Urteil
13 K 402/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2004:0820.13K402.01.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der am 0.0.1984 geborene Kläger lebte im Jahr 2000 gemeinsam mit seiner Mutter, Frau L, und deren zweitem Ehemann, Herrn L1, sowie seinem Stiefbruder L2 (* 0.0.1986) im Haus O 00 in V zusammen. Sein von seiner Mutter geschiedener leiblicher Vater, Herr Q1, hatte für den Kläger nach einem Unterhaltsvergleich 145,00 DM monatlich gezahlt, stellte die Zahlungen jedoch nach dem Monat April 2000 ein. Am 9. August 2000 beantragte seine Mutter für den Kläger beim Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Bescheid vom 28. August 2000 lehnte der Beklagte den Hilfeantrag ab und begründete dies wie folgt: Das Einkommen der Mutter des einkommenslosen Klägers sei zu gering, um den Lebensunterhalt des Klägers vollständig zu decken. Jedoch könne gemäß § 16 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) erwartet werden, dass der Stiefvater dessen Lebensunterhalt aus seinem Einkommen bestreite. Die Mutter des Klägers erhob hiergegen Widerspruch, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Das Einkommen des Stiefvaters des Klägers sei nicht korrekt ermittelt worden, weil ein Teil des Gehaltes in Gestalt eines Firmenwagens gewährt werde. Zudem seien Zahlungsverpflichtungen nicht korrekt berücksichtigt sowie die Gesamtwohnkosten zu niedrig angesetzt worden. Sozialhilfe sei jedenfalls zu gewähren, weil der Stiefvater dem Kläger tatsächlich keinen Unterhalt gewähre, auch wenn dies auf Grund seines Einkommens eventuell vermutet werden könne. Für die Widerlegung der Vermutung reiche eine Erklärung aus. Dem Widerspruch war eine Erklärung des Stiefvaters vom 30. August 2000 beigefügt: Er sei nicht in der Lage, dem Kläger weiterhin Unterhalt zu gewähren, weshalb er seine Ehefrau angewiesen habe, nicht mehr über sein auf das gemeinsame Konto der Eheleute eingehendes Gehalt zu verfügen. Der Kläger erhalte somit keinerlei Zuwendungen mehr, die über das Kindergeld hinausgingen. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2000 gab der Landrat des Kreises L3 dem Widerspruch nach Anhörung des Klägers und Beteiligung sozial erfahrener Personen teilweise statt. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: § 16 BSHG stehe dem Hilfeanspruch nicht entgegen, da das bereinigte Einkommen des Stiefvaters des Klägers unter der Summe der angemessenen Selbstbehalte für den Stiefvater und den Stiefbruder des Klägers bleibe. Jedoch sei nach § 11 BSHG Einkommen seiner Mutter anzurechnen, weshalb sich sein zu deckender regelsatzmäßiger Bedarf nach Abzug des Kindergeldes und unter Berücksichtigung des überschießenden Einkommens seiner Mutter nur noch auf 95,00 DM belaufe. In Ausführung des Widerspruchsbescheides gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 2. Januar 2001 rückwirkend ab dem 1. August 2000 Hilfe zum Lebensunterhalt in der genannten Höhe. Der Kläger hat am 23. Januar 2001 Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Bewilligung weiterer Hilfe zum Lebensunterhalt weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er in Vertiefung und Ergänzung seines bisherigen Vortrags im Wesentlichen vor: Sein Stiefvater sei ihm gegenüber zum Unterhalt weder verpflichtet noch in der Lage. Die zu berücksichtigenden Gesamtwohnkosten seien nach § 7 der Verordnung zu § 76 BSHG zu berechnen. Die Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Dbank und der G-Bank liefen auf beide Eheleute und seien deshalb auf beide gleichmäßig aufzuteilen. Zudem sei bei beiden die Unterhaltsverpflichtung für den gemeinsamen Sohn L2 zu berücksichtigen. Es müssten