Urteil
5 K 4503/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2004:1125.5K4503.01.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 1996. Er ist Eigentümer des Grundstücks Astr. 00, von dem Schmutz- und Regenwasser leitungsgebunden abgeleitet werden. Die Stadt N betreibt die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht bedient sie sich auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 20. September 1995 nach Maßgabe des am 21. Dezember 1995 geschlossenen Entsorgungsvertrages über die öffentliche Abwasserbeseitigung in der Stadt N" seit dem 1. Januar 1996 der Stadtwerke N GmbH, jetzt O AG - O AG (im Folgenden: Stadtwerke). Die Stadtwerke, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt N ist, sind Alleingesellschafterin der ebenfalls 1995 als sog. Objektgesellschaft gegründeten Firma F GmbH. Ausweislich der Beratungsvorlage vom 22. August 1995 sprachen für das gesellschaftsrechtliche Konzept dieser Betriebsaufspaltung bilanzielle und betriebswirtschaftliche Überlegungen. Mit Übertragungsvertrag vom 21. Dezember 1995 übertrug die Stadt N Grundstücke, die mit Sonderbauwerken wie Rückhaltebecken, Sandfängen und Pumpstationen bebaut sind, sowie Anlagen zur Abwasserableitung, Sonderbauwerke und bewegliche Vermögensgegenstände mit Wirkung vom 1. Januar 1996 auf die F. In dem Übertragungsvertrag ist ferner u.a. vereinbart, dass die F ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen an die Stadtwerke verpachtet und die Stadtwerke sich der F zur Erfüllung ihrer Pflichten zur Planung, Finanzierung, Errichtung, Erneuerung, Erweiterung und Unterhaltung der Entwässerungsanlagen in der Stadt bedienen. In § 4 Abs. 1 des Übertragungsvertrages ist der Übertragungswert der von der Stadt auf die F übertragenen Gegenstände vorläufig auf 530 867 289 DM festgesetzt worden. Dieser Festsetzung lag die Ermittlung der Sachzeitwerte (Wiederbeschaffungszeitwerte am Bewertungsstichtag abzüglich der Wertminderung durch Abnutzung) der Entwässerungsanlagen der Stadt N per 31. Dezember 1994 gemäß Bewertungsgutachten der X AG (X) vom 10. Juli 1995 zugrunde. Der endgültige Wert auf den 31. Dezember 1995 sollte für alle Vertragspartner verbindlich noch durch ein weiteres Gutachten der X festgestellt werden. Dies erfolgte mit Gutachten vom 5. Dezember 1996, das einen Sachzeitwert von 567 695 193 DM feststellte. In § 4 des Übertragungsvertrages heißt es weiter: 2. Dem Übertragungswert nach § 4 Abs. 1 stehen in vorläufiger Höhe gegenüber a) empfangene und an die F übertragene Anschlussgebühren und -beiträge in Höhe von 69.359.014,00 DM, b) empfangene und an die F übertragene Bundes- und Landeszuweisungen in Höhe von 39.860.103,00 DM. Der endgültige Wert wird von der Stadt ermittelt. 3. Der die Anschlussgebühren und -beiträge sowie Zuweisungen übersteigende Wert in vorläufiger Höhe von 421.648.172,00 DM wird wie folgt verwendet: a) Der Stadt steht ein verzinslicher Kaufpreis in einer vorläufigen Höhe von 205.491.883,00 DM zu, der zum Übertragungsstichtag fortzuschreiben ist. Der Kaufpreis entspricht dem Wert, der nach kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen bei der Verzinsung des für die übertragenen Gegenstände aufgewandten Kapitals ansatzfähig ist. b) Einen Anteil von 30 % des Übertragungswertes gemäß Abs. 1 stellt die Stadt der F unentgeltlich zur Verfügung. Dieser Posten wird bei der F in die Kapitalrücklage eingestellt. ....... c) Den Restbetrag (Übertragungswert gemäß Absatz 1 abzüglich Anschlussgebühren und -beiträge und Zuweisungen sowie abzüglich der Beträge nach Abs. 3 lit. a) und b) gewährt die Stadt der F als ein bis auf weiteres zins- und tilgungsfreies Darlehen. ....... 4. Der Kaufpreis gemäß vorstehend 3. a) wird wie folgt aufgeteilt: a) in einen Betrag in Höhe von 70.000.000,00 DM, der am 1. Januar 1996 zur Zahlung fällig ist, b) in ein verzinsliches Tilgungsdarlehen in Höhe von vorläufig 135.491.883,00 DM, für das die Konditionen gemäß § 9 dieses Vertrages gelten." Nach dem Entsorgungsvertrag (§ 2) bedienen sich die Stadtwerke zur Erfüllung ihrer Aufgaben - mit Ausnahme des Betriebs der Abwasseranlagen - der F. Sie übernehmen die Pflichten, die die F als Eigentümerin und Bauherrin der Anlagen und Entwässerungseinrichtungen betreffen, als eigene. Sie sind auch für die Erfüllung dieser Pflichten der Stadt gegenüber verantwortlich. Gemäß § 6 des Entsorgungsvertrages erstattet die Stadt den Stadtwerken die zur Erfüllung ihrer durch den Entsorgungsvertrag übernommenen Verpflichtungen anfallenden Selbstkosten nach Maßgabe des öffentlichen Preisrechts. Als Abgeltung des allgemeinen Unternehmerwagnisses (Gewinn) wird aufgrund einer gesonderten Vereinbarung ein Gewinnzuschlag von 2,5 % auf die Netto-Selbstkosten der Instandsetzung, der Abschreibung, der Zinsen, der