze eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Die Vergnügungssteuer hätte nur dann eine unzulässige erdrosselnde Wirkung, wenn die betroffenen Berufsangehörigen wegen der erhobenen Steuern in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf des Spielautomatenaufstellers ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen, 25 vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, Seite 936 folgende. 26 Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und schließt sich nicht dem Bundesfinanzhof (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2000 - II R 36/98 - ZKF 2001, S. 252-253) an, wonach die Spielgerätesteuer einen verfassungswidrigen Verbotscharakter bereits dann hat, wenn auf Grund dieser Steuer das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen für einen durchschnittlichen Betreiber in aller Regel unwirtschaftlich ist, d.h. keine angemessene Kapitalverzinsung und keinen Unternehmerlohn mehr abwirft. 27 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Steuererhebung als mittelbare Regelung der Berufsausübung durch gewichtige Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Es erscheint angemessen und verhältnismäßig, wenn die Allgemeinheit durch eine Steuer an dem Aufwand für das Vergnügen des Spielens beteiligt wird, auch wenn dadurch die Rentabilitätsgrenze der Gewinnspielapparate herabgesetzt werden sollte. Insbesondere durch die erhöhte Steuererhebung für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen kann der Verursachung von Allgemeinlasten vorgebeugt werden. 28 Wie oben dargelegt, folgt die Kammer nicht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der darauf abstellt, dass keine angemessene Kapitalverzinsung und kein Unternehmerlohn mehr erzielt wird; vielmehr sieht die Kammer die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als überzeugend an. Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren nicht darstellen können, dass die Spielautomatensteuer Erdrosselungswirkung hat. Erdrosselnde Wirkung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den gewählten Beruf des Spielautomatenaufstellers ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer es unmöglich werden ließe, den gewählten Beruf allgemein in O ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Die von ihr vorgelegten Betriebsdaten lassen nur den Schluss zu, dass die Spielhalle der Klägerin in O nicht rentierlich betrieben werden konnte, ohne dass dabei die Höhe der Vergnügungssteuer eine Rolle spielte. Die Einnahmen liegen jedenfalls auf den Veranlagungszeitraum bezogen unter den Ausgaben. Bei monatlichen Einnahmen von 3.165,18 Euro und monatlichen Ausgaben von 8.495,37 Euro stellt der Betrieb der Spielhalle auch dann ein Zuschussunternehmen dar, wenn man die Vergnügungssteuer in Höhe von 1.760,- Euro im Monat von den Ausgaben abzieht. Die Situation in der Spielhalle der Klägerin in O kann daher nicht für die Spielhallen in O typisch sein, weil bei derartigen Verlusten nicht über Jahre hinweg die Spielhallen weiter betrieben würden. Sie müssten, wie im Falle der Spielhalle der Klägerin ja auch geschehen, alsbald geschlossen werden. Der Beklagte hat zudem dargelegt, dass andere Spielhallen in O - aus welchen Gründen auch immer - nach seinen Informationen durchaus erfolgreicher gewirtschaftet haben, was dafür spricht, dass die Situation der Spielhalle der Klägerin insoweit atypisch ist. 29 Da sich die Anzahl der Spielhallen in O trotz der Schließung der Spielhalle durch die Klägerin nicht verringert hat, ist davon auszugehen, dass unter anderen Voraussetzungen trotz der in O erhobenen Vergnügungssteuer eine Spielhalle dort rentierlich betrieben werden kann. 30 Auch weitere Gesichtspunkte sprechen dagegen, erdrosselnde Wirkung anzunehmen. 31 In der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 haben auf der Grundlage des Kommunalisierungsmodellgesetzes insgesamt 23 nordrhein-westfälische Kommunen, darunter auch die Stadt O, von der eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, von den vorgegebenen Steuersätzen des Vergnügungssteuergesetzes NRW abzuweichen; dies führte zu Steuersätzen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen in E von 230,00 Euro, F 240,00 Euro, L 245,00 Euro, E1 250,00 Euro. Bei den am Modellversuch beteiligten Kommunen konnte ein Rückgang der aufgestellten Geld- und Unterhaltungsspielgeräte durchgängig nicht festgestellt werden. Der geringfügige Rückgang der Geräte bei einer Gesamtbetrachtung der Modellkommunen unterschied sich nicht signifikant von der Entwicklung der Zahlen entsprechender Spielapparate bei den nicht am Modellversuch beteiligten Gemeinden. Die Anzahl der Geldspielgeräte in Spielhallen ist von Anfang 1998 bis 31. Dezember 2001 in den an dem Modellversuch beteiligten Kommunen lediglich um 5,1% zurückgegangen; die Anzahl der Unterhaltungsgeräte in Spielhallen nur um 4,7%. 