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Urteil

4 K 2972/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0729.4K2972.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landrätin des Kreises X vom 23. April 2002 verpflichtet, Herrn U die mit Bauantrag der Kläger vom 3. Mai 2000 in der Fassung des Schreibens vom 25. Oktober 2000 und des Lageplanes vom 4. April 2001 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage in X, G1 zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 4/5, der Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist wegen der Kosten für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Mit Bauantrag vom 3. Mai 2000 beantragten die Kläger beim Beklagten die Erteilung von Baugenehmigungen für die Errichtung von vier, mit weiterem Bauantrag vom 7. Juli 2000 für eine weitere Windenergieanlage (WEA), alle in X, G1 ("H") auf verschiedenen Flurstücken. 3 Die Landrätin des Kreises X erteilte mit Bescheiden vom 4. September 2000 landschaftsrechtliche Befreiungen von dem Bauverbot nach Festsetzung Nr. 2.3.III Nr. 1 des Landschaftsplanes Raum X des Kreises X. 4 Die Bauanträge änderten die Kläger mit Schreiben vom 25. Oktober 2000 dahin, dass nunmehr Anlagen des Typs Enercon-66/15.66 mit einer Nennleistung von 1.500 kW (statt wie ursprünglich vorgesehen 1.800 kW), einer Nabenhöhe von 98 m und einem Rotorradius von 35 m Gegenstand sein sollten. Auch die Standorte der Anlagen wurden im Laufe des behördlichen Verfahrens noch zum Teil geändert. Für die Anlage 1 reichten die Kläger einen neuen Lageplan vom 4. April 2001 ein. 5 In der zuletzt zur Genehmigung gestellten Version liegen die Standorte sämtlich jenseits jeder zusammenhängenden Bebauung in einem durch den Gebietsentwicklungsplan 1984 für den Regierungsbezirk E (GEP 84) in der Fassung der 16. Änderung - Wasserwirtschaft - vom 12. Dezember 1991 (Bekanntmachung der Genehmigung: GV. NW. 1992 S. 212) dargestellten Bereich zum Schutz der Gewässer und in einer durch die 1. Ergänzung des Flächennutzungsplanes X dargestellten Konzentrationszone für die Windenergienutzung; die Bezirksregierung E hatte diese Ergänzung am 4. Dezember 1998 genehmigt. Ferner liegen sie in der knapp 50.000 ha großen "Important Bird Area" (IBA) "Unterer Niederrhein" von BirdLife International, der Nachfolgeorganisation des Internationalen Rates für Vogelschutz ICBP. In einem nach Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie gemeldeten Europäischen Vogelschutzgebiet liegen sie nicht. Südlich von dem Standort für die WEA 4 beginnt in einem Abstand von weniger als 200 m ein Naturschutzgebiet der Gemeinde B (Feuchtgebiet N Ost), das unter anderem wegen seiner Eigenschaft als Rastplatz für Wasservögel festgesetzt ist. Für die Standorte im Einzelnen wird auf den Übersichtsplan (Beiakte H. 25) verwiesen. 6 Mit Bescheiden vom 8. Januar 2001 (WEA 3) und 2. Mai 2001 (WEA 5) versagte der Beklagte die Baugenehmigung für zwei der fünf Windenergieanlagen. Die Kläger legten hiergegen jeweils Widerspruch ein. 7 Hinsichtlich der übrigen drei Anlagen (WEA 1, 2 und 4) haben die Kläger am 29. Mai 2001 Untätigkeitsklage erhoben. 8 Mit Bescheiden vom 11. Juni 2001 (WEA 1), 9. Juli 2001 (WEA 2) und 4. Juli 2001 (WEA 4) lehnte der Beklagte auch für diese drei Anlagen die Bauanträge ab. Auch insoweit erhoben die Kläger Widerspruch. 9 Die Ablehnungsbescheide zu den WEA 2 und 4 sind damit begründet, dass der Genehmigung der Vorhaben Belange des Vogelschutzes entgegenständen. Bei den übrigen drei Anlagen (WEA 1, 3 und 5) ergänzte der Beklagte die ursprünglich vor allem auf Gesichtspunkte des Wasserschutzes (WEA 1 und 3) bzw. die Nichteinhaltung von Abstandflächenvorschriften (WEA 5) gestützte Ablehnung um dieselbe Begründung. 10 Am 20. März 2002 erließ die Bezirksregierung E eine ordnungsbehördliche Verordnung zum Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage im H1 Feld für die Wasserverbund Niederrhein GmbH (Wasserwerksbetreiber), in deren Geltungsbereich die Vorhabenstandorte liegen (Amtsblatt für den Regierungsbezirk E vom 28. März 2002, S. 147). Die Standorte der WEA 1 und 3 sind dort der geplanten Wasserschutzzone I und II, diejenigen der WEA 2 und 5 der geplanten Wasserschutzzone III A zugeordnet; die WEA 4 liegt auf der Grenze zwischen der geplanten Zone I und II einerseits und III A andererseits. 11 Die Widersprüche der Kläger wies die Landrätin des Kreises X mit Widerspruchsbescheiden vom 8. April 2002 (WEA 4), 15. April 2002 (WEA 5), 23. April 2002 (WEA 1) 24. April 2002 (WEA 3) und 25. April 2002 (WEA 2) zurück. Der Widerspruchsbescheid vom 15. April 2002 wurde den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 18. April 2002 zugestellt. 