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Beschluss

34 K 2025/04.PVL

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:1108.34K2025.04PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Beteiligte ist ein teilrechtsfähiges Sondervermögen, das mit Gesetz (BLBG) vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. 2000 S. 754) errichtet wurde. Nach § 6 Abs. 1 BLBG ist er eine Dienststelle im Sinne des § 1 Abs. 2 LPVG NRW; gemäß § 6 Abs. 2 BLBG werden einem gemäß § 52 LPVG NRW bei dem Beteiligten zu bildenden Gesamtpersonalrat die Aufgaben eines Hauptpersonalrates (§ 50 Abs. 1 LPVG NRW) beim Finanzministerium übertragen. Dieser Gesamtpersonalrat ist der Antragsteller. 4 Der Beteiligte gliedert sich in die Zentrale in E sowie 12 Niederlassungen in verschiedenen Städten Nordrhein-Westfalens. Sowohl in der Zentrale als auch in den Niederlassungen besteht jeweils ein örtlicher Personalrat. 5 Am 22. März 2004 hat der Antragsteller die Fachkammer angerufen. Er begehrt die Feststellung, dass er bei Beförderungen von Beamten und Höhergruppierungen von Angestellten bei der Zentrale des Beteiligten ein Mitbestimmungsrecht habe. 6 Hierzu trägt er vor: Auf der Grundlage eines Erlasses des Finanzministeriums NRW beteilige der Beteiligte ihn, den Antragsteller, bei den genannten Personalmaßnahmen, soweit sie in den Niederlassungen des Beteiligten stattfinden. Bei den in der Zentrale tätigen Beamten und Angestellten finde dagegen bisher keine Beteiligung des Antragstellers statt. Hier werde nur der bei der Zentrale gebildete örtliche Personalrat beteiligt. Dies sei rechtswidrig. Dem Antragsteller sei die Aufgabe übertragen, als oberste Stufenvertretung über die Gleichbehandlung aller Beamten und Angestellten zu wachen. In diesem Rahmen mache es keinen Sinn, zwischen den Beamten und Angestellten der Zentrale und den Niederlassungen zu unterscheiden. Eine Beteiligung des Antragstellers bei Beförderungen von Beamten und Höhergruppierungen von Angestellten auch bei der Zentrale des Beteiligten sei erforderlich, da er nur so die Gleichbehandlung - unter anderem im Beurteilungswesen - überprüfen könne. 7 Der Antragsteller beantragt, 8 festzustellen, dass er 9 1. gemäß § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LPVG NRW über die Beförderung aller bei der Zentrale des Beteiligten beschäftigten Beamten und Beamtinnen sowie 10 2. gemäß § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 LPVG NRW über die Höhergruppierung aller bei der Zentrale des Beteiligten beschäftigten Angestellten 11 mitzubestimmen hat. 12 Der Beteiligte beantragt, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Er verweist auf § 78 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 S. 1 LPVG NRW. 15 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. 16 II. 17 Der Antrag ist nicht begründet. Der Antragsteller ist nicht zuständig, bei Beförderungen von Beamten und Höhergruppierungen von Angestellten bei der Zentrale des Beteiligten die Mitbestimmungsrechte nach § 72 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 4 LPVG NRW wahrzunehmen. 18 1. Der Antragsteller ist als Gesamtpersonalrat sowie als eine bei der übergeordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung (Hauptpersonalrat) nur in Angelegenheiten zu beteiligen, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, § 78 Abs. 4, Abs. 1 S. 1 LPVG NRW. Anderenfalls verbleibt es bei der Zuständigkeit des örtlichen Personalrates. So liegt es hier. Die Zentrale des Beteiligten ist bei den streitgegenständlichen Angelegenheiten zur Entscheidung befugt. 19 1.1. Für die Beförderung der in der Zentrale beschäftigten Beamten ergibt sich dies aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (BeamtZustV FM) vom 25. April 2002. Danach ist die Zentrale des Beteiligten im Rahmen ihres Geschäftsbereichs hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 zuständig für Entscheidungen nach § 25 LBG NRW, also Beförderungen. 