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Urteil

4 K 4266/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:1028.4K4266.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Die Klägerin ließ zum Zweck des Grunderwerbs für eine Trafostation eine Teilungsvermessung des Grundstücks Gemarkung G1 durchführen. Das Grundstück wird nicht von einem Bebauungsplan erfasst. Der Flächennutzungsplan weist es als Gemeinbedarfsfläche aus. Es ist mit diversen Gebäuden der städtischen Feuerwehr bebaut und wird als Feuerwache genutzt. Das Grundstück liegt am Rand eines dicht bebauten Wohngebiets. Auf den Antrag des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs S wurde die Teilungsvermessung in das bei dem Beklagten geführte Liegenschaftskataster übernommen. Dadurch entstand das 38 qm große Flurstück 1049 neu, das die Klägerin erwarb. Das entsprechend verkleinerte Feuerwehrgelände erhielt die neue Flurstücksbezeichnung 1050. Der Beklagte zog die Klägerin mit Gebührenbescheid vom 14. April 2004 zu Vermessungs- und Katastergebühren in Höhe von 565,- Euro heran. Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2004 zurück. Am 30. Juni 2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie meint, der Beklagte habe bei der Gebührenberechnung unrechtmäßig einen Bodenrichtwert für Wohnbauland angesetzt; das Grundstück könne als Gemeinbedarfsfläche aber nicht in dieser Weise genutzt werden. Die Kläger hält eine Berechnung für richtig, die zu einer Gebühr in Höhe von 325,- Euro führt. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten für die Übernahme von Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster vom 14. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 7. Juni 2004 insoweit aufzuheben, als darin eine höhere Gebühr als 325,- Euro festgesetzt worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 14. April 2004 ist rechtmäßig. Er beruht auf § 1 der Vermessungsgebührenordnung in Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit den Tarifstellen 5.1 und 4.1.4 des Vermessungsgebührentarifs. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften sind gegeben. 1. Die Klägerin hat durch die Teilungsvermessung die Fortführung des Liegenschaftskatasters veranlasst. Das löst für die Bildung jedes neu entstandenen Flurstücks den Grundbetrag von 100,- Euro aus (Nr. 5.1.1.1 Vermessungsgebührentarif). Neu entstanden sind das Trenn- und das Restgrundstück im Sinne von Nr. 1.22 und 1.23 des Fortführungsvermessungserlasses vom 23. März 2000 (RdErl. d. Innenministeriums, III C 4-8110; vgl. die ergänzenden Regelungen Nr. 2 zu Tarifstelle 4.1.2 des Vermessungsgebührentarifs). Die durch die Teilungsvermessung entstandenen neuen Flurstücke 1049 und 1050 sind beide größer als 10 qm, sodass die Ermäßigungsvorschrift in Nr. 5.1.1.2 des Vermessungsgebührentarifs nicht greift. Es ergibt sich ein Grundbetrag von 200,- Euro. 2. Der Grundbetrag ist nach dem Vermessungsgebührentarif mit dem sich aus Nr. 4.1.4 ergebenden bodenrichtwertabhängigen Wertfaktor zu multiplizieren. Das ist der von dem Beklagten angewendete Faktor 2,8, der bei Bodenrichtwerten von 250,- Euro bis 500,- Euro zum Zuge kommt. Maßgeblich ist der Bodenrichtwert, der für das Vermessungsgebiet aus den jeweils aktuellen Bodenrichtwertkarten der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse ersichtlich ist (Nr. 1 der ergänzenden Regelungen zu Tarifstelle 4.1.4). Der Beklagte hat unter Vorlage der Bodenrichtwertkarte vorgetragen, dass die neu gebildeten Flurstücke in einem Gebiet liegen, für das der Gutachterausschuss einen Bodenrichtwert von 260 Euro angenommen hat. Die Klägerin bestreitet das nicht. Damit gilt die Wertstufe 4 und der Wertfaktor 2,8. 3. Es spielt nach dem Vermessungsgebührentarif keine Rolle, dass die entstandenen Flurstücke tatsächlich als Gemeinbedarfsflächen (Feuerwehr, Trafostation) gegenwärtig nicht den Wert eines entsprechend großen Wohngrundstücks haben. Die Bodenrichtwerte werden flächendeckend für ganze Vermessungsgebiete einheitlich festgesetzt. Die Bestimmung des Bodenrichtwertes erfasst mit der für das Gebiet prägenden Nutzung (hier Wohngebiet) auch die Verkehrs-, Grün- und Gemeinbedarfsflächen (vgl. Erläuterung Nr. 6 zu Tarifstelle 4.1.4). Die Wertstufe für Bauland gilt auch für diese Flächen. 4. Gegen diese Regelung des Vermessungsgebührentarifs ist aus Gründen höherrangigen Rechtes nichts zu erinnern. Sie wird insbesondere § 3 GebG NRW gerecht. Danach muss die Höhe der Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner stehen. Ein genaues Abbild des Vorteils wird nicht vorausgesetzt. Das wäre auch kaum möglich. Pauschalierungen sind zulässig, auch weil das den Verwaltungsaufwand verringert und dazu insgesamt zu geringeren Verwaltungskosten und entsprechend moderaten Gebühren führt. Die einheitliche Koppelung des Wertfaktors an den Bodenrichtwert enthält eine zulässige Pauschalierung. Sie trägt zugleich dem Umstand Rechnung, dass der Nutzen der Fortschreibung des Katasters mit dem Wert der Grundstücke korrespondiert. Das ist angemessen und sachgerecht, weil die Bildung neuer Katasterflurstücke die Grundstücke verkehrsfähig und damit wirtschaftlich besser verwertbar macht. 5. Ein Wertabschlag innerhalb eines Baugebietes für Gemeinbedarfsflächen ist gebührenrechtlich nicht geboten. Der Vermessungsgebührentarif schließt ihn ausdrücklich aus. Das ist nicht unangemessen. Zum einen würde eine unterschiedliche Behandlung den die Verwaltungskosten senkenden Pauschalierungseffekt zunichte machen. Zum anderen sind sie zwar nicht in gleicher Weise wirtschaftlich verwertbar wie Baugrundstücke im engeren Sinne. Sie werden jedoch, wie das Bauvorhaben der Klägerin zeigt, ebenfalls baulich genutzt (Trafostation) und nehmen deshalb an der Wertentwicklung der umliegenden Flächen des Gebietes teil. Es kann nichts anderes gelten als für Teile von Grundstücken, die etwa aus Gründen bauplanerischer Festsetzungen von Baulinien oder Baugrenzen nicht bebaubar sind. Auch für Katasterveränderungen in diesen Bereichen gilt der für das Gebiet festgesetzte Bodenrichtwert nach Maßgabe der darin zulässigen und vorhandenen Bebauung. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 2