Beschluss
1 L 3101/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:1103.1L3101.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 14.10.2004 gestellte Antrag, 3 die Vollziehung des Beschlusses des Rates der Stadt H vom 07.07.2004 über die Anweisung der Vertreter der Stadt H in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes H-L-X, in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes H-L-X eine etwaige Wiederbestellung des Vorstandsvorsitzenden, Sparkassendirektor C, durch den Verwaltungsrat für die Zeit ab 01.11.2005 nicht zu genehmigen, auszusetzen, 4 hilfsweise festzustellen, dass die Vertreter der Stadt H in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes H-L-X an den Beschluss des Rates der Stadt H vom 07.07.2004 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht gebunden sind, 5 hat keinen Erfolg. 6 Der Antrag ist zulässig. 7 Die Antragstellerin ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Sie ist berechtigt, Eingriffe in die satzungsgemäßen Rechte ihrer Organe, hier ihres Verwaltungsrates, als Eingriff in den eigenen Kompetenzbereich abzuwehren, da dieser in einem Rechtsstreit gegen einen außenstehenden Dritten nicht parteifähig ist (§ 19 Abs. 1 S. 2 SpkG). 8 Der Antrag ist aber nicht begründet. Dabei kann offen bleiben, ob das Begehren auf eine (weit gehende) Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft und den dafür geltenden strengeren Anforderungen an den Erfolg zu genügen hätte. Ebenso kann offen bleiben, ob eine den Anträgen entsprechende Anordnung die Regelungsmacht des Gerichts nach § 123 VwGO überschritte. Ziel der einstweiligen Anordnung ist, effektiven vorläufigen Rechtsschutz im Sinn von Art. 19 Abs. 4 GG zu gewähren. Dabei darf das Gericht solche Anordnungen treffen, die zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind (§ 938 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO). Das Nähere richtet sich nach der Art des Antragsbegehrens und den Umständen des Einzelfalles. Dabei kommt grundsätzlich auch die Aussetzung" (= vorläufige Bezeichnung als unwirksam) eines Beschlusses des Rates einer Stadt oder die Feststellung in Betracht, dass bestimmte Anordnungen oder Maßnahmen als rechtswidrig zu behandeln sind, wenn auch beides nicht unumstritten ist. 9 Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19.09.1986 - Bs V 144/86 -, NJW 1987, S. 1215, 1216; VGH München, Beschluss vom 12.07.1993 - 20 CE 93.1589 -, NJW 1994, S. 2308, 2309; 10 einschränkend auf Ausnahmefälle: OVG NRW, Beschluss vom 14.10.1991 - 1 B 1690/91.PVL -, NWVBl. 1992, 95 f.; 11 vgl. Finkelnburg /Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 250 f.; Schoch, in: Schoch / Schmitt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 123 Rdnr. 35; Puttler, in: Sodan / Zieckow, VwGO, § 123, Rdnr. 115. 12 Unabhängig hiervon fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes. 13 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder Gefahren zu vereiteln oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt jeweils voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 14 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 15 a) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach dem derzeitigen Stand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist nicht erkennbar, dass sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses des Rates vom 07.07.2004 ergeben wird. Der angegriffene Beschluss verletzt die Antragstellerin oder ihre Organe, insbesondere den Verwaltungsrat, nicht in satzungsgemäßen oder gesetzlichen Befugnissen. 16 Nach § 14 Abs. 2 Buchst. b) SpkG ist der Verwaltungsrat u.a. zuständig für die Wiederbestellung der Mitglieder des Vorstandes. Die Entscheidung über die Wiederbestellung darf frühestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens getroffen werden (§ 18 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 18 Abs. 4 S. 3 SpkG). Spätestens neun Monate vor Ablauf der bisherigen Bestellung hat der Verwaltungsrat darüber zu beschließen, ob eine wiederholte Bestellung erfolgen soll (§ 18 Abs. 5 S. 2 SpkG). Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln gemäß § 14 Abs. 5 SpKG nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die Vertretung des Gewährträgers beschließt über die Genehmigung der Wiederbestellung von Mitgliedern des Vorstandes durch den Verwaltungsrat (§ 7 Abs. 2 Buchst. e) SpkG). 