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Beschluss

24 L 3211/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:1025.24L3211.04.00
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Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller am morgigen 26. Oktober 2004 abzuschieben.

Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und der Antragsteller jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf Euro 1.250,- festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller am morgigen 26. Oktober 2004 abzuschieben. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und der Antragsteller jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf Euro 1.250,- festgesetzt. Gründe: Der am heutigen Tage bei Gericht eingegangene Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller am 26. Oktober 2004 abzuschieben, und ihn zu verpflichten, den Antragsteller einstweilen weiter zu dulden, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist er unbegründet. 1. Hinsichtlich der Abschiebung hat der Antragsteller einen Anordungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, §§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. 920 Abs. 2, 294 ZPO. Der Anordungsgrund ergibt sich aus der für morgen vorgesehenen Abschiebung. Der Anordnungsanspruch folgt daraus, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Antragsgegner für die Abschiebung örtlich nicht zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit für ausländerbehördliche Maßnahmen richtet sich mangels spezialgesetzlicher Regelungen im Ausländerrecht grundsätzlich nach § 4 Abs. 1 OBG NW, OVG NW, Beschluss vom 29. Juli 2004, 24 L 2079/03 m.w.N., wonach diejenige Behörde zuständig ist, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Allerdings enthält das Asylverfahrensgesetz eine abweichende Spezialregelung. Danach ist grundsätzlich die Ausländerbehörde zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Ausländer aufzuhalten hat. Dies ist nicht ausdrücklich niedergelegt, ergibt sich aber aus dem Gesamtkontext des Gesetzes und namentlich aus § 71 Abs. 7 Satz 2 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 71 Abs. 5 und 6 AsylVfG (Asylfolgeanträge ohne Erforderlichkeit einer erneuten Abschiebungsandrohung oder -anordnung) für ausländerbehördliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält. Insbesondere im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Satz der Vorschrift, wonach im Folgeverfahren die letzte räumliche Beschränkung fortgilt, solange keine andere Entscheidung ergeht, wird deutlich, dass nach dem AsylVfG grundsätzlich diejenige Ausländerbehörde zuständig sein soll, auf deren Zuständigkeitsbereich sich die räumliche Beschränkung bezieht, d.h. in deren Zuständigkeitsbereich der Asylantragsteller sich nach dem AsylVfG aufzuhalten hat, ungeachtet dessen, ob er sich auch tatsächlich dort aufhält. Andernfalls wäre die Bestimmung des § 71 Abs. 7 Satz 2 AsylVfG überflüssig. Auch die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und der dem Gesetz zu Grunde liegende Beschleunigungsgrundsatz sprechen für diese Auslegung, s. näher und m.w.N. Beschluss der Kammer vom 23. Januar 2004, 24 L 99/04. Die aus dem AsylVfG begründete Zuständigkeit ist aber an das Fortgelten der asylrechtlichen Zuweisungsentscheidung geknüpft. Zuweisungsentscheidungen nach § 50 Abs. 4 AsylVfG bleiben nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nach Abschluss des Asylverfahrens wirksam, solange der Ausländer weder ausgereist noch ihm ein asylverfahrensunabhängiges Bleiberecht eingeräumt ist, wobei auch eine Duldung ein solches Bleiberecht begründen kann, OVG NW, Urteil vom 01. Dezember 1999, 17 A 3994/98 m.w.N. Entscheidend ist insoweit, ob die Erteilung der Duldung lediglich der Abwicklung des Asylverfahrens dient, d.h. der Vorbereitung der Abschiebung - die auch nicht erst mit Verzögerung und zu einem ungewissen Zeitpunkt realisierbar sein darf, denn dann ist tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen -, oder ob die Erteilung der Duldung den weiteren Verbleib im Bundesgebiet aus einem anderen Grunde ermöglichen soll, vgl. OVG NW a.a.O. m.