Beschluss
18 L 2153/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2004:0816.18L2153.04.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.750,- Euro festgesetzt. Gründe: Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller am 15. Juni 2004 erhobenen Widerspruchs hinsichtlich der mit Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Mai 2004 erfolgten Festsetzung eines Zwangsgeldes anzuordnen und hinsichtlich des Aufenthaltsverbots wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist der Antrag allerdings nicht wegen zwischenzeitlich eingetretener Bestandskraft der Verfügung unzulässig. Weshalb der Antragsgegner meint, die Ordnungsverfügung vom 27. Mai 2004 sei trotz des am 15. Juni 2004 erhobenen Widerspruchs bestandskräftig geworden, ist angesichts der geltenden Rechtsbehelfsfrist von einem Monat nicht nachvollziehbar. Zutreffend ist lediglich, dass das bereits mit Ordnungsverfügung vom 25. März 2004, zugestellt am 2. April 2004, angeordnete Aufenthaltsverbot bis zum 2. Oktober 2004 (6 Monate nach Bekanntgabe) und die ebenfalls in dieser Verfügung enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- Euro bestandskräftig geworden sind. Hiergegen richtet sich aber ausweislich der Antragsschrift vom 9. Juli 2004 und des Widerspruchs im Schreiben vom 11. Juni 2004 der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht; der Antragsteller bezieht sich jeweils ausdrücklich (nur) auf die Ordnungsverfügung vom 27. Mai 2004. Eine weite Auslegung des Begehrens des Antragstellers dahingehend, dass auch hinsichtlich der Ordnungsverfügung vom 25. März 2004 vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, ist nicht im Sinne des Antragstellers. Hinsichtlich der Ordnungsverfügung vom 25. März 2004 wäre der Antrag nämlich unzulässig, weil diese Verfügung - wie ausgeführt - mangels fristgerechter Einlegung eines Rechtsbehelfs bestandskräftig geworden ist. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldfestetzung kommt nur dann in Betracht, wenn die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig oder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse des Antragstellers an der Suspendierung der angegriffenen Maßnahme gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig zu bewerten ist. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der mit Ordnungsverfügung vom 27. Mai 2004 erfolgten Festsetzung eines Zwangsgeldes von 1.000,- Euro nicht vor; die Zwangsgeldfestsetzung erweist sich bei summarischer Prüfung zunächst als offensichtlich rechtmäßig. Insoweit kommt es insbesondere nicht auf die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts an; § 55 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) lässt insoweit einen - wie hier - bestandskräftigen und nicht nichtigen Verwaltungsakt als Grundlage der Verwaltungsvollstreckung ausreichen. Aus diesem Grund ist es ohne Bedeutung, dass an der Rechtmäßigkeit eines vom Antragsgegner als allgemeine Ordnungsbehörde nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes vom 8. Juli 2003 (GV NRW S. 410) verfügten mehrmonatigen Aufenthaltsverbots erhebliche Zweifel bestehen. Nach § 34 Abs. 2 PolG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV NRW S. 441) kann einer Person (durch die Polizei) für maximal drei Monate verboten werden, einen Bereich zu betreten oder sich in ihm aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person in diesem örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird. Dass die Ordnungsbehörde eine vergleichbare Maßnahme auf die ordnungsbehördliche Generalklausel des § 14 OBG NRW stützen kann, dürfte angesichts der besondere Anforderungen stellenden speziellen Ermächtigungsgrundlage im PolG NRW ausgeschlossen sein. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber gleichzeitig (GV NRW 2003, S. 413) § 24 Nr. 13 OBG NRW dahingehend modifiziert hat, dass die in § 34 Abs. 2 PolG NRW vorgesehene Spezialermächtigung für die Ordnungsbehörden nicht gilt. Dass die allgemeine Ordnungsbehörde danach nicht (mehr) zum Erlass mehrmonatiger Aufenthaltsverbote zur Gefahrenabwehr befugt ist, dürfte auch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, denn in der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 24 Nr. 13 OBG NRW heißt es: Durch die Neufassung des § 24 Nr. 13 wird klargestellt, dass die Neuregelung des § 34 Abs. 2 PolG NRW nicht für die Ordnungsbehörden gelten soll. Die Anordnung dieses erweiterten Platzverweises soll der Polizei überlassen bleiben." LT NRW Drucks. 13/2854, S. 60. Die Wirksamkeit des vom Antragsgegner verfügten Aufenthaltsverbots wird durch diese hinsichtlich der Rechtmäßigkeit bestehenden Bedenken jedoch nicht berührt, denn Anhaltspunkte dafür, dass sogar die Voraussetzungen einer Nichtigkeit gemäß § 44 Abs. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) gegeben sind, liegen nicht vor. Weiterhin sind Mängel des Vollstreckungsverfahrens nicht ersichtlich und werden auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Insbesondere ist die Androhung des Zwangsgeldes gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 VwVG NRW schriftlich in bestimmter Höhe erfolgt. Schließlich bestreitet der Antragsteller auch nicht, gegen das Aufenthaltsverbot verstoßen zu haben. Vielmehr wird eine solche Zuwiderhandlung durch die Angaben im Widerspruch des Antragstellers vom 15. Juni 2004 bestätigt. Auch die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes, die der Androhung entspricht, ist nicht zu beanstanden. Dies folgt bereits daraus, dass bei der Festsetzung eines in bestimmter Höhe angedrohten Zwangsgeldes für eine erneute Ermessensausübung grundsätzlich kein Raum mehr ist, vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 22. April 2002 - 1 EO 184/02 -. Auch bei der im Übrigen vorzunehmenden Interessenabwägung sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die Anlass geben könnten, vom Regelvorrang des Sofortvollzugs gemäß § 8 AG VwGO NRW abzuweichen. Soweit in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Mai 2004 auch die Verlängerung des bereits mit der Verfügung vom 25. März 2004 angeordneten Aufenthaltsverbots für 6 Monate ab dem 5. April 2004 enthalten ist, hat der Antrag - der vom Antragsteller nicht ausdrücklich auf die Festsetzung des Zwangsgeldes beschränkt wird - ebenfalls keinen Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Verfügung insoweit überhaupt ein Regelungsgehalt zukommt oder ob sie diesbezüglich nur einen Hinweis auf die sich bereits aus der Verfügung vom 25. März 2004 ergebende automatische Verlängerung des Aufenthaltsverbots um 6 Monate enthält. Denn jedenfalls ergibt sich bereits aus der bestandskräftigen Verfügung vom 25. März 2004, dass sich das Aufenthaltsverbot durch die Zuwiderhandlung des Antragstellers vom 5. April 2004 beginnend mit dem Tag der Zuwiderhandlung automatisch um 6 Monate verlängert hat. Einer erneuten Regelung dieses Umstandes in der Verfügung vom 27. Mai 2004 und damit auch einem hiergegen erhobenen Widerspruch käme damit jedenfalls keine eigenständige Bedeutung zu. Deshalb kann der Antragsteller durch den gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 27. Mai 2004 hinsichtlich des Aufenthaltsverbots auch keine Verbesserung seiner Rechtsstellung erreichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 und 3 GVG, wobei wegen des in diesem Verfahren nur möglichen vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung nur ein Viertel und im Übrigen die Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts festgesetzt wurde, vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, I Nr. 7, DVBl. 96, S. 605.