17 Da der Dienstvertrag des derzeitigen Vorstandsvorsitzenden der Antragsgegnerin am 31.10.2005 endet, hat der Verwaltungsrat der Antragstellerin nach dem 01.11.2004 bis spätestens zum 31.01.2005 über eine etwaige Wiederbestellung zu entscheiden. Nach der Tagesordnung wird der Verwaltungsrat der Antragsgegnerin am 05.11.2004 darüber beschließen, ob der alte oder der neue Verwaltungsrat über eine Wiederbestellung bestimmen soll und ggf. sogleich über eine Wiederbestellung entscheiden. Im Falle einer Wiederbestellung des derzeitigen Vorstandsvorsitzenden hätte die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes H-L-X über eine Genehmigung zu entscheiden (§ 7 Abs. 2 Buchst. e) SpKG); ein Zeitpunkt dafür steht noch nicht fest. 18 In jene Kompetenzen des Verwaltungsrates greift der Ratsbeschluss nicht ein. Namentlich hat der Rat den Mitgliedern des Gremiums keine Weisung erteilt. Dies gilt auch für den von der Antragstellerin dargelegten Fall, dass alle Mitglieder des Verwaltungsrates zugleich Mitglieder der Zweckverbandsversammlung sind. Weisungen der jeweiligen Vertretungen der Gemeinden an die von ihnen entsandten Vertreter in die Zweckverbandsversammlung sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW zulässig. Die von der Antragsgegnerin entsandten Personen sind als Mitglieder der Zweckverbandsversammlung an den fraglichen Beschluss vom 07.07.2004 gebunden und insoweit schon jetzt angewiesen, im Falle einer Wiederbestellung des Vorstandsvorsitzenden einer Genehmigung in der Zweckverbandsversammlung nicht zuzustimmen. Daraus erwächst aber für die fraglichen Personen, die in beiden Gremien tätig sind, keine nach § 14 Abs. 5 SpkG unzulässige Anweisung für ihre Entscheidungen als Mitglieder des Verwaltungsrates. Auch der vom Gesetz vorgegebene Ablauf der Entscheidungsfindung - Wiederbestellung eines Vorstandsvorsitzenden durch den Verwaltungsrat, danach Genehmigung bzw. Ablehnung einer Genehmigung durch die Vertretung des Gewährträgers - ist nicht verlassen. Denn der Rat hat die Mitglieder der Verbandsversammlung nicht angewiesen, dem Verwaltungsrat vorzugreifen. Seine Weisung bezieht sich auf ein Verhalten, das bei der Entscheidung über die (nachträgliche) Genehmigung stattfinden soll. Allerdings kann diese Weisung faktische Auswirkungen auf die Entscheidung des Verwaltungsrates haben. Sie werden bei der Beratung über die Wiederbestellung kaum über die Tatsache hinweggehen, dass ein erheblicher Teil der Verbandsversammlung schon auf die Ablehnung des bisherigen Vorstandsvorsitzenden festgelegt ist. Soweit Personenidentität besteht, werden sie schwerlich anders votieren, als sie es - insoweit weisungsgebunden - bei der Vertretung des Gewährträgers getan haben. Vor solchen Einwirkungen schützt das Gesetz nicht. Soweit Verfassung (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG / Art. 30 Abs. 2 Verf. NRW) oder einfaches Recht (vgl. etwa § 43 Abs. 1 GO NRW) Mandatsträgern Weisungsfreiheit garantiert, bedeutet dies die Unwirksamkeit aller Erklärungen, die eine Anordnungsbefugnis in Anspruch nehmen und schließt Umgehungsgeschäfte (etwa bedingte Mandatsverzichtserklärungen, Schuldanerkenntnisse) aus, die indirekt eine Weisungsabhängigkeit entstehen lassen. Die Rechtsordnung schließt aber nicht aus, dass der Mandatsträger praktische Rahmenbedingungen bei seiner Entscheidung bedenken muss, und sie schützt nicht vor Nachteilen, wenn er sich darüber hinwegsetzt. 19 Vgl. etwa Morlok, in: Dreier, GG, Komm., 1998, Art. 38, Rdnr. 135 ff. (138); Achterberg / Schulte, in: v.Mangoldt / Klein / Starck, Bonner Grundgesetz, Komm., 4. Aufl. 2000, Art. 38, Rdnr. 41. 20 Dies folgt aus der Verpflichtung auf das öffentliche Wohl" (vgl. hier § 14 Abs. 4 SpkG), dessen konkreter Inhalt im demokratisch verfassten Staat von der Rechtsordnung und den Vertretungskörperschaften konkretisiert wird. Soweit von Verfassung oder einfachem Recht vorgesehene Organe bei einer Entscheidung rechtlich oder tatsächlich mitzuwirken haben, dürfen sie den ihnen zugewiesenen Einfluss ausüben. Eine rechtserhebliche Beeinträchtigung des freien Mandats liegt hierin nicht, auch wenn dies den Entscheidungsspielraum des Mandatsträgers verengt. Dementsprechend werden die Einflussmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden (vgl. etwa § 79 Abs. 5, § 75 b Abs. 4 S. 4 GO NRW) auf den gemeindlichen Entscheidungsprozess zu Recht nicht als Beeinträchtigung der den Ratsmitgliedern eingeräumten Rechtsstellung aus § 43 GO NRW angesehen. Es entspricht auch gerade vernünftiger Arbeitsteilung - und wird durch keine Norm verboten -, wenn ein nur mitwirkungsbedürftiges Organ im Vorfeld seine Einschätzung signalisiert. Es wäre lebensfremd und diente niemand, erst einen langwierigen Entscheidungsprozess in Gang zu setzen, dessen späteres Scheitern sicher absehbar ist. 21 A.A. möglicherweise für das nds. Recht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.04.1987 - 2 OVG A 7/86 -, in: Weides / Bosse, Rspr. Sparkassenrecht III, IV 2 f, Nr. 17, S. 453. 