12 Am 21. Mai 2002, dem Tag nach Pfingstmontag, haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren, die Baugenehmigung für die Anlagen WEA 3 und 5 zu erhalten, weiterverfolgen - 4 K 3339/02 -. 13 Mit Schreiben vom 20. August 2002 teilten die Kläger dem Beklagten mit, dass Herr U, X, in alle Rechte und Pflichten aus den Bauanträgen für die WEA 1, entsprechend Herr C, X, für die WEA 2 und 3 eingetreten seien; die Schreiben sind mit von diesen unterschriebenen Erklärungen der Herren U und C verbunden. Eine entsprechende Erklärung des Herrn T1 besteht für die WEA 4. 14 Durch Beschluss vom 19. April 2004 hat die Kammer die am 29. Mai 2001 erhobene Untätigkeitsklage und die am 21. Mai 2002 erhobene Klage zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. 15 In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger ihre Bauanträge und die Klage hinsichtlich der Windenergieanlagen 2, 3 und 5 zurückgenommen. 16 Die Kläger beantragen, 17 den Beklagten unter Aufhebung seiner Ablehnungsbescheide vom 8. Juni 2001 und 4. Juli 2001 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Landrätin des Kreises X vom 8. und 23. April 2002 zu verpflichten, 18 1. Herrn U die mit Datum vom 3. Mai 2000 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage in X, G1 (WEA 1) zu erteilen, 19 2. 20 3. Herrn T1 die mit Datum vom 3. Mai 2000 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage in X, G2 (WEA 4) zu erteilen, 21 4. 22 und zwar so, wie vor Ergehen der Ablehnungsbescheide zuletzt beantragt. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Er macht vor allem geltend, dass die für die Windenergieanlagen vorgesehenen Standorte in einem faktischen Vogelschutzgebiet lägen und die Anlagen deshalb nicht genehmigungsfähig seien. 26 Das Gericht hat durch Ortsbesichtigung Beweis erhoben; auf die hierüber gefertigte Niederschrift vom 9. Juni 2004 wird verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe: 28 Hinsichtlich der Windenergieanlagen 2, 3 und 5 war das Verfahren nach Klagerücknahme einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. Die Klage im Übrigen hat teilweise Erfolg. 29 I. Sie ist zulässig. 30 1. Die Kläger sind klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie waren es zum Zeitpunkt der Klageerhebung (29. Mai 2001 und 21. Mai 2002) und haben die Klagebefugnis durch den dem Beklagten angezeigten Bauherrenwechsel nicht verloren. Dieser hat die Wirkung, dass die Baugenehmigungen - wie es die Kläger beantragt haben - den neuen Bauherren zu erteilen sind; denn diese sind zugleich in die Position der Kläger als Antragsteller eingerückt, §§ 75 Abs. 1 S. 3, 57 Abs. 5 S. 3 BauO NRW. Auf den Rechtsstreit hat der Bauherrenwechsel sonst keinen Einfluss. Dies ergibt sich aus § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO. Er ist über § 173 VwGO auch für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen entsprechend anzuwenden, da anderenfalls der gesetzgeberische Zweck des § 265 ZPO bei diesen Klagen nicht erreicht werden könnte und die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen dieser Klagearten kaum gewahrt werden könnten. Den in § 265 ZPO ausdrücklich genannten Fällen der Veräußerung oder Abtretung ist der hier vorliegende Wechsel der Bauherreneigenschaft gleichzustellen. 31 2. Die mit der in der mündlichen Verhandlung erklärten teilweisen Klagerücknahme verbundene Änderung des Streitgegenstandes - Erteilung von nur noch zwei statt fünf Baugenehmigungen - ist zulässig. Es handelt sich um eine zulässige Klageänderung, § 91 Abs. 1 VwGO. 32 2.1. Eine Klageänderung ist gegeben, wenn das bisherige Klagebegehren durch ein anderes ersetzt wird. So liegt es hier. Es handelt sich bei dem Übergang auf den Antrag, den Beklagten nur noch zur Erteilung von zwei (statt fünf) Baugenehmigungen zu verpflichten, in diesem Fall nicht um eine bloße Einschränkung des Klagebegehrens, sondern um den Austausch des Streitgegenstandes. Für die ursprünglich streitgegenständlichen fünf Windenergieanlagen war ein anderes Genehmigungsverfahren gegeben. Der Beklagte war zuletzt nicht mehr zuständig, die Erteilung von Baugenehmigungen ausgeschlossen. 