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Nach diesen Grundsätzen beurteilt sich die Zuständigkeit für die Abschiebung vorliegend nach § 4 Abs. 1 OBG NW und nicht nach dem AsylVfG. Denn die asylrechtliche Zuweisung nach P entfaltet nach summarischer Prüfung keine Wirkungen mehr, weil dem Antragsteller ein asylverfahrensunabhängiges Bleiberecht eingeräumt wurde. Nach Abschluss des letzten Asylverfahrens (Unanfechtbarkeit am 19. Februar 2004) hat der Antragsgegner dem Antragsteller weiter Duldungen erteilt. Grund hierfür war jedoch zunächst allem Anschein nach nicht, dass zur Durchführung einer Abschiebung erst noch geeignete Ausreisedokumente beschafft werden mußten, sondern dass die Entscheidung der Ausländerbehörde der Stadt L1 über den Zuzug des Antragstellers nach dort zu seiner Ehefrau abgewartet werden sollte. Erst nachdem der Antrag auf Zuzug von der Ausländerbehörde der Stadt L1 abgelehnt worden war, hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 16. August 2004 an die Zentrale Ausländerbehörde die Passersatzpapierbeschaffung in Gang gesetzt. Dem Antragsteller wurde damit nach Abschluss des Asylverfahrens vom Antragsgegner der weitere Aufenthalt zwecks Überprüfung der Möglichkeit des Zuzugs zu seiner Ehefrau nach L1 ermöglicht. Dieser Grund für ein Bleiberecht hat mit der Abwicklung des Asylverfahren nichts zu tun und ist damit asylverfahrensunabhängig. Dass die Entscheidung über den Zuzug negativ ausfiel, ändert nichts an der vorangegangenen Einräumung eines asylverfahrensunabhängigen Bleiberechts zwecks Überprüfung dieser Frage und dem damit bewirkten Erlöschen der asylrechtlichen Zuweisungsentscheidung. Nach dem damit hier allein anwendbaren § 4 Abs. 1 OBG NW ist der Antragsgegner für die Abschiebung nach summarischer Prüfung nicht zuständig. Zuständig nach § 4 Abs. 1 OBG NW ist jedenfalls die Behörde, in dessen Bezirk der Ausländer sich aufhält, OVG NW, Beschluss vom 29. Juli 2004, 24 L 2079/03. Dies ist hier die Ausländerbehörde der Stadt L1. Denn mit dem Antragsgegner ist davon auszugehen, dass der Antragsteller sich bei seiner Ehefrau und damit im Bezirk der Ausländerbehörde der Stadt L1 und nicht im Bezirk des Antragsgegners aufhält. Ob der Antragsteller rechtlich verpflichtet wäre, sich im Bezirk des Antragsgegners aufzuhalten, ist für die Frage des (tatsächlichen) Aufenthalts unerheblich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Zuständigkeit des Antragsgegners nach § 4 Abs. 1 OBG NW aus einem anderen Gesichtspunkt als dem tatsächlichen Aufenthalt herrühren könnte. Daraus, dass der Antragsteller nach den ihm ausgestellten Duldungen zur Wohnsitznahme in P verpflichtet war, wobei diese Bestimmung nach der Vorschrift § 44 Abs. 6 AuslG auch nach Erlöschen der Duldung weitergelten dürfte, folgt nach summarischer Prüfung nicht, dass auch im Bezirk des Antragsgegners die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Denn das zu schützende Interesse ist das öffentliche Interesse an der Ausreise des vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers. Dieses Interesse, das mit der Abschiebung durchgesetzt werden soll, wird am Orte des tatsächlichen Aufenthalts in L1 verletzt und nicht in P, vgl. i.E. ebenso (für Zuständigkeit räumliche Beschränkung einer Duldung nicht relevant, sondern tatsächlicher Aufenthalt), allerdings zur Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) LVwVfG, die auf den „gewöhnlichen Aufenthalt" abstellt, VG Halle, Beschluss vom 13. November 2000, 1 B 55/00 HAL, InfAuslR 2001, 170. 2. Der weiter gegen den Antragsgegner gerichtete Antrag auf Erteilung einer Duldung hat keinen Erfolg. Denn mangels Fortgelten der asylrechtlichen Zuweisungsentscheidung und mangels tatsächlichen oder erstrebten Aufenthalts im Bezirk des Antragsgegners findet sich kein Anknüpfungspunkt für eine örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners zur Erteilung einer Duldung. Zuständig für die Erteilung einer Duldung wie auch für eine Abschiebung ist vielmehr die Ausländerbehörde der Stadt L1, welche im übrigen bezeichnenderweise auch über den - ihr vom Antragsgegner zuständigkeitshalber (!) übersandten - Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entschieden hat, ohne sich für unzuständig zu erklären, und mit dem Antragsteller in Verhandlungen über eine freiwillige Ausreise getreten ist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.d.F. des KostRMoG vom 05. Mai 2004 erfolgt.