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Urteil

4 K 2843/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:1202.4K2843.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Mai 2004 verpflichtet, dem Kläger entsprechend seinem Antrag vom 2. Januar 2004 die Baugenehmigung zur Veränderung der Fas¬sade des Hauses Astraße 10 in E durch Umgestaltung der Fens¬terformate zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Der Kläger beantragte unter dem 1. August 2002 eine Baugenehmigung zum Umbau und zur Sanierung des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Astr. 10 in E E1, G1. Der Antrag beinhaltete ursprünglich den Ausbau des 4. Obergeschosses und des Dachgeschosses, die Fensteranlage im Erdgeschoss und im 1. bis 3. Obergeschoss hofseitig, die Veränderung der straßenseitigen Fassade und die Herstellung eines Eingangstreppenpodestes. Mit Schreiben vom 18. September 2002 nahm der Kläger unter Hinweis auf einen neu und separat zu stellenden Bauantrag den Antrag vom 1. August 2002 zu der Umgestaltung der straßenseitigen Fassade vom Erd- bis zum dritten Obergeschoss sowie zur Errichtung des Eingangstreppenpodestes zurück. Nach Teilbaugenehmigungen zum Abriss des Dachstuhls und zur Herstellung der Decke über dem 3. Obergeschoss erhielt der Kläger unter dem 7. Januar 2003 die (eingeschränkte) Baugenehmigung (00-BA-00000/02). 2 Unter dem 7. November 2002 hatte der Kläger zuvor die ergänzende Baugenehmigung unter anderem zur Veränderung der straßenseitigen Fassade des Hauses Astraße 10 beantragt. 3 Mit Bescheid vom 29. Januar 2003 lehnte der Beklage es ab, diese Baugenehmigung antragsgemäß zu erteilen. Er berief sich auf § 34 BauGB und auf die für das Gebiet geltende Erhaltungssatzung vom 21. November 1981 in der Fassung der Änderung vom 3. Dezember 1988. Zur Begründung führte er aus, dass die geplanten Fensterformate in wesentlichen Punkte den prägenden Merkmalen der Häuserzeile widersprächen, so dass das Gebäude seinen authentischen Charakter als Bau der zwanziger Jahre verliere. Das gleiche gelte für die überdimensioniert geplante Hauseingangstreppe. 4 Mit der zunächst als Untätigkeitsklage erhobenen, dann auf den unter dem 24. November 2003 erlassenen Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf erstreckten Klage vom 24. Mai 2003 war der Kläger nicht erfolgreich. In dem Urteil der 4. Kammer des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 18. Dezember 2003 wurde ein Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung mit der Begründung verneint, schon das beantragte Treppenpodest verstoße gegen die Erhaltungssatzung der Stadt E vom 21. November 1982 in der Fassung der Änderung vom 3. Dezember 1988. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil der Kammer verwiesen (4 K 3507/03). Das Urteil wurde in erster Instanz rechtskräftig. 5 Unter dem 2. Januar 2004 beantragte der Kläger die Erteilung einer weiteren (Teil-) Baugenehmigung für das Haus Astraße 10. Der Kläger begehrte die Genehmigung ausdrücklich ausschließlich für die Größen der straßenseitigen Fensteröffnungen. 6 Der Beklagte hat den Bauantrag mit Bescheid vom 9. Mai 2004 abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt: 7 Durch die geplante Änderung der Fassade würde der Zusammenklang der Häusergruppe gestört. Es würde ein völlig neues Gebäude entstehen. Durch das stehende Format der Fenster werde der Zusammenhang einer typischen historischen Hausgruppe aufgegeben. Die zu erhaltende Gesamtwirkung der Hausgruppe, der Häuserzeile und des Gebietes werde beeinträchtigt. 8 Der Kläger hat gegen den Bescheid unter dem 19. Mai 2004 Widerspruch eingelegt. 9 Vorher hatte er am 28. April 2004 Klage erhoben. 