zudem die Belastungen insbesondere aus dem Hausgrundstück hälftig zwischen den Eltern des Klägers aufgeteilt werden. Des weiteren müsse die Erklärung des Stiefvaters, dass er dem Kläger keinen Unterhalt zahle, anerkannt werden. Einkommen seiner Mutter sei ihm nicht anzurechnen, da sie bei einem Einkommen von unter 1.000,00 DM ihren Anteil an den Gesamtschulden von über 2.500,00 DM monatlich zu tragen habe. Das Kindergeld für L2 sei - nicht anders als beim Kläger - bei ihm und nicht bei seiner Mutter als Einkommen anzurechnen, da es zweckorientiert für seinen Lebensunterhalt eingesetzt worden sei. Jedenfalls könne es nicht nur als Einkommen seiner Mutter angesehen werden, da es unabhängig von der Auszahlung beiden Elternteilen zustehe. Keinesfalls könne es richtig sein, dass das Kindergeld für L2 als Einkommen seiner Mutter angesehen und ohne Berücksichtigung seines eigenen Lebensunterhalts für den Bedarf des Klägers aufgewendet werden müsse. Mit Schriftsatz vom 10. April 2001 hat der Kläger gefordert, ihm Sozialhilfe in Höhe des Regelsatzes abzüglich des anzurechnenden Anteils des Kindergeldes zu gewähren. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter entsprechender teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 28. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises L3 vom 28. Dezember 2000 zu verpflichten, ihm über das Gewährte hinaus für den Zeitraum vom 9. August bis zum 31. Dezember 2000 weitere Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzmäßiger Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf die angefochtenen Bescheide und den teilweisen Abhilfebescheid vom 2. Januar 2001 Bezug. Er weist darauf hin, dass nach dem Widerspruchsbescheid keine Zahlungen des Stiefvaters angerechnet würden und der Beklagte die Unterkunftskosten, die nach § 7 der Verordnung zu § 76 BSHG ermittelt worden seien, berücksichtigt habe. Es seien lediglich 150,00 DM aus dem Einkommen seiner Mutter auf die zu gewährende Hilfe angerechnet worden. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und den Widerspruchsvorgang des Landrats des Kreises L3 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: In Bezug auf die geltend gemachten Unterkunftskosten spricht bereits viel dafür, dass die Klage unzulässig ist, weil die Klagefrist nicht gewahrt wurde. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) muss die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Dies gilt nach Abs. 2 der Vorschrift für die Verpflichtungsklage entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist. Unter Berücksichtigung dieser Regelung dürfte die Klage im Hinblick auf die Gewährung von Unterkunftskosten für den streitgegenständlichen Zeitraum 9. August bis zum 31. Dezember 2000 verfristet sein. Denn entweder bezog sich die nicht ausdrücklich auf Unterkunftskosten gerichtete Klageschrift unter Berücksichtigung des zur Auslegung heranzuziehenden Schriftsatzes vom 10. April 2001 bereits nicht auf die Unterkunftskosten oder die Klage wurde insofern durch die Erklärung im genannten Schriftsatz, dem Kläger sei Sozialhilfe in Höhe des Regelsatzes abzüglich des anzurechnenden Anteils des Kindergeldes zu gewähren, konkludent zurückgenommen. Die erneute Einbeziehung der Unterkunftskosten in den in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag wäre danach wegen Fristversäumnis gemäß § 74 VwGO unzulässig. Dies kann jedoch offen bleiben, da die Klage jedenfalls insgesamt unbegründet ist. Die angegriffenen Bescheide verletzen den Kläger ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit jedenfalls nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf über die gewährten 95,00 DM monatlich