Urteil
16 K 4891/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:1201.16K4891.03.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 10. Januar 2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. Februar 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2003 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks T Straße 29 in E. Dieses Grundstück ist ein Eckgrundstück, es grenzt mit seiner Schmalseite (ca. 9 m) an die T Straße und mit seiner Längsseite (ca. 41 m) an die U Straße an. 3 Mit Bescheid vom 10. Januar 2003 zog der Beklagte die Kläger u.a. zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2003 in Höhe von 696,-- Euro für die zweimal wöchentliche Fahrbahn- und Gehwegreinigung der T Straße und der U Straße heran. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 5. Februar 2003 reduzierte der Beklagte die Straßenreinigungsgebühren auf 434,42 Euro, da die U Straße ab Februar 2003 nur noch einmal wöchentlich gereinigt werden sollte. Auch hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2003, zugestellt am 27. Juni 2003, wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger zurück. 4 Die Kläger haben am 25. Juli 2003 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend: Der Gebührenbescheid weise zum Teil Leistungen aus, die tatsächlich nicht erbracht worden seien und würden. Die vom Beklagten beauftragte B GmbH komme ihren vertraglichen Verpflichtungen einer ordnungsgemäßen Durchführung der Straßen- und Gehwegreinigung nicht nach. Obwohl keine 100-%ige Leistung erbracht werde, habe die Stadt die Gebühren um nochmals 16 % erhöht, dies sei unverhältnismäßig. 5 Die Kläger beantragen, 6 den Heranziehungsbescheid vom 10. Januar 2003, soweit er Straßenreinigungsgebühren enthält, in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. Februar 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2003 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe: 11 Die Klage ist begründet. 12 Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 10. Januar 2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. Februar 2003 ist hinsichtlich der für das Jahr 2003 erhobenen Straßenreinigungsgebühren rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 13 Die in der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt E vom 14. Dezember 1991 in der Fassung der für das Gebührenjahr 2003 maßgeblichen Änderungssatzung (SRS) festgesetzten Gebührensätze sind auch unter Berücksichtigung der vom Rat der Stadt am 25. März 2004 beschlossenen Ergänzung der Kalkulationen fehlerhaft und damit nichtig. 14 Dabei kann offen bleiben, ob die nachträgliche Kalkulationsergänzung, mit der die nicht pauschal auf alle Gebührenpflichtigen umlegbaren Winterdienstkosten in den städtischen Eigenanteil verschoben worden sind, wegen eines Verstoßes gegen den nach § 6 Abs. 3 KAG NRW geltenden Grundsatz der Gebührengerechtigkeit zur Unwirksamkeit der Satzung führt, weil hierdurch die an wintergewarteten Strecken liegenden Grundstücke begünstigt werden. Denn die Fehlerhaftigkeit der Gebührensätze folgt daraus, dass die hierzu aufgestellten Berechnungen auf Ansätzen beruhen, die unzureichend ermittelt wurden. Bei Benutzungsgebühren nach § 6 KAG NRW kommt es für die richterliche Kontrolle des Gebührensatzes ausschließlich darauf an, dass das vom Satzungsgeber veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der gebührenpflichtigen Einrichtung im Ergebnis nicht übersteigen soll. Dabei muss die Prognose des Gebührenaufkommens im Ergebnis nicht genau sein, dem Satzungsgeber sind insoweit gewisse Schätzungs- und Beurteilungsspielräume eingeräumt, er hat das zu erwartende Gebührenaufkommen lediglich gewissenhaft zu prognostizieren, 15 vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1991 - 9 A 765/88 -. 16 Eine gewissenhafte Prognose setzt aber voraus, dass absehbare Veränderungen der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen Berücksichtigung finden. 