Urteil
2 K 6769/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2004:0907.2K6769.02.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00. 0.0000 geborene Kläger stand seit dem 1. September 1997 als Kommissaranwärter in den Diensten des beklagten Landes und war zuletzt beim Polizeipräsidium (PP) E tätig. Er nahm im Jahr 2000 erstmalig an der Zweiten Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: Staatsprüfung) teil. Am ersten Prüfungstag fehlte er unentschuldigt und meldete sich erst am Folgetag rückwirkend" krank. Er erzielte bei sechs Klausuren ein Ergebnis von drei Mal mangelhaft" und drei Mal ungenügend". Mit Bescheid vom 21. August 2000 wurde die Prüfung für nicht bestanden erklärt. Anlässlich der bevorstehenden Wiederholung der Staatsprüfung wies der Kläger bei einem Gespräch mit Herrn G vom PP E am 30. April 2001 darauf hin, dass er Schlafstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten sowie Angst wegen der erneuten Teilnahme an der Staatsprüfung habe. Bei einem weiteren Gespräch am 17. Mai 2001 legte der Kläger ein Attest des H aus E1 vom 10. Mai 2001 vor. Die Diagnose lautete auf ein sehr schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, Adipositas und chronischen Nikotinabusus. Zusammenfassend wurde darin Folgendes festgestellt: Durch die ambulante häusliche Screening-Untersuchung konnte der nach den anamnestischen Angaben bestehende Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoesyndrom bestätigt werden. Es liegt ein schwerer Befund vor. Eine n-CPAP-Therapie ist indiziert." Der Kläger erklärte gegenüber Herrn G, dass er nach wie vor unter Schlaflosigkeit leide, nicht lernen und nichts behalten könne. Da er voraussichtlich erst ab dem 13. Juli 2001 einen Therapieplatz in einem Schlaflabor erhalten werde, zeichne sich jetzt bereits ab, dass er an der Staatsprüfung von Montag, 18. Juni bis Freitag, 29. Juni 2001 nicht werde teilnehmen können. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er in diesem Falle ein ärztliches Attest vorlegen müsse. Am 15. Juni 2001 meldete sich der Kläger telefonisch bei seiner Dienststelle bis zum 29. Juni 2001 krank. Mit Schreiben vom 15. und 18. Juni 2001 teilte das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen (nachfolgend: Landesprüfungsamt) dem Kläger mit, dass erhebliche Zweifel an seiner Prüfungsunfähigkeit bestünden. Es forderte den Kläger auf, sich unverzüglich einer amtsärztlichen Untersuchung hinsichtlich seiner Prüfungsunfähigkeit zu unterziehen und ein Attest vorzulegen. Sollte er - der Kläger - dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde sein Verhalten nach § 20 Abs. 2 und 5 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein- Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II - VAPPol II) vom 21. März 1995 (SGV.NRW 20 30 12) als unentschuldigtes Fehlen im schriftlichen Teil der Staatsprüfung bewertet und die entsprechend versäumten Klausuren mit der Note ungenügend" und 0 Punkten bewertet. Die Polizeiärztin des PP E, Frau G1, teilte dem Landesprüfungsamt am 15. Juni 2001 gegen 15.20 Uhr telefonisch mit, dass der Kläger sich bei ihr vorgestellt habe, sie ihm jedoch kein amtsärztliches Attest ausgestellt habe, da sie den Kläger für prüfungsfähig halte. Am 18. Juni 2001 - dem ersten Tag der Staatsprüfung - meldete sich der Kläger wiederum telefonisch krank. Am selben Tag gegen 15.40 Uhr teilte die Polizeiärztin dem Landesprüfungsamt telefonisch mit, dass der Kläger sich wieder bei ihr vorgestellt habe, sie ihm jedoch erneut kein amtsärztliches Attest ausgestellt habe, da sein Zustand unverändert und er nach wie vor prüfungsfähig sei. Auch für den 20. Juni 2001 erhielt der Kläger nach entsprechender Untersuchung kein amtsärztliches Attest durch Frau G1. An den Folgetagen der Staatsprüfung, nämlich am 22., 25., 27. und 29. Juni 2001, stellte sich der Kläger beim Polizeiarzt des Polizeipräsidiums E1, Herrn L1, vor. Dieser stellte an allen Konsultationstagen übereinstimmend fest, dass der Kläger in der Lage sei, an den Prüfungsklausuren teilzunehmen. Mit Schreiben vom 25. Juni 2001 forderte das Landesprüfungsamt den Kläger zur Vorlage eines Nachweises seiner Prüfungsunfähigkeit