Beschluss
13 K 2247/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:1004.13K2247.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt I aus M wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Kläger, 3 ihnen für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I aus M zu bewilligen, 4 ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem sinngemäßen Begehren, 5 den Beklagten unter entsprechender teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 19. Februar 2003 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 18. März 2003 zu verpflichten, den Klägern laufende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die Zeit vom 19. Februar 2003 bis zum 31. März 2003 zu gewähren und zwar 6 1. in Form von Geldleistungen und 7 2. 8 3. ungekürzt, d. h. einschließlich des Geldbetrages nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG, 9 4. 10 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung. 11 Das Begehren der Kläger war wie geschehen auszulegen und insbesondere zeitlich zu begrenzen. Ein Begehren, das sich auf einen Zeitraum nach dem Ende des Monats richtet, in dem der Widerspruchsbescheid erlassen wurde, wäre nach ständiger Rechtsprechung von vornherein unzulässig. 12 Die so zu verstehende Klage ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand teilweise unzulässig, im Übrigen aber unbegründet. 13 Soweit es um die Klägerin zu 6. geht, fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse. Denn der Beklagte gewährt ihr bereits das Verlangte - mit Rücksicht darauf, dass sie in Deutschland geboren wurde und daher nicht eingereist ist (vgl. die entsprechenden Ausführungen des Beklagten in seinem Bescheid vom 6. Februar 2003, dementsprechend soweit ersichtlich in der Folgezeit auch verfahren worden ist). So wurde den Klägern am 19. Februar 2003 neben Warengutscheinen auch die der Klägerin zu 6. zustehende ungekürzte Leistung in bar ausgehändigt (98,29 Euro, für die Zeit vom 19. Februar bis zum 18. März 2003). 14 Die Klage ist aber auch unzulässig, soweit es um den Klageantrag zu 2. geht. Insoweit fehlt es an einem Vorverfahren, § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO. In der am 19. Februar 2003 erfolgten Auszahlung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist, auch nach Ansicht der Kläger, ein die Art und die Höhe der Leistungen regelnder Verwaltungsakt zu sehen, nämlich u.a. dass für die Kläger zu 1. bis 5. Leistungen ausschließlich in Form von Wertgutscheinen und ohne den Geldbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG gewährt werden. Der gegen diesen Bescheid vom 19. Februar 2003 mit Schreiben vom 13. und 17. März 2003 durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger eingelegte Widerspruch richtete sich nach seinem eindeutigen Wortlaut nur gegen die Form der Leistungsgewährung; die Verweigerung des Geldbetrages nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG wurde nicht angegriffen. 15 Im Übrigen, d.h. soweit sie nicht unzulässig ist, ist die Klage unbegründet. 16 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger zu 1. bis 5. nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie können nicht verlangen, ihnen im Hinblick auf die bewilligte Leistung Bargeld anstatt von Wertgutscheinen auszuzahlen. 17 § 3 AsylbLG regelt die dem Personenkreis des § 1 AsylbLG zu gewährenden Grundleistungen. Nach Abs. 1 Satz 1 wird der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts grundsätzlich durch Sachleistungen gedeckt. Nach Abs. 2 Satz 1 können bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), soweit es nach den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen nach Abs. 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden. 18 Das Ermessen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG ist nur dann eröffnet, wenn die Umstände es erforderlich machen, an Stelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen die zugelassenen Ersatzformen zu bewilligen. 19 Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 15. August 1997 - 6 S 123.97 -, FEVS 48, 64 (67); VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juli 2001 - 8 K 3499/99 - (Juris) und Urteil vom 18. April 2000 - 8 K 3518/99 - (Juris); Deibel, Das neue Asylbewerberleistungsrecht, ZAR 1998, 28; Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, Stand Mai 2003 (GK-AsylbLG), § 3 Rn. 3, 73f. 20 Was unter Umständen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG zu verstehen ist, erschließt sich aus dem gesetzessystematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck des auch in Abs. 2 der Vorschrift fortgeltenden Vorrangs der Sachleistungen. Zu unterscheiden ist zwischen objektiven und subjektiven Umständen. Objektive Umstände können der Unterbringungssituation der Betroffenen oder den örtlichen Gegebenheiten entspringen. Subjektive Gründe betreffen die Person des Leistungsberechtigten. Angesichts des Vorrangs der Gewährung von Sachleistungen muss es sich dabei um solche Umstände handeln, die die Gewährung von Geldleistungen anstatt der den Sachleistungen näheren Ersatzformen nahe legen. 21 VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juli 2001, a. a. O.; OVG Berlin, a. a. O., S. 69; GK-AsylbLG, § 3 Rn. 68. 22 Die Gewährung als Geldleistung ist erforderlich, wenn die Abweichung von der gesetzlichen Rangfolge der Leistungsformen notwendig ist. Es sollen nicht jegliche Umstände geeignet sein, eine sich über das Vor- und Nachrangverhältnis hinwegsetzende Ermessensentscheidung zu tragen. Dabei spricht der Gesetzeswortlaut (soweit") für eine restriktive Auslegung. Erforderlich ist eine Gewährung der Grundleistung in anderer Weise als durch Sachleistungen deshalb nur dann, wenn das vorrangige Versorgungssystem (durch Sachleistungen, Wertgutscheine oder andere unbare Abrechnungsformen) den notwendigen Bedarf nicht im gesetzlich gebotenen Umfang sicherstellen kann oder wenn das Festhalten am sachleistungsnäheren Modus der Gewährung zu nicht mehr zu vertretenden Ergebnissen führt. 23 VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juli 2001, a. a. O., S. 9; GK-AsylbLG, § 3 Rn. 70. 24 Im Falle der Kläger fehlt es an diesen Voraussetzungen für die Eröffnung des Ermessens gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG. Es ist nicht erkennbar, dass die begehrte Gewährung als Geldleistung nach den Umständen erforderlich ist. Entsprechende objektive und/oder subjektive Umstände werden von ihnen nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht erkennbar. 25 Da der Antrag schon auf Grund fehlender hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abzulehnen ist, kommt es auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nicht an.