10 Er beantragt, 11 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger entsprechend seinem Antrag vom 2. Januar 2004 und unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Mai 2004 die Baugenehmigung zur Veränderung der Fassade des Hauses Astraße 10 in E durch Umgestaltung der Fensterformate zu erteilen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Gerichtsakte 4 K 3507/03, die Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der Akte des gegenwärtigen Rechtsstreites verwiesen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Der Kläger hat Anspruch auf eine Baugenehmigung zur Einrichtung von rechteckig "stehenden" Fensterformaten in der Fassade seines Hauses Astraße 10 entsprechend seinem Bauantrag vom 2. Januar 2004. 17 1. Die für das Vorhaben des Klägers notwendige Baugenehmigung unter Einschluss der Genehmigung nach der Erhaltungssatzung wird nach § 75 BauO NRW, § 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB durch den Beklagten erteilt. Das Bauvorhaben ist nicht baugenehmigungsfrei. Die Änderung der Fassade geht über die in § 65 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW aufgeführten untergeordneten Änderungen der äußeren Gestalt des Hauses hinaus. 18 2. Planungsrechtlich fügt sich die Fassadenänderung nach Art und Maß in die nähere Umgebung ein (§ 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauNutzVO). Die Nutzung zu Wohnzwecken bleibt ebenso erhalten wie im wesentlichen die Höhe und die Umrisse des Baukörpers. 19 3. Die Genehmigung für das Bauvorhaben (Gestalt und Größe der Fensteröffnungen entsprechend der dem Bauantrag vom 2. Januar 2004 beigefügten Bauzeichnung) kann nach Maßgabe der für das Gebiet geltenden Erhaltungssatzung vom 21. November 1981 in der Fassung der Änderung vom 3. Dezember 1988 nicht versagt werden. 20 4. Die Erhaltungssatzung vom 21. November 1981 in der Fassung der Änderung vom 3. Dezember 1988 ist in Zusammenhang mit § 172 BauGB anzuwenden, obwohl sie in ihrer ersten Fassung noch unter Geltung von § 39h BBauG erlassen worden ist. Die Überleitungsvorschrift des § 237 in der Ursprungsfassung des Baugesetzbuches vom 8. Dezember 1986, in Kraft getreten am 1. Juli 1987 (BGBI. l, 1986, 2191), geht davon aus, dass Erhaltungssatzungen, die auf Grund von § 39h BBauG erlassen worden sind, als Satzungen nach § 172 BauGB fort gelten (Battis u.a., BauGB, Kommentar, 2. Aufl., § 237 Rdn. 3). Die Erhaltungssatzung der Stadt E vom 21. November 1981 konnte in 1987 in das neue Baurecht übernommen werden. Sie war zu dieser Zeit formell und materiell wirksam. Sie enthielt insbesondere Angaben darüber, welche der in § 39h Abs. 3 und 4 BBauG bezeichneten Gründe auf das festgelegte Gebiet zutreffen. Das Gebiet, für das die Erhaltungssatzung gelten soll, wird in § 1 Abs. 1 der Satzung und in zwei Anlagen textlich und zeichnerisch bestimmt. Es handelt sich um eine Reihe von nicht zusammen hängenden Teilgebieten in unterschiedlichen Stadtbezirken, darunter im Stadtbezirk 1 das Teilgebiet 2, innerhalb dessen sich das Grundstück des Klägers auf der Astraße befindet. Diese Art der Gebietsfestsetzung ist zulässig. Das Gesetz verlangte nicht, dass für jedes selbstständig räumlich abgegrenzte Areal eine eigene Erhaltungssatzung erlassen wurde. Die Satzung enthielt ferner von Anbeginn an eine hinreichende Kennzeichnung derjenigen in den Absätzen 3 und 4 des § 39h BBauG bezeichneten Gründe, die auf das festgelegte Gebiet zutreffen. Die genannten Absätze enthalten unterschiedliche Versagungsgründe (prägende Wirkung für das Orts- oder Landschaftsbild oder die Stadtgestalt, städtebauliche Bedeutung, Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung, Sicherung sozialer Belange bei städtebaulichen Umstrukturierungen). Durch die Übernahme der Nr. 1 und 2 des Absatzes 3 des § 39 h BBauG in § 2 Abs. 2 der Satzung und den Hinweis in § 2 Abs. 3 der Satzung, dass beide Versagungsgründe nebeneinander für die bezeichneten Gebiete maßgebend sein sollen, sind die Gründe für das Erfordernis eines besonderen Genehmigungsverfahrens in diesen Bereichen klar und eindeutig benannt worden. Die Formulierung als Versagungsgründe in enger Anlehnung an den Wortlaut des § 39 h BBauG ist unschädlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987, 4 C 26.85, BauR 1987, 676). Dass die aufgeführten Versagungsgründe identisch sind mit den Gründen, aus denen die Erhaltungssatzung für das Gesamtgebiet erlassen worden ist, versteht sich von selbst. Damit wird der Baugenehmigungsbehörde ein eindeutiges und gesetzeskonformes Entscheidungsprogramm für das Verfahren nach § 39h Abs. 5 BBauG a.F. (heute § 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB) vorgegeben, anhand dessen sie auf einer zweiten Stufe der Prüfung die Entscheidung im Einzelfall zu treffen hat. 21 5. Gegen die Änderung der Satzung durch Änderungssatzung vom 3. Dezember 1988 zur Anpassung an die Vorschriften des Baugesetzbuches gemäß §§ 172 Abs. 1, 237 Abs. 4 BauGB ist formell und materiell nichts zu erinnern. 22 6. Die Erhaltungssatzung in der jetzt geltenden Fassung regelt in § 2 Abs. 2, dass die Änderung von baulichen Anlagen der Genehmigung bedarf und die Genehmigung versagt werden kann, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt. 23 6.1 Die geplante Änderung der baulichen Anlage muss geeignet sein, die prägende Wirkung für das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild zu beeinträchtigen. Die Feststellung der Eigenschaft einer baulichen Anlage als prägend für das Ortsbild eröffnet, trotz des in diese Richtung deutenden Wortlauts, nicht für sich genommen bereits tatbestandlich den Weg in die Ermessensentscheidung. Erhaltungssatzungen dienen zwar dem städtebaulichen Denkmalschutz (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1987, 1 BvR 969/83, DVBI. 1987, 465). Sie sind aber Regelungen des Bodenrechtes und nehmen die Beziehung baulicher Anlagen zur aktuellen Stadtstruktur und ihre städteräumliche Funktion für das gegenwärtige Zusammenleben der Menschen in der Gemeinde in den Blick. Sie schützen die geordnete städtebauliche Entwicklung, eine sozial gerechte Bodennutzung und eine menschenwürdige Umwelt (BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987, a.a.O.). Das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt sichert diese Zwecke. Aus Gründen des Eigentumsschutzes und zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn der Schutzgegenstand, nämlich das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild, durch das Bauvorhaben in ihrer Funktion für die geordnete städtebauliche Entwicklung, eine sozial gerechte Bodennutzung und eine menschenwürdige Umwelt beeinträchtigt werden. Das kann je nach Lage des Einzelfalles auch schon Änderungen geringeren Umfangs ausschließen (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1987, a.a.O.). Auf der anderen Seite sind Änderungen an einer das Ortsbild (mit) prägenden baulichen Anlage zu genehmigen, die den Charakter des durch die bauliche Anlage hergestellten Erscheinungsbildes nicht berühren,. Ein derart atypischer Fall erlaubt die Genehmigung trotz Vorliegens eines tatbestandlichen Versagungsgrundes (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 1998, 5 S 2134/98, NVwZ-RR 1999, 565; BVerwG, Urt. vom 18. Juni 1997, 4 C 2.97, DVBI. 1998,40). 24 6.2 Das Haus des Klägers prägt zusammen mit allen anderen Gebäuden der nördlichen Seite der Astraße das Ortsbild. 