Gewerbekapital- und der Gewerbeertrag-Steuer berechnet. Die Gebührenkalkulation für das streitige Gebührenjahr 1996, die am 8. November 1995 dem Rat vorgelegen hat, enthält neben den Ansätzen für die bei der Stadt selbst angefallenen Kosten (Kosten Stadt) in Höhe von 24.425 TDM Ansätze für das an die Stadtwerke zu zahlende Entgelt in Höhe 47.182 TDM (Kosten Stadtwerke). Die Kosten Stadtwerke" enthalten u.a. die Position Pachtentgelt F" in Höhe von 41.580 TDM. Hierbei sind nach Maßgabe der von dem Beklagten vorgelegten Kalkulation Abwasser 1996" berücksichtigt Kosten für Instandsetzung (4.000 TDM), Abschreibungen auf der Basis des Sachzeitwertes der übertragenen Vermögensgegenstände nach Maßgabe des vorläufigen X - Gutachtens 1995 bzw. der Eröffnungsbilanz der F zum 1.1.1996 (15.542 TDM), Fremdkapitalzinsen in Höhe von 8 % (17.523 TDM), Gewerbekapitalsteuer (3.459 TDM), Gewinnzuschlag (1.062 TDM), Gewerbeertragsteuer (2.135 TDM), abzüglich eines Betrages von 2.141 TDM für die Auflösung von Baukostenzuschüssen. Mit Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 1996 vom 22. Januar 1996 setzte der Funktionsvorgänger des Beklagten (im Folgenden ebenfalls als Beklagter" bezeichnet) die für das Gebührenjahr 1996 zu leistenden Kanalbenutzungsgebühren auf insgesamt 3.389,83 DM fest. Dabei wurden die Gebührensätze für Gebührenpflichtige, die keine Beiträge unmittelbar an den O1 zahlen, in Höhe von 2,91 DM/cbm für die Einleitung von Schmutzwasser bzw. in Höhe von 1,54 DM/qm für die Einleitung von Regenwasser zugrunde gelegt. Gegen diesen Gebührenbescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2001 zurück. Zur Begründung seiner am 6. August 2001 erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die Höhe der Kanalbenutzungsgebühren werde beeinflusst durch den Verkauf des maroden Kanalnetzes an die F zu einem überhöhten Preis und durch die Rückverpachtung des Kanalnetzes an die Stadtwerke; der Kaufpreis sei in den allgemeinen Haushalt geflossen und den Gebührenschuldnern nicht zugute gekommen; den Zinsendienst für die Schulden der F müssten die Kanalbenutzer tragen, dadurch komme es zu einer doppelten Belastung der Gebührenzahler; drastisch gestiegene Sanierungskosten würden den Kanalbenutzern nochmals in voller Höhe aufgebürdet, obwohl sie jahrzehntelang Benutzungsgebühren für die Instandhaltung gezahlt hätten. Der Kläger beantragt, den Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 1996 des Beklagten vom 22. Januar 1996 betreffend das Grundstück A Straße 00 insoweit aufzuheben, als darin Kanalbenutzungsgebühren festgesetzt worden sind, sowie deren Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2001 entsprechend teilweise aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er den Inhalt des Widerspruchsbescheides. Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin vom 13. Oktober 2004 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berichterstatterin konnte gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 und § 101 Abs. 2 VwGO anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 1996 des Beklagten vom 22. Januar 1996 ist, soweit hier darüber zu entscheiden ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Kanalbenutzungsgebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser ist die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Abwasseranlagen der Stadt N (Kanalbenutzungsgebührenordnung) vom 16. Dezember 1977 i. d. F. des 14. Nachtrags vom 9. November 1995 (GS 1996). Diese Satzung begegnet keinen formellen Bedenken und steht - soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet - mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) sowie übergeordneten gebührenrechtlichen Grundsätzen in Einklang. Vgl. hierzu auch Urteil der Kammer vom 14. Juli 1999 - 5 K 9589/95 - . Das gilt auch für die - hier streitigen - in § 6 Abs. 1 Ziffer 1 lit. b) und Ziffer 2 lit. a) bb) GS festgesetzten Gebührensätze, die auf der Grundlage der dem Rat der Stadt N mit Beratungsvorlage vom 13. Oktober 1995 vorgelegten Gebührenkalkulation Ermittlung der Kanalbenutzungsgebühren für das Haushaltsjahr 1996" ermittelt worden sind. Sie stehen im Einklang mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 KAG NRW. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage in der Regel decken, aber nicht übersteigen. Dabei sind Kosten gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Stehen bei Aufstellung der Gebührenkalkulation die in dem jeweiligen Erhebungszeitraum anfallenden Kosten noch nicht definitiv fest, ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, die entsprechend § 114 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2003 - 9 A 2954/03 - , KStZ 2004, 15, m. w. N. Bedenken gegen die Berücksichtigung von Kosten Stadt" in Höhe von 24.425 TDM sind von dem Kläger nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der der Gebührenerhebung zugrundeliegenden Gebührensätze ergeben sich auch nicht daraus, dass in der Gebührenkalkulation Kosten Stadtwerke N" in Höhe von 47.182 TDM berücksichtigt worden sind. Denn gemäß § 6 Abs. 2 KAG NW gehören zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen und durch Gebühren zu deckenden Kosten kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch "Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen". Der Ansatzfähigkeit dieser Kosten steht hier nicht entgegen, dass die Stadt N an den Stadtwerken beteiligt ist und § 2 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke (Gegenstand des Unternehmens") im Hinblick auf den beabsichtigten Abschluss des Entsorgungsvertrages um die Beseitigung von Abwasser, das Betreiben von Abwasseranlagen und die Beteiligung an der F" ergänzt worden ist. Aus diesem Umstand könnte der Kläger allenfalls dann etwas für sich herleiten, wenn dies geltenden Rechtsvorschriften widerspräche. Dies ist indessen nicht der Fall. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO NW in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW 2023) - GO NW 1994 - setzt die Gründung einer Gesellschaft, die - wie hier - nicht auf den Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens gerichtet ist (nach der Fiktion des § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GO NW 1994 gelten u.a. Einrichtungen der Abwasserbeseitigung nicht als wirtschaftliche Unternehmen im Sinne dieses Abschnitts) sowie die Beteiligung an einer solchen Gesellschaft nicht, wie der Kläger meint, voraus, dass ein dringender öffentlicher Zweck" die Betätigung erfordert und die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht (§ 107 Abs. 1 GO NW 1994), sondern lediglich, dass ein "wichtiges Interesse" der Gemeinde an der Gründung oder Beteiligung vorliegt. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, hinsichtlich dessen Ausfüllung der Gemeinde eine gewisse Einschätzungsprärogative zuzubilligen ist. Ein "wichtiges Interesse" kann sich dabei aus einer Vielzahl von Gesichtspunkten ergeben; insbesondere steht dem nicht entgegen, dass bereits rechtsformbedingte Steuernachteile (u.a. Umsatz- und Gewerbesteuerpflicht) sowie Nachteile bei der Investitionsfinanzierung (schlechtere Kreditkonditionen wegen schwächerer Bonität) eine Verteuerung der privatrechtlichen im Vergleich zu der bisherigen öffentlich-rechtlichen Leistungserstellung bei ansonsten gleichen Ausgangsdaten erwarten lassen. Allein die Steuerlasten - im vorliegenden Fall entfallen hierauf Kostenansätze in Höhe von 11.748 TDM - zusammengenommen können den Gebührenbedarf um ca. 15 - 20 v.H. erhöhen. Vgl. hierzu grundlegend OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - , OVGE 44, 211-225. In Anwendung dieser Grundsätze kann die Annahme der Stadt, es bestehe ein "wichtiges Interesse" im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO NW 1994, nicht beanstandet werden. Ausgangspunkt der Privatisierungsüberlegungen war ausweislich der Beratungsvorlage vom 22. August 1995 die Erkenntnis, dass die Sanierung und der weitere Ausbau des Kanalnetzes in den letzten Jahren nicht in dem Maße vorangetrieben worden sei, wie dies erforderlich und wünschenswert gewesen wäre, und die Hauptursache für die vom Investitionsumfang her nicht ausreichende Fortsetzung und Umsetzung des Abwasserbeseitigungskonzepts in den Rahmenbedingungen zu sehen sei, denen der städtische Abwasserbetrieb unterworfen sei. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Rates, durch die betriebliche Integration der Abwasserbeseitigung in die Versorgungsbetriebe der Stadtwerke könnten erhebliche Synergieeffekte in den technischen und kaufmännischen Bereichen erzielt werden und durch die privatwirtschaftlich organisierte Entwässerung ermöglicht werden, die Investitionssummen in absehbarer Zeit zu verdoppeln, nachvollziehbar. Dass der Rat ausweislich der Beschlussvorlage vom 13. Oktober 1995 an dieser Einschätzung festhielt, obwohl es nicht zu einer vollständigen Privatisierung der Abwasserbeseitigung kommen konnte, weil den Stadtwerken die Abwasserbeseitigungspflicht als solche aus Rechtsgründen nicht übertragen werden durfte, ist ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Ist - wie hier - ein "wichtiges Interesse" im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO NW 1994 für die Gründung einer privaten Gesellschaft gegeben, steht es im Ermessen der Stadt, ob und in welchem Umfang sie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben den fraglichen Bereich der Daseinsvorsorge dieser privaten Gesellschaft überträgt. Vgl. auch hierzu OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994, a. a. O. Nach dem Entsorgungsvertrag - gegen dessen Ausgestaltung im Hinblick auf die nach dem Landeswassergesetz zu stellenden Anforderungen Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind - bedient sich die Stadt der Stadtwerke zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht. Derartige "funktionale" Privatisierungen sind nach allgemeiner Meinung zulässig. Vgl. auch hierzu OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994, a. a. O. , mit weiteren Nachweisen. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall ermessensfehlerhafte oder gar willkürliche Überlegungen für diese Entscheidung des Rates der Stadt maßgebend gewesen wären, sind nicht vorhanden. Bedenken ergeben sich auch nicht daraus, dass der Beauftragung der Stadtwerke keine Ausschreibung vorausgegangen ist. Abgesehen davon, dass fehlende Ausschreibungen nicht zur Nichtigkeit abgeschlossener Verträge führen, - vgl. OVG NW, Beschluss vom 19.1.1990 - 2 A 2171/87 - und Urteil vom 30.1.1991 - 9 A 765/88 - mithin die Ansatzfähigkeit daraus herrührender Kosten grundsätzlich nicht ausschließen, sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte für Rechtsverstöße gegeben. Nach § 31 Abs. 1 GemHVO NW muss der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder freihändige Vergabe rechtfertigen. Im vorliegenden Fall waren besondere Umstände gegeben, die eine freihändige Vergabe rechtfertigten. Die Ergänzung des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke war gerade zu dem Zweck erfolgt, ihr die Aufgaben der Abwasserbeseitigung zu übertragen. Dieser Gesellschaftszweck wäre bei Beauftragung eines Dritten verfehlt worden. Im übrigen boten die Stadtwerke aufgrund der Übernahme der bisher im städtischen Abwasserbeseitigungsbetrieb beschäftigten Mitarbeiter aber auch wegen der der Stadt infolge ihrer Beteiligung an der Gesellschaft zustehenden Einwirkungs- und Kontrollrechte die größtmögliche Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung. Vgl. OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994, a. a. O. Erweist sich nach alledem sowohl die Erweiterung des Unternehmensgegenstandes der Stadtwerke als auch deren Beauftragung durch die Stadt als rechtlich unbedenklich, hat dies entgegen der Auffassung des Klägers zur Folge, dass damit grundsätzlich sämtliche von der Gesellschaft vereinbarungsgemäß in Rechnung gestellten Entgelte auch berücksichtigungsfähige Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG NW sind, soweit es sich um betriebsnotwendige (mit der Leistungserbringung verbundene) Kosten handelt und deren Bemessung nicht dem Äquivalenzprinzip widerspricht. Dies gilt unabhängig von der Frage, welchen Anteil die Stadt an der Gesellschaft hat und ob entsprechende Kosten bei Aufgabenerledigung in öffentlich-rechtlicher Form angefallen wären. Dem lässt sich vorliegend insbesondere nicht mit Erfolg die - im Grundsatz richtige - Auffassung entgegenhalten, auch die in den Formen des Privatrechts handelnde Verwaltung habe grundlegende Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens zu beachten und dürfe sich nicht durch eine Flucht ins Privatrecht illegale Finanzquellen erschließen bzw. Kostenüberdeckungen erzielen. Da die an das Unternehmen zu zahlenden Fremdentgelte tatsächliche Kosten darstellen, kommt es bei deren Einstellung in die Gebührenkalkulation weder zu Kostenüberdeckungen auf Seiten der Gemeinde noch gar zur Erschließung illegaler Finanzquellen. Wollte man die Ansatzfähigkeit derartiger Kosten verneinen, bedeutete dies - wie das OVG NRW in seiner bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 15. Dezember 1994 ausgeführt hat, von der abzuweichen das erkennende Gericht keine Veranlassung sieht - im Ergebnis, dass Gemeinden von der ihnen gesetzlich eingeräumten Befugnis, Gesellschaften zu gründen bzw. sich an ihnen zu beteiligen und private Dritte zur Aufgabenerfüllung einzuschalten, praktisch keinen Gebrauch machen könnten. Kaum eine Gemeinde würde einen solchen Weg wählen, wenn dadurch zwangsläufig anfallende Kosten nicht in die Gebührenkalkulation einbezogen werden könnten. In diesem Fall hätte nämlich der allgemeine Verwaltungshaushalt für die durch Gebühren nicht gedeckten Kosten aufzukommen. Dies wäre weder mit dem Kostendeckungsgebot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NW noch mit den in § 76 Abs. 2 GO NW geregelten Grundsätzen der Einnahmebeschaffung vereinbar, wonach die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und erst im übrigen aus Steuern zu beschaffen hat. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 - 8 B 173/98 -, KStZ 1999,114. Die Frage, ob es in bestimmten Fällen angebracht" sein könnte, vereinbarte, betriebsnotwendige Fremdkosten zugunsten der Gebührenpflichtigen zu kürzen, vgl. Wiesemann, Auswirkungen von Privatisierungen auf kommunale Benutzungsgebühren, veröffentlicht unter www.verwaltungsrichtertag.de/Archiv/Bremen; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6.9.2001 - 13 K 2116/98 -, NWVBl. 