Beschluss
13 L 2671/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:1019.13L2671.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gegenstandswert wird auf 5.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Nachdem die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens, für das nach § 188 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden, gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil dieser mit Schreiben vom 3. September 2004 die Kosten eines Integrationshelfers ab dem 6. September 2004 für das 1. Schulhalbjahr 2004/2005 übernommen und damit dem Begehren des Antragstellers entsprochen hat. Dies ist auch im Hinblick auf die Erfolgsaussichten des Antrags unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Antragsgegners zur Kostenverteilung vom 23. September 2004 nicht anders zu sehen. Das im genannten Schriftsatz maßgeblich zur Begründung herangezogene Urteil des OVG NRW vom 9. Juni 2004 - 19 A 2962/02 - gibt keinen Anlaß zu einer Änderung der Rechtsprechung der Kammer, 3 Beschluss vom 17. Januar 2003 - 13 L 4462/03 -, 4 auf die die Beteiligten mit der Eingangsverfügung vom 31. August 2004 hingewiesen worden sind. Der dort unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG NRW, 5 vgl. Urteile vom 12. Juni 2002 - 16 A 5013/00 - und vom 15. Juni 2000 - 16 A 3108/99 -, FEVS 52, 513, 6 eingenommene Standpunkt, dass einem Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers (als Eingliederungshilfe) gegen den Sozialhilfeträger nicht der Nachranggrundsatz im Hinblick auf einen schulrechtlichen Anspruch entgegensteht, bedarf auch bei Würdigung der genannten Entscheidung des OVG NRW vom 9. Juni 2004 keiner Änderung. Dort ist nicht festgestellt worden, dass der einen Integrationshelfer benötigende Behinderte einen schulrechtlichen Anspruch auf Kostenübernahme gegen den Schulträger oder das Land NRW hat. Deshalb kann weiterhin nicht davon ausgegangen werden, dass ein nicht auszuschließender schulrechtlicher Anspruch des Klägers innerhalb des Zeitraumes, für den die Hilfe begehrt wird, gerichtlich durchgesetzt werden könnte. Zugleich besteht auch ein Anordnungsgrund für den begehrten Zeitraum der Hilfegewährung von sechs Monaten ab dem 6. September 2004 (dem ersten Tag des neuen Schulhalbjahres). Nach der Rechtsprechung der Kammer, 7 Beschluss vom 24. Januar 2003 - 13 L 4954/02 -, 8 auf die die Beteiligten hingewiesen worden sind, ist bei der Eingliederungshilfe in Fällen wie diesem aus Gründen effektiver Rechtsschutzgewährung unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz ein Anordnungsgrund für einen Zeitraum von sechs Monaten, gegebenenfalls auch über den Monat hinaus, in dem das Gericht entscheidet, gegeben. 9 Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 23, 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Verbindung mit §§ 52 Abs. 3 GKG n. F. Hierbei wird von jährlichen Kosten eines Integrationshelfers für den Antragsteller von 22.000,00 Euro ausgegangen (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 23. September 2004). Da das Gericht dem Antrag des Antragstellers entsprechend über einen Zeitraum von sechs Monaten entschieden hätte, ist im Grundsatz der Betrag für sechs Monate anzusetzen (22.000,00 Euro jährlich / 12 Monate x 6 Monate = 11.000,00 Euro). Hierbei war in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und nach ständiger Spruchpraxis der Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte dieses Betrages als Gegenstandswert in Ansatz zu bringen ist, um dem vorläufigen Charakter der Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren Rechnung zu tragen. 10