25 Die Charakteristika der überkommenen Bebauung entlang der nördlichen Seite der Astraße lassen sich nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung des Ortstermins in der vorangegangenen Sache 4 K 3607/03, den der Einzelrichter des jetzigen Verfahrens seinerzeit als Berichterstatter im früheren Verfahren durchgeführt hat, wie folgt beschreiben: 26 Die Bebauung folgt im Grundsatz der streng gradlinig bzw. rechteckigen Straßenführung in geschlossener, mehr oder weniger einheitlich hoher Bauweise. Vorhanden sind ausschließlich mehrgeschossige Wohngebäude als Einzelhäuser, nicht in Form lang gestreckter Wohnblöcke. Alle Gebäude stehen mit der Straßenfront um mehrere Meter von der Straßenbegrenzungslinie zurück gesetzt und schaffen damit Raum für einen (schmalen) begrünten Vorgartenbereich, der nur durch die unvermeidlichen Zugangswege ins Haus und die seitlichen Grundstückseinfriedungen unterbrochen wird. Die Fassadengestaltung ist von Haus zu Haus deutlich unterschiedlich. Als einziges übergreifendes Gestaltungselement ist nahezu überall eine baulich betonte Mittelachse und der an dieser Stelle im Erdgeschoss überwiegend auf Höhe der Straße liegende, von einer Ausnahme abgesehen (Haus Nr. 24) nüchtern funktionsbezogen gestaltete Hauseingang festzustellen. Die Begründung zu der Erhaltungssatzung in ihrer Ursprungsfassung spiegelt den noch heute vorhandenen Eindruck wieder. Darin heißt es zu dem Stadtbezirk 1 Teilgebiet 2 unter anderem: "Die erhaltenswerte Stadtstruktur ist geprägt durch das streng angelegte orthogonale Straßennetz mit seinen geschlossenen Blockrandbebauungen. Diese bestehen jedoch aus vielen Einzelparzellen. Die Individualität drückt sich dementsprechend auch in der vielfältigen Fassadengestaltung aus. Die Gebäude haben in den einzelnen Baublöcken durchweg gleiche Gebäude- und Geschosshöhen. Prägend für das Ortsbild sind weiterhin die den Häusern vorgelagerten Gärten sowie die typische Anordnung der Alleebäume." 27 Das Haus Astraße 10 ist nicht "sonst von städtebaulicher, geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung" im Sinne von § 2 Abs. 2 der Erhaltungssatzung. Bedeutung gewinnt es nur als Teil des Gesamtensembles der geschlossenen Bebauung entlang der Astraße und dem dadurch geschaffenen charakteristischen Ortsbild. Für sich genommen handelt es sich um typisches in den zwanziger Jahren des vorigen Jahrhunderts entstandenes Wohnhaus ohne für die Stadt- oder Architekturgeschichte bedeutende Merkmale und ohne besonderen künstlerischen Wert. 28 6.3. Die von dem Kläger geplante Fassadenänderung (stehende Fensterformate) berührt die für die Prägung des Ortsbildes wesentlichen Merkmale nicht. 29 6.3.1 Die charakteristischen Merkmale der Bebauung entlang der Astraße werden nach dem Normzweck der in § 172 BauGB enthaltenen städtebaulichen (nicht denkmai-pflegerischen) Erhaltungsziele nicht deswegen geschützt, weil sie bestimmte baugeschichtliche Epochen repräsentieren. Die Bedeutung für die Bau- und Stadtgeschichte ist ein denkmalpflegerischer Gesichtspunkt, der durch das Bundesbaugesetz und das Baugesetzbuch schon aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht erfasst wird. Auf der anderen Seite bezieht sich der Schutz vor Veränderungen nicht auf reine Gestaltungselemente, wie etwa die Farbgebung der Außenfassade durch Anstrich oder Materialwahl und die Fenstergestaltung (vgl. Battis u.a., BauGB, 8. Aufl., § 172 Rdn. 41). Entscheidend für die Abgrenzung von prägenden Baumerkmalen, die dem städtebaulichen Erhaltungsschutz unterliegen, von solchen die den Schutzzweck der Erhaltungssatzung nicht berühren, ist der Bezug zu der aktuellen Stadtstruktur und der stadträumlichen Funktion für das gegenwärtige Zusammenleben der Menschen. Die rein baugeschichtliche Bedeutung muss ebenso ausgeblendet werden wie gestalterische Gesichtspunkte, die in Gestaltungssatzungen nach Landesrecht erfasst werden (vgl. § 9 Abs. 4 BauGB, 86 Abs. 1 BauO NRW). Es ist danach unerheblich, ob die baulichen Änderungen das Gebäude "modern" erscheinen lassen oder einzelne Gestaltungselemente keine Entsprechung mehr in anderen Gebäuden in der Nähe finden. 