22 Es steht den Mitgliedern des Verwaltungsrates frei, gemäß § 14 Abs. 5 SpkG nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung und weisungsungebunden zu entscheiden. Ob diese dabei auch den im Vorfeld stattgefundenen kommunalpolitischen Willensbildungsprozess in ihre Entscheidung miteinbeziehen, bleibt allein ihnen überlassen; sie haben dabei Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse zu nehmen. Gerade im Zusammenhang mit der die Öffentlichkeit interessierenden und die Führung der Sparkasse in besonderem Maße betreffenden Personalentscheidungen ist es selbstverständliche Pflicht der Mitglieder des Verwaltungsrates, nach eigener Auffassung darüber zu entscheiden, ob ihre Vorstellungen von dem Nutzen des öffentlichen Wohles und der Sparkasse kommunalpolitisch durchsetzbar sind. Dass auf Vertreter der Antragsgegnerin, die zugleich weisungsgebundene Mitglieder der Zweckverbandsversammlung als Gewährträgerin der Antragstellerin und weisungsungebundene Mitglieder des Verwaltungsrates der Antragstellerin über den Eventualbeschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 07.07.2004 rechtlich unzulässiger Druck ausgeübt worden wäre, ist weder von der Antragstellerin vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich. 23 Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beschlusses führen die Hinweise der Antragsgegnerin auf eine etwaige Amtspflichtverletzung des Vorstandsvorsitzenden der Antragstellerin in keiner Weise weiter; Ausführungen dazu sind deshalb entbehrlich. 24 b) Darüber hinaus hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die hier erstrebte Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO) sieht voraus, dass sich eine vorläufige Regelung als nötig" erweist. Es fehlt bereits an der Geeignetheit der beantragten Aussetzung" bzw. Feststellung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Weder eine Aussetzung" des Beschlusses des Rates der Antragsgegnerin noch eine Feststellung dahin, dass die Vertreter der Antragsgegnerin in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes H-L- X an den Beschluss vom 07.07.2004 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht gebunden sind, verbessern die Rechtsstellung der Antragstellerin in irgend einer Weise. Das Begehren zielt nicht darauf, eine - gar nicht erfolgte - rechtliche Einflussnahme auf den Verwaltungsrat abzuwehren. Vielmehr will sich die Antragstellerin vor faktischen politischen Einwirkungen schützen, die sich aus der Festlegung einiger Mitglieder der Verbandsversammlung ergeben. Daran würde eine antragsgemäße Entscheidung praktisch nichts ändern. Denn eine Aussetzung" des Ratsbeschlusses ließe die darin wiedergespiegelte Einschätzung der Ratsmehrheit nach innen und außen unberührt. Es ist nicht erkennbar, wie ein entsprechender gerichtlicher Ausspruch dazu führen soll, dass die angesprochenen Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Kenntnis des durch den Beschluss vom 07.07.2004 erfolgten Willensbildungsprozesses im Rat der Antragsgegnerin ausblenden sollten. Auch bei Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung wäre dem Verwaltungsrat der kommunalpolitische Willensbildungsprozess im Vorfeld einer etwaigen Genehmigung einer Wiederbestellung des derzeitigen Vorstandsvorsitzenden der Antragstellerin präsent mit der Folge, dass sich das Abstimmungsverhalten - unabhängig von ihrer Motivationslage - zumindest daran orientieren wird. Solange der Rat der Antragsgegnerin die Absicht hegt, seine Vertreter in der Zweckverbandsversammlung anzuweisen, eine Wiederbestellung des Vorstandsvorsitzenden der Antragsgegnerin nicht zu genehmigen bzw. den Beschluss vom 07.07.2004 nicht aufhebt, wäre es lebensfremd anzunehmen, dass sich Mitglieder des Verwaltungsrates - im übrigen nicht nur solche, die zugleich als Vertreter der Antragsgegnerin Mitglied der Zweckverbandsversammlung sind - davon nicht beeinflussen lassen würden. Die Hoffnung, eine spätere Wiederholung der Ratsentscheidung könne zu anderen Mehrheiten führen, ist spekulativ und rechtlich nicht geschützt. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 26 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da die begehrte Entscheidung jedenfalls inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft, hat die Kammer den Auffangstreitwert ohne Reduzierung zugrundegelegt. 27