33 Dies ergibt sich daraus, dass Windfarmen ab dem 3. August 2001 einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bedürfen. Genehmigungsbehörde (§ 10 Abs. 5 S. 1 BImSchG) ist gemäß § 1 i.V.m. der Anlage III lfd. Nr. 10 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (Rehborn 147 A) die Bezirksregierung. Die Erteilung einer Baugenehmigung neben derjenigen nach BImSchG ist ausgeschlossen, da diese die bauordnungsrechtliche Genehmigung und die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens einschließt (§ 13 BImSchG). 34 Die Genehmigungspflichtigkeit nach dem BImSchG ergibt sich aus der Vierten Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes (4. BImSchV). Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1.6 des Anhangs der 4. BImSchV bedürfen Windfarmen mit drei und mehr Windenergieanlagen der Genehmigung nach dem BImSchG, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. 35 2.1.1. Diese Gesetzesfassung war auf die gestellten Bauanträge anwendbar. Zwar ist sie erst am 3. August 2001 in Kraft getreten (Art. 25 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie usw. vom 27. Juli 2001, BGBl. I S. 1950), während die Bauanträge bereits im Mai 2000 gestellt wurden. Nach § 67 Abs. 2 BImSchG kommt es aber darauf an, ob der Antragsteller am 3. August 2001 schon mit der Errichtung der Windenergieanlage begonnen hatte. Ist dies der Fall, so ist sie der zuständigen Behörde lediglich anzuzeigen. War dagegen mit der Errichtung noch nicht begonnen worden, so war das Verfahren nach den neuen Vorschriften des BImSchG zu Ende zu führen. Mit der Errichtung ist jedenfalls dann begonnen, wenn die nach früherem Recht erforderlichen Genehmigungen erteilt sind und der Bauherr bereits Investitionen vorgenommen hat, die ohne Verlust nicht rückgängig gemacht werden können, 36 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 10 B 671/02 -. 37 Danach waren die ab 3. August 2001 geltenden Vorschriften auf die Anträge anzuwenden. Die Kläger hatten an diesem Tage noch nicht mit der Errichtung der Windenergieanlagen begonnen. Eine Baugenehmigung war ihnen nicht erteilt worden; diese hatte der Beklagte vielmehr versagt. Dass die Bauherren bereits nicht mehr rückgängig zu machende Investitionen getätigt hätten, ist ebenfalls nicht zu erkennen. 38 2.1.2. Die genannten Voraussetzungen der 4. BImSchV waren erfüllt. Die von den Klägern zur Genehmigung gestellten fünf Windenergieanlagen waren auf einen ortsfesten Betrieb von mehr als zwölf Monaten angelegt. Sie bildeten auch eine Windfarm. Dieser Ausdruck, der im BImSchG nicht definiert ist, bezeichnet eine Mehrzahl von Windenergieanlagen, die unmittelbar benachbart sind. Diese Voraussetzungen lagen vor. 39 2.1.2.1. Die Kläger hatten eine Mehrzahl von Windenergieanlagen zur Genehmigung gestellt. Dass dies durch zwei zeitlich versetzt gestellte Bauanträge - der erste vom 3. Mai 2000, der zweite vom 7. Juli 2000 - geschah, spielt materiell keine Rolle. Das Genehmigungserfordernis nach dem BImSchG und der 4. BImSchV knüpft an die Größe der Anlage und damit an die zu erwartenden umweltrelevanten Auswirkungen an. Für diese Gesichtspunkte kann es keine Rolle spielen, mit wie vielen Anträgen eine Mehrzahl von Windenergieanlagen zur Genehmigung gestellt wird. Aus dem gleichen Grund ist unerheblich, ob der Beklagte über die Bauanträge durch einen oder mehrere Bescheide entschieden hat. 40 2.1.2.2. Für den Maßstab der ?unmittelbaren" Nachbarschaft kann der im Gemeinsamen Runderlass dreier Ministerien und der Staatskanzlei NRW vom 3. Mai 2002 (Windenergie-Erlass 2002) unter Punkt 1 genannte Orientierungswert des Achtfachen des Rotordurchmessers herangezogen werden. Die fünf von den Klägern zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen waren danach unmittelbar benachbart. Bei einem Rotorradius von 35 Metern (Durchmesser = 70 Meter) ergibt sich ein Orientierungswert von 560 Metern. Die Abstände zwischen je zwei benachbarten Anlagen betrugen nach dem Übersichtsplan (Beiakte H. 25) jeweils weniger als 500 Meter. Im Übrigen ergab sich die Eigenschaft der fünf Anlagen als Windfarm nach dem Erlass zusätzlich daraus, dass sie in derselben bauleitplanerisch ausgewiesene Fläche im Sinne des Erlasses lagen. Der Flächennutzungsplan stellt für den Bereich H eine einzige Konzentrationszone für Windenergie dar, in der die fünf Windenergieanlagen alle liegen. Auch die Ortsbesichtigung hat keine Gesichtspunkte ergeben, die dem Eindruck einer unmittelbaren Nachbarschaft der fünf Anlagen entgegenstehen konnten. 