Urteil
16 K 2416/04.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0810.16K2416.04A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 Tatbestand: 2 Der nach eigenen Angaben am 0.0. 1976 in Sulaimaniya/Irak geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und Moslem. Er hat bis zu seiner Ausreise aus dem Irak am 17. Februar 1997 in Sulaimaniya und Duhok gelebt. Er kam auf dem Landwege in die Bundesrepublik Deutschland. 3 Am 13. März 1997 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter. Dabei gab er im Wesentlichen an: Er habe seinen Heimatort Sulaimaniya am 8. September 1996 verlassen, weil die Stadt an diesem Tag von der KDP übernommen worden sei. Bis dahin habe er die Militärakademie besucht. Danach habe er sich in Duhok bei der Schwester eines Freundes aufgehalten. Im Oktober 1996 sei er vom kurdischen Sicherheitsdienst Asaiysch inhaftiert worden. Er sei täglich verhört und auch geschlagen worden. Man habe ihm nicht geglaubt, dass er Student der Militärakademie gewesen sei. Auf Grund einer Bürgschaft sei er unter der Bedingung freigelassen worden, nicht nach Sulaimaniya, das wieder unter Kontrolle der PUK gestanden habe, zurückzukehren. So sei er gezwungen gewesen, den Irak zu verlassen. Mitglied einer politischen Gruppierung sei er nicht gewesen. 4 Mit Bescheid vom 27. März 1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt ) den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte aber zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorlägen. 5 Nach vorheriger Anhörung des Klägers widerrief das Bundesamt die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG mit Bescheid vom 22. März 2004. Zugleich stellte es fest, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. 6 Der Kläger hat am 5. April 2004 Klage erhoben. Er macht geltend: Ein Widerruf scheitere bereits daran, dass er sich in seinem Asylverfahren nicht auf eine Verfolgung durch das Saddam-Hussein-Regime berufen habe. Die der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu Grunde gelegte Verfolgung durch kurdische Parteien sei keine staatliche Verfolgung gewesen. Da durch den Sturz des alten Regimes keine staatliche Verfolgung im Irak mehr stattfinde, seinen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht entfallen. Im Übrigen sei die Lage im Nordirak in den von PUK und KDP kontrollierten Gebieten keineswegs sicher. Insbesondere Personen, die sich lange im westlichen Ausland aufgehalten hätten, seien laut UNHCR und amnesty international immer noch sehr gefährdet; es gebe keine staatliche Organisation, an die er sich im Falle einer erneuten Verfolgung wenden könne. Im April 2003 habe er seine Einbürgerung beantragt; er bekenne sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und sei bestens in die deutsche Gesellschaft integriert. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. März 2004 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen, ferner auf die der Kammer über die Situation im Irak vorliegenden Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse, auf die der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit der Ladung hingewiesen worden ist. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist unbegründet. 14 Der Bescheid des Bundesamtes vom 22. März 2004 ist rechtmäßig. Das Bundesamt hat die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu Recht widerrufen. 15 Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist u.a. die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dabei ist unerheblich, ob die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG im Falle des Klägers bereits bei Erlass des Bescheides des Bundesamtes vom 27. März 1997 rechtmäßig war. Im Rahmen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kommt es nämlich darauf, ob die widerrufene Feststellung ursprünglich der Rechtslage entsprach, nicht an, 16 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 9 C 12.00. 17 Lediglich neue Einschätzungen und neue Erkenntnisse über eine objektiv unveränderte Lage im Herkunftsland scheiden als Widerrufsgrund im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG aus. Diese Vorschrift ermächtigt und verpflichtet das Bundesamt zum Widerruf auch einer ursprünglich rechtswidrigen Anerkennung unter denselben Voraussetzungen wie beim Widerruf einer zu Recht erfolgten Anerkennung. Der Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf rechtswidrige Verwaltungsakte steht auch nicht entgegen, dass die Voraussetzungen einer zu Unrecht erfolgten Asylanerkennung oder Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG im Nachhinein scheinbar nicht entfallen sein können, da sie begriffsnotwendig von Anfang an nicht vorlagen. Denn der Regelungszweck der Widerrufsbestimmung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG knüpft nicht an die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides, sondern an die nachträgliche Veränderung der politischen Verhältnisse im Verfolgerland an, 18 vgl. BVerwG, aaO. 19 Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hängt folglich nicht davon ab, ob überhaupt jemals zugunsten des Klägers das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen war. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Verhältnisse im Herkunftsland des Klägers seit dem Bescheid des Bundesamtes vom 27. März 1997 im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG geändert haben. Das ist der Fall. Dabei ist nicht auf einzelne Gebietsteile abzustellen sondern auf die Änderung der Verhältnisse im gesamten Herkunftsland. Wenn im Zeitpunkt der stattgebenden Entscheidung des Bundesamtes im Herkunftsland (oder in Teilen desselben) politische Verfolgung stattgefunden hat, sind die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfüllt, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs die politische Verfolgung im gesamten Herkunftsland - wie hier - entfallen ist. 20 Gemäß dem hier nur einschlägigen § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter und des Erfordernisses einer staatlichen Verfolgung als auch in Bezug auf die zur Anwendung kommenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe und der inländischen Fluchtalternative deckungsgleich mit den sich aus Art. 16 a Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen. 21 Ein Anspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG besteht nur dann, wenn der Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann. 22 In Anknüpfung an die asylerheblichen Merkmale müssen dem Asylsuchenden dabei gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die dem Heimatstaat zuzurechnen sind und die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine Verfolgung gerade in Anknüpfung an eines der asylerheblichen Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten, 23 Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 ff. 24 Im vorliegenden Fall bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass der Kläger irakischer Staatsangehöriger ist, sodass es für die Beurteilung auf die Verfolgungslage im Irak ankommt. 25 Dort hat der Kläger keine politische Verfolgung (mehr) zu befürchten. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen festgestellt hat, ist derzeit und für die nächste Zukunft eine politische Verfolgung im Irak ausgeschlossen, weil das einer jeden politischen Verfolgung notwendigerweise zu Grunde liegende Substrat, nämlich eine Staatsgewalt, nach dem Sturz des Saddam-Regimes nicht mehr gegeben ist, 26 so OVG NRW, Urteil vom 14. August 2003 - 20 A 430/02.A -. 27 Das erkennende Gericht teilt diese in der o.g. Entscheidung eingehend dargelegte Auffassung und hat sich daher diesem Urteil bereits mehrfach angeschlossen, 28 vgl. auch OVG SH, Beschluss vom 30. Oktober 2003 - 1 LB 39/03 -. 29 Wenn man davon ausgehen würde, dass die alliierten Besatzungsmächte derzeit im Irak die Herrschaftsmacht im asylrechtlichen Sinne ausüben, 30 so VG Aachen, Urteil vom 11. September 2003 - 4 K 2360/01.A -, 31 bzw. diese nunmehr an die irakische Übergangsregierung abgegeben hätten, führte dies nicht zu einer für den Kläger günstigen Entscheidung, 32 vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2004 - 9 A 2204/02.A -. 33 Weder aus dem Sachvortrag des Klägers noch sonst sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass von künftigen staatlichen oder staatsähnlichen irakischen Stellen konkrete Gefahren für den Kläger mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgehen könnten, zumal dieser bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben hat, er habe keiner politischen Gruppierung angehört. 34 Da der Widerruf in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zwingend vorgeschrieben ist, war das Bundesamt nicht berechtigt, Ermessenserwägungen anzustellen, so dass ein Ermessensfehlgebrauch nicht zu prüfen war. 35 Auch im übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Es bestehen nämlich auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zu Gunsten von Staatsangehörigen des Irak (also auch des Klägers), und zwar weder nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG noch nach § 53 Abs. 6 AuslG, 36 vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. November 2003 - 9 A 4107/99.A -. 37 Dabei kommt es nach diesem Urteil, dem sich das erkennende Gericht ebenfalls auf Grund dessen nachvollziehbarer Begründung angeschlossen hat, insbesondere im Rahmen der Abschiebungshindernisse des § 53 Abs. 6 AuslG nicht auf die bekannten Attentate im Irak an; denn diese stellen in Bezug auf den Kläger keine einzelfallbezogene und erhebliche Gefährdungssituation dar, so dass diese Gefahren nicht als konkret" im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG bewertet werden können, 38 vgl. auch OVG SH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2003 - 1 LB 41/03 - und vom 30. Oktober 2003 - 1 LB 39/03 -. 39 Auch der neueste Lagebericht Irak (Stand April 2004) hat an dieser Einschätzung nichts Wesentliches geändert: Die Versorgungslage ist zwar weiterhin angespannt, aber nur zeitweise verschlechtert gewesen. Strom- und Wasserversorgung bessern sich langsam. Die Sicherheitslage ist zwar nicht stabil, aber eine konkrete erhebliche Gefahr für den Einzelnen besteht nicht, 40 vgl. Ad-Hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Mai 2004 (Gz.: 508-516.80/3 IRQ). 41 Diese Situation hat sich durch Übergabe eines Teils der Regierungsgewalt an die neue irakische Regierung nicht wesentlich geändert, 42 vgl. zuletzt OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2004, aaO. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.