32 Gegen erdrosselnde Wirkung der Steuersätze in der festgesetzten Höhe spricht auch die hierzu bislang ergangene Rechtsprechung: Der Hess. VGH hat in seinem Beschluss schon vom 14. März 1996 - ZKF 1996, 232 ff. - ausgeführt, Steuersätze für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit von 400,00 DM je Kalendermonat und Gerät bei Aufstellung in Spielhallen und von 160,00 DM bei Aufstellung in Gaststätten begegneten im Hinblick auf das Erdrosselungsverbot keinen durchgreifenden Bedenken. Mit Urteil vom 22. Dezember 1999 hat das Bundesverwaltungsgericht - 11 CN 1/99 - (NVwZ 2000, 936 ff.) eine Steuer je Kalendermonat für Automaten in Spielhallen mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von 600,00 DM als nicht erdrosselnd erachtet und ausgeführt, die Voraussetzungen, dass die Besteuerung es unmöglich werden lasse, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, seien nicht gegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat durch seinen Beschluss vom 3. Mai 2001 - NVwZ 2001, 1264 ff. - betont, der Charakter der Steuer als einer Aufwandsteuer werde nicht dadurch geändert, dass diese als Pauschsteuer mit einem monatlichen Betrag von 500,00 DM je Gerät erhoben werde. 33 Geht man von den von der Forschungsstelle für den Handel, Berlin, erhobenen repräsentativen Daten für ein Automatenunternehmen in Nordrhein-Westfalen aus, so ergibt sich für ein einzelnes Geldspielgerät in einer Spielstätte pro Monat als Kasse 1.732,00 Euro. Bei Berücksichtigung der vorgeschriebenen Mindestquote von 60% Spielergewinn folgt, dass die Spieler mindestens 4.330,00 Euro pro Gerät im Monat als Einsatz aufbringen. Ein monatlicher Steuersatz von 230,00 Euro macht 13,28% des Erlöses und 5,31% des gesamten Spieleinsatzes aus. Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - (BVerfGE 31, S. 8 ff.) lagen erheblich höhere Werte von 22,05% bzw. 8,82% zu Grunde. Zudem bedeutet ein monatlicher Erlös von 1.732,00 Euro gegenüber dem damals Festgestellten von 69,54 Euro eine Erhöhung um das 24,9-fache, während die Steigerung des Steuersatzes von damals 15,34 Euro auf jetzt 230,00 Euro dahinter mit dem 14,99-fachen zurückbleibt. 34 Zu den die Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen gehört ferner, dass sie auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss. Die Überwälzbarkeit einer Steuer bedeutet jedoch nicht, dass dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten wird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag - etwa wie einen durchlaufenden Posten - von der vom Steuergesetz der Idee nach als Steuerträger gemeinten Person auch ersetzt erhalten. Die Steuerüberwälzung ist ein wirtschaftlicher Vorgang; das Gesetz überlässt es dem Steuerschuldner, den Steuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch dann zu wahren, 35 vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264 folgende. 36 Für die gebotene kalkulatorische Abwälzbarkeit genügt es, dass der Steuerpflichtige nach Einstellung der Steuer in seine Selbstkosten durch geeignete Maßnahmen - Umsatzsteigerung oder Senkung sonstiger Kosten - die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrechterhalten kann, 37 vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -. 38 Diese Voraussetzung ist zumindest solange gegeben, wie der Spielereinsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft, 39 vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971, BVerfGE 31, 8, 20. 