41 2.1.2.3. Ob für den Begriff der Windfarm weiter erforderlich ist, dass die Anlagen denselben Betreiber haben, braucht nicht entschieden zu werden. Bis zu dem im Jahre 2002 angezeigten Bauherrenwechsel traten als Antragsteller, Bauherren und potentielle Betreiber ausschließlich die Kläger auf. Der Wechsel der Bauherren einzelner der fünf Anlagen änderte nichts an dem Vorliegen einer Windfarm. Die Anzeige eines Bauherrenwechsels nach § 57 Abs. 5 S. 3 BauO NRW hat regelmäßig - so auch hier - nicht zur Folge, dass sich an dem zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben oder der beantragten Baugenehmigung etwas ändert. Insbesondere konnte der von den Klägern geltend gemachte Bauherrenwechsel nicht bewirken, dass Gegenstand der beantragten Baugenehmigung nicht (mehr) eine aus fünf Windenergieanlagen bestehende Windfarm i.S.d. Nr. 1.6 des Anhangs der 4. BImSchV war. Dazu bedurfte es mehr als der Benennung mehrerer Bauherrn. Es musste technisch und wirtschaftlich sichergestellt sein, dass die Windenergieanlagen je für sich unter selbstständiger Regie betrieben werden. Das brachte schon aus Gründen der formellen Bestimmtheit der Baugenehmigung das Erfordernis entsprechend angepasster, einzelner neuer Bauanträge mit sich, die im Wege der Klageänderung nach § 91 VwGO zum Streitgegenstand des Klageverfahrens hätten gemacht werden müssen, 42 vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 16. Oktober 2002 - 4 K 2331/01 -, Natur und Recht (NuR) 2003, 640. 43 Dies ist indessen nicht geschehen. Insbesondere konnte die Anzeige des Bauherrenwechsels nicht als neuer Bauantrag aufgefasst werden, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 VwGO im Wege der Untätigkeitsklage zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden konnte. Ein solcher Erklärungswert kam den Anzeigen bei objektiver, am Empfängerhorizont orientierter Betrachtung nicht zu. Die Baubehörde des Beklagten konnte den Anzeigen nicht entnehmen, dass die Kläger von ihr eine erneute Entscheidung über einen Bauantrag - mit anderen Bauherren als zuvor - begehren wollten. 44 2.1.2.4. Auf die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV kam es danach nicht mehr an. Diese Bestimmung hat zum Ziel, Vorhaben, die sonst nicht nach dem BImSchG genehmigungspflichtig wären, in das Genehmigungsverfahren einzubeziehen. Hier ergab sich das Genehmigungserfordernis bereits daraus, dass das Merkmal einer Windfarm mit mindestens drei Windenergieanlagen erfüllt war. 45 2.2. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO sind gegeben. Das Gericht hält die Klageänderung für sachdienlich. Es ist sachangemessen, dass das Gericht unmittelbar über den neuen Streitgegenstand entscheidet. Ein nochmaliges Genehmigungsverfahren beim Beklagten, wie es sonst zu durchlaufen wäre, ist nicht angezeigt. Der Beklagte war mit den Bauanträgen, wie sie sich nach Klageänderung darstellen, bereits befasst. Seine Ablehnungsbescheide ergingen sämtlich bis zum Juli 2001, also vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 3. August 2001 und damit ohne Berücksichtigung der an das Vorliegen einer Windfarm geknüpften Folgerungen für Zuständigkeit und Verfahren. Für das Gericht ergibt sich kein wesentlich neuer Streitstoff. Die entscheidungserheblichen Fragen stellen sich ganz überwiegend genau so wie in den Parallelverfahren 4 K 3243/02 und 4 K 3944/02, die die Kammer mit Urteilen vom gleichen Tage entschieden hat. 46 II. WEA 1 47 Hinsichtlich der Windenergieanlage 1 ist die Klage begründet. Die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung für diese Windenergieanlage ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, da öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, § 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW. 48 1. Die Errichtung der Windenergieanlage als einer baulichen Anlage bedarf der Baugenehmigung (§ 63 Abs. 1 BauO NRW). Es handelt sich nicht um ein Vorhaben, das der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchG) unterliegt (§ 63 Abs. 2 BauO NRW). Dies ergibt sich aus der nach § 4 Abs. 1 S. 3 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung über die nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, der 4. BImSchV. In deren Anhang sind unter Punkt 1.6 Windfarmen mit drei oder mehr Windkraftanlagen aufgeführt. Daraus ist zu schließen, dass die Errichtung einer oder zweier Windenergieanlagen nicht der Genehmigung nach dem BImSchG bedarf. So liegt es hier. Gegenstand des von den Klägern gestellten Bauantrages ist (nur) eine Windenergieanlage; diese ist auch nicht Bestandteil einer Windfarm mit mehr als zwei Windenergieanlagen. Die im Bereich ?N1" bestehende und die dort geplanten Windenergieanlagen bilden keine Windfarm mit den beiden verfahrensgegenständlichen Anlagen. 