bis zum 29. Juni 2001 auf. Mit Schreiben vom 28. Juni 2001 legte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. med. F aus N vor, der ihm im Zeitraum vom 13. bis 29. Juni 2001 Arbeitsunfähigkeit wegen eines Schlafapnoesyndroms und dadurch bedingten Konzentrations- und Lernstörungen bescheinigte. Auf Anregung des Klägers holte das Landesprüfungsamt eine ergänzende Stellungnahme des Polizeiarztes L1 zur Frage der Prüfungsfähigkeit" ein. Dieser kam in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2001 zu dem Ergebnis, dass der Kläger trotz seiner Erkrankung durchaus in der Lage gewesen wäre, an den Prüfungsklausuren teilzunehmen. Mit Bescheid vom 3. Juli 2001 teilte das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen dem Kläger mit, dass er am schriftlichen Teil der Staatsprüfung des Jahres 2001 unentschuldigt nicht teilgenommen und er deshalb gemäß § 20 Abs. 2 und 5 VAPPol II die Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Da er bereits die Staatsprüfung im Jahre 2000 nicht bestanden habe, handele es sich nunmehr um eine Wiederholungsprüfung. Er sei zu den Klausurarbeiten der Staatsprüfung ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen. Grundlage für diese Entscheidung sei der amtsärztliche Befund der Polizeiärzte G1 und L1. Diese seien übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Prüfungsunfähigkeit für die schriftlichen Prüfungen vom 18. bis 29. Juni 2001 nicht vorgelegen habe. Auch die ärztliche Stellungnahme des L1 vom 3. Juli 2001 komme zu dem Ergebnis, dass er - der Kläger - trotz seiner Erkrankung durchaus in der Lage gewesen wäre, an den Prüfungsklausuren teilzunehmen. Es bestünden auch keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der amtsärztlichen Untersuchung. Die vorgelegten privatärztlichen Atteste des F und des H seien hingegen nicht geeignet, diese Einschätzungen zu widerlegen. Es dränge sich vielmehr der Verdacht auf, dass er - der Kläger - die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geradezu angestrebt habe, um der Teilnahme an der Staatsprüfung zu entgehen. Dafür spreche, dass er bereits im Vorfeld die Nichtteilnahme an der Prüfung angekündigt habe, und er sich am 15. Juni 2001 - und damit unmittelbar vor der schriftlichen Prüfung - telefonisch krankgemeldet habe. Der Kläger legte mit Schreiben vom 6. Juli 2001 Widerspruch ein. Am 21. Juli 2001 stellte der Kläger beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf (2 L 1939/01). Mit Beschluss vom 26. Juli 2001 lehnte die Kammer den Antrag ab und führte aus, dass die Entscheidung über die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf von der angefochtenen Prüfungsentscheidung unabhängig sei. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) wies den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Beschwerde mit Beschluss vom 6. September 2001 zurück (6 B 1900/01). Mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2002 wies das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen den Widerspruch des Klägers unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 3. Juli 2001 zurück. Der Vortrag des Klägers aus dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vermöge an dieser Entscheidung nicht zu ändern. Es sehe weiterhin keinen Anlass, an den Diagnosen der Amtsärzte zu zweifeln. Der Kläger hat am 8. September 2002 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und zur Begründung im Wesentlichen ausführt: Er sei während der Staatsprüfung prüfungsunfähig gewesen. Denn er leide an einem schweren obstruktiven Schlafapnoesyndrom. Dies hätten drei unabhängige Ärzte - nämlich H, F und die L2 - festgestellt. Er hat eine ärztliche Bescheinigung des H aus E1 vom 19. Juli 2001 vorgelegt, in der es heißt: Diagnose: Schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom Herr W ist an einem schweren obstruktiven Schlafapnoesyndrom erkrankt. Diese Erkrankung, bei der es zu häufigen nächtlichen Atempausen kommt, geht typischerweise einher mit starker Tagesmüdigkeit, Einschlafneigung am Tage, Konzentrationsstörungen und Kopfschmerzen. Diese Symptome liegen auch bei Herrn W vor. Bedingt durch die Konzentrationsstörungen ist bei Herrn W