2001, 485, stellt sich dann schon vom Ansatz her nicht. Gegenstand der insoweit bei der Gebührenkalkulation zu treffenden Prognoseentscheidung sind die von dem beauftragten Dritten für den jeweiligen Erhebungszeitraum verlangten Entgelte. Der der Gemeinde dabei eröffnete Prognosespielraum wird erst dann überschritten und lässt die Gebührenkalkulation fehlerhaft werden, wenn aufgrund des Kenntnisstandes im Prognosezeitpunkt eine Reduzierung der Forderung des Dritten bereits absehbar ist und selbst unter Berücksichtigung eines etwaigen Prozessrisikos oder sonstiger Unwägbarkeiten jeder andere als ein bestimmter niedrigerer Kostenansatz unvertretbar, mithin ermessensfehlerhaft gewesen wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2003, a. a. O. Ausgehend von diesen Erwägungen sind die von den Stadtwerken in Ansatz gebrachten Kosten berücksichtigungsfähig. Gemäß § 6 des Entsorgungsvertrages erstattet die Stadt den Stadtwerken die zur Erfüllung der durch den Vertrag übernommenen Verpflichtungen anfallenden Selbstkosten nach Maßgabe der jeweiligen preisrechtlichen Vorschriften. Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarung von Selbstkostenpreisen hier gegen §§ 1 und 5 der - hier einschlägigen - Verordnung PR Nr. 00/00 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (PrVO) verstößt, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. In das Entgelt dürfen deshalb grundsätzlich alle preisrechtlich kalkulierbaren Kostenansätze einfließen, soweit sie nach der im Zeitpunkt der Gebührenkalkulation gebotenen Prognoseentscheidung gerechtfertigt erscheinen durften, so dass dahingestellt bleiben kann, ob der Selbstkostenpreis hier zulässigerweise nicht als Selbstkostenfestpreis, sondern als Selbstkostenerstattungspreis vereinbart werden durfte. Vgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, Kommentar, 7. Auflage, München 2001, RdNr. 1 ff. zu § 7 PrVO und RdNr. 1 ff. zu § 6 PrVO. Die Kostenansätze für die Leistungen der Stadtwerke enthalten keine hiernach nicht ansatzfähigen Positionen. Bedenken hinsichtlich der Positionen Personalkosten, Verwaltungskostenumlage und Betriebskosten sind von dem Kläger ohnehin nicht mehr vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Auch der von dem Kläger gerügte Kostenansatz für Pachtentgelt" in Höhe von 41.580 TDM erweist sich im Ergebnis als rechtlich unbedenklich. Das Pachtentgelt soll die Selbstkosten der Stadtwerke abdecken, die diesen durch von der F bezogene Leistungen entstanden sind. Bedenken gegen die Ansatzfähigkeit des Pachtentgelts sind nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil die Stadt N ihr gesamtes Abwasservermögen auf die F übertragen hat und damit - wie der Kläger meint - diese Kosten zu Lasten der Gebührenschuldner selbst verursacht hat. Auch aus diesem Umstand könnte der Kläger allenfalls dann etwas herleiten, wenn diese Übertragung den geltenden Rechtsvorschriften widerspräche. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach den §§ 90, 111 GO NW darf Vermögen dann veräußert werden, wenn es für die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben nicht mehr gebraucht wird. Beauftragt eine Gemeinde - wie hier - eine Gesellschaft privaten Rechts mit der Aufgabenerfüllung, ist dieser Fall gegeben. Vgl. Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Herne/Berlin, Stand: Juli 2004, § 6 Rn. 129 b. Den von dem Kläger gegen die Rechtswirksamkeit der Eigentumsübertragung von Anlagen des Kanalnetzes vorgebrachten Bedenken haben die Parteien des Übertragungsvertrages im übrigen insoweit Rechnung getragen, als sie in § 3 des Vertrages ergänzend die Übertragung sog. wirtschaftlichen Eigentums" am Kanalnetz vereinbart haben. Denn auch der wirtschaftliche Eigentümer kann in preisrechtlich zulässiger Weise kalkulatorische Abschreibungen, Zinsen und Einzelwagnisse verrechnen. Vgl. Ebisch/Gottschalk , a.a.O., RdNr. 15 ff. zu LSP Nr. 34. Bedenken gegen den Kostenansatz Pachtentgelt" lassen sich auch nicht aus preisrechtlichen Vorschriften herleiten. Gemäß Nr. 34 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) gehören Pachten zu den preisrechtlich ansatzfähigen Kosten. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier im Verhältnis Stadtwerke/F - erst aus Anlass einer sog. Unternehmensaufspaltung in Eigentums- und Betriebsfirma das Anlagevermögen aus steuerlichen, organisatorischen oder sonstigen Gründen auf ein anderes, rechtlich selbständiges Unternehmen übertragen wird. Vgl. Ebisch/Gottschalk , a.a.O., RdNr. 4 ff. zu LSP Nr. 34. Aus preisrechtlicher Sicht ist auch die Höhe des angesetzten Pachtentgeltes nicht zu beanstanden. Diese Aufwendungen können zwar nicht unmittelbar nach Preisrecht geprüft werden, weil Eigentumsfirmen grundsätzlich nicht als Unterlieferanten im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 PrVO anzusehen sind. Doch können sie im Falle einer Unternehmensaufspaltung zur Vermeidung preisrechtlich unzulässiger Gewinne nur dann als Kosten anerkannt werden, wenn sie dem Gebot der wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen. Dies Gebot ist jedenfalls dann nicht verletzt, wenn Zweifel an der preisrechtlichen Zulässigkeit der angesetzten Kosten ausgeschlossen werden können. Vgl. Ebisch/Gottschalk , a.a.O., RdNr. 5 ff. zu LSP Nr. 34. Das ist hier - abgesehen von der Höhe des Gewinnzuschlages - der Fall. Aufwendungen für die laufende Instandsetzung dürfen nach Preisrecht (LSP Nr. 26 Abs. 1) im Jahr ihres Entstehens in voller Höhe angesetzt werden. Lediglich solche Instandsetzungskosten, die zu einer Werterhöhung führen oder die Lebensdauer des Anlagegegenstandes über die ursprünglich technisch bedingte Lebensdauer hinaus verlängern, sind in den Abschreibungen zu verrechnen (LSP Nr. 26 Abs. 2). Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Position Instandsetzung", die weniger als 1 % des Sachzeitwerts des Anlagevermögens ausmacht, - vgl. zu den Fragen der Abgrenzung Ebisch/Gottschalk , a.a.O., RdNr. 1 ff. zu LSP Nr. 26 - um andere als gebrauchsfähigkeitserhaltende Instandsetzungsaufwendungen gehandelt hat, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Einwand des Klägers, die Gebührenpflichtigen seien durch den Ansatz von Instandsetzungskosten durch die Stadtwerke doppelt belastet worden, weil sie schon in den Jahren seit 1948 in den Benutzungsgebühren Zahlungen in Millionenhöhe für die sachgerechte Instandhaltung des Kanalnetzes über die Abschreibungssätze geleistet hätten, greift nicht durch. Instandsetzungskosten hätten ebenso im Gebührenhaushalt berücksichtigt werden können, wenn sie bei der Stadt N selbst angefallen wären. Darüber hinaus verkennt die von dem Kläger vertretene Auffassung, dass das über die kalkulatorischen Abschreibungen erwirtschaftete Rückflusskapital zwar der Wiederbeschaffung der betriebsnotwendigen Anlagegüter dienen soll, rechtlich aber der Gemeinde und nicht den Gebührenpflichtigen zusteht. Verwendet die Gemeinde die Abschreibungserlöse für andere, ihr dringlicher erscheinende Haushaltszwecke, werden dem Gebührenhaushalt keine ihm rechtlich zustehenden Mittel entzogen. Die Gemeinde muss lediglich am Ende der Nutzungsdauer der Anlage oder bei Sanierungsbedarf die erforderlichen Haushaltsmittel für eine Wiederbeschaffung oder Instandsetzung bereitstellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. 8. 1994 - 9 A 1248/92 -, OVGE 44, 134. Bei der von dem Kläger angemahnten kontinuierlichen Reinvestition durch die Stadt N wären die Gebühren bereits früher, wenn auch vielleicht in kleineren Schritten gestiegen. Der Ansatz der Abschreibungen als Kosten der Wertminderung betriebsnotwendiger Anlagegüter ist nicht zu beanstanden. Die Berechnung ist im Einklang mit den preisrechtlichen Vorschriften (LSP Nr. 38) nach Anschaffungskosten vorgenommen worden, d. h. nach den unwidersprochen gebliebenen Erläuterungen des Beklagten sind die Aufwendungen zugrundegelegt, die der F durch den Erwerb dieser Anlagegüter tatsächlich entstehen sollten. Nach der Bewertung im vorläufigen X - Gutachten 1995, das Grundlage für den im Übertragungsvertrag als vorläufig vereinbarten Übertragungswert war, durfte der Beklagte bei der Aufstellung der Gebührenkalkulation insoweit jedenfalls mit dem in der Kalkulation Abwasser 1996" veranschlagten Betrag rechnen. Im Hinblick auf den insoweit maßgeblichen Kenntnisstand im Prognosezeitpunkt kann der Ansatz für die Abschreibungen auf der Basis der damals vorliegenden Ermittlung der Sachzeitwerte der Anlagegüter, wie sie auch - unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge in 1995 - in die Eröffnungsbilanz der F per 31. 12. 1995 übernommen worden sind, rechtlich nicht beanstandet werden. Die X hat zwar in ihrem vorläufigen Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die ihr von der Stadt N für die Bewertung zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht als verlässlich und vollständig ansehen könne, hat aber Anhaltspunkte dafür, dass es bei der abschließenden Wertermittlung in jedem Fall zu geringeren Ansätzen kommen werde mit der Folge, dass nur mit einer Reduzierung der Forderung der Stadtwerke gerechnet werden konnte, nicht gegeben. Solche sind auch von dem Kläger nicht substantiiert vorgetragen worden. Die von dem Kläger geäußerten Zweifel an der Werthaltigkeit" des Kaufpreises und seine Hinweise darauf, dass sich das