17 Diesen Grundsatz hat der Beklagte nicht hinreichend berücksichtigt. Seinen Darlegungen in dem ebenfalls Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2003 betreffenden Verfahren 16 K 5353/03 zu Folge war bereits im Jahr 1998 bekannt, dass es bei den - auch für die Gebührenkalkulation wesentlichen - Frontmeterzahlen einen erheblichen, ca. 8.000 Fälle betreffenden Überprüfungsbedarf gab, der dann schließlich im Jahr 2003 zu Nachveranlagungen und einer Steigerung der Frontmeter (einschließlich Hinterliegermeter) um zusätzliche 147.042 Meter führte. Diese zusätzlichen Frontmeter sind aber weder in die früheren Gebührenkalkulationen aufgenommen worden noch in der Ergänzung der Kalkulationen bei der Berechnung der Gebühr je Leistungseinheit" berücksichtigt worden, obwohl der Beklagte hierzu in der Lage gewesen wäre. Denn bei Erstellung der Gebührenbedarfsberechnung für das hier betroffene Jahr 2003 war der Umstand schon längst bekannt, dass bei den angesetzten Frontmeterzahlen eine Vielzahl von Straßen nicht zutreffend erfasst war, auch lagen die diesbezüglichen Daten bereits vor, waren nur noch nicht ausgewertet. Da es sich um eine Vielzahl von Fällen handelte, lag es auf der Hand, dass eine Auswertung der Daten zu einer Erhöhung der Frontmeterzahlen in nicht unerheblichem Maße führen und sich daher auf die Höhe des Gebührensatzes auswirken könnte. Wenn bei dieser Sachlage eine Datenauswertung und Anpassung an den für die Gebührenkalkulation maßgeblichen Datenbestand unterbleibt, obwohl sie erkennbar möglich und auch nötig gewesen wäre, dann kann von einer gewissenhaften Prognose nicht mehr ausgegangen werden. Zu einer sachgerechten und gewissenhaften Prognose gehört auch ein gewissenhafter Umgang mit vorhandenen Daten sowie deren unverzügliche Verwertung, und zwar selbst bei personellen Engpässen. Rund 140.000 zusätzliche Meter machen gegenüber den in der Gebührenkalkulation als berechnete Reinigungsmeter" bezeichneten Metern im Jahr 2003 ca. 4,5 % mehr aus; sie erreichen damit eine Größenordnung, die keinesfalls als unerheblich eingestuft und deshalb auch nicht vernachlässigt werden kann. 18 Die von den Klägern für das Jahr 2003 erhobenen Straßenreinigungsgebühren sind auch noch unter einem weiteren Aspekt fehlerhaft. Der Beklagte hat (erstmals für das Jahr 2000) die errechneten Gebührensätze so gerundet, dass eine Teilbarkeit der Jahresgebühr durch 12 erzielt wurde, und zwar ausweislich seiner Begründung zu den Gebührenkalkulationen, weil dies die monatliche Abrechnung erleichtere. Diese Rundung fällt pro Reinigungsklasse ganz unterschiedlich aus: In der Reinigungsklasse C im Jahr 2003 wurde der Gebührensatz pro m von errechneten 6,8734 Euro auf 6,96 Euro gerundet und lag mithin um 9 Cent/m über der eigentlich errechneten Jahresgebühr, wohingegen die für die Reinigungsklasse G nach Rundung festgesetzte Gebühr 8 Cent/m niedriger ausfiel als der hierfür ermittelte Wert. Diese Rundungsdifferenzen erreichen eine nicht unerhebliche Größenordnung und führen zu einer deutlichen Ungleichbehandlung der Gebührenzahler, je nach dem in welche Reinigungsklasse die ihre Grundstücke erschließenden Straßen eingestuft wurden. Diese Ungleichbehandlung lässt sich mit sachlichen Gesichtspunkten wie etwa dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität nicht rechtfertigen. Denn es handelt sich bei den Straßenreinigungsgebühren um Jahresgebühren, die üblicherweise gerade nicht monatlich abgerechnet werden. Auch die quartalsweise erfolgenden Abschlagszahlungen rechtfertigen diese Rundungsdifferenzen nicht, zumal die bei einer Cent-genauen Abrechnung ggfs. erforderlichen Rundungen keine besonderen mathematischen Kenntnisse erfordern und ohne Schwierigkeiten jederzeit durchgeführt werden können. 19 Außerdem ist durch diese Rundungsdifferenzen im Jahr 2003 im Zeitpunkt der Prognoseentscheidung eine Überdeckung in Höhe von 97.316,-- Euro bewusst in Kauf genommen worden, was ebenfalls bedenklich erscheint. 20 Angesichts dessen kommt es auf die übrigen von den Klägern in ihrer Klagebegründung angesprochenen Fragen, insbesondere darauf, ob die Straße satzungsgemäß gereinigt worden ist, nicht mehr an. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 22 Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. 23