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Urteil

12 K 3893/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:1007.12K3893.03.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des 5775 qm großen Grundstücks G1, Flur 43, Flurstück 331 in X, das mit seiner westlichen Grundstücksgrenze unmittelbar an den T Weg (Wendehammer) angrenzt. Durch Bescheid vom 25. November 1994 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung des T Weges im Abschnitt zwischen O Straße und Wendehammer vor Haus Nr. 38 in Höhe von 121.406,87 DM heran, nachdem eine zuvor hierfür erfolgte Veranlagung zu einem Erschließungsbeitrag im Oktober 1981 im sich anschließenden Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben worden war und auch ein weiterer Erschließungsbeitragsbescheid vom 2. Februar 1987 von dem Beklagten selbst mit Bescheid vom 10. Oktober 1989 aufgehoben worden war. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1994 erhob die Klägerin gegen die neuerliche Heranziehung Widerspruch und beantragte die Vollziehung des angefochtenen Heranziehungsbescheides auszusetzen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 1995 ab. Am 4. Januar 2004 beantragte die Klägerin bei der erkennenden Kammer die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches anzuordnen. Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde durch Beschluss der erkennenden Kammer vom 6. Juni 1995, Az: 12 L 41/ 95, lediglich in Höhe eines Teilbetrages von 13.000,- DM stattgegeben, im übrigen wurde er zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss legte die Klägerin am 26. Juni 1995 Beschwerde ein. Mit Schriftsatz vom 11. September 1995 änderte der Beklagte den angefochtenen Heranziehungsbescheid insoweit, als dass er den geforderten Beitrag nunmehr auf 112.005,42DM reduzierte. Mit Beschluss vom 29. August 1997, Az: 3 B 2024/95, ordnete das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insgesamt an. Mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 1999 erklärte der Beklagte dem Widerspruch werde insoweit abgeholfen, soweit er sich gegen die Festsetzung eines Beitrages von mehr als 109.776,30 DM richte, im übrigen werde der Widerspruch zurückgewiesen. In dem sich hieran anschließenden Klageverfahren vor der erkennenden Kammer, Az: 12 K 2043/99, schlossen die Klägerin und der Beklagte sodann in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2002 einen gerichtlichen Vergleich mit folgendem Inhalt ab: " Der Beklagte ermäßigt den mit dem angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides geltend gemachten Beitrag um 15 %. Die Klägerin sieht damit das Klagebegehren als erledigt an. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die Beteiligten behalten sich einen Widerruf dieses Vergleiches bis zum 15. Oktober 2002 (eingehend zu den Gerichtsakten) vor." Nachdem keiner der Beteiligten von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hatte, wurde der Vergleich rechtswirksam. Mit Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2003 wurde der danach noch ausstehende Betrag in Höhe von DM 93.309,86 (Euro 47.708,57) zahlbar in drei Raten gestundet. Mit Bescheid vom 4. Februar 2003 forderte der Beklagte die Klägerin sodann für den Zeitraum vom 25. November 1994 bis zum 16. September 2002 zur Zahlung von Aussetzungszinsen für 92 angefangene Monate in Höhe von insgesamt Euro 21.942, auf. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12. Februar 2003 Widerspruch. Diesem wurde mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2003 teilweise abgeholfen, jedoch im übrigen insoweit zurückgewiesen, als er sich gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen von mehr als Euro 21.703,50 richtete. Die teilweise Abhilfe wurde damit begründet, dass bei der Berechnung der Aussetzungszinsen im Ausgangsbescheid zu Unrecht das Datum des Beitragsbescheides als Beginn des Berechnungszeitraumes zugrunde gelegt worden sei, obwohl der Lauf der Zinsberechnung erst mit dem Eingang des Widerspruchs beginne. Da der geforderte Erschließungsbeitrag zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht fällig gewesen sei, habe der Berechnungszeitraum erst mit dem Tag nach der Fälligkeit, d.h. mit dem 29. Dezember 1994 begonnen. Für die Berechnung heranzuziehen sei demnach die Zeit vom 29. Dezember 1994 bis zum 16. September 2002. Das