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Beschluss

4 L 3324/04

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist abzulehnen, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist. • Die Nutzung eines Gebäudeteils als Showroom kann eine formell rechtswidrige Bauordnungsnutzung begründen und den Nutzer zur Verhaltensstörerin machen. • Kostenentscheidung und Festsetzung des Streitwerts sind nach VwGO und GKG zu treffen.
Entscheidungsgründe
Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei rechtmäßiger Ordnungsverfügung • Die Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist abzulehnen, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist. • Die Nutzung eines Gebäudeteils als Showroom kann eine formell rechtswidrige Bauordnungsnutzung begründen und den Nutzer zur Verhaltensstörerin machen. • Kostenentscheidung und Festsetzung des Streitwerts sind nach VwGO und GKG zu treffen. Die Antragstellerin betreibt in Räumen des 2. und 3. Obergeschosses eines Gebäudes einen Showroom. Der Antragsgegner erließ am 27. August 2004 eine Ordnungsverfügung gegen die Antragstellerin, die die Nutzung der Räume betraf. Gegen die Verfügung wurde Widerspruch eingelegt; die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 5. Oktober 2004. In einem parallelen Verfahren (4 L 2970/04) ging es um dieselben Räume und dieselbe Nutzung, dort richtete sich die Verfügung vom 13. August 2004 gegen den Vermieter. Das Gericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Verfügung und zog die Gründe aus dem Beschluss vom 21. Oktober 2004 heran. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der Showroom-Nutzung unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten und die daraus folgenden Maßnahmen des Ordnungsrechts. • Die Ordnungsverfügung vom 27. August 2004 ist rechtmäßig; die Antragstellerin nutzt die Räume bauordnungsrechtlich formell rechtswidrig. • Durch die formell rechtswidrige Nutzung ist die Antragstellerin als Verhaltensstörerin anzusehen, sodass kein Wiederherstellungsgrund für die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vorliegt. • Das Gericht verweist auf die ausführliche Begründung im Beschluss der Kammer vom 21. Oktober 2004 (Verfahren 4 L 2970/04), weil dort dieselben Räume und dieselbe Nutzung geprüft wurden; die dortigen Feststellungen gelten entsprechend. • Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts auf 27.450,00 Euro beruhen auf §§ 154 VwGO, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wird abgelehnt. Die Ordnungsverfügung vom 27. August 2004 bleibt wirksam, weil die Antragstellerin die Räume formell illegal als Showroom nutzt und damit Verhaltensstörerin ist. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 27.450,00 Euro festgesetzt. Damit hat die Behörde mit ihrer Anordnung Erfolg; die Antragstellerin bleibt zur Beendigung der rechtswidrigen Nutzung verpflichtet.