49 Der Ausdruck ?Windfarm", der im BImSchG nicht definiert ist, bezeichnet eine Mehrzahl von Windenergieanlagen, die unmittelbar benachbart sind. Bei Heranziehung des Orientierungswertes des Achtfachen des Rotordurchmessers nach dem Windenergie-Erlass 2002 (oben I.2.1.2.2.) wären die streitgegenständlichen Windenergieanlagen 1 und 4 den Windenergieanlagen im Bereich N1 nicht unmittelbar benachbart. Bei einem Rotordurchmesser von 70 Metern ergibt sich ein Orientierungswert von 560 Metern. Der Abstand zwischen den sich am nächsten gegenüberliegenden Windenergieanlagen 4 und 7 der beiden Bereiche beträgt nach dem Übersichtsplan (Beiakte H. 25) etwa 850 Meter. Der in dem Runderlass alternativ angegebene Gesichtspunkt der gemeinsamen Einwirkung auf einen Immissionsort führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, da nach dem Erlass der größere Abstand maßgeblich ist. Das weitere in dem Erlass genannte Kriterium für das Vorliegen einer Windfarm - Lage in derselben bauleitplanerisch dargestellten Fläche - ist ebenfalls nicht erfüllt. Bei dem Bereich N1 handelt es sich um eine andere Konzentrationszone für Windenergie nach dem Flächennutzungsplan und damit um eine andere bauleitplanerisch dargestellte Fläche im Sinne des Erlasses als den Bereich H. 50 Ein Anlass, entgegen dem Erlass eine Windfarm aus Windenergieanlagen in den beiden Bereichen H und N1 anzunehmen, besteht nicht. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Anlagen beider Bereiche gemeinsam gleichzeitig optisch wahrgenommen werden können. Ein solcher Gesichtspunkt ist dem BImSchG fremd. Es will schädliche Umwelteinwirkungen begrenzen; hierunter versteht das Gesetz bestimmte Immissionen. Optische Eindrücke wie eine Verunstaltung der Landschaft zählen hierzu nicht (§ 3 Abs. 1 und 2 BImSchG). Diese Gesichtspunkte sind vielmehr im Rahmen der Genehmigungsfähigkeit als baulicher Anlage zu prüfen (unten 4.3.). 51 2. Bauplanungsrechtlich ist die Errichtung der Windenergieanlage zulässig. 52 2.1. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Es soll jenseits jeder zusammenhängenden Bebauung und damit im Außenbereich verwirklicht werden. Es ist dort privilegiert, da es der Nutzung der Windenergie dient (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). 53 Die Privilegierung hat hier besonderes Gewicht, da der Vorhabenstandort in der durch die 1. Ergänzung des Flächennutzungsplanes der Stadt X dargestellten Konzentrationszone für Windenergie liegt. Mit dieser Darstellung ist zum Ausdruck gebracht, dass die Ansiedlung von Windenergieanlagen in diesem Bereich grundsätzlich erwünscht ist. Dies wird durch Erläuterungsbericht zur 1. Ergänzung des Flächennutzungsplans vom 18. Mai 1998 bestätigt. Dort heißt es, dass die Stadt X mit dieser Ergänzung einen Beitrag dazu leisten möchte, den Ressourcenverbrauch konventioneller Energieträger zu reduzieren. Durch die Darstellung von Konzentrationszonen zur Windenergienutzung an weniger sensiblen Standorten im Stadtgebiet X solle der Einsatz dieser alternativen Energieerzeugungsanlagen gefördert werden. Diese Ergänzung des Flächennutzungsplanes ist - jedenfalls soweit es für die Windenergieanlage 1 auf sie ankommt - wirksam. 54 Sie ist nicht etwa deshalb abwägungsfehlerhaft, weil sie vorrangigen Belangen der Wasserwirtschaft widerspräche. Zwar war im GEP 84 in der Fassung der 16. Änderung an dieser Stelle ein Bereich zum Schutz der Gewässer dargestellt. Die textlichen Darstellungen und Erläuterungen hierzu (GEP 84, B VI 1-4 Ziel 2) verbieten jedoch die Errichtung von Windenergieanlagen nicht. Versiegelungen sind nicht generell ausgeschlossen; vielmehr sollen nur ?keine weiteren über die Siedlungsbereiche hinausgehenden großflächigen Versiegelungen erfolgen". Großflächige Versiegelungen sind mit der Errichtung von Windenergieanlagen nicht verbunden. 55 Die Ergänzung des Flächennutzungsplanes leidet auch nicht deshalb an Abwägungsfehlern, weil Belange des Vogelschutzes nicht ausreichend berücksichtigt worden wären. Es ist nämlich - wie unter Auswertung der fachlichen Stellungnahmen noch auszuführen sein wird (unten 3.) - nicht zu erkennen, dass es sich hier um Bereiche handelt, die für den Vogelschutz von so hervorragender Bedeutung wären, dass sie die Errichtung von Windenergieanlagen ausschlössen. Auch bei der später erfolgten Meldung eines Schutzgebietes nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie (unten 3.2.) sind die als Konzentrationszonen ausgewiesenen Gebiete nicht berücksichtigt worden. 