seien nur 91 volle Monate, so dass nur Aussetzungszinsen in Höhe von Euro 21.703,50 zu zahlen seien. Daraufhin hat die Klägerin am 12. Juni 2003 Klage erhoben. Mit Schreiben vom 5. Juni 2003 hatte sie zuvor zudem gemäß § 237 Abs. 4 i.V.m. § 234 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - den Erlass der mit Bescheid vom 4. Februar 2003 in der Fassung des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2003 festgesetzten Aussetzungszinsen beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Beklagten vom 15. August 2003 abgelehnt. Der gegen diese Ablehnung mit Schreiben vom 27. August 2003 erhobene Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2003 zurückgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin am 14. November 2003 unter dem Aktenzeichen: 12 K 7605/03 eine weitere Klage erhoben und angeregt, das Verfahren mit dem Verfahren 12 K 3893/03 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Zur Begründung ihres Klagebegehrens trägt sie im wesentlichen vor: Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung komme eine Erhebung von Aussetzungszinsen zumindest im Falle der nachträglichen Heilung, wie sie hier vorliege, nicht in Betracht. Unterschiedliche Auffassungen bestünden lediglich darüber, ob der Zinsanspruch bereits nicht entstehe, wie es vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. März 1982 –6 B 80 A. 1895- und vom Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 12. Mai 1993 –Bs VI 37/93-, vertreten werde oder der wegen der Ermessensbindung der Verwaltung bestehende Anspruch auf Erlass aus Billigkeitsgründen bereits im Anfechtungsprozess Berücksichtigung finden müsse, wie es vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 29. September 1983 –3 A 1635/82- vertreten worden sei oder aber der Anspruch auf Erlass aus Billigkeitsgründen in einem gesonderten Verfahren zu verfolgen sei, wie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 7. Juli 1997 –3 B 1179/95- vertreten worden sei. Der Antrag auf Erlass der Aussetzungszinsen aus Gründen der Billigkeit sei daher nur aus Gründen äußerster Vorsorge gestellt worden. Die Klägerin beantragt, den Zinsbescheid des Beklagten vom 4. Februar 2003 in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2003 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines einen Erlass ablehnenden Bescheides vom 15. August 2003 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2003 zu verpflichten auf die mit Zinsbescheid vom 4. Februar 2003 in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2003 zuletzt in einer Höhe von Euro 21.703,50 festgesetzten Aussetzungszinsen aus Billigkeitsgründen zu verzichten, hilfsweise, den Antrag der Klägerin vom 5. Juni 2003 auf Erlass der Aussetzungszinsen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Vertreterin des Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Dem ist der Beklagte insgesamt entgegen getreten und führt unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2003 ergänzend im wesentlichen aus: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es könne hier nicht von einem Fall der nachträglichen Heilung ausgegangen werden. Es sei seinerzeit in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2002 offen geblieben, ob die den Erschließungsbeitragsbescheid vom 25. November 1994 zugrunde liegende Beitragspflicht erst durch den in der mündlichen Verhandlung ausgesprochenen Mehrkostenverzicht des Beklagten oder aber schon durch eine Anpassung des Bebauungsplanes im Jahre 1992 entstanden sei. Der Vergleich sei gerade im Hinblick auf die bestehende Unsicherheit hinsichtlich des Zeitpunktes der Entstehung der Beitragspflicht geschlossen worden. Der Beklagte habe die Kosten des Verfahrens im Rahmen des Vergleichs deshalb auch nicht voll, sondern nur zur Hälfte übernommen. Die Beitragserhebung sei im übrigen von Anfang an rechtmäßig gewesen. Entscheidend sei hierfür der Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage T Weg im Abschnitt von O Straße bis Wendehammer vor Haus Nr. 38. Die Beitragspflicht sei endgültig mit Inkrafttreten der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 000 am 17. Juni 1992 entstanden. Mit dieser Bebauungsplanänderung sei der planüberschreitende Ausbau ausdrücklich sanktioniert worden. In den Ratsvorlagen zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 