davon auszugehen, dass u.a. die Merkfähigkeit deutlich eingeschränkt ist und ohne Therapie Herr W nicht prüfungsfähig ist. [...]" Diese Einschätzung werde durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des F für den Zeitraum vom 13. bis 29. Juni 2001 bestätigt. Darüber hinaus hat der Kläger ein allgemeines Informationsblatt für Patienten der L2 vorgelegt, das weder an ihn adressiert war noch ein Datum erhielt. Die genannte Erkrankung führe dazu, dass auf Grund unzureichenden nächtlichen Schlafes am Tage eine Einschlafneigung entstehe und erhebliche Konzentrationsstörungen aufträten. Dies habe zur Folge, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Staatsprüfung zu absolvieren. Seiner Einschätzung der Prüfungsunfähigkeit stünden zwar die amtsärztlichen Feststellungen entgegen, wonach für den Prüfungszeitraum Prüfungsfähigkeit bestanden habe, diese Entscheidungen seien jedoch auf Grund unzureichender tatsächlicher Feststellungen getroffen worden. Die Prüfungsunfähigkeit, die sich bei ihm durch erhebliche Konzentrationsstörungen und Einschlafneigungen ausdrücke, könne nicht bei einer kurzen Inaugenscheinnahme" und oberflächlichen Untersuchungen" festgestellt werden. Hierzu bedürfe es zum einen ausreichender Erfahrung mit dieser Erkrankung und zum anderen einer gezielten Untersuchung. Sofern dies durch eine amtsärztliche Untersuchung nicht zu leisten sei, hätten die Amtsärzte die Untersuchungsergebnisse der behandelnden Ärzte zu Grunde legen müssen. Eine Auseinandersetzung mit diesen Ergebnissen sei jedoch nicht erfolgt, sondern allein die Prüfungsfähigkeit bejaht worden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen vom 3. Juli 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen vom 5. September 2002 zu verpflichten, ihn - den Kläger - erneut an der zweiten Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen teilnehmen zu lassen. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen vom 3. Juli 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen vom 5. September 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide und eine erneute Teilnahme an der Staatsprüfung. Der Kläger hat die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden. Nach § 29 Abs. 1 VAPPol II kann eine nicht bestandene Prüfung - nur - einmal wiederholt werden. Die Staatsprüfung im Jahr 2001 war für ihn eine Wiederholungsprüfung, denn er hat die Staatsprüfung im Jahr 2000 gemäß Bescheid vom 21. August 2000 nicht bestanden. Die Entscheidung des Beklagten, dass der Kläger die Staatsprüfung 2001 nicht bestanden habe, weil er am schriftlichen Teil der Prüfung in der Zeit vom 18. bis 29. Juni 2001 unentschuldigt nicht teilgenommen habe, ist nicht zu beanstanden. Nach § 20 Abs. 5 VAPPol II werden Klausurarbeiten, zu denen Kandidatinnen oder Kandidaten ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheinen [...], mit der Note ungenügend" und 0 Punkten bewertet. Dies ist hier der Fall, denn der Kläger hat seine Nichtteilnahme an der Prüfung nicht genügend entschuldigt, da er nicht nachgewiesen hat, dass er durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsabschnitten gehindert war, vgl. § 20 Abs. 2 VAPPol II. Es spricht bereits einiges dafür, dass ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom" ein sog. Dauerleiden darstellt und bereits deshalb nicht geeignet ist, eine Prüfungsunfähigkeit zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung darf über Leistungsmängel nicht wegen eines in der Person des Prüflings liegenden Grundes hinweggesehen werden. Ein Prüfling ist vielmehr nach den in der Prüfung tatsächlich gezeigten Leistungen zu beurteilen. Dies gilt ohne Einschränkung auch bei einem gesundheitlichen Dauerleiden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 6. August 1968 - VII B 23.68 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 34, vom 13. Dezember 1985 - 7 B 210/85 -, NVwZ 1986, 377, vom 5. Juli 1983 - 7 B 135.82 - und vom 10. September 1980 - 7 B 79.80 -; Urteil vom 6. Juli 1979 - 7 C 26.76 -, DVBl. 1980, 482. Dauerleiden prägen als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit des Prüflings. Ihre Folgen bestimmen deshalb