56 Soweit die äußerste südöstliche Ecke der Konzentrationszone im Bereich H sich auf Grund der Nähe zum Naturschutzgebiet in B nicht zur Aufstellung von Windenergieanlagen eignen sollte (unten III.), bleibt jedenfalls die Darstellung der Konzentrationszone im Übrigen wirksam; diese ist von der Wirksamkeit der Darstellung in dem genannten Randbereich nicht abhängig. 57 2.2. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB liegen vor. Die ausreichende Erschließung ist gesichert. Dies gilt auch für die wegemäßige Erschließung. Die geplante Zuwegung ist im Lageplan vom 4. April 2001 eingezeichnet. Öffentliche Belange stehen nicht entgegen. 58 Das Vorhaben löst keine schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB) aus. Dies ergibt sich hinsichtlich der Geräuschimmissionen aus dem vorgelegten Schallgutachten. Dessen Feststellungen hat der Beklagte nicht in Zweifel gezogen. Selbst bei den ursprünglich fünf zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen in diesem Bereich hat auch das Staatliche Umweltamt E1 als sachverständige Stelle aus Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken erhoben, sofern die von ihm vorgeschlagenen Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufgenommen werden (Schreiben vom 6. Juni 2000 und 25. Oktober 2000, Beiakte H. 2, Bl. 78 und 81). 59 Gesichtspunkte des Natur- und Landschaftsschutzes, insbesondere des Vogelschutzes, sowie des Denkmalschutzes können dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden (unten 3.-4.). Es gefährdet auch nicht die Wasserwirtschaft (unten 5.). 60 3. Belange des Vogelschutzes müssen gegenüber dem Vorhaben zurückstehen. Zwar kann der Vogelschutz als Belang des Naturschutzes der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens entgegenstehen (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB). Indessen gilt dies nur, wenn die Abwägung zu Lasten des Vorhabens ausfällt. 61 3.1. Diese Abwägung ist nach Maßgabe des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und der zur Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften zu treffen, da dieses Gesetz die einzustellenden Belange konkretisiert und gewichtet. Bei den hier in Rede stehenden Windenergieanlagen ist zu berücksichtigen, dass die Nutzung der Windenergie als erneuerbarer Energie in diesem Gesetz ihrerseits als wünschenswert und förderungswürdig angesehen wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 2. Halbs. BNatSchG). Zudem liegt der beabsichtigte Standort im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplanes, der dort eine Konzentrationszone für Windenergie darstellt (oben 2.1.). 62 Unter diesen Umständen vermag sich der Belang des Vogelschutzes gegen das Vorhaben nur durchzusetzen, wenn er in dem Bundesnaturschutzgesetz als Versagungsgrund ausgestaltet ist. Dies ist unter den Voraussetzungen der §§ 33 Abs. 5, 34 Abs. 2 BNatSchG der Fall. Die Vorschriften sind Rahmenrecht (§§ 11, 32 S. 2 BNatSchG) und in Nordrhein-Westfalen durch § 48 c Abs. 4, § 48 d Abs. 4 des Landschaftsgesetzes (LG NRW) umgesetzt. Deren Voraussetzungen, die mit denen der §§ 33 Abs. 5, 34 Abs. 2 BNatSchG im Wesentlichen übereinstimmen, sind indessen nicht erfüllt. Das Vorhaben führt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Abs. 1 der Vorschrift genannten Gebietes, insbesondere nicht eines Europäischen Vogelschutzgebietes. 63 3.2. Das Flurstück, auf dem die vorgesehene Windenergieanlage errichtet werden soll, liegt nicht im Bereich eines Europäischen Vogelschutzgebietes, also nach der Definition des § 10 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG eines Gebietes im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1; Vogelschutz- Richtlinie, im folgenden VRL). Ein solches Gebiet erlangt seine Eigenschaft als Schutzgebiet durch Erklärung des Mitgliedstaates, in dem es liegt (Art. 4 Abs. 1 S. 4 VRL), in Deutschland durch Bekanntgabe des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger (§ 10 Abs. 6 Nr. 1 BNatSchG). Eine solche Bekanntgabe ist in Bezug auf das Gebiet H, in dem die Windenergieanlage errichtet werden soll, nicht erfolgt und auch nicht zu erwarten. Die Meldung des Gebietes ?Unterer Niederrhein" durch die Landesregierung NRW im Jahre 2000 - siehe Schreiben des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) vom 14.12.00 (Beiakte H. 39, Bl. 21) -, die eine Fläche von 20.300 ha umfasst, enthält den Bereich H nicht (Beiakten H. 28, Bl. 7). 