000, Drucks. Nr. 0000/89 – Offenlegungsbeschluss vom 27. Februar 1989, und Drucksache Nr. 0000/00 – Satzungsbeschluss vom 2. Dezember 1991 heiße es auf S. 8 (Bl. 485 – Rückseite des Verwaltungsvorganges) im textlichen Teil unter "5. Begründung zu den Festsetzungen im einzelnen" ausdrücklich: "Im übrigen Plangebiet werden die Straßen gemäß ihrem jetzigen Ausbau festgesetzt soweit nicht geringfügig Verbreiterungen aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlich sind." Eine nachträgliche Heilung des Beitragsbescheides durch die bei Gericht abgegebene Mehrkostenverzichtserklärung liege mithin nicht vor. Daher bleibe auch kein Raum für den Erlass der Aussetzungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit. Ungeachtet dessen könne aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Zinsanspruch nach § 237 AO im Falle einer nachträglichen Heilung entweder bereits nicht entstehe oder aber zumindest ein Anspruch auf Erlass der Aussetzungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit bestehe. Nach der herrschenden Meinung sei die Festsetzung von Aussetzungszinsen im Falle der nachträglichen Heilung gemäß § 237 AO nicht ausgeschlossen. Entscheidend sei hierzu die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 9. März 1984 – 8 C 45/82 -, wonach es grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich sei, einen zunächst rechtswidrigen Erschließungsbeitragsbescheid zu heilen und dann gemäß § 237 AO aufgrund dieser Heilung Aussetzungszinsen vom Zeitpunkt der Aussetzung der Vollziehung an zu fordern. Der Erschließungsbeitragsbescheid begründe gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unabhängig von seiner materiellen Rechtmäßigkeit eine Zahlungsschuld, die eine Verzinsung für den Zeitraum der Aussetzung der Vollziehung rechtfertige, sofern der hiergegen gerichtete Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg habe. Der Grundstückseigentümer, der die Aussetzung der Vollziehung beantrage, müsse vernünftigerweise von Anfang an damit rechnen, dass die Gemeinde ihrerseits alle nach der geltenden Rechtsordnung zulässigen Möglichkeiten ausschöpfe, um einen fehlerhaften Bescheid im Verfahren mit Wirkung ex tunc oder ex nunc zu heilen. Auch bestehe nach der wohl überwiegenden Auffassung entgegen der Entscheidungen des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen kein Anspruch auf Erlass der Aussetzungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit. Es könne hierzu auf die Entscheidung des 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Mai 1992 – 2 A 1464/91 -, KStZ 93, S. 135, die Entscheidung des OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Dezember 1992 – 9 L 543/92 -, KStZ 1993, S. 178, sowie auf Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge 6. Aufl. 2001, § 24 Rdz. 56 hingewiesen werden. Ein Erlass aus Billigkeitsgründen komme gemäß §§ 237 Abs. 4, 234 Abs. 2 AO nur dann in Betracht, wenn die Festsetzung von Aussetzungszinsen in atypischen Fallgestaltungen zu einem Ergebnis führen würde, das vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollt sein könne. Da eine Auslegung des § 237 AO weder vom Wortlaut noch aus verfassungsrechtlichen Gründen dazu führe, dass eine Festsetzung von Aussetzungszinsen in den Fällen der nachträglichen Heilung ausgeschlossen sei, sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Regelfall die Festsetzung gewollt habe. Vor diesem Hintergrund lasse sich eine abweichende Entscheidung auf der Basis des § 237 Abs. 4 i.V.m. § 234 Abs. 2 AO nicht rechtfertigen. Auch das Bundesverwaltungsgericht verweise in der zitierten Entscheidung lediglich darauf, dass nach Landesrecht ausnahmsweise ein teilweiser Erlass aus Billigkeitsgründen in Frage komme. Für die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Aussetzungszinsen spreche im übrigen aber auch, dass der abgabenpflichtige Kläger, der den Beitrag, den er kraft der (vorläufigen) Vollziehbarkeit eines mangels Entstehens einer sachlichen Beitragspflicht rechtswidrigen Bescheides schulde, bereits bezahlt habe, keinen Anspruch auf Erstattungszinsen habe, wenn sein Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg habe. Ein solcher komme nach § 236 AO nämlich nur dann in Betracht, wenn ein festgesetzter Beitrag durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer solchen Entscheidung