hinausgehende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss der Kammer vom 1. Juni 2004 im vorangegangenen Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen: Abweichend vom Nichtabhilfebeschluss war das für den Kläger an seine Mutter auf ihr Girokonto gezahlte Kindergeld nicht als sein Einkommen anzurechnen. Denn ein nach der im Nichtabhilfebeschluss aufgeführten Rechtsprechung erforderlicher zweckorientierter Weitergabeakt ist nicht erkennbar. Vielmehr hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6. August 2004 klargestellt, dass das an seine Mutter gezahlte Kindergeld für ihn und seinen Stiefbruder in den großen Topf" fließe, aus dem der Lebensunterhalt der Haushaltsgemeinschaft L/ Q bestritten werde. Dies genügt jedoch nicht für die Feststellung einer Zuwendung des Kindergeldes an den Kläger, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73/79 -, BVerwGE 60, 6 (9 ff.) m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -, FEVS 53, 273 (274 - 277) m. w. N.; Ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 23. Mai 2002 - 12 A 10375/02 -, FEVS 54, 45 (46 ff.). Die Kammer hält auch unter Berücksichtigung der auf die Unterkunftskosten bezogenen Ausführung des OVG NRW im Beschluss vom 11. Juni 2004 - 16 E 696/04 - daran fest, keinen Unterkunftskostenanteil in die Bedarfsberechnung für den Kläger einzustellen. Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält nämlich derjenige keine Sozialhilfe, der sich selbst helfen kann oder die Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Der Unterkunftsbedarf des Klägers ist unstreitig im Eigenheim O 00 durch seine Mutter und seinen Stiefvater gedeckt worden. Diese sprangen auch nicht nur anstelle des Beklagten ein, sondern gewährten die Unterkunft als verlorenen Zuschuss". Allerdings lässt nicht jede tatsächliche Bedarfsdeckung den Anspruch auf Sozialhilfe entfallen. Grundsätzlich besteht das Erfordernis eines noch im Zeitpunkt der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung fortbestehenden Bedarfs. Ist der Bedarf gedeckt, hat der Hilfesuchende keinen Anspruch auf Hilfe nach dem BSHG. Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes anerkannt, dass die - nach dem Zeitpunkt der Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Hilfefall im Sinne von § 5 BSHG erfolgte - Deckung eines unaufschiebbaren Bedarfs im Zeitraum bis zur Entscheidung des Sozialhilfeträgers bzw. nach einer ablehnenden behördlichen Entscheidung im Wege der Selbsthilfe oder mit Mitteln Dritter, besonders Angehöriger, dem Hilfesuchenden unter bestimmten Voraussetzungen nicht anspruchsvernichtend entgegengehalten werden kann. Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26/92 -, BVerwGE 96, 152 (155) m. w. N. Die Hilfe eines Dritten, insbesondere eines Angehörigen, schließt einen möglichen Anspruch auf Sozialhilfe nach gesicherter Rechtsprechung nur dann nicht aus, wenn dieser die Hilfe nur erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig eingegriffen oder ein Eingreifen abgelehnt hat, vgl. BVerwG, Urteile vom 2. September 1993 - 5 C 50/91 -, BVerwGE 94, 127 (135), und vom 23. Juni 1994, a. a. O., S. 157, sowie Beschluss vom 18. April 1996 - 5 B 10/96 - (juris: Rn. 2), jeweils m. w. N.; BayVGH, Urteil vom 9. Februar 2004 - 12 B 99.3472 - (juris: Rn. 38), mit anderen Worten: wenn der Dritte nur für den Sozialhilfeträger eingesprungen" ist, weil ansonsten ein Notstand eingetreten wäre, und er auf Erstattung seiner Aufwendungen aus den gegebenenfalls künftig behördlich oder gerichtlich zugesprochenen Sozialhilfemitteln vertraut. Für den Zeitraum bis zur ablehnenden Entscheidung des Beklagten war dem Kläger ein