40 Die Steuer ist grundsätzlich auf die Spieler abwälzbar; dies ergibt sich im Einzelnen aus den Erwägungen, die dazu geführt haben, erdrosselnde Wirkung zu verneinen. Zwar stehen bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die zulässige Höhe des Einsatzes und die statistische Gewinnchance fest, der Unternehmer kann die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aber durch andere Maßnahmen aufrecht erhalten. So kann man die Ausnutzung der Spielautomaten, die zum Teil nur zu 27 % der Zeit genutzt werden, durch das Erschließen neuer Kundenkreise erhöhen, die auch zu anderen Zeiten spielen als die Spieler, die normalerweise eine Spielhalle frequentieren. Die Erwägungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (- 1 BvR 1748/99 -, NVwZ 2004, 846-850 ) führen zu keiner anderen Entscheidung, weil für den Unternehmer durch die Möglichkeit der Senkung anderer Kosten zugleich die Möglichkeit besteht, die erhöhte Vergnügungssteuer in die Preisbildung einzubeziehen. Zwar mag im Falle der von der Klägerin betriebenen Spielhalle diese Möglichkeit nicht mehr gegeben sein. Die monatlichen Einnahmen in Spielhalle der Klägerin in O waren im hier maßgeblichen Zeitraum allerdings atypisch gering, sie deckten nicht einmal die Hälfte der monatlichen Betriebsausgaben. Auch eine weitaus geringere Vergnügungssteuer hätte deshalb nicht auf die Spieler kalkulatorisch überwälzt werden können. Die vom Beklagten vorgelegten Zahlen lassen hingegen den Schluss zu, dass es sich bei der Spielhalle der Klägerin um Einzelfall handelt, andere Spielhallen in O also deutlich mehr Einnehmen. Nach den vom dem Kläger im Parallelverfahren (25 K 3162/04) vorgelegten Zahlen erwirtschaftet jede der sechs Spielhallen in O bezogen auf die Geldspielgeräte im Schnitt 130.337,- Euro im Jahr, was bei 50 Geldspielgeräten zu einem durchschnittlichen Einspielergebnis von 1.303,37 Euro im Monat für jeden Automaten führt. Die Vergnügungssteuer in Höhe von 230 Euro im Monat macht also nur 17,65 % dieses Erlöses aus, so dass davon auszugehen ist, dass die Vergnügungssteuer regelmäßig von den Spielhallenbetreibern auf die Kunden überwälzt werden kann. Sonst hätte sich auch die Zahl der Spielhallen in O und die Zahl der Geldspielautomaten seit der Einführung der erhöhten Vergnügungssteuer im Jahre 1999 deutlich verringert, was aber nicht der Fall ist. 41 Die Erhebung nach dem Steuermaßstab der Stückzahl an Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist auch im Hinblick darauf nach wie vor verfassungsgemäß, dass heute durch den Einbau von entsprechenden Zählwerken eine exakte Erfassung der Einspielergebnisse möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Form der Steuererhebung vor dem Hintergrund, dass die Spielautomatensteuer historisch als eine am Maßstab der Apparatestückzahl orientierte Pauschalsteuer entstanden ist und angesichts des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Beachtung des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG zusteht, im Hinblick auf die Einfachheit der Steuererhebung aus Gründen der Praktikabilität für zulässig erachtet, 42 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 folgende. 43 Die Kammer folgt dieser Rechtsauffassung, wonach die Erhebung der Spielautomatensteuer nach dem Steuermaßstab einer Stückzahl an Automaten auch in Ansehung heute bestehender Möglichkeiten zur exakten elektronischen Erfassung der Einspielergebnisse nach wie vor dem Prinzip der Steuergerechtigkeit entspricht, 44 vgl. zur Zulässigkeit der Pauschsteuer auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264 folgende; VG Hannover, Urteil vom 13. Februar 2002, ZKF 2002, 275; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. November 2001, ZKF 2002, 108; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Februar 2002 - 1 L 17/01 -, in juris veröffentlicht; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 W 11/03 -, in juris veröffentlicht; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. Juli 2003 - 4 ZEO 937/99 -, LKV 2004, S. 284-286; 45 Die Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1, 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 46 Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil erst kürzlich ergangene obergerichtliche Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der pauschalen Besteuerung existiert. 47 Vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Januar 2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, S. 95-100; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juni 2004 - 5 B 278/02 -, GewArch 2004, S. 411-414; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. August 2004 - 5 N 4228/98 -, KStZ 2004, S. 192-197. 48