herabgesetzt worden sei oder sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Bescheides erledigt habe. Entgegen der Auffassung des 3. Senats des OVG NRW könne der Anspruch auf Erlass der Aussetzungszinsen auch nicht im Hinblick auf die Regelung des § 161 Abs. 2 VwGO bejaht werden. Entgegen dieser Regelung sei gemäß § 237 AO bei der Festsetzung von Aussetzungszinsen allein auf den endgültigen Erfolg des Rechtsmittels abzustellen. Bei einer solchen Konstellation könne aber selbst wenn man sich der Argumentation des 3. Senats anschließen wolle, nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Ermessen des Beklagten im Rahmen der nach §§ 237 Abs. 4, 234 Abs. 2 AO zu treffenden Entscheidung quasi auf Null reduziere und die Aussetzungszinsen entweder nicht festzusetzen oder aber zu erlassen seien. Anderes könne auch nicht der im Nachgang zum Vergleich getroffenen Regelung der Parteien zur Stundung der Beitragsforderung entnommen werden. Den Beteiligten sei es hierbei nur um die Stundung des durch den Vergleich festgestellten zu zahlenden Betrages gelangen, wobei sich der Beklagte auch bereit erklärt habe, keine Stundungszinsen zu verlangen. Die Frage der Aussetzungszinsen sei jedoch nicht Gegenstand der einvernehmlich getroffenen Regelung gewesen. Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 4. Oktober 2004 sind die Verfahren 12 K 3893/03 und 12 K 7605/03 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden und unter dem Aktenzeichen 12 K 3893/03 fortgeführt worden. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klägerin hat mit ihrem Klagebegehren insgesamt keinen Erfolg. Ob die Klage hinsichtlich des gestellten Hauptantrages im Hinblick auf die Einhaltung der für Anfechtungsklagen geltenden Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO- zulässig ist, bedarf hier letztlich keiner Entscheidung, da die Klage im Hinblick auf den gestellten Hauptantrag als auch im Hinblick auf die gestellten Hilfsanträge jedenfalls unbegründet ist. Der angefochtene Zinsbescheid des Beklagten vom 4. Februar 2003 in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte ist gemäß § 237 Abs. 1 Satz 1 AO, der hier nach der in § 12 Abs. 1 Nr. 5 b Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen -KAG NRW- enthaltenen Verweisung entsprechend anwendbar ist, berechtigt, Aussetzungszinsen in der geltend gemachten Höhe zu erheben. Nach dieser Vorschrift ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen, soweit ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Abgabenbescheid endgültig keinen Erfolg hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Erschließungsbeitragsbescheid vom 25. November 1994 im Verfahren 12 K 2043/99 hatte nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2002 vor der erkennenden Kammer geschlossenen Vergleich insoweit keinen Erfolg, als dass sie hiernach einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 85 % des in der Fassung des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 1999 geltend gemachten Beitrags zu zahlen hatte. Der Erhebung von Aussetzungszinsen nach § 237 Abs. 1 Satz AO steht auch nicht entgegen, dass das Verwaltungsstreitverfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet wurde. Eine endgültige Erfolglosigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs im Sinne des § 237 Abs. 1 Satz 1 AO ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch dann gegeben, wenn wie hier aus dem Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs deutlich wird, dass auf die ursprüngliche Beitragsforderung zumindest ein Teilbetrag gezahlt und damit die Forderung im Ergebnis in dieser Höhe anerkannt wird und sich im übrigen dem Vergleich nichts dafür entnehmen lässt, dass er auch die Anforderung von Nebenleistungen einschließen sollte. Vgl. hierzu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. Februar 1994 –5 TH 1921/92- und Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge 7. Auflage, 2004, § 24 Rdz. 50; a. A. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 1. Februar 1988 -6 B 87.02003-. Für eine Anwendung des § 237 Abs. 1 Satz 1 AO im Falle der Beendigung des Rechtsstreits durch einen Prozessvergleich spricht ein Vergleich der Regelung des § 237 Abs. 1 Satz 1 AO mit der Regelung des § 236 Abs. 1 und 2 AO über die Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen. In § 236 Abs. 1 AO heißt es nämlich ausdrücklich: "Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende Betrag..............zu verzinsen." Ferner erklärt § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO die Regelung des § 236 Abs. 1 AO ausdrücklich in den Fällen für entsprechend anwendbar, in denen sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen bzw. durch Erlass des beantragten Verwaltungsaktes erledigt. Wenn der Gesetzgeber die Erhebung von Aussetzungszinsen auf diese Fälle hätte beschränken wollen und die Erhebung von Aussetzungszinsen wie die Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen im Falle der Beendigung eines Rechtsstreits durch einen Vergleich hätte ausschließen wollen, sofern die Beteiligten hierzu im Vergleich keine dementsprechende Regelung treffen, vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 18. April 1986 –2 A 289/85-, hätte er auch im Falle des § 237 Abs.1 Satz 1 AO eine vergleichbare Formulierung wählen können. Dass davon abgesehen und stattdessen die Formulierung gewählt wurde "endgültig keinen Erfolg gehabt hat" spricht dafür, dass die Erhebung von Aussetzungszinsen auch bei Abschluss eines Verfahrens durch einen Vergleich bei dem der Beitragsschuldner die Beitragsschuld hinsichtlich eines Teilbetrages endgültig anerkannt hat, grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden sollte. Vorliegend ist dem in der mündlichen Verhandlung am 16. September 2002 vor der erkennenden Kammer im Verfahren 12 K 2043/99 geschlossenen Vergleich auch nicht der Wille der Beteiligten zu entnehmen, dass die getroffene Vergleichsregelung die Anforderung von Nebenleistungen nach der Abgabenordnung ausschließen sollte. Gegenstand des Vergleichs war vielmehr allein die angefochtene Erschließungsbeitragsforderung. Ferner kann auch aus dem Umstand, dass der abgeschlossene Vergleich zu den Forderungen von etwaigen Nebenleistungen schweigt, nicht gefolgert werden, dass der Beklagte solche nicht mehr erheben werde. Die Verpflichtung der Verzinsung entsteht bei Vorliegen der Voraussetzungen schon kraft Gesetzes und bedarf auch im Falle einer gerichtlichen Entscheidung keines ausdrücklichen Ausspruchs. Ebenso ist auch den nach Abschluss des Vergleichs in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2002 getroffenen Regelungen zur Stundung des noch zu zahlenden Erschließungsbeitrages keine Erklärung des Beklagten zu entnehmen von der Erhebung von Aussetzungszinsen absehen zu wollen. Es sind auch im Übrigen keine Umstände ersichtlich, die der Geltendmachung von Aussetzungszinsen entgegenstehen könnten. Insbesondere ist vorliegend kein Fall einer sogenannten nachträglichen "Heilung" des angefochtenen Heranziehungsbescheides gegeben, sodass es hier auf die Frage, ob der Zinsanspruch in den Fällen der sogenannten nachträglichen Heilung bereits nicht entsteht oder ein wegen der Ermessensbindung der Verwaltung bestehender Anspruch auf Erlass aus Billigkeitsgründen bereits im Anfechtungsprozess zu berücksichtigen ist oder aber der Anspruch auf Erlass aus Billigkeitsgründen in einem gesonderten Verfahren zu verfolgen ist, letztlich nicht ankommt. Nach allen vorliegenden Erkenntnissen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beitragspflicht für die erstmalige Herstellung des T Weges im Abschnitt zwischen O Straße und Wendehammer vor Haus Nr. 38 zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Heranziehungsbescheides vom 25. November 1994 bereits mit Inkrafttreten der 3. Änderung des maßgeblichen Bebauungsplanes 000 im Juni 1992 entstanden war und nicht erst mit der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2002 entstanden ist, mit der dieser auf die Geltendmachung der durch den zu diesem Zeitpunkt noch vermeintlich vorhandenen planüberschreitenden Ausbau entstandenen Mehrkosten verzichtete. Mit dem Inkrafttreten der 3. Änderung des Bebauungsplanes 000 war die Erschließungsanlage im abgerechneten Abschnitt erstmals rechtmäßig im Sinne des § 125 BauGB hergestellt, nachdem zuvor schon alle übrigen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erfüllt worden waren (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die erstmalige endgültige Herstellung des T Weges war im abgerechneten Abschnitt bereits spätestens mit Inkrafttreten der Abweichungssatzung vom 21. Juni 1990, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt X Nr. 33/90 vom 28. Juni 1990, abgeschlossen, da der Ausbau auch im übrigen den Anforderungen genügte, die die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche in § 8 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 23. Oktober 1987 -EBS 1987- enthaltene Regelung an eine merkmalsgerechte Herstellung stellte, soweit sie den Wirksamkeitserfordernissen entsprach. Für die Frage, was als Bezugsgegenstand für die Beurteilung der merkmalsgerechten endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage zu gelten hat, kommt es sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen allein auf die Ausdehnung der Erschließungsanlage in der Örtlichkeit und insoweit auf eine natürliche Betrachtungsweise an, d.h. nur auf die Fläche, die tatsächlich durch den Ausbau unmittelbar für Straßenzwecke genutzt worden ist. Satzungsregelungen, die die merkmalsgerechte Herstellung darüber hinaus auch hinsichtlich solcher Flächen verlangen, die lediglich nach den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes als Straßenfläche ausgewiesen wurden, ohne jedoch tatsächlich für den Ausbau in Anspruch genommen worden zu sein, sind daher wegen Verstoßes gegen Bundesrecht insoweit unwirksam. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 29. August 1997 - 3 B 2024/ 95- m.w.N.. D.h. die Regelungen der seit dem technischen Ausbau im Jahre 1975 maßgeblichen Erschließungsbeitragssatzungen der Stadt X vom 2. Mai 1975, vom 3. Juli 1978, vom 23. Oktober 1987 und vom 27. Dezember 1994 sind insoweit unwirksam, als sie bei der Regelung zur merkmalsgerechten Herstellung auf die "festgesetzte" Breite und nicht auf die tatsächlich ausgebaute Breite abstellen. Der Annahme einer merkmalsgerechten Herstellung des T Weges im abgerechneten Abschnitt stand daher nicht entgegen, dass die abgerechnete Strecke im Zeitpunkt des Abschlusses des technischen Ausbaus bzw. bei Abschluss des Grunderwerbs abweichend von den seinerzeit maßgeblichen bauplanerischen Festsetzungen ausgebaut war, indem der Ausbau an mehreren Stellen hinter den festgesetzten Straßenbegrenzungslinien zurückblieb oder aber diese auch an zwei Stellen, so vor den Grundstücken, G2, Flur 43, Flurstücke 313 und 314 um ca. 2 qm sowie vor den Grundstücken, Flurstücke 291, 332 und 333 um ca. 6 qm überschritt. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 29. August 1997 - 3 B 2024/ 95 - . Soweit die Abweichungssatzungen vom 13. Juni 1984, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt X Nr. 8/84 vom 22. Juni 1984, und vom 21. Juni 1990 den nicht plangerechten Ausbau des T Weges sanktionieren sollten, bedurfte es ihrer nicht. Anderes gilt hingegen für die in der Abweichungssatzung vom 21. Juni 1990 in § 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 Ziffer 1 enthaltenen Regelung, nach der der abgerechnete Abschnitt des T Weges unabhängig von dem auf den Flächen des planüberschreitenden Ausbau fehlenden Grunderwerb für endgültig hergestellt erklärt wurde. Mit der Maßgabe, dass für die Frage der merkmalsgerechten Herstellung allein auf die tatsächlich ausgebaute Fläche abzustellen ist, gehören die oben genannten zwar zunächst planüberschreitend, aber tatsächlich ausgebauten Flächen nämlich zu den erforderlichen Flächen, die nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 b) EBS 1987 im Eigentum des Beklagten sein mussten, damit der Ausbau des abgerechneten Abschnitts den Anforderungen an die merkmalsgerechte Herstellung genügen konnte. Nach den vorliegenden Planunterlagen zum 3. Änderungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 000 ist ferner davon auszugehen, dass der Verlauf der Straßenbegrenzungslinie mit dem Inkrafttreten der 3. Änderung im Juni 1992 u.a. auch hinsichtlich des vormals im Einmündungsbereich zur O Straße auf den Flurstücken 291, 332 und 333 vorhandenen planüberschreitenden Ausbau der tatsächlich ausgebauten Straßenverkehrfläche angepasst worden ist und es daher für die erstmals rechtmäßige Herstellung im Sinne des § 125 BauGB der in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2002 ausgesprochenen Mehrkostenverzichtserklärung des Beklagten nach § 125 Abs. 3 BauGB nicht mehr bedurfte. Die mit dem 3. Änderungsverfahren vorgenommenen Änderungen des Bebauungsplanes 000 sind zeichnerisch in verschiedenen Farben vorgenommen worden. Die