im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen das normale Leistungsbild des Prüflings. Sie sind mithin zur Beurteilung der Befähigung bedeutsam, die durch die Prüfung festzustellen ist. Der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit lässt es daher nicht zu, eine von den Auswirkungen eines Dauerleidens betroffene Prüfungsleistung unberücksichtigt zu lassen, BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985 - 7 B 210/85 -, a.a.O. Ein Schlafapnoesyndrom stellt sich wie folgt dar: Der Verschluss der oberen Luftwege ist Folge der stärker verringerten Muskelspannung des Rachens im Schlaf, der engeren Atemöffnung bei Übergewicht oder von angeborenen Fehlbildungen sowie der verstärkten Atemarbeit bei Übergewicht oder Lungenerkrankungen. Die Rachenwände werden noch stärker als beim Schnarchen durch den entstehenden Unterdruck nach innen gezogen, so dass sie sich im schlimmsten Fall völlig schließen. Besonders leicht kann dies an der natürlichen Engstelle des Rachens passieren, wo Gaumensegel und Zungenwurzel nahe beieinander liegen. Dieses Krankheitsbild tritt typischerweise bei Männern im mittleren Alter und mit leichtem Übergewicht auf und ist mit Schnarchen, vom Partner beobachteten Atempausen während des Schlafs und vermehrter Tagesmüdigkeit verbunden. Die Ursache besteht in einem immer wiederkehrenden kompletten Verschluss der Luftwege im Bereich des weichen Gaumens und des Rachens (Oropharynx) gefolgt von häufigem, kurzen Erwachen, dem so genannten arousal, an das der Schläfer sich am nächsten Morgen nicht mehr erinnern kann, da es nur drei bis 15 Sekunden dauert. Bei ausgeprägtem Schlafapnoesyndrom kann es zu vielen hundert Atempausen pro Nacht kommen, dementsprechend oft werden die Betroffenen auch wach. Die Belastung für den Organismus ist enorm, denn aufgrund dieser Atempausen sinkt der Sauerstoffgehalt im Blut zum Teil drastisch ab, was zu einer Unterversorgung lebenswichtiger Organe wie Herz und Gehirn und zum Aufwachen führt. http://www.lifeline.de/cda/page/center/0,2845,11-30099,FF.html. Darüber hinaus wird dem Kläger Adipositas bescheinigt, ein krankhaftes Übergewicht, das zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führt, vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage. Es spricht einiges dafür, dass es sich bei der genannten Krankheit um einen gesundheitlichen Dauerzustand des Klägers handelt, also einen Zustand, der in seiner Konstitution wurzelt, und nicht um eine Krankheit, die lediglich vorübergehender Natur ist. Gegen diese Annahme spricht jedoch - worauf der Kläger hinweist -, dass ein Schlafapnoesyndrom durch entsprechende - nunmehr eingeleitete - Therapiemaßnahmen zumindest hinsichtlich der Folgen abgemildert werden kann. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, denn der Kläger hat entgegen den Aufforderungen des Landesprüfungsamtes vom 15. und 18. Juni 2001 kein polizeiärztliches Attest über eine krankheitsbedingte Nichtteilnahme (sog. Prüfungsunfähigkeit) an der Prüfung vorgelegt. Der Kläger konnte die Prüfungsunfähigkeit, soweit ihm das Aufsuchen des Polizeiarztes - wie hier - möglich und zumutbar war, nur in dieser Form und nicht durch privatärztliches Attest belegen, denn der Beklagte durfte die Vorlage eines polizeiärztlichen Attestes zur Nachweis einer krankheitsbedingten Verhinderung verlangen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass aus Gründen der Chancengleichheit der Prüflinge an den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind. Dies gilt sowohl in zeitlicher Hinsicht (Unverzüglichkeit) als auch hinsichtlich der Formalisierung des Nachweises (amtsärztliches Attest). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 1992 - 6 B 33.92 -, NVwZ-RR 1993, 252; Beschluss vom 10. April 1990 - 7 B 48.90 -, NVwZ-RR 1990, 481; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. Juli 1998 - 22 A 2973/98 -, NWVBl. 