Beschluss
1 L 3274/04
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und -grund voraus.
• Kommunalparlamentarische Willensbildungsprozesse und Weisungen dürfen von Mandatsträgern bei ihrer Entscheidung berücksichtigt werden; dies begründet nicht ohne Weiteres ein Verstoß gegen das freie Mandat (§ 14 Abs.5 SpkG).
• Die faktische Beeinflussung eines Verwaltungsrats durch vorausgehende Beschlüsse eines Rates reicht nicht aus, um die Notwendigkeit vorläufigen Rechtsschutzes zu begründen, wenn die rechtliche Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsrats unberührt bleibt.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen kommunalpolitische Willensbildung bei Wiederbestellung eines Vorstandsvorsitzenden • Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und -grund voraus. • Kommunalparlamentarische Willensbildungsprozesse und Weisungen dürfen von Mandatsträgern bei ihrer Entscheidung berücksichtigt werden; dies begründet nicht ohne Weiteres ein Verstoß gegen das freie Mandat (§ 14 Abs.5 SpkG). • Die faktische Beeinflussung eines Verwaltungsrats durch vorausgehende Beschlüsse eines Rates reicht nicht aus, um die Notwendigkeit vorläufigen Rechtsschutzes zu begründen, wenn die rechtliche Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsrats unberührt bleibt. Der Antragsteller, Vorstandsvorsitzender einer Sparkasse, begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Ratsbeschluss der Stadt H vom 07.07.2004. Der Ratsbeschluss forderte die Vertreter der Stadt in der Zweckverbandsversammlung auf, eine Genehmigung zur Wiederbestellung des Antragstellers nicht zu erteilen. Der Antragsteller wollte feststellen lassen, dass dieser Ratsbeschluss keine Wirkung entfaltet. Hintergrund ist die anstehende Entscheidung des Verwaltungsrats der Sparkasse über die Wiederbestellung des Vorstandsvorsitzenden, deren Vertrag am 31.10.2005 endet. Die kommunalen Vertreter der Stadt sind zugleich Mitglieder der Zweckverbandsversammlung, sodass eine Überschneidung der Gremien besteht. Das Gericht prüfte, ob hierdurch ein Anordnungsanspruch oder -grund für eine einstweilige Anordnung gegeben sei. • Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nach § 123 VwGO sind glaubhaft zu machen; dies wurde hier nicht erfüllt (§ 123 Abs.1, Abs.3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO). • Nach SpkG ist der Verwaltungsrat für die Wiederbestellung des Vorstands zuständig; die Genehmigung durch den Gewährträger erfolgt gesondert (§§ 7 Abs.2 e, 14 Abs.2 b, 14 Abs.5, 18 SpkG). Der Ratsbeschluss greift nicht in die Regelungsbefugnis des Verwaltungsrats ein, da keine Weisung an die Mitglieder des Verwaltungsrats erteilt wurde, die deren freie Entscheidung als Verwaltungsratsmitglieder bindet. • Weisungen an Vertreter in der Zweckverbandsversammlung sind nach kommunalem Recht möglich; dass dieselben Personen in beiden Gremien sitzen, macht eine rechtlich unzulässige Weisungsabhängigkeit im Verwaltungsrat nicht automatisch geltend (§ 113 Abs.1 GO NRW, § 43 GO NRW). • Die angestrebte Aussetzung oder Feststellung würde die faktische Beeinflussung und das Wissen um den vorherigen Willensbildungsprozess nicht beseitigen; deshalb ist die beantragte Regelung nicht geeignet, die Rechtsstellung des Antragstellers zu verbessern. • Auch individuelle verfassungsrechtliche Ansprüche des Antragstellers (Art.33 Abs.2 GG) führen nicht zum Erfolg: Unterbleibt eine Wiederbestellung, erfolgt Ausschreibung; eine faktische Präjudizierung der Auswahl ist nicht ausreichend, um vorläufigen Rechtsschutz zu begründen. • Die Hoffnung, eine spätere Wiederholung der Ratsentscheidung könnte zu anderen Mehrheiten führen, ist rein spekulativ und rechtlich nicht geschützt. • Mangels Erfolgsaussichten ist der Antrag abzuweisen; Kostenentscheidung nach § 154 Abs.1 VwGO, Streitwertfestsetzung nach §§ 53 Abs.3 Nr.1, 52 Abs.2 GKG. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass weder ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund nach § 123 VwGO vorliegen. Der Ratsbeschluss verletzt nicht die satzungsgemäßen oder gesetzlichen Befugnisse des Verwaltungsrats, und eine faktische Beeinflussung durch kommunalpolitische Willensbildung rechtfertigt keinen vorläufigen Rechtschutz. Dem Antragsteller stehen daher keine Ansprüche aus Art.33 Abs.2 GG zu, die sein Vorhaben stützen könnten. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.