Abwarten im Hinblick auf die Deckung seines Unterkunftsbedarfs wegen dessen Unaufschiebbarkeit nicht zumutbar. Dieser Bedarf ist von seinem Stiefvater (eventuell gemeinsam mit der Mutter des Klägers) aber nicht nur deshalb gedeckt worden, weil der Beklagte ihn nicht oder nicht rechtzeitig übernommen hat. Denn unabhängig von der Frage, ob dem Kläger die Unterkunft allein von seinem Stiefvater oder von diesem und der Mutter des Klägers gemeinsam gewährt wurde, steht nach den Erklärungen der Eheleute L fest, dass dem Kläger die Unterkunft unentgeltlich gewährt wurde (vgl. das Schreiben der Eheleute L an das Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie NRW - MASQT - vom 3. Oktober 2000, Beiakte 2, Bl. 74 f., sowie die Erklärung seiner Mutter vom 24. Januar 2004, Bl. 81 der Gerichtsakte). Unentgeltlich" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass für die Überlassung der Unterkunft keine Erstattung aus Mitteln der Sozialhilfe vom Beklagten bzw. aus später erlangten Sozialhilfe- oder sonstigen Mitteln vom Kläger verlangt wird. Einen anderen sinnvollen Inhalt vermag die Kammer dieser Erklärung bei verständiger Würdigung nicht zu entnehmen. Dabei wird berücksichtigt, dass nicht ersichtlich ist, dass mit dem Kläger formell ein Mietvertrag oder eine ähnliche entgeltliche Nutzungsvereinbarung getroffen wurde. Wenn aber dem Kläger die Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, folgt daraus nach üblichem Verständnis, dass auch nicht von einem anderen Erstattung von Unterkunftskosten begehrt wird. Es mag sein, dass die Mutter des Klägers in Bezug auf die sonstige Deckung seines Lebensunterhalts mit ihm verabredet hat, dass durch dieses Verfahren erlangte Sozialhilfemittel an sie und/ oder ihren Ehemann weitergegeben werden, wie sie in der mündlichen Verhandlung bekundet hat. Nach dem Gesamtzusammenhang ihrer Aussage und der Aussage ihres Ehemannes, dem nach seinen Angaben eine solche Verabredung nicht bekannt ist, spricht Überwiegendes dafür, dass sich dies - wenn überhaupt - nur auf den sonstigen (regelsatzmäßigen) Bedarf des Klägers bezog und jedenfalls für die Unterkunftskosten bei den Eheleuten L nicht die Erwartung bestand, hierfür eine Erstattung zu erlangen. Dies passt auch zu ihrem Schreiben an das MASQT NRW vom 3. Oktober 2000, in dem sie äußern, die Einnahmen-/Ausgabensituation des Stiefvaters lasse keinen Spielraum für eine Unterstützung seines Stiefsohnes über die unentgeltliche Überlassung der Unterkunft hinaus. Für die Überzeugung der Kammer, dass die (Stief-) Eltern des Klägers seinen Unterkunftsbedarf nicht nur vorschussweise deckten, ist auch das Prozessverhalten des Klägers von Bedeutung. Dieser hat mit Schriftsatz vom 10. April 2001 verdeutlicht, dass es ihm um Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des Regelsatzes unter Anrechnung des Kindergeldes - im Umkehrschluss: nicht um Unterkunftskosten - gehe. Dass diese Bedarfsposition in den so erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag gleichwohl einbezogen wurde, ist ohne Bedeutung, da dies als Reaktion auf den Nichtabhilfebeschluss vom 1. Juni 2004 und die Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung nahelag. Der sich hiernach ergebende Bedarf des Klägers von 400,00 DM monatlich (Regelsatz eines Haushaltsangehörigen im Altern von 16 bis 18 Jahren - damals 495,00 DM -abzüglich der vom Beklagten gewährten 95,00 DM monatlicher Hilfe zum Lebensunterhalt) konnte aus dem Einkommen seiner Mutter in allen hier zur Entscheidung stehenden Monaten befriedigt werden. In Bezug auf deren nach § 76 BSHG zu berechnendes Einkommen, welches nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG auf den Anspruch des Klägers anzurechnen ist, ergeben sich die folgenden Änderungen und Ergänzungen des Nichtabhilfebeschlusses: Das Kindergeld für den Kläger und seinen Stiefbruder ist Einkommen der Mutter, da es tatsächlich ihr als Kindergeldberechtigter auf ihr Girokonto zufloss. Weil es nach dem Vortrag des Klägers in die Haushaltskasse der Familie L/ Q einging, ist nach der vorstehend dargestellten Rechtsprechung zum Kindergeld ein hinreichend bestimmter zweckorientierter Zuwendungsakt nicht feststellbar. Der Bruttobetrag von 540,00 DM (2 x 270,00 DM) wurde um den Freibetrag von 40,00 DM nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG i. d. F. vom 22. Dezember 1999 bereinigt. In Bezug auf die Höhe ihres Erwerbseinkommens ergaben sich Änderungen in allen Monaten des Entscheidungszeitraums. Das Weihnachtsgeld bzw. die jährliche Sonderzuwendung ist Einkommen im Sinne von § 76 Abs. 1 BSHG. Jedoch ist es nicht voll im Zuflussmonat anzurechnen, sondern gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung zu § 76 BSHG (VO zu § 76 BSHG) auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen. Angemessen ist eine Aufteilung auf 12 Monate. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1969 - 5 C 43.69 -, BVerwGE 34, 164 (166 f.) und vom 8. November 1973 - 5 C 118.72 -, BVerwGE 44, 167; OVG NRW, Urteil vom 7. August 1998 - 16 A 1323/96 -, NWVBl. 1999, 192; a.A. VG Augsburg, Urteil vom 28. Oktober 2003 - Au 3 K 03.1029 - (juris: Rn. 21): anteilige Anrechnung im Zuwendungsmonat und den drei Folgemonaten. Das im November 2000 gezahlte Weihnachtsgeld ist danach nicht vollständig in diesem Monat, sondern monatsanteilig mit einem Zwölftel des nach § 76 BSHG bereinigten Nettobetrages in allen Monaten anzusetzen. Demgemäß ist vom Einkommen für November 2000 das in diesem Monat gezahlte Weihnachtsgeld (in der Gehaltsmitteilung: Zuwendung") abzuziehen und die hierauf entfallenden Abgaben aus der Gehaltsmitteilung herauszurechnen. Das Nettoeinkommen der Mutter des Klägers belief sich nach allen gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BSHG abzusetzenden Abgaben nach der Gehaltsmitteilung des T1 V (Bl. 35 der Gerichtsakte) netto auf 1733,99 DM. Hiervon war das Brutto- Weihnachtsgeld vermindert um die darauf entrichteten Abgaben abzuziehen (Zuwendung: 1437,19 DM; darauf entrichtet: Lohnsteuer SB": 468,00 DM; Sol.Zuschlag SB": 25,74 DM; Kirchensteuer SB": 42,12 DM; KV-AN-Beitrag-EZ": 96,53 DM; RV-AN-Beitrag-EZ": 141,14 DM; AV-AN-Beitrag-EZ": 47,53 DM; PV-AN- Beitrag-EZ": 12,43 DM; Netto-Weihnachtsgeld: 603,70 DM). Es verblieb im November 2000 ein Netto-Erwerbseinkommen von 1130,29 DM. Sodann wurde in jedem zur Entscheidung stehenden Monat ein Zwölftel des Netto- Weihnachtsgeldes dem Netto-Erwerbseinkommen hinzugerechnet (603,70 DM / 12 Monate = 50,31 DM). Hierbei kann offen bleiben, ob das Weihnachtsgeld auf alle Monate des Jahres aufgeteilt wird, in dem es gezahlt wird - hier des Jahres 2000 -, oder ob es ab dem Zuflussmonat auf 12 Monate aufzuteilen ist. Denn auch dann ergibt sich kein geringeres Einkommen. Die Mutter des Klägers hat nämlich im November 1999 (nach den Angaben des Klägers) ein Netto-Weihnachtsgeld von ca. 700,00 DM erhalten. Selbst wenn man das im November 2000 gezahlte Weihnachtsgeld erst ab diesem Monat anteilig anrechnen wollte, wäre dann das im Vorjahr gezahlte Weihnachtsgeld monatsanteilig in den Monaten August bis Oktober 2000 anzusetzen (700,00 DM netto / 12 Monate = 58,33 DM), was zu einem höheren Einkommen führen würde. Es kann desweiteren offen bleiben, ob - wie im Nichtabhilfebeschluss vom 1. Juni 2004 geschehen - entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift tatsächlich vom Erwerbseinkommen der Mutter ein Erwerbstätigenfreibetrag nach § 76 Abs. 2a BSHG abzusetzen war. Für die Anwendung des § 76 Abs. 2a BSHG bei der Berechnung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG: OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. November 2002 - 4 ME 136/02 -, FEVS 54, 382 (383 f.); VG Lüneburg, Beschluss vom 27. November 1997 - 6 B 177/97 -, info also 1998, 83 f.; Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV), NDV 1999, 176 (177); Zeitler, NDV 1996, 389 (392); dagegen: VG Schwerin, Beschluss vom 17. Dezember 1996 - 6 B 917/96 -, DVP 1997, 473. Denn auch wenn man diesen Betrag in Abzug bringt, reicht das bereinigte Einkommen der Mutter des Klägers nach Befriedigung ihres eigenen sozialhilferechtlich berechneten Bedarfs in allen Monaten des Entscheidungszeitraums zur Deckung des offenen Bedarfs des Klägers. Eine mögliche Unterhaltsverpflichtung der Mutter des Klägers gegenüber seinem Stiefbruder ist im Rahmen der Berechnungen nach §§ 11, 76 BSHG nicht zu berücksichtigen. Die genannten Vorschriften sehen dies nicht vor. Eine Ausnahme ist nur dann denkbar, wenn das Einkommen in Höhe einer Unterhaltsverpflichtung dem Betreffenden, z. B. aufgrund erfolgter und nicht abwendbarer Pfändung, faktisch nicht zur Verfügung steht, es sich also nicht um bereite Mittel im Sinne von § 2 Abs. 1 BSHG handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1977 - 5 C 35.77 -, BVerwGE 55, 148 (151 ff.); VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12. Juni 1996 - 6 S 1678/95 -, FEVS 47, 364 (366 f.), und vom 30. März 1984 - 6 S 2904/83 -, ESVGH 35, 77; Hess. VGH, Urteil vom 24. Januar 1986 - IX OE 88/82 -, FEVS 35, 447 (452). Dafür, dass der Mutter des Klägers wegen ihrer möglichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Stiefbruder des Klägers Teile ihres Einkommens in einer Weise nicht zur Verfügung standen, die sie nicht abwenden kann, ist nichts ersichtlich. Aus der zitierten Rechtsprechung ergibt sich zugleich, dass die Schuldverpflichtungen, die der Kläger vom Einkommen seiner Mutter ergänzend abgesetzt wissen will, nicht zu berücksichtigen sind, soweit sie nicht von § 76 Abs. 2 BSHG erfasst sind und es der Mutter des Klägers möglich ist, sie unerfüllt zu lassen (anders als im Fall der nicht-abwendbaren Pfändung). Dies gilt unabhängig davon, wen diese Verpflichtungen treffen. In Bezug auf die Versicherungen, die vertraglich auf seine Mutter laufen und deren Beiträge von ihrem Girokonto abgebucht werden, gilt: Sozialhilferechtlich als dem Grunde sowie der Höhe nach angemessen und deshalb nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG vom Einkommen absetzbar sind - wie im Nichtabhilfebeschluss auf S. 11 ausgeführt - lediglich die Hausratversicherung und die Private Haftpflichtversicherung (mit Beiträgen von 11,37 DM und 15,96 DM monatlich; Summe: 27,33 DM). Ob dieser Betrag von ihrem Einkommen abzusetzen ist oder nicht vom Einkommen ihres Ehemannes abzuziehen wäre, wenn es sozialhilferechtlich auf dieses ankäme, weil dieser der Haushaltsvorstand ist, bleibt unentschieden, weil auch nach Absetzung von 27,33 DM monatlich das überschießende Einkommen der Mutter des Klägers für seinen zu deckenden Bedarf ausreicht. Ebenfalls kann weiterhin offen bleiben, ob das auf die Mutter des Klägers für ihren eigenen Unterkunftsbedarf entfallende Viertel der im Nichtabhilfebeschluß gemäß § 7 VO zu § 76 BSHG berechneten Hauslasten voll als Bedarf anzusetzen oder in irgendeiner Weise wegen Unangemessenheit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des BSHG (Regelsatzverordnung - RegelsatzVO) zu kürzen ist, weil