Kanalnetz im Zeitpunkt des Verkaufs in einem völlig verrotteten Zustand befunden habe, reichen insoweit nicht aus. Die Sanierungsbedürftigkeit des Kanalnetzes war schon bei Vertragsabschluss bekannt und ausweislich des X - Gutachtens 1995 sollten bei der Ermittlung der Sachzeitwerte des Kanalnetzes Abschläge für mangelnde Instandhaltungsmaßnahmen angesetzt werden. Offensichtliche Bedenken gegen die Höhe der Ansätze ergeben sich weder aus den von der Beklagten hierzu vorgelegten Unterlagen noch hat der Kläger einzelne Positionen konkret in Zweifel gezogen. Die Kostenprognose hat sich auch nachträglich auf der Grundlage des abschließenden X - Gutachtens 1996 nicht als unangemessen erwiesen. Die X stellt hier den Sachzeitwert des übertragenen Anlagevermögens per 31. 12. 1995 nicht niedriger fest, und die tatsächlichen Abschreibungen im Jahr 1996 beliefen sich ausweislich des von dem Beklagten vorgelegten Anlagespiegels auf 15. 714 TDM. Es ist schließlich rechtlich nicht zu beanstanden, dass - in Ermangelung von Marktpreisen - der Verkaufswert der Anlagegüter nach dem Sachzeitwert bestimmt worden ist. Einerseits war die Stadt N gehalten, die Anlagegüter nicht unter deren Sachzeitwert zu verkaufen, denn nach § 90 Abs. 1 GO NW 1994 dürfen Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Andererseits kann es für ein Unternehmen durchaus sinnvoll sein, statt einer Neuanschaffung gebrauchte Anlagegüter zum Sachzeitwert zu übernehmen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. September 2001, Az: 13 K 2116/98, NWVBl. 2001, 485 -490. Auch das OVG NRW hat eine Veräußerung von Anlagevermögen zum Sachzeitwert nicht in Frage gestellt. Vgl. OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994, a. a. O. Auch der Ansatz für Zinskosten in Höhe von 17.523 TDM ist nicht zu beanstanden. Dieser Ansatz wäre zwar preisrechtlich insofern fehlerhaft, als er von einem Darlehensbedarf der F in Höhe von 219.040.883 DM und einem effektiven Zinssatz von 8 % ausgeht. Denn nach LSP Nr. 43 Abs. 3 bleiben die für Fremdkapital tatsächlich entstandenen Aufwendungen bei der Preisermittlung außer Ansatz. Die hinsichtlich der Zinsen fehlerhaften Kostenansätze könnten jedoch durch unterlassene anderweitige Ansätze ausgeglichen werden, so dass das Ergebnis gebührenrechtlich nicht zu beanstanden ist. Rechtlich ist nämlich davon auszugehen, dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. 8. 1994, a. a. O. Nach LSP Nr. 43 Abs. 1 können für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals (BNK) kalkulatorische Zinsen angesetzt werden, wobei nicht zwischen Eigenkapital und Fremdkapital unterschieden wird. Das BNK besteht gemäß LSP Nr. 44 Abs. 1 aus dem betriebsnotwendigen Vermögen (BNV) vermindert um das Abzugskapital, das aus zinslos zur Verfügung gestellten Vorauszahlungen und Anzahlungen durch öffentliche Auftraggeber oder solchen Schuldbeträgen besteht, die dem Unternehmen im Rahmen des gewährten Zahlungsziels von Lieferanten zinsfrei zur Verfügung gestellt werden. Der Zinsfuß für die kalkulatorischen Zinsen ist gemäß LSP Nr. 43 Abs. 2 i. V. m. der VO PR Nr. 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes vom 17. April 1972 (BAnz. Nr. 78) auf 6,5 % beschränkt. Zum BNV gehören alle Vermögensteile, die zur Leistungserstellung erforderlich sind, insbesondere das Anlagevermögen, das gemäß LSP Nr. 45 Abs. 1 mit dem kalkulatorischen Restwert nach Maßgabe der preisrechtlichen Vorschriften für die Abschreibungen zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen ist. Vgl. Ebisch/Gottschalk, a. a. O., RdNr. 2 ff. zu LSP Nr. 44; RdNr. 3 ff. zu LSP Nr. 45. Zuwendungen der öffentlichen Hand, die zur Deckung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter betriebsnotwendiger Anlagegüter dienen, berechtigen bei Selbstkostenpreisprüfungen nach den LSP nur dann zu einer Kürzung der kalkulatorischen Zinsen, wenn bei der Zuschussgewährung von vornherein entsprechende vertragliche Regelungen dahin getroffen werden, dass sie kostenmindernd wirken sollen. Vgl. Ebisch/Gottschalk, a. a. O., RdNr. 28 zu LSP Nr. 44; RdNr. 11 zu LSP Nr. 4 In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass im Gebührenjahr 1996 nach Maßgabe der preisrechtlichen Vorschriften kalkulatorische Zinsen von mehr als 17.523 TDM, nämlich mindestens 23.000 TDM, ansatzfähig gewesen wären, selbst wenn nur das Anlagevermögen berücksichtigt wird. Ausgangswert für die kalkulatorische Verzinsung der Anlagegüter ist im Jahr des Erwerbs nach dem oben Gesagten insoweit der auf der Grundlage des X - Gutachtens 1995 ermittelte volle Anschaffungswert der von der F übernommenen Gegenstände des Anlagevermögens, wobei im Rahmen der hier anzustellenden Vergleichsberechnung dahingestellt bleiben kann, ob insoweit der Übertragungswert in Höhe