Urteil
13 K 9204/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0922.13K9204.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die der Frau T in der Zeit vom 28. Januar 1998 bis zum 30. Juni 1999 gezahlte Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe in Höhe von 8.176,95 Euro zu erstatten sowie für das Jahr vier Prozentpunkte Zinsen seit dem 27. Dezember 2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin fordert vom Beklagten die Erstattung von Sozialhilfeleistungen, die sie vom 28. Januar 1998 bis 30. Juni 1999 an Frau T erbracht hat. 3 Frau T reiste im März 1995 nach Deutschland ein und betrieb ein Asylverfahren. Mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. Oktober 1997 (2 K 8004/95.A) wurde die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. In ihrer Aufenthaltsgestattung wurde daraufhin der Vermerk aufgenommen, dass seit dem 14. Oktober 1997 die Voraussetzungen des § 58 Abs. 4 Asylverfahrensgesetz vorliegen. Frau T war im Rahmen des Asylverfahrens der Gemeinde C, Kreis W, zugewiesen worden. Dort war sie in einem Wohnheim untergebracht und erhielt Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Diese Leistungen wurden mit Ablauf des November 1997 eingestellt, weil sie nicht mehr leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sei (Bescheid des Gemeindedirektors der Gemeinde C vom 28. November 1997). 4 Frau T sprach am 4. Dezember 1997 beim Sozialamt der Beigeladenen vor und beantragte Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie gab an, sie sei etwa seit dem 20. November 1997 in F und halte sich bei wechselnden Bekannten in F auf. Ein Bekannter, Herr N, habe sie mit dem Pkw von C abgeholt. Von März 1994 bis November 1997 habe sie in C im Asylantenheim gelebt. Sie habe in C einen Reisepass beantragt, den sie in etwa drei Wochen erhalten werde. Vom Sozialamt der Beigeladenen erhielt Frau T Hilfe zum Lebensunterhalt insgesamt für die Zeit vom 4. Dezember 1997 bis zum 28. Januar 1998 (mit Ausnahme der Zeit vom 2. bis zum 7. Januar 1998), und zwar bei ihren Vorsprachen am 4. und 11. Dezember 1997 sowie 8. und 15. Januar 1998. 5 Der Oberkreisdirektor des Kreises W stellte der Frau T unter dem 30. Dezember 1997 einen Reiseausweis mit einer Aufenthaltsbefugnis aus. Sie wurde bei der Gemeinde C am 14. Januar 1998 nach F, T1 Straße 00, abgemeldet. 6 Frau T meldete sich am 26. Januar 1998 in I als Zuzug von C, M Straße 00, an. Dort erhielt sie vom 28. Januar 1998 bis zum 30. Juni 1999 Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe. U.a. wurde ihr mit Bescheid vom 16. März 1998 eine einmalige Beihilfe von 1.500,-- DM als Darlehen bewilligt, zur Aufbringung der Mietkaution ihrer ab dem 6. März 1998 angemieteten Wohnung F1 Str. 0 in I. Nachdem das Mietverhältnis zum 30. April 1999 geendet hatte, wies der Vermieter seine Bank mit Schreiben vom 6. Mai 1999 an, den vollen Kautionsbetrag an die Klägerin auszuzahlen. 7 Die Klägerin ging die Beigeladene um Kostenerstattung an. Diese lehnte unter dem 22. Juli 1998 ab und führte aus: Frau T habe bei der Beratungsstelle für Nichtsesshafte des Diakonischen Werkes in F nur zweimal vorgesprochen. Am 11. Dezember 1997 habe sie angegeben, ab und zu bei Bekannten in F zu nächtigen. Am 13. Januar 1998 habe sie gesagt, sich etwa einen Monat in einer anderen Stadt aufgehalten zu haben. Frau T sei in F nicht ausländerbehördlich erfasst worden. Die letzte ausländerbehördliche Erfassung sei möglicherweise durch die Stadt C1 erfolgt. Ein Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt sei in F nicht gestellt worden. Einem internen Schreiben der Klägerin vom 29. März 1999 zu folge hat Frau T dieser gegenüber angegeben, sie habe bis zur Ausstellung ihres Reiseausweises in C gewohnt und dort bis zum 31. Dezember 1997 Sozialhilfe bezogen; danach sei sie ohne Anmeldung nach F gezogen, wo sie etwa drei Wochen Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten habe. Auf Nachfrage teilte Frau T der Klägerin unter dem 4. Oktober 2000 mit, sie habe nicht die Absicht gehabt, auf Dauer in F zu bleiben. 8 Nachdem auch der Beklagte eine Kostenerstattung abgelehnt hatte, erhob die Klägerin am 27. Dezember 2002 Klage. Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des internen Schreibens vom 29. März 1999 und macht geltend, dass Frau T keinen gewöhnlichen Aufenthalt in F begründet habe, zumal sie sich in C erst am 14. Januar 1998 abgemeldet habe. 9 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 10 den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.943,89 Euro für an Frau T in der Zeit vom 28. Januar 1998 bis 30. Juni 1999 geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe zu erstatten sowie für das Jahr vier Prozentpunkte Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen, 13 und macht geltend: Es sei davon auszugehen, dass Frau T zwischen dem Wegzug aus C und dem Zuzug nach I einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in F begründet habe. Sie habe dort ab dem 4. Dezember 1997 Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten; auch habe sie sich dort bei der Beratungsstelle für Wohnungslose gemeldet. Schließlich habe sie sich von C nach F abgemeldet. 14 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor: Frau T habe in ihrem Bereich keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Bei Stellung des Antrages auf Hilfe zum Lebensunterhalt und auch bei ihren Vorsprachen in der Beratungsstelle für Obdachlose habe sie angegeben, sich bei verschiednen Bekannten innerhalb und auch außerhalb von F aufzuhalten. Sie habe weder eine ausländerrechtliche Aufenthaltsanzeige erstattet noch habe sie ich in F einwohnerrechtlich gemeldet. 15 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2004 Beweis erhoben zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalts von Frau T durch deren Vernehmung als Zeugin. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten und des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. 19 Der Klägerin steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch zu, allerdings nur in Höhe von 8.176,95 Euro. 20 Grundlage ist § 107 BSHG (Kostenerstattung bei Umzug"). Nach dieser Vorschrift ist, sofern eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsorts verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf (Abs. 1). Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war. Sie endet spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Aufenthaltswechsel (Abs. 2). 21 An den Begriff Umzug in der Normüberschrift anknüpfend, ist unter einem Verziehen die Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen und begrifflich dementsprechend neben der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts am bisherigen Aufenthaltsort die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts am Zuzugsort zu verstehen. Um von einem Umzug ausgehen zu können, muss der bisherige gewöhnliche Aufenthalt nicht nahtlos in den neuen gewöhnlichen Aufenthalt übergehen. Allerdings muss zwischen der Beendigung des bisherigen und der Begründung des neuen gewöhnlichen Aufenthalts ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen und darf jedenfalls nicht zwischendurch schon anderweitig ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden sein. Ein solcher Zusammenhang ist auch gewahrt, wenn zwar der bisherige Wohnort endgültig verlassen wird, ohne dass sofort ein neuer Wohnort aufgesucht wird, der zwischenzeitliche tatsächliche Aufenthalt an einem dritten Ort aber nur vorübergehender Natur ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betreffende nicht wieder einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen will. Dabei ist maßgeblich das objektive Erscheinungsbild der aufeinander folgenden Aufenthalte, wie es sich bei der im Kostenerstattungsrecht gebotenen rückblickenden Betrachtung ergibt. 22 Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 2004 - 5 C 39.02 -, FEVS 55, 302 (303 f.) und vom 6. Februar 2003 - 5 C 34.02 -, FEVS 54, 391 (392 f.). 23 Da das BSHG keine näheren Regelungen zur Bestimmung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält, gilt gemäß § 37 Satz 1 SGB I die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist. 24 Vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteile vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434, 7. Oktober 1999 - 5 C 21.98 -, FEVS 51, 385 und vom 18. Mai 2000 - 5 C 27/99 -, FEVS 51, 546 (548); OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -. 