auch dann, wenn man ihren Kopfteil der ungekürzten Hauslasten ansetzt, der Bedarf des Klägers aus ihrem überschießenden Einkommen gedeckt werden kann. Vom verbleibenden Einkommen seiner Mutter ist auch keine weitere Absetzung im Hinblick auf die Unterkunftskosten des Klägers vorzunehmen. Nach der in Bezug auf die mögliche Unterhaltsverpflichtung seiner Mutter gegenüber dem Stiefbruder dargestellten Rechtsprechung kann gemäß § 76 BSHG errechnetes Einkommen eines nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu berücksichtigenden Mitglieds der Einsatzgemeinschaft nur dann nicht als bereites Mittel im Sinne von § 2 Abs. 1 BSHG den Hilfeanspruch ausschließen, wenn es tatsächlich nicht zur Verfügung steht und der Einkommensbezieher dies auch nicht in zumutbarer Weise verhindern kann. Dafür, dass der Mutter des Klägers Teile ihres Einkommens wegen der dem Kläger gewährten Unterkunft tatsächlich nicht zur Verfügung standen und dies für sie im Sinne der dargestellten Rechtsprechung auch nicht abwendbar war, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Trotz der von den Eheleuten L in der mündlichen Verhandlung dargestellten beengten wirtschaftlichen Verhältnisse in der 2. Jahreshälfte 2000 sind keine Umstände dargetan, aus denen sich ergeben könnte, dass es Frau L nicht möglich war, bestehende Verpflichtung unerfüllt zu lassen, um den notwendigen Lebensunterhalt des Klägers sicherzustellen. Auf nicht abwendbare Pfändungen oder ähnliches hat der Kläger sich nicht berufen. Das vorstehende Ergebnis verdeutlicht auch das Schreiben der Eheleute L vom 15. Juli 2004, worin sie ausführen (S. 2 des Schreibens, 2. Absatz, am Ende, Bl. 116 der Gerichtsakte), es lasse sich nicht genau belegen, wer genau die Kosten der Unterkunft getragen habe. Bei verständiger Würdigung ist dies nur so zu verstehen, dass schon nicht feststellbar ist, ob aus dem Einkommen der Mutter überhaupt Zahlungen auf unterkunftsbezogene Verpflichtungen vorgenommen worden sind. Wenn schon dies nicht feststellbar ist, muss das Einkommen nach §§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 1 Satz 2, 76 BSHG angerechnet werden, ohne dass es darauf ankommt, ob eine faktische Einkommensverminderung abwendbar war. Nach alledem ergeben sich zum für den Bedarf des Klägers von monatlich 400,00 DM zur Verfügung stehenden überschießenden Einkommen seiner Mutter folgende Berechnungen: Im August 2000 betrug ihr Nettoeinkommen gemäß Gehaltsmitteilung 931,76 DM. Nach Hinzurechnung von (mindestens) 50,31 DM anteiligem Weihnachtsgeld (Summe: 982,07 DM) ist der Erwerbstätigenfreibetrag - wie im Nichtabhilfebeschluss dargestellt und im Ergebnis nicht zu beanstanden - abzusetzen (nach § 76 Abs. 2a BSHG bereinigt: 753,65 DM). Hinzuzurechnen sind sodann 500,00 DM bereinigtes Kindergeld für den Kläger und seinen Stiefbruder. Nach Abzug von 27,33 DM für die monatlichen Beiträge für die Hausrat- und die Private Haftpflichtversicherung ergibt sich ein Gesamteinkommen von 1226,32 DM. Hiervon ist sodann der Regelsatz für die Mutter (erwachsener Haushaltsangehöriger über 18 Jahren) von damals 440,00 DM und das auf sie entfallende Viertel der Hauslasten (335,89 DM) abzuziehen. Es verbleiben für den Kläger 450,33 DM. Führt man diese Berechnung in den Folgemonaten ebenfalls durch, so verbleibt jeweils ein hinreichend hoher Betrag für den Kläger (September: Netto- Erwerbseinkommen 909,30 DM; für den Kläger verbleibend: 432,46 DM; Oktober: Netto 1159,30 DM; für den Kläger 632,46 DM; November: Netto 1130,29 DM; für den Kläger 609,25 DM; Dezember: Netto 1130,59 DM; für den Kläger 609,49 DM). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 1. Halbs. VwGO.