von 530.867.289 DM oder der in die Eröffnungsbilanz eingestellte Wert von 529.394.485 DM maßgebend ist. Zu den Bestandteilen des Abzugskapitals, die in LSP Nr. 44 Abs. 1 abschließend aufgezählt sind, gehört nicht der als verzinslicher Kaufpreis bezeichnete Anteil des Übertragungswertes in Höhe von 205.491.883 DM. Der Anteil von 30% des Übertragungswertes, d.i. ein Betrag von mindestens 159.260 TDM, den die Stadt N der F unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, ist ebenfalls nicht in Abzug zu bringen. Für die Annahme, dass dieser Betrag, der bei der F in die Kapitalrücklage eingestellt werden und damit ersichtlich die Eigenkapitalausstattung der F stärken sollte, im Falle einer Kostenkalkulation nach Preisrecht kostenmindernd wirken sollte, bietet die vertragliche Regelung keine Anhaltspunkte. Inwieweit die in der Eröffnungsbilanz der F als Kapital- und Ertragszuschüsse bzw. Darlehen Stadt unverzinst" ausgewiesenen Beträge zum Abzugskapital gehören, kann deshalb vorliegend dahingestellt bleiben. Rechtlich unbedenklich sind schließlich auch die Ansätze von Gewerbesteuern, die auf der Basis der vorgenannten Kosten veranschlagt worden sind. Ob der Ansatz eines kalkulatorischen Gewinnzuschlags in Höhe von 2, 5 % auf die Netto- Selbstkosten gerechtfertigt ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. 10. 2001 - 9 A 2737/00 -, KStZ 2003, 193. kann hier dahinstehen, weil eine eventuelle Kostenüberschreitung unter 3 % läge und damit unschädlich wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. 8. 1994, a. a. O. m. w. N. Es ist schließlich rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Stadt N bei der Gebührenbedarfsberechnung für 1996 den Kauferlös nicht als Einnahme angesetzt hat. Überträgt eine Gemeinde Anlagevermögen, das sie bisher für Aufgaben der Abwasserbeseitigung eingesetzt hat, auf eine Gesellschaft privaten Rechts, müssen nach der Rechtsprechung des OVG NRW als Veräußerungsgewinne nur solche Erlöse, die den sog. buchmäßigen Restwert" des Vermögens übersteigen, im Jahr des Entstehens dem Gebührenhaushalt gutgebracht werden. Derartige Erlöse resultieren daraus, dass Vermögenswerte, die das Ende der Nutzungszeit am Bewertungsstichtag bereits ganz oder nahezu erreicht haben, noch mit einem höheren Anhaltewert berücksichtigt werden, weil sie tatsächlich noch weiter nutzbar sind und deshalb noch einen realen Wert darstellen, oder daraus, dass der Sachzeitwert auf der Grundlage einer Verlängerung der bisher prognostizierten Nutzungsdauer ermittelt worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 a.a.O. Vorliegend gibt das X - Gutachten 1995 keinen Anlass zu der Annahme, dass insoweit zu hohe Ansätze bei den Sachzeitwerten zugrundegelegt worden sind. In dem Gutachten sind die bisherigen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern berücksichtigt - bei Kanälen wird z. T. eher eine geringere Nutzungsdauer (nicht mehr 100, sondern 67,7 Jahre) angenommen - und bereits abgeschriebene Anlagegüter mit einem Anhaltewert von 1 DM angesetzt worden. Nach den vorstehenden Darlegungen hat das Gericht auf Grund der pauschalen Kritik des Klägers an der Höhe der Gebühren keine Veranlassung, eine weiter gehende Überprüfung der einzelnen Kostenpositionen vorzunehmen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinen Urteilen vom 1. Juli 1997 - 9 A 6103/95 - und 19. September 1997 - 9 A 3373/96 - zum Amtsermittlungsgrundsatz der Verwaltungsgerichte und zur Mitwirkungspflicht der Beteiligten Folgendes ausgeführt: Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sind die Verwaltungsgerichte zwar verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Auffassung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht der erkennende Senat auf Grund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 GG grundsätzlich davon aus, dass dessen Auskünfte über die maßgebenden Massen bzw. die zu den einzelnen Kostenpositionen angefallenen Kosten der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche, methodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherem Recht unvereinbare Kostenansätze nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei, insbesondere die anwaltlich vertretene Partei, insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen, beschränkt sie sich vielmehr auf schlichtes Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder auf Spekulationen hinsichtlich der zutreffenden Höhe dieser Ansätze und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. OVG NW, Beschluss vom 11. Juni 1996 - 9 A 1864/94 -)". Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der festgesetzten Gebühr unter Verletzung der Satzungsbestimmungen ermittelt worden wäre, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen ((§ 124 a Abs. 1 VwGO).