25 Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der Betreffende sich an dem fraglichen Ort bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Abgesehen von einem zeitlich unbedeutenden oder von vornherein nur kurz befristeten Verweilen, wie es für einen Besuch oder die Durchreise typisch ist, setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts keine bestimmte Aufenthaltsdauer voraus. Als Umstände, die die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erkennen lassen, sind sowohl subjektive als auch objektive Elemente heranzuziehen. Für das subjektive Element ist dabei nicht ein rechtserheblicher, sondern der tatsächliche, ausdrücklich oder konkludent geäußerte Wille maßgeblich. Dagegen sind allein objektive Umstände entscheidend, wenn der Verwirklichung des Willens zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt tatsächliche Verhältnisse entgegenstehen. 26 Dieses zugrunde gelegt ist Frau T seinerzeit aus dem Bereich des Beklagten in den Bereich der Klägerin verzogen. 27 Wie auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird, hatte Frau T zunächst ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Bereich, nämlich in der Stadt C, und später dann im Bereich der Klägerin, nämlich ab dem 26. Januar 1998, als sie sich dort anmeldete. Das ergibt sich unzweifelhaft aus den Gesamtumständen, insbesondere aus der zeitlichen Dauer ihres Aufenthalts im Bereich des Beklagten bzw. im Bereich der Klägerin. Sie hat jedoch auch zwischendurch nicht anderweitig einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. 28 Zwar hat sich Frau T in der Zeit ab etwa dem 20. November 1997 bis zu ihrer Anmeldung bei der Klägerin am 26. Januar 1998 durchweg im Bereich der Beigeladenen aufgehalten. Das ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen und aus den Angaben, die sie bei ihrer Zeugenvernehmung gemacht hat. 29 Bei ihrer Vorsprache beim Sozialamt der Beigeladenen am 4. Dezember 1997 hatte sie angegeben, sie halte sich etwa seit dem 20. November 1997 im Bereich er Beigeladenen auf. Bei ihrer Zeugenvernehmung konnte sie sich zwar nicht mehr daran erinnern, wann sie C verlassen hat, wollte aber nicht ausschließen, dass es der 20. November 1997 war. Wegen der zeitlichen Nähe ihrer Angaben beim Sozialamt der Beigeladenen muss aber davon ausgegangen werden, dass sie das Geschehene zutreffend wiedergeben. Dem steht nicht entgegen, dass Frau T dem internen Schreiben der Klägerin vom 29. März 1999 zufolge dort angegeben haben soll, sie habe bis zur Ausstellung ihres Reiseausweises am 30. Dezember 1997 in C gewohnt. Denn diese Aussage, wenn sie denn so überhaupt gemacht worden ist, ist erst geraume Zeit später erfolgt. Gegen die Verlässlichkeit dieser Aussage spricht zudem, dass Frau T zugleich geäußert haben soll, sie habe bis zum 31. Dezember 1997 von der Gemeinde C Sozialhilfe bezogen. Denn tatsächlich sind ihr dort nur bis Ende November 1997 Leistungen gewährt worden, im übrigen auch nur solche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. 30 In der Folgezeit bis zur Anmeldung bei der Klägerin hat sich Frau T, wie sie bei ihrer Zeugenvernehmung eindeutig angegeben hat, im wesentlichen im Bereich der Beigeladenen aufgehalten. Das steht in Übereinstimung mit ihren Angaben beim Sozialamt der Beigeladenen am 4. Dezember 1997 und auch damit, sie dort an drei weiteren Terminen (11. Dezember, 8. Januar und 15. Januar) vorgesprochen und jeweils für einen begrenzten Zeitraum Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten hat. Die Ausführungen im Schreiben der Beigeladenen an die Klägerin vom 22. Juli 1998 führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Danach soll Frau T bei der Beratungsstelle für Nichtsesshafte des Diakonischen Werkes F am 13. Januar 1998 angegeben haben, sich etwa einen Monat in einer anderen Stadt aufgehalten zu haben. Dies ist wenig verlässlich, weil die angeblichen Äußerungen der Frau T nur allgemein wiedergegeben werden und nicht erkennbar ist, ob es sich möglicherweise um ein Missverständnis handelt. Aber selbst wenn Frau T sich seinerzeit für einen Monat nicht in F, sondern in einer anderen Stadt aufgehalten hätte, wäre das ein zusätzlicher Anhaltspunkt dafür, dass sie in F keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Denn dann wäre die tatsächliche Verweildauer im Bereich der Beigeladenen noch kürzer. Im übrigen gäbe es dann auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie in dieser anderen Stadt einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hätte. 