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Urteil

16 K 6924/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:1201.16K6924.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 13. November 2002 wird aufgehoben, soweit die Kläger zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von mehr als 2.081,30 DM herangezogen worden sind. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Cstraße 65 in E. Dieses Grundstück grenzt mit rund 13 m direkt an die Cstraße und verfügt über eine hinter dem Grundstück Cstraße 63 verlaufende, der Straße zugewandte weitere Grundstücksseite von rund 11 m Länge. Mit Bescheid vom 13. November 2002 zog der Beklagte die Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für Jahre 1999 - 2001 in Höhe von insgesamt 3.842,40 DM heran, und zwar legte er als Berechnungsgrundlage 13 Frontmeter und 11 Hinterliegermeter zugrunde sowie eine fünfmal wöchentliche Fahrbahn- und Gehwegreinigung der Cstraße (Reinigungsklasse C 4). 3 Hiergegen legten die Kläger am 29. November 2002 Widerspruch ein, den der Beklagte jedoch nicht beschied. 4 Die Kläger haben am 22. Oktober 2003 Klage erhoben, soweit der Beklagte Gebühren für die Hinterliegermeter berechnet hat. Sie machen geltend: Eine Rechtsgrundlage zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren auf der Basis von Hinterliegermetern bestehe nicht, nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt E sei Maßstab für die Benutzungsgebühr die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen werde. 5 Die Kläger beantragen, 6 den Heranziehungsbescheid vom 13. November 2002 aufzuheben, soweit für das Jahr 1999 mehr als 653,90 DM, für das Jahr 2000 mehr als 655,20 DM und für das Jahr 2001 mehr als 772,20 DM an Straßenreinigungsgebühren festgesetzt worden ist. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe: 11 Die Klage ist begründet. 12 Der Heranziehungsbescheid des Beklagten ist - soweit angefochten - rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 13 Die in der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt E vom 14. Dezember 1991 in den Fassungen der für die Gebührenjahre 1999 - 2001 jeweils maßgeblichen Änderungssatzungen (SRS) festgesetzten Gebührensätze sind auch unter Berücksichtigung der vom Rat der Stadt am 25. März 2004 beschlossenen Ergänzung der Kalkulationen fehlerhaft und damit nichtig. 14 Dabei kann offen bleiben, ob die nachträgliche Kalkulationsergänzung, mit der die nicht pauschal auf alle Gebührenpflichtigen umlegbaren Winterdienstkosten in den städtischen Eigenanteil verschoben worden sind, wegen eines Verstoßes gegen den nach § 6 Abs. 3 KAG NRW geltenden Grundsatz der Gebührengerechtigkeit zur Unwirksamkeit der Satzung führt, weil hierdurch die an wintergewarteten Strecken liegenden Grundstücke begünstigt werden. Denn die Fehlerhaftigkeit der Gebührensätze folgt daraus, dass die hierzu aufgestellten Berechnungen auf Ansätzen beruhen, die unzureichend ermittelt wurden. Bei Benutzungsgebühren nach § 6 KAG NRW kommt es für die richterliche Kontrolle des Gebührensatzes ausschließlich darauf an, dass das vom Satzungsgeber veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der gebührenpflichtigen Einrichtung im Ergebnis nicht übersteigen soll. Dabei muss die Prognose des Gebührenaufkommens im Ergebnis nicht genau sein, dem Satzungsgeber sind insoweit gewisse Schätzungs- und Beurteilungsspielräume eingeräumt, er hat das zu erwartende Gebührenaufkommen lediglich gewissenhaft zu prognostizieren, 15 vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1991 - 9 A 765/88 -. 16 Eine gewissenhafte Prognose setzt aber voraus, dass absehbare Veränderungen der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen Berücksichtigung finden. 