Urteil
3 K 6790/03
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts nach §113 Abs.1 Satz4 VwGO setzt ein berechtigtes Feststellungsinteresse voraus.
• Ein berechtigtes Interesse wegen Wiederholungsgefahr besteht nur, wenn bei künftigen Verwaltungsakten die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu erwarten sind wie zum Zeitpunkt des erledigten Verwaltungsakts.
• Die Zulassung eines zeitlich befristeten Sonderbetriebsplans ist eine prognostische Einzelfallentscheidung, die künftige Zulassungen nicht zuverlässig präjudiziert, wenn sich Abbauflächen, Bauhöhen oder Oberflächenverhältnisse ändern.
Entscheidungsgründe
Keine Fortsetzungsfeststellung wegen fehlender Wiederholungsgefahr bei befristeter Sonderbetriebsplanzulassung • Die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts nach §113 Abs.1 Satz4 VwGO setzt ein berechtigtes Feststellungsinteresse voraus. • Ein berechtigtes Interesse wegen Wiederholungsgefahr besteht nur, wenn bei künftigen Verwaltungsakten die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu erwarten sind wie zum Zeitpunkt des erledigten Verwaltungsakts. • Die Zulassung eines zeitlich befristeten Sonderbetriebsplans ist eine prognostische Einzelfallentscheidung, die künftige Zulassungen nicht zuverlässig präjudiziert, wenn sich Abbauflächen, Bauhöhen oder Oberflächenverhältnisse ändern. Die Beklagte ließ durch Bescheid vom 30.12.2002 die Beigeladene einen Sonderbetriebsplan zum untertägigen Abbau von Steinkohle unter dem Rhein für das Jahr 2003 durchführen. Der Abbau betraf bestimmte Flöze und Bauhöhen, die Senkungen im Bereich eines Rheindeiches der Klägerin hervorrufen konnten. Die Klägerin erhob Widerspruch und später Klage; das Verwaltungsgericht hatte bereits zuvor den Rahmenbetriebsplan für rechtmäßig erklärt. Mit Klage vom 13.10.2003 begehrte die Klägerin die Feststellung, dass die Zulassung vom 30.12.2002 rechtswidrig gewesen sei, hilfsweise ihre Ergänzung um weitgehende Nebenbestimmungen zum Deichschutz. Die Klägerin berief sich für das Feststellungsinteresse u.a. auf Wiederholungsgefahr und die Beschränkung der Zulassung auf ein Jahr. Die Beklagte und die Beigeladene hielten die Klage für unzulässig und unbegründet; sie verweisten auf die bereits getroffene Prüfung im Rahmenbetriebsplanverfahren und die unterschiedliche Faktensituation künftiger Planungen. • Die Klage ist unzulässig, weil ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach §113 Abs.1 Satz4 VwGO fehlt. • Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse setzt bei erledigten Verwaltungsakten regelmäßig die Gefahr der Wiederholung voraus; diese besteht nur, wenn bei künftigen Verwaltungsakten die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu erwarten sind. • Die Zulassung vom 30.12.2002 war eine auf das Jahr 2003 befristete, prognostische Einzelfallentscheidung, die konkret Abbauflächen, Bauhöhen, prognostizierte Senkungen, Zerrungsbereiche und begleitende Vorsorgemaßnahmen betraf. • Künftige Sonderbetriebsplanzulassungen können andere Abbauflächen, andere Bauhöhen oder geänderte Oberflächenverhältnisse und damit abweichende rechtliche Erfordernisse aufweisen; deshalb fehlt die typische Wiederholungsgefahr, die ein Feststellungsinteresse begründen würde. • Das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art.19 Abs.4 GG führt nicht zu einer anderen Bewertung: Auch bei Verzögerungen bis zur endgültigen Entscheidung ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse erforderlich, das hier nicht gegeben ist. • Die Kostenentscheidung folgt aus §§154 Abs.1, 162 Abs.3 VwGO; die Klägerin hat die Kosten zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. • Die Zulassung früherer Zerrungsmaßnahmen und vorlaufender Deichertüchtigungen durch die Behörde zeigt, dass diese bereit ist, neue Erfordernisse in künftigen Zulassungen zu berücksichtigen, was die Annahme einer Wiederholungsgefahr weiter schwächt. Die Klage wird abgewiesen, weil die Klägerin kein berechtigtes Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Bescheids vom 30.12.2002 hat. Eine Wiederholungsgefahr, die ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen würde, ist nicht erkennbar, da künftige Sonderbetriebsplanzulassungen andere Abbauflächen, Bauhöhen oder veränderte Oberflächenverhältnisse berücksichtigen müssen und somit nicht die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wie die streitgegenständliche Zulassung aufweisen werden. Zudem ist die Behörde gehalten, bei künftigen Zulassungen neue Erfordernisse zu berücksichtigen; dies mindert das Interesse an einer generellen Feststellung. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§167 VwGO, 709 ZPO.