30 6.3.2 Für die Astraße erfasst der Schutzzweck die Art der Bebauung als Mehrfamilienhaus auf einem Einzelgrundstück, die geschlossene Bauweise, die Anpassung an die Nachbarbauten in der Höhe, die Beachtung einer zurückgesetzt von der Straße eingehaltenen frontalen Baugrenze zur Freihaltung eines Grünstreifens (Vorgärten) und den mehr oder weniger ebenerdigen, mittigen, den Wohnbereichen untergeordneten, durch die Funktion geprägten Hauseingang. Dagegen ist der Schutz des Aufbaus und der Gliederung der Fassade schwach. Sowohl nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung als auch nach den Materialien zu der Erhaltungssatzung variiert gerade die Fassadengestaltung erheblich von Haus zu Haus, sodass es an einem zuverlässigen Maßstab für die Beurteilung von Änderungen fehlt. 31 6.3.3 Der Einzelrichter teilt nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung in dem vorangegangenen Verfahren und dem vorliegenden Bildmaterial die Auffassung des Beklagten nicht, durch die von dem Kläger geplante Fenstergestaltung werde "ein völlig neues Gebäude" entstehen. Das unterstellt der Fassadengestaltung eine für das Ortsbild prägende Wirkung, die sie tatsächlich nicht hat. Das Bauvorhaben des Klägers verändert durch die rechteckig stehenden Fensteröffnungen keine die Gesamtwirkung der Bebauung tragenden Gebäudemerkmale. Weder die Größe der Fensteröffnungen, noch die rechteckig stehende Form schaden dem Gesamtbild der Bauten des Straßenzuges. Das gilt jedenfalls dann, wenn man sich von der denkmalpflegerischen Vorstellung löst, der Bau müsse seiner Dokumentation für den Baustil der Entstehungszeit wegen erhalten bleiben. Die geplante Art der Fenster fügt dem städtebaulichen Bild ein weiteres individuelles Merkmal hinzu und bereichert damit die Vielfalt der Fassadengestaltung, die in der Begründung der Erhaltungssatzung gerade als kennzeichnend für die Bebauung unter anderem entlang der Astraße hervorgehoben wird. Ein vergleichender Blick auf die Grundstücksgrenze zwischen den Häusern Astraße 6 und 8 bestätigt das. Das Haus Astraße 8 weist (mit Duldung des Beklagten) diejenigen Fenster auf, die der Beklagte für das Haus Astraße 10 ablehnt. Die stehenden Fenster befinden sich hier in unmittelbarer Nachbarschaft zu den etwas kleineren, wohl vom Geschossboden aus mit einer Brüstung versehenen Fenstern des Nachbarhauses Astraße 6. Eine das Gesamtbild störende Disharmonie ist nicht zu erkennen. Die unterschiedlichen Fenstergrößen des Hauses Astraße 10 werden als Fassadenvariation wahrgenommen, nicht als Fremdkörper. Das gilt auch deshalb, weil in der Häuserzeile entlang der Astraße jedenfalls die an den Enden gelegenen Eckhäuser Astraße 2 und 15 ebenfalls Fenster aufweisen, die ein rechteckig stehendes Format haben. Für das Format macht es keinen Unterschied, ob diese dabei vom Geschossboden aus noch "Fensterbrüstungen" haben oder nicht. Das fällt auch sonst optisch von außen nichts nennenswert ins Gewicht. Der Beklagte sieht in der Fenstergestaltung entlang der Astraße eine starre Norm, von der er keine Abweichungen zulassen will. Tatsächlich gibt es eine Bandbreite von ortsbildprägenden Fassadenformen. Die Varianten prägen das Ortsbild, nicht ein einheitliches Fensterformat. Der Kläger bewegt sich mit seinem Vorhaben innerhalb der ortsbildverträglichen Gestaltungen. 32 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 VwGO. 33 Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.