gemäß des Beschlusses des Rates der Stadt X vom 30. November 1981 vorgenommenen Änderungen wurden in roter Farbe, die gemäß des Beschlusses des Rates vom 19. Dezember 1983 vorgenommenen Änderungen wurden in einer grauvioletten Farbe ausgeführt. Letztere betrafen entgegen der von dem Beklagten im Verfahren 12 K 2043/99 in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2002 vertretenen Auffassung nicht den hier maßgeblichen bzw. strittigen Bereich auf den Flurstücken 291, 332 und 333 im Einmündungsbereich zur O Straße. Die hier maßgebliche Änderung der Straßenbegrenzungslinie ist erst aufgrund des Beschlusses des Rates vom 27. Februar 1989 in graublauer Farbe planerisch aufgenommen worden. Sie ist wegen der Überdeckung durch die im Übrigen verwandte blautürkise Farbe zwar schwerer, dennoch aber deutlich zu erkennen. Die vormals festgesetzte Straßenbegrenzungslinie ist in diesem Bereich des zuvor planüberschreitenden Ausbaus in graublauer Farbe durchkreuzt und damit aufgehoben worden und zugleich auf den Flurstücken 291, 332 und 333 dem tatsächlichen Straßenverlauf entsprechend neu festgesetzt worden. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Heranziehung von Anfang an rechtmäßig war, da die Erschließungsbeitragspflicht, bereits vor der Bekanntgabe des seinerzeit angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheides vom 25. November 1994 entstanden war und somit auch kein Fall der sogenannten nachträglichen Heilung vorliegt. Auch sind hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Aussetzungszinsen jedenfalls keine Fehler zu Lasten der Klägerin festzustellen und im übrigen seitens der Klägerin auch keine Bedenken vorgetragen worden. Weiter ist die Klage auch hinsichtlich des hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrages wie auch hinsichtlich des ferner hilfsweise gestellten Bescheidungsantrages nicht begründet. Gemäß § 237 Abs. 4 AO i.V.m. § 234 Abs.2 AO kann auf Aussetzungszinsen ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Eine Unbilligkeit kann sich aus persönlichen und sachlichen Gründen ergeben. Anhaltspunkte für das Vorliegen persönlicher Billigkeitsgründe sind von der Klägerin weder vorgetragen worden noch sind sie sonst ersichtlich. Auch liegen keine sachlichen Billigkeitsgründe vor, die im vorliegenden Fall gebieten würden auf die festgesetzten Aussetzungszinsen zu verzichten bzw. nach denen der Beklagte verpflichtet werden könnte, den Antrag der Klägerin neu zu bescheiden. Sachliche Billigkeitsgründe liegen dann vor, wenn die Festsetzung oder Erhebung einer Abgabe oder Nebenleistung als solche, unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflichtigen, eine Unbilligkeit für den Pflichtigen darstellt, so dass es nach Lage der Verhältnisse unangebracht ist, eine nach dem Gesetz geschuldete Leistung zu erheben. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Heranziehung in dem zu beurteilenden Fall mit dem Sinn und Zweck des Abgabengesetzes nicht vereinbar ist, d.h. ein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers festzustellen ist. Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. November 2001 -Az: 3 A 1928/98- m.w.N.. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Fall der hier allein in Betracht zu ziehenden nachträglichen Heilung einer zunächst rechtswidrigen Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag, bei dem die Billigkeit nach Auffassung des 3. Senats des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen regelmäßig gebietet, auf die Aussetzungszinsen, die auf die Zeit bis zum "heilenden" Ereignis entfallen gemäß § 237 Abs. 4 AO i.V.m. 234 Abs. 2 AO zu verzichten, da die Entstehung eines Zinsanspruchs für einen Zeitraum, in dem nach materiellem Recht ein Abgabentatbestand noch nicht (vollständig) erfüllt und deshalb ein Abgabenanspruch des Gläubigers noch nicht entstanden war, dem Sinn und Zweck der Verzinsungsregelung nicht entspricht, vgl. hierzu, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. November 2001 -Az: 3 A 1928/98-. liegt hier, wie oben ausgeführt nicht vor. Andere sachlichen Billigkeitsgründe, die den Beklagten verpflichten könnten, auf die geltend gemachten Aussetzungszinsen zu verzichten sind im Übrigen weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich, sodass die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war.