Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Februar 2002 wird aufgehoben, soweit die Beklagte dem Kläger darin die Abschiebung für den Fall einer erneuten, unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht hat (Ziffer 3, letzter Satz des Entscheidungstenors). Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger. Er stammt aus dem Kosovo. Nach eigenen Angaben ist seine Mutter Albanerin und sein Vater ethnischer Montenegriner. Im November 1995 reiste der Kläger in das Bundesgebiet ein. Nachdem seine Asylverfahren erfolglos geblieben waren - das zweite Verfahren endete mit klageabweisendem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2001 (7 K 2413/97.A), rechtskräftig seit dem 16. Juni 2001 - und das Amtsgericht Münster mit Beschluss vom 13. Februar 2002 Abschiebungshaft gegen ihn angeordnet hatte, beantragte der Kläger am 25. Februar 2002 aus der Haft heraus zum dritten Mal die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung machte er geltend, er stamme aus Mitrovica im Kosovo; er habe gemischt-ethnische Eltern und befürchte daher, in seinem Heimatland politisch verfolgt zu werden. Mit Bescheid vom 27. Februar 2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung der negativen Feststellung zum Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG ab; unter Ziffer 3 des Entscheidungstenors heißt es, der Kläger werde nach Ablauf einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aus der Haft heraus in die Bundesrepublik Jugoslawien abgeschoben (Satz 1); ferner forderte das Bundesamt den Kläger für den Fall der Haftentlassung auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen (Satz 3); für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte es ihm die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien an (Satz 4); schließlich drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung für den Fall einer erneuten, unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland an (letzter Satz der Ziffer 3 des Entscheidungstenors). Dagegen hat der Kläger am 4. März 2002 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 11. März 2002 (7 L 713/02.A) hat das erkennende Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Nachdem das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo der Bezirksregierung E unter dem 12. März 2002 mitgeteilt hatte, die UNMIK sei nicht bereit, die Einreise des Klägers in das UN-Mandatsgebiet zu akzeptieren, hat die zuständige Ausländerbehörde die Entlassung des Klägers aus der Abschiebungshaft veranlasst. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Februar 2002 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des Klageverfahrens und des zugehörigen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der ebenfalls beigezogenen Ausländerakten des Landrats des Kreises X sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisquellen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit die Klage sich gegen die in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes vom 27. Februar 2002 enthaltenen Entscheidungen richtet, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen und die negative Feststellung zu § 53 AuslG nicht abzuändern, ist sie zulässig, aber nicht begründet. Insoweit ist der angegriffene Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach wie vor hat der Kläger gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Zur Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die Gründe seines Beschlusses vom 11. März 2002 im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Az. 7 L 713/02.A, die es nach erneuter Überprüfung auch gegenwärtig für zutreffend hält. Hinzugefügt sei lediglich, dass die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, man habe ihn gewarnt, dass ihm im Kosovo Schlimmes drohe, keine andere Bewertung rechtfertigt. Denn diese Behauptung, der mangels einer (quasi-)staatlichen Verantwortlichkeit für etwaige Verfolgungsmaßnahmen im Kosovo allenfalls im Rahmen der Frage nach Abschiebungshindernissen i.S. des § 53 AuslG Relevanz zukommen kann, ist unglaubhaft. Ausgehend von seinem eigenen Vorbringen ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Kläger im Kosovo bedroht sein sollte. In seinem vorherigen Asylverfahren hatte er geltend gemacht, er fühle sich als Albaner und werde im Kosovo auch als solcher angesehen. Hierzu hatte er in der damaligen mündlichen Verhandlung im Klageverfahren 7 K 2413/97.A im Mai 2001 ausgeführt: Er sei, wie auch seine Mutter, albanischer Volkszugehörigkeit. Der Vater stamme zwar aus Montenegro; dessen Mutter sei aber ebenfalls Albanerin gewesen. Zu Hause hätten sie nur albanisch gesprochen. Sie hätten nur Beziehungen zur Familie der Mutter gehabt. Er sei unter Albanern aufgewachsen und habe an albanischen Demonstrationen teilgenommen. Von Beruf sei er Kontrolleur gewesen; nur Albaner seien Kontrolleure geworden. In seinem Heimatort hätten überwiegend Albaner gelebt; es habe nur noch einige Roma gegeben; er sei dort ein Albaner wie alle anderen Albaner gewesen. Er habe nur Albaner als Freunde gehabt; serbische Freunde habe er nicht haben wollen. Noch in der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Klageverfahren erklärte der Kläger, er habe im Kosovo die LDK unterstützt, indem er Waffenkäufe für sie abgewickelt habe. Vor diesem Hintergrund, insbesondere angesichts des Einsatzes des Klägers für die albanische Sache, spricht zur Überzeugung des Gerichts nichts für die Annahme, dass er, wenn er in den Kosovo zurückkehren würde, dort allein deshalb der Gefahr von Übergriffen durch albanische Nationalisten ausgesetzt wäre, weil sein Vater aus Montenegro stammt; sonstige Gründe für eine derartige Gefahr sind nicht erkennbar, insbesondere nicht vorgetragen. Der angegriffene Bescheid ist ferner rechtmäßig, soweit das Bundesamt die Abschiebung aus der Haft heraus angeordnet bzw. für den Fall der Haftentlassung die Abschiebung unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung angedroht hat; diese Maßnahmen beruhen auf den §§ 71 Abs. 4, 34, 36 Abs. 1 AsylVfG, 50 Abs. 5, Abs. 1 bis 3 AuslG und sind rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere sind sie entgegen der Ansicht des Klägers hinreichend bestimmt. Dagegen ist der Bescheid vom 27. Februar 2002 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit das Bundesamt ihm die Abschiebung auch für den Fall einer erneuten, unerlaubten Wiedereinreise angedroht hat. Für eine solche vorsorgliche Abschiebungsandrohung fehlt die Rechtsgrundlage. Soweit das Bundesamt in den §§ 34 ff. AsylVfG zum Erlass einer Abschiebungsandrohung ermächtigt ist, kann sie nur gegen solche Ausländer ausgesprochen werden, die sich wegen eines Asylantrags, auch eines Asylfolgeantrags, im Bundesgebiet aufhalten und deren Aufenthalt wegen der Erfolglosigkeit des Asylbegehrens beendet werden soll. Die hier ergangene vorsorgliche Abschiebungsandrohung knüpft dagegen nicht an den gegenwärtigen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet an. Sie hat nicht das Ziel, seine Ausreisepflicht nach erfolglosem Abschluss des Asylfolgeverfahrens durchzusetzen. Vielmehr bezieht sie sich auf einen künftigen, als möglich vorgestellten Aufenthalt des Klägers nach erneuter unerlaubter Wiedereinreise. Für den Fall einer befürchteten Einreise ermächtigt aber nur der - hier nicht einschlägige - § 18 a Abs. 2 AsylVfG das Bundesamt, dem Ausländer vorsorglich die Abschiebung anzudrohen. Vgl. hierzu ausführlich: OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2000 - 10 A 1284/00.A -, ? juris ?; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juli 2001 - A 14 S 2181/00 -, VBlBW 2002, 38 f. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, 83 b AsylVfG. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, waren dem Kläger die Kosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz aufzuerlegen. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.