64 3.3. Einem ausdrücklich zum Schutzgebiet erklärten Gebiet wäre allerdings ein sog. faktisches Vogelschutzgebiet gleichzustellen. Darunter ist ein Gebiet zu verstehen, das zwar nicht zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt worden ist, hierzu aber hätte erklärt werden müssen, da die Voraussetzungen für eine Erklärung zum Schutzgebiet bestehen, 65 vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 - (Wakenitz), B.2.1.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 20 B 1464/98.AK - (Wahner Heide), NWVBl. 2000, 52 m.w. Nachw.; Stüer, DVBl. 2002, 940 (946). 66 Auch in einem solchen faktischen Vogelschutzgebiet liegt der Vorhabenstandort indessen nicht. 67 3.3.1. Die Annahme eines faktischen Vogelschutzgebietes kommt nur in Betracht, wenn es für das Gericht anhand der sachverständigen Stellungnahmen offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen die VRL eine Unterschutzstellung verlangt. 68 3.3.1.1. Bei der Ausweisung der Schutzgebiete nach der VRL haben die Mitgliedstaaten einen Auswahlspielraum. Der Europäische Gerichtshof spricht in diesem Zusammenhang - abweichend von der im deutschen Verwaltungsrecht gebräuchlichen Terminologie - von Ermessen. Dieses bezieht sich nicht darauf, ob überhaupt Schutzgebiete ausgewiesen werden sollen, wohl aber darauf, welche Gebiete zu Schutzgebieten erklärt werden, sofern diese Auswahl fachlich vertretbar ist, 69 vgl. EuGH, Urteil vom 2. August 1993 - C-355/90 (Slg. I 4272, 4278) und Urteil vom 19. Mai 1998 - C-3/96 (Slg. I 3054, 3070); BVerwG, Beschluss vom 24. August 2000 - 6 B 23.00 -; Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, ZUR 2004, 222, 223. 70 Ein faktisches Schutzgebiet setzt danach voraus, dass sich das Ermessen zu einer Pflicht zur Unterschutzstellung verdichtet, weil nach fachlichen Gesichtspunkten kein Zweifel besteht, dass die maßgeblichen Kriterien erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn das Gebiet zu den fünf für die Erreichung des Schutzzwecks geeignetsten der Region gehört. Als Region ist in Deutschland das Gebiet eines Landes anzusehen, 71 vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 -, B.2.1.3.2.3., 72 hier also des Landes Nordrhein-Westfalen. 73 3.3.1.2. Bei der Auswahl der Gebiete hat die von BirdLife in Zusammenarbeit mit der Kommission der EU erstellte Liste ?Important Bird Areas in Europa" von 1989 (2002 überarbeitet und aktualisiert) Bedeutung als sachverständige Äußerung. Eine strikte Bindungswirkung kommt ihr allerdings nicht zu, zumal die Autoren der Liste selbst einräumen, dass größer dimensionierte Schutzgebiete Teilbereiche von geringerer ornithologischer Bedeutung enthalten können, 74 vgl. EuGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - C-3/96 (Slg. I 3054, 3063, 3071 ff.); BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, ZUR 2004, 222, 223. 75 3.3.1.3. Das bei der Auswahl der Schutzgebiete bestehende Ermessen erstreckt sich auch auf den konkreten Zuschnitt der Schutzgebiete. Steht fest, dass ein bestimmtes Gebiet für die Erreichung der Ziele der VRL besonders geeignet ist, und verdichtet sich das Ermessen daher auf eine Pflicht des Mitgliedstaates, das Gebiet zum Vogelschutzgebiet zu erklären, so sind die Grenzen des Gebietes damit noch nicht festgelegt; es sind insbesondere nicht sämtliche zur IBA gehörenden Gebietsteile zwingend unter Schutz zu stellen. 76 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 -, B.2.1.3.1. 77 Der Mitgliedstaat mag sich daher entscheiden, nur die innerhalb des Gebietes geeignetsten Flächen zum Schutzgebiet zu erklären; ebenso bleibt es ihm unbenommen, über diese Flächen hinausgehende Areale einzubeziehen. Eine Ermessensreduzierung und damit ein faktisches Vogelschutzgebiet kann dann nur für das unter den in Betracht kommenden Varianten kleinste Gebiet angenommen werden, dessen Erklärung zum Vogelschutzgebiet (noch) ermessensfehlerfrei wäre. 78 3.3.1.4. Gegenüber diesen europarechtlichen Vorgaben ergibt sich aus der Umsetzung in das nationale deutsche Recht nichts weiter Gehendes. Die Vogelschutzrichtlinie ist in §§ 32 ff. BNatSchG umgesetzt worden; hierbei handelt es sich um Rahmenrecht. Die weitere Ausgestaltung obliegt dem Landesgesetzgeber (§ 11 BNatSchG). Dieser hat in Nordrhein-Westfalen Regelungen in §§ 48 a-e des Landschaftsgesetzes getroffen. § 48 b Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 LG NRW bestimmt, dass die Europäischen Vogelschutzgebiete durch die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten ermittelt werden und anschließend die höheren Landschaftsbehörden und die oberste Landschaftsbehörde tätig werden. Für den fachlichen Maßstab verbleibt es ausdrücklich bei den Vorgaben der VRL (§ 48 b Abs. 1 LG NRW). 