17 Diesen Grundsatz hat der Beklagte nicht hinreichend berücksichtigt. Seinen Darlegungen in dem die Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2001 - 2003 betreffenden Verfahren 16 K 5353/03 zu Folge war bereits im Jahr 1998 bekannt, dass es bei den - auch für die Gebührenkalkulation wesentlichen - Frontmeterzahlen einen erheblichen, ca. 8.000 Fälle betreffenden Überprüfungsbedarf gab, der dann schließlich im Jahr 2003 zu Nachveranlagungen und einer Steigerung der Frontmeter (einschließlich Hinterliegermeter) um zusätzliche 147.042 Meter führte. Diese zusätzlichen Frontmeter sind aber weder in die früheren Gebührenkalkulationen aufgenommen worden noch in der Ergänzung der Kalkulationen bei der „Berechnung der Gebühr je Leistungseinheit" berücksichtigt worden, obwohl der Beklagte hierzu in der Lage gewesen wäre. Denn bei Erstellung der Gebührenbedarfsberechnung für die hier betroffenen Jahre (1999 - 2001) war der Umstand bereits bekannt, dass bei den angesetzten Frontmeterzahlen eine Vielzahl von Straßen nicht zutreffend erfasst war, auch lagen die diesbezüglichen Daten schon vor, waren nur noch nicht ausgewertet. Da es sich um eine Vielzahl von Fällen handelte, lag es auf der Hand, dass eine Auswertung der Daten zu einer Erhöhung der Frontmeterzahlen in nicht unerheblichem Maße führen und sich daher auf die Höhe des Gebührensatzes auswirken könnte. Wenn bei dieser Sachlage eine Datenauswertung und Anpassung an den für die Gebührenkalkulation maßgeblichen Datenbestand unterbleibt, obwohl sie erkennbar möglich und auch nötig gewesen wäre, dann kann von einer gewissenhaften Prognose nicht mehr ausgegangen werden. Zu einer sachgerechten und gewissenhaften Prognose gehört auch ein gewissenhafter Umgang mit vorhandenen Daten sowie deren unverzügliche Verwertung, und zwar selbst bei personellen Engpässen. Rund 140.000 zusätzliche Meter machen gegenüber den in den Gebührenkalkulationen mal als „Faktorwerte", mal als „berechnete Reinigungsmeter" bezeichneten Metern im Jahr 1999 ca. 4,5 % und in den Jahren 2000 und 2001 ca. 4,6 % mehr aus; sie erreichen damit eine Größenordnung, die keinesfalls als unerheblich eingestuft und deshalb auch nicht vernachlässigt werden kann. 18 Die von den Klägern für das Jahr 2001 erhobenen Straßenreinigungsgebühren sind auch noch unter einem weiteren Aspekt fehlerhaft. Der Beklagte hat (erstmals für das Jahr 2000) die errechneten Gebührensätze so gerundet, dass eine Teilbarkeit der Jahresgebühr durch 12 erzielt wurde, und zwar ausweislich seiner Begründung zu den Gebührenkalkulationen, weil dies die monatliche Abrechnung erleichtere. Diese Rundung brachte im Jahr 2000 noch keine beachtlichen Differenzen, im Jahr 2001 fiel sie dann allerdings pro Reinigungsklasse ganz unterschiedlich aus. So wurde in der Reinigungsklasse C der Gebührensatz pro m von errechneten 11,8061 DM auf 11,88 DM gerundet und lag mithin um 7 Pfennig/m über der eigentlich errechneten Jahresgebühr, wohingegen die durch Rundung für die Reinigungsklasse B festgesetzte Gebühr um 2 Pfennig/m niedriger als die errechnete Jahresgebühr lag. Diese Rundungsdifferenzen erreichen eine nicht unerhebliche Größenordnung und führen zu einer deutlichen Ungleichbehandlung der Gebührenzahler, je nach dem in welche Reinigungsklasse die ihre Grundstücke erschließenden Straßen eingestuft wurden. Diese Ungleichbehandlung lässt sich mit sachlichen Gesichtspunkten wie etwa dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität nicht rechtfertigen. Denn es handelt sich bei den Straßenreinigungsgebühren um Jahresgebühren, die üblicherweise gerade nicht monatlich abgerechnet werden. Auch die quartalsweise erfolgenden Abschlagszahlungen rechtfertigen diese Rundungsdifferenzen nicht, zumal die bei einer Pfennig- bzw. Cent-genauen Abrechnung ggfs. erforderlichen Rundungen keine besonderen mathematischen Kenntnisse erfordern und ohne Schwierigkeiten jederzeit durchgeführt werden können. 19 Außerdem ist durch diese Rundungsdifferenzen im Jahr 2001 eine Überdeckung in Höhe von 202.777,- DM bewusst in Kauf genommen worden, was ebenfalls bedenklich erscheint. 20 Angesichts dessen kommt es auf die von den Klägern in ihrer Klagebegründung angesprochenen Fragen nicht mehr an. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 22 Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. 23