31 Auch wenn Frau T sich durchweg in F aufgehalten hat, hatte sie dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem oben beschriebenen Sinne. Sie hat sich dort nur vorübergehend aufgehalten. Wie sie bei ihrer Zeugenvernehmung glaubhaft bekundet hat, kam es ihr zunächst einmal darauf an, bei ihrer Mutter, ihrer Schwester und ihren Bekannten in F zu sein, nachdem die räumliche Beschränkung ihres Aufenthalts nach dem Urteil vom 14. Oktober 1997 gelockert bzw. aufgehoben war. Dort wollte sie auch die Zeit abwarten, bis ihr der Reiseausweis und die Aufenthaltsbefugnis erteilt werden würde. Sie hatte aber nicht vor, bis auf weiteres im Bereich der Beigeladenen zu bleiben. Vielmehr wollte sie in räumlichem Abstand zu ihrer Familie in einer größeren Stadt, nämlich I, alleine einen neuen Anfang machen. Somit stellt sich der Aufenthalt im Bereich der Beigeladenen lediglich als Zwischenstation dar, die zeitlich insbesondere auch durch die alsbald zu erwartende Ausstellung des Reisepasses begrenzt war. Im übrigen sprechen auch äußere Umstände dafür, dass Frau T sich nur vorübergehend im Bereich der Beigeladenen aufgehalten hat. Zum einen hat sie sich nicht beim Meldeamt der Beigeladenen erfassen lassen. Zum anderen hat sie zwar, wie sie angegeben hat, ihre persönlichen Sachen mit von C in den Bereich der Beigeladenen mitgenommen, dort aber keine eigene Wohnung gehabt. Dass Frau T, vermutlich auf ihre Veranlassung hin, bei der Gemeinde C nach F abgemeldet worden ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Denn diese Abmeldung erfolgte erst wenige Tage vor der Anmeldung bei der Klägerin, wo sie als Zuzug von C, nicht aber von F registriert wurde. 32 Aus dem gerade Ausgeführten folgt zugleich, dass zwischen der Beendigung des bisherigen und der Begründung des neuen gewöhnlichen Aufenthalts der erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang bestand. 33 Die übrigen Voraussetzungen von § 107 BSHG liegen ebenfalls vor. Insbesondere hat Frau T innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedurft. Das Verziehen war, wie bereits dargestellt, mit der Anmeldung bei der Klägerin am 26. Januar 1998 beendet. Schon zwei Tage später gewährte ihr die Klägerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Schließlich sind auch die weiteren gesetzlichen Anforderungen nach den §§ 111 BSHG, 111 und 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X im vorliegenden Fall erfüllt. 34 Der Klägerin stehen allerdings nur 8.176,95 Euro zu. In dem mit der Klage geltend gemachten Betrag von 8.943,89 Euro sind auch 1.500,-- DM (= 766,94 Euro) enthalten, die der Frau T mit Bescheid vom 16. März 1998 als Darlehen gewährt worden waren (Mietkaution), jedoch soweit ersichtlich vom Vermieter bereits an die Klägerin zurückgezahlt worden sind. 35 Der Klägerin stehen Prozesszinsen für das Jahr von vier Prozentpunkten ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (27. Dezember 2002) zu. 36 Anspruchsgrundlage ist § 291 BGB analog. Nach dieser Vorschrift hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht in Verzug ist (Satz 1 Halbsatz 1). § 288 Abs. 1 Satz 2, wonach der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basissatz beträgt, findet entsprechende Anwendung (Satz 2). § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz - wie im vorliegenden Falle - keine gegenteilige Regelung enthält. 37 Vgl. BVerwG, etwa Urteil vom 22. Februar 2002 - 5 C 34.00 -, FEVS 52, 433 (434). 38 Rechtshängigkeit ist hier mit Klageerhebung am 27. Dezember 2002 eingetreten, § 90 Abs. 1 VwGO. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3 (kein Gebührensprung zwischen dem eingeklagten und dem zugesprochenen Betrag), 162 Abs. 3 VwGO. Das Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei, § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. 41