79 3.3.1.5. Hat die zuständige Behörde ihre Auswahlentscheidung bereits getroffen, so muss das Gericht bei seiner Einschätzung, ob ein faktisches Vogelschutzgebiet besteht, außer der IBA-Liste auch diese Entscheidung berücksichtigen. Dies entspricht der in der Verfassung verankerten Gewaltenteilung. Die fachkundig angeleitete Abgrenzung des Schutzgebietes durch die Behörde ist von der Rechtsprechung grundsätzlich zu akzeptieren. Nur dann, wenn die Entscheidung der Behörde gänzlich unvertretbar ist, weil sie ein Gebiet von eminent vogelschützender Bedeutung ohne nachvollziehbaren Grund außer Acht lässt, kommt es in Frage, dass das Gericht ein solches Gebiet als faktisches Vogelschutzgebiet in den Schutz mit einbezieht. 80 3.3.2. Für Nordrhein-Westfalen ist, wie aus dem schon erwähnten Schreiben des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) vom 14. Dezember 2000 hervorgeht, das Meldeverfahren abgeschlossen. Das Ministerium bekräftigt darin ausdrücklich die vorgenommene Auswahl insofern, als ?nach Auffassung der Landesregierung" die von den Naturschutzgebieten genannten weiteren Gebiete ?nach Prüfung durch die LÖBF nicht in das kohärente Netz Natura 2000 einzubeziehen sind". Damit bezieht es sich auf eine fachliche Stellungnahme zum Vorliegen der Voraussetzungen der VRL, die zu einem negativen Ergebnis kommt. 81 3.3.3. Der Bereich H kann danach nicht als faktisches Vogelschutzgebiet angesehen werden. Er ist nicht von solcher Bedeutung für den Vogelschutz, dass das den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessen (oben 3.3.1.) auch angesichts der schon erfolgten Auswahl und Meldung des Gebietes Unterer Niederrhein dahin reduziert wäre, diesen Bereich zum Bestandteil eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu erheben. 82 Dies ergibt sich aus einer Auswertung der vorliegenden fachlichen Stellungnahmen. Herausgehobene Bedeutung für die in Anhang I VRL aufgeführten besonders zu schützenden Arten (Art. 4 Abs. 1 VRL) hat dieser Bereich danach nicht. Die Biologische Station im Kreis X (Leiter: N2, im folgenden: Biologische Station), auf deren fachliche Beiträge sich der Beklagte stützt, stellt vielmehr darauf ab, dass die Errichtung der Windenergieanlage Beeinträchtigungen für Zugvögel und zwar für (arktische) Wildgänse (Bless- und Saatgans) hervorbrächte. Der Bereich ist aber auch nicht zum Schutze dieser Zugvögel (Art. 4 Abs. 2 VRL) zwingend unter Schutz zu stellen. Auch insoweit lässt sich nicht feststellen, dass er zu den fünf geeignetsten Flächen der Region Nordrhein-Westfalen gehört. Im Gegenteil muss selbst der Gutachter der Biologischen Station einräumen, ?dass die H auf Grund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung viel ihrer früheren ökologischen Bedeutung verloren hat" (Beiakte H. 30, S. 4). Vor diesem Hintergrund kann der Umstand allein, ?dass nahezu das gesamte Untersuchungsgebiet des Gutachters [M] von Blessgänsen genutzt wurde, während im westlichen Teil des Untersuchungsgebietes auch regelmäßig Saatgänse beobachtet wurden" (a.a.O., S. 12), nicht dazu führen, dem Bereich die von Art. 4 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 4 VRL verlangte besondere Eignung für die Erhaltung der Zugvögel zu attestieren. Dies gilt umso mehr, als die fachlichen Einschätzungen der Biologischen Station umstritten sind. Im Gegensatz zu ihr nimmt nämlich der Gutachter M an, dass die Ginderichswardt für die betroffenen Gänsearten keine besondere Bedeutung als Äsungsfläche habe (Beiakte H. 29, S. 61). 83 3.4. Durch die Verwirklichung des Vorhabens wird schließlich auch kein nahe liegendes (faktisches) Vogelschutzgebiet in der Weise beeinträchtigt, dass dies dem Vorhaben entgegenstünde. 84 3.4.1. Eine solche Gebietsbeeinträchtigung ?von außerhalb" ist in tatsächlicher Hinsicht nicht schlechterdings ausgeschlossen. Denkbar ist beispielsweise, dass ein Vorhaben schädliche Emissionen ausstößt, die in das benachbarte Gebiet gelangen und dieses beeinträchtigen. Bei der hier in Rede stehenden Windenergieanlage kommen zwar nicht solche Emissionen, wohl aber eine Barrierewirkung dergestalt in Betracht, dass Vögel, die zu einem (faktischen) Vogelschutzgebiet unterwegs sind, auf ihrem Weg durch die Anlage abgelenkt und vom Erreichen des Gebietes abgehalten werden. 85 3.4.2. Ob die hier in Rede stehende Gefahr, dass Vögel nicht in ein (faktisches) Schutzgebiet gelangen können, für die Annahme der Beeinträchtigung eines Gebiets