20 1.2. Für die Höhergruppierung der in der Zentrale tätigen Angestellten folgt die Zuständigkeit der Zentrale des Beteiligten aus dem Erlass über die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Beteiligten vom 1. Februar 2001 (Gerichtsakte Bl. 38 ff.). Diesen hat das Finanzministerium NRW kraft seiner Zuständigkeit für den Erlass von Vorschriften über die Verwaltung und die Organisation des Beteiligten (§ 14 Abs. 2 BLBG) erlassen. Nach Nr. I.1. i.V.m. I.2.2 des Erlasses ist die Zentrale des Beteiligten als personalaktenführende Dienststelle zuständig für die Personalangelegenheiten der in der Zentrale tätigen Angestellten. Hierunter fällt auch die Höhergruppierung. 21 2. Das Vorbringen des Antragstellers gibt keinen Anlass, die gesetzliche Regelung in Frage zu stellen. Sie verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und ist insbesondere nicht willkürlich. Eine unzulässige Ungleichbehandlung von im wesentlichen gleichliegenden Sachverhalten liegt nicht vor. 22 2.1. Das Gesetz geht für die hier in Rede stehenden Personalmaßnahmen von dem Grundsatz aus, dass die Personalvertretung zu beteiligen ist, die bei der Dienststelle der von der Maßnahme betroffenen Beschäftigten gebildet wurde. Nur in dem Fall, dass diese Dienststelle nicht zur Entscheidung über die Maßnahme befugt ist, tritt an die Stelle der örtlichen Personalvertretung der Gesamt- oder der Hauptpersonalrat. Diese Regelung führt dazu, dass, wenn - wie in diesem Fall - sich eine Dienststelle in Zentrale und an anderen Orten bestehenden Niederlassungen, jeweils mit örtlicher Personalvertretung, gliedert und bei Maßnahmen bestimmter Art sowohl in Bezug auf die Bediensteten der Zentrale als auch in Bezug auf die Bediensteten der Niederlassungen die Zentrale zuständig ist, einmal die örtliche Personalvertretung der Zentrale, in den anderen Fällen die überörtliche Vertretung (Gesamtpersonalrat) zu beteiligen ist. 23 Diese mit der Regelung verbundene Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, da sie an wesentlich ungleiche Sachverhalte anknüpft. Der wesentliche Unterschied der Sachverhalte liegt in der Frage des überörtlichen Bezuges. Entscheidet die Zentrale über die bei ihr tätigen Bediensteten, so fehlt es an einem über die Zentrale hinausweisenden überörtlichen Bezug. Nach der Vorstellung des Gesetzes soll dann eine Beteiligung des Gesamtpersonalrates als überörtlicher Vertretung unterbleiben. Demgegenüber ist der überörtliche Bezug gegeben, wenn die Zentrale Entscheidungen trifft, die sich auf die nicht bei ihr, sondern in den Niederlassungen tätigen Bediensteten beziehen. Hier sieht das Gesetz die Beteiligung des Gesamtpersonalrates vor. Diese Auswirkung der gesetzlichen Regelung ist nicht sachwidrig. Darauf, ob eine andere Regelung noch sachangemessener wäre - etwa im Hinblick auf die Ansicht des Antragstellers, dass der Gesamtpersonalrat über die auf die Zentrale einerseits, die Niederlassungen andererseits entfallende tatsächliche Quote von Beförderungen wachen sollte -, kommt es nicht an. 24 2.2. Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Antragsteller in Bezug genommenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 25 OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2003 - 1 A 1148/00.PVL -. 26 Dieser Beschluss enthält keine Verwerfung der gesetzlichen Regelung, sondern - wie das Oberverwaltungsgericht selbst hervorhebt - deren Auslegung im Hinblick auf hier nicht interessierende Besonderheiten des Verfahrens bei bzw. vor dem Anrufen der Einigungsstelle. 27 Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren wird keine Kostenentscheidung getroffen. 28