1999, 23. Diese Formalisierung ist insbesondere geboten, wenn sich bei einem Prüfling - sei es durch eine Häufung von Krankmeldungen, durch die Art der eingereichten Atteste oder andere Auffälligkeiten - der Verdacht aufdrängt, dass es sich bei den eingereichten privatärztlichen Attesten um Gefälligkeitsatteste handelt. Eine Prüfungsbehörde würde in solchen Fälle geradezu fahrlässig die anderen Prüflinge benachteiligen, wenn sie nicht auf einem amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnis bestünde. Die Prüfungsbehörde ist deshalb auch in den Fällen, in denen die Prüfungsordnung die Möglichkeit, ein amtsärztliches Zeugnis zu verlangen, nicht ausdrücklich vorsieht, berechtigt (und gegebenenfalls auch verpflichtet), für den Nachweis krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit ein amtsärztliches Zeugnis zu fordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 1998, a.a.O.; Niehues, Prüfungsrecht, 3. Auflage 1994, Rdnr. 163. Anders als in den Fällen, in denen die Prüfungsbehörde generell den Nachweis durch den Amtsarzt vorgibt, wie es viele Prüfungsordnungen - in zulässiger Weise - gestatten, muss eine solche Forderung, dort, wo sie nur in Einzelfällen erhoben wird, in den Besonderheiten des Einzelfalles ihre Rechtfertigung finden, um nicht wegen Willkür oder Unverhältnismäßigkeit ermessensfehlerhaft zu sein. Solche Besonderheiten lagen hier jedoch vor, als das Landesprüfungsamt dem Kläger mit Schreiben vom 15. und 18. Juni 2001 aufgegeben hat, dass er eine Prüfungsunfähigkeit wegen Erkrankung durch ein polizeiärztliches Attest nachzuweisen habe. Denn es bestanden aufgrund der zuvor geführten Gespräche und der Ankündigung des Klägers, an der Prüfung nicht teilzunehmen, begründete Zweifel an seiner Prüfungsunfähigkeit. Der Kläger ist diesen Aufforderungen nachgekommen, indem er sich am 18. und am 20. Juni 2001 beim polizeiärztlichen Dienst des PP E, Frau G1, sowie am 22., 25., 27. und 29. Juni 2001 beim polizeiärztlichen Dienst des PP E1, Herrn L1 zur Untersuchung vorstellte. Beide Ärzte konnten jedoch keinen Grund für eine Nichtteilnahme des Klägers an der Staatsprüfung finden und stellten dem Kläger dementsprechend kein polizeiärztliches Attest aus. Der Kläger konnte mithin eine krankheitsbedingte Nichtteilnahme nicht durch ein gefordertes polizeiärztliches Attest nachweisen und blieb ohne ausreichende Entschuldigung der Staatsprüfung fern. Soweit der Kläger die Feststellungen der Polizeiärzte in Zweifel zieht und rügt, diese hätten ihn lediglich oberflächlich untersucht und seien gar nicht in der Lage gewesen, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen objektiv festzustellen, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Es liegt grundsätzlich im medizinischen Ermessen des untersuchenden Arztes, welche Untersuchungen er für angemessen hält. Dabei ist vorliegend nicht erkennbar, dass die angewendeten Untersuchungsmethoden - hier etwa Blutdruckmessung und weitere Untersuchungen - offensichtlich fehlsam gewesen wären. Insbesondere hat der Kläger die untersuchenden Polizeiärzte nach eigenen Angaben über die Diagnose seiner privaten Ärzte in Kenntnis gesetzt, so dass diese den Kläger etwa auf erkennbare Konzentrationsstörungen untersuchen konnten. Die Polizeiärzte G1 und L1 haben übereinstimmend und unabhängig voneinander keine Beeinträchtigungen festgestellt, die die Annahme einer Prüfungsunfähigkeit gerechtfertigt hätten. Nicht zuletzt hat der Kläger selbst nicht behauptet, gerade an den Tagen der Staatsprüfung unter so massiven Beschwerden gelitten zu haben, dass ihm eine Teilnahme an der Prüfung nicht möglich gewesen wäre. Aus denselben Gründen ist auch die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des F vom 13. Juni 2001, der den Kläger gerade in der Zeit vom 13. bis 29. Juni 2001, und damit bis zum Ende der Staatsprüfung für arbeitsunfähig hielt, nicht geeignet, die polizeiärztlichen Feststellungen zu erschüttern. Das vorgelegte Informationsblatt der L2 ist von vornherein nicht geeignet, eine dem Kläger günstigere Feststellung zu treffen. Denn es handelt sich nicht um eine auf den Kläger bezogene Diagnose oder Therapieempfehlung, sondern lediglich um eine allgemeine Patienteninformation, die deshalb keinen Aufschluss über den individuellen Gesundheitszustand des Klägers zulässt. Soweit der Kläger geltend macht, er sei trotz der entgegengesetzten Feststellungen der Polizeiärzte an den Tagen der Staatsprüfung prüfungsunfähig gewesen, habe jedoch keine Möglichkeit gehabt, diesen Feststellungen entgegenzutreten, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Denn es ist nicht erkennbar, dass es dem Kläger nicht möglich und zumutbar gewesen sein sollte, sich im Anschluss an die polizeiärztlichen Untersuchungen in E respektive E1 an den entsprechenden Tagen zusätzlich seinem behandelnden Arzt - hier dem Facharzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie und Sportmedizin H - in E1 vorzustellen und dessen fachärztliche Meinung über seinen Gesundheitszustand an den hier relevanten Tagen einzuholen. Dies gilt insbesondere, als sich der Kläger nach den entsprechenden Aufzeichnungen überwiegend vormittags beim Polizeiärztlichen Dienst vorgestellt hat, ihm dementsprechend die Möglichkeit offen stand, sich noch am selben Tag etwa bei H in E1 vorzustellen. Dementsprechend sind die vom Kläger vorgelegten (privat-)ärztlichen Unterlagen bereits nicht geeignet, eine Prüfungsunfähigkeit zu begründen. Doch selbst unter Berücksichtigung der privatärztlichen Atteste gilt nichts anderes. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte kommt der Einschätzung des mit den besonderen Anforderungen des öffentlichen Dienstes vertrauten Amtsarztes grundsätzlich ein höherer Beweiswert zu als privatärztlichen Bescheinigungen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2001 - 1 DB 8.01 -, ZBR 2001, 297, 298, und vom 20. Januar 1976 - I DB 16.75 -, BVerwGE 53, 118, 120; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2004 - 6 B 2059/03 - und vom 10. Oktober 2000 -6 B 4554/00 -. Zwar mag unter Umständen ein Privatarzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können, ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert beizumessen ist. Darum geht es vorliegend jedoch nicht, denn in Frage steht nicht die Diagnose der vom Kläger aufgesuchten Privatärzte, sondern vielmehr die gesundheitliche Verfassung des Klägers an den entsprechenden Prüfungstagen zur Beurteilung der Prüfungsfähigkeit. Hinzu kommt Folgendes: Im Vergleich zu einem Privatarzt, der bestrebt sein wird, das Vertrauen des Patienten zu ihm im Interesse einer erfolgreichen Therapie zu erhalten, kann ein Amtsarzt von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und auch unabhängig seine Beurteilung abgeben. Der Amtsarzt ist verpflichtet, seine Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen. Diese Neutralität und Unabhängigkeit verleiht neben dem speziellen Sachverstand der Beurteilung durch den Amtsarzt ein höheres Gewicht. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 D 81.97 -, ZBR 1999, 424. Nach diesen Maßgaben sind die ärztlichen Bescheinigungen des H vom 10. Mai und vom 19. Juli 2001 nicht geeignet, die polizeiärztlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Zwar stellt H - Facharzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde - als Diagnose ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, Adipositas und chronischen Nikotinabusus fest. Ausgehend hiervon ist zwar schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass diese Krankheiten zu Tagesmüdigkeit, Konzentrationsstörungen und Kopfschmerzen führen können. Es ist damit jedoch weder aufgezeigt, dass der Kläger gerade an den Tagen der Staatsprüfung diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt gewesen wäre, noch - falls sie tatsächlich vorgelegen haben sollten -, dass diese so gravierend gewesen wären, dass von einer Prüfungsunfähigkeit auszugehen gewesen wäre. Soweit der Kläger geltend macht, bereits das Vorliegen der Krankheit eines schweren obstruktiven Schlafapnoesyndroms" habe - gleichsam zwangsläufig - eine Prüfungsunfähigkeit zur Folge, ist dem nicht zu folgen. Denn maßgeblich für die Feststellung einer Prüfungsunfähigkeit ist immer der individuelle Gesundheitszustand des Prüflings am jeweiligen Prüfungstag. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die vom Kläger vorgetragenen Folgen - nämlich Konzentrations- und Lernstörungen sowie Einschlafneigung - an den Tagen der Staatsprüfung so stark gewesen wären, dass von einer Prüfungsunfähigkeit hätte ausgegangen werden müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.