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Beschluss

26 L 1796/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:1008.26L1796.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 7. Juni 2004 bei Gericht anhängig gemachte Antrag des Antragstellers, mit dem dieser sinngemäß begehrt, 3 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2004 hinsichtlich der Anordnung des Ruhens der Approbation als Apotheker und der Anordnung zur Übersendung der Approbationsurkunde wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Das Gericht hat keinen Anlass, von der ihm durch § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2004 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, Gebrauch zu machen, da der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. 6 Die Anordnung des Ruhens der Approbation fand im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2004 ihre Rechtsgrundlage in §§ 8 Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BAO. Danach kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn Zweifel bestehen, ob der Apotheker in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes noch geeignet ist und sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vor. Der Antragsteller war am 5. April 2004 gegen 17.15 Uhr in seiner Apotheke im Hause O.---straße 33 in E. erschienen, während dort ein Notarzt und Rettungssanitäter mit der Reanimation einer in den Räumen der Apotheke zusammengebrochenen Kundin befasst waren und hat die Rettungsmaßnahmen zwar nicht im engeren Sinne behindert, jedoch die tätigen Personen durch ein lautstarkes aggressives Ansprechen in ihrer Tätigkeit behindert. Nach den in einem polizeilichen Vermerk niedergelegten Angaben des Notarztes war der Antragsteller in einem stark verwirrten Zustand an der Grenze zur Psychose. Überdies hatte eine Mitarbeiterin des Antragstellers gegenüber der Polizei angegeben, dass der Antragsteller ein starker Alkoholiker sei, seit mindestens 8 Jahren ein Problem mit Alkohol habe und wenn überhaupt nur noch im Büro arbeite. Die dem Antragsteller noch am selben Tage auf polizeiliche Anordnung um 20.35 Uhr sowie 21.05 Uhr entnommenen Blutproben ergaben einen Blutalkoholgehalt von 2,21 bzw. 2,12 Promille. Auf Grund des festgestellten Verhaltens des Antragstellers und der vg. Blutalkoholkonzentrationen, die auf einen missbräuchlichen Alkoholkonsum in erheblichem Umfange hindeuten, waren – was keiner weiteren Darlegung bedarf – begründete Zweifel daran gegeben, dass der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht zur weiteren Ausübung seines Berufes als Apotheker geeignet ist. Darüberhinaus hatte sich der Antragsteller auch i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAO geweigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller nämlich mit Schreiben vom 28. April 2004 unter Hinweis auf die Vorschrift des § 8 Abs. 1 S. 3 BAO aufgefordert, sich zu einer amtsärztlichen Untersuchung zur Verfügung zu stellen und darauf hingewiesen, dass ein Gutachtenauftrag an das Gesundheitsamt der Stadt E. erteilt worden sei, wobei eine Terminabsprache durch das Gesundheitsamt erfolgen werde. Einen ihm kurzfristig für den 7. Mai 2004 angebotenen Untersuchungstermin hat der Antragsteller sodann nach der Mitteilung des Amtsarztes unter Hinweis auf seine anwaltliche Vertretung nicht wahrgenommen und einen weiteren für den 19. Mai 2004 anberaumten Termin hat er nach Angaben des Amtsarztes unentschuldigt nicht wahrgenommen. Für die Richtigkeit der Einlassungen des Antragstellers, er habe sich zu einer Wanderung anlässlich des 45. Jahrestages des Abiturs in der Wachau befunden, ist dieser einen Nachweis schuldig geblieben. Jedenfalls wäre er aber verpflichtet gewesen, gegenüber dem zuständigen Amtsarzt um eine Terminverschiebung nachzusuchen, zumal er in dem Einladungsschreiben des Gesundheitsamtes der Stadt E. gebeten worden war, eine eventuelle Verhinderung mitzuteilen. Damit hat er aber i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAO die Durchführung der erforderlichen Untersuchung verweigert. Die auf die Gefährdung von Kunden durch einen aus gesundheitlichen Gründen zur Berufsausübung nicht mehr geeigneten Apotheker und damit letztlich auf den Schutz der Bevölkerung abstellende Ermessensausübung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Denn bei Regelungen zum Schutz öffentlicher Interessen ist die behördliche Schutzmaßnahme die Regel und ein Absehen von der Maßnahme, das nur bei Vorliegen besonderer Gründe in Betracht kommt, die Ausnahme. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2004 ‑ 13 B 2436/03 ‑. 8 Allerdings liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAO zwischenzeitlich nicht mehr vor, da im heutigen Zeitpunkt fest steht, dass der Antragsteller zur Ausübung seines Berufes ungeeignet ist mit der Folge, dass nunmehr die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 BAO vorliegen. Dieser Umstand vermag dem Antrag des Antragsteller jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil er im Widerspruchsverfahren ohne weiteres berücksichtigt werden kann und zudem der Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2004 weder in seinem Ausspruch noch hinsichtlich der anzustellenden Ermessenserwägungen einer Änderung bedarf. Bezogen auf den heutigen Zeitpunkt steht auf der Grundlage des Inhaltes des Verwaltungsvorganges der Antragsgegnerin sowie der zur Gerichtsakte gereichten internistischen sowie psychiatrisch-neurologischen Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt E. fest, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 BAO vorliegen. Bereits in dem internistischen Gutachten ist auf der Basis der Angaben des Antragstellers sowie der erhobenen Befunde ausgeführt, dass bei dem Antragsteller ein schädlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt. Der Internist konnte dabei allerdings hinsichtlich des Umfanges des Alkoholkonsums nur die Angaben des Antragstellers zu Grunde legen, da dieser am Untersuchungstag explizit eine aktuelle Bestimmung der Blutalkoholkonzentration abgelehnt hat. In dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten ist sodann ausgeführt, dass ein langjähriger ausgeprägter schädlicher Gebrauch von Alkohol vorliege und sowohl eine erhöhte Alkoholtoleranz als auch ein unkritisches Konsummuster bestünden. Desweiteren bestehen danach Hinweise auf beginnende alkoholtoxische körperliche und psychische Schädigungen in Form des Verdachtes auf eine Fettleber sowie beginnende Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizite. Allerdings liegen nach diesem Gutachten Kriterien einer manifesten Alkoholerkrankung nicht vor und der Gutachter verneint das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entzug der Approbation, empfiehlt allerdings eine Reduktion der konsumierten Alkoholmengen und befürwortet die Anbindung des Antragstellers an eine Fachberatungsstelle. Dem Gutachter waren aber bei der Abfassung seines Gutachtens die am 5. April 2004 festgestellten Blutalkoholkonzentrationen im Blut des Antragstellers nicht bekannt. Nachdem ihm diese seitens der Antragsgegnerin mitgeteilt worden waren, ergänzte er seine Ausführungen unter dem 26. August 2004 dahin, dass der Antragsteller im Zeitpunkt seines Antreffens durch die Polizei einen Blutalkoholgehalt von cirka 3,00 Promille aufgewiesen haben müsse und unter Berücksichtigung dessen die Tätigkeit als Apotheker mit Risiken versehen und daher mit Bedenken zu beurteilen sei. Damit ist der Antragsteller aber als gesundheitlich ungeeignet zur Ausübung des Berufes des Apothekers anzusehen. Da er nämlich selbst bei einer Blutalkoholkonzentration von cirka 3,00 Promille keine tiefgreifenden körperlichen oder geistigen Ausfallerscheinungen aufwies, ist zwingend davon auszugehen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen langjährigen regelmäßigen Alkoholkonsumenten handelt, der fortwährend unter Alkoholeinfluss steht. Die Richtigkeit dieser Annahme wird nicht nur durch die hohe festgestellte Blutalkoholkonzentration bestätigt, die ein Gelegenheitstrinker noch nicht einmal ansatzweise ohne Ausfallerscheinungen erreichen kann, sondern vor allem auch durch die Angaben einer Mitarbeiterin des Antragstellers, die angegeben hat, dass dieser seit Jahren ein Problem mit Alkohol habe und ein starker Alkoholiker sei. Unter Berücksichtigung der Angaben dieser Mitarbeiterin stellt sich zudem die Frage, ob der Antragsteller in den vergangenen Jahren überhaupt im Sinne der Regelungen der Apothekenbetriebsordnung die Apotheke selbst geführt hat oder ob dies nicht vielmehr durch eine andere Person geschehen ist. Hinzukommt, dass der Antragsteller seinen Alkoholkonsum und die von diesem ausgehenden Gefahren ganz offensichtlich nicht realitätsnah beurteilt. Denn gegenüber dem Amtsarzt hat er ausdrücklich angegeben, täglich Wein zu trinken, wobei dieser ein Kulturgut sei und einfach dazugehöre. Da eine Änderung des als krankhaft anzusehenden Trinkverhaltens des Antragstellers nicht absehbar ist, ist die Anordnung des Ruhens der Approbation das mildeste und damit verhältnismäßige Mittel zur Gefahrenabwehr. Soweit der Antragsteller geltend macht, einer solchen Maßnahme bedürfe es nicht, weil er sich schriftlich verpflichtet habe, die Apotheke bis zur Feststellung seiner Eignung nicht selbst zu führen, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass eine solche Maßnahme gemäß § 2 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung grds. nur für insgesamt drei Monate im Jahr besteht und zudem eine solche Selbstverpflichtung gerade bei alkoholkranken Personen keine Gewähr für ihre Beachtung bietet. 9 Die Aufforderung zur Übersendung der Approbationsurkunde ist auf § 52 VwVfG gestützt und begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. 10 Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55, 56, 57, 58, 60 VwVG. 11 Letztlich ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Dies gilt auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Zwar stellt die Anordnung des Ruhens der Approbation, auch wenn es sich nur um eine vorläufige Berufsuntersagung handelt und die Maßnahme vom zeitlichen Umfang her nur begrenzte Auswirkungen hat, einen Eingriff für die durch Artikel 12 Abs. 1 gewährleistete Freiheit der Berufswahl und ‑ ausübung dar. Als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter ist ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl/-ausübung aber auch schon vor Rechtskraft einer Hauptsacheentscheidung zulässig, denn überwiegende öffentliche Belange können es ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurück zu stellen und unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn andernfalls eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter bzw. für Dritte befürchten lässt. 12 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 2004 – 1 BvR 540/04 ‑, NVwZ‑RR 2004, 545, sowie OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2004 – 13 B 2436/03 ‑. 13 Die weitere Berufsausübung durch den Antragsteller lässt aber ein solches Gefährdungsrisiko befürchten. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller am 5. April 2004 ohne dass ein besonderer Anlass im weitesten Sinne ersichtlich bzw. geltend gemacht wäre nachmittags gegen 17.00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von rund 3,00 Promille aufgewiesen hat, belegt, dass es sich bei ihm um einen unkontrollierten Trinker handelt. Ebenso belegt sein Verhalten gegenüber den Rettungspersonen, dass er die von ihm vorgefundene Situation nicht mehr richtig eingeschätzt hat, wobei alles dafür spricht, dass sein Verhalten alkoholbedingt war. Auch dass der Antragsteller nach den Angaben einer Mitarbeiterin bereits seit Jahren nicht mehr im eigentlichen Sinne in der Apotheke tätig war, spricht dafür, dass er zur Berufsausübung nicht mehr in der Lage ist. Dann aber ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung zum Schutze der Gesundheit all derjenigen, die die Apotheke des Antragstellers aufsuchen, geboten; dies gilt um so mehr, als das Ruhen der Approbation eine Maßnahme ist, die von ihrer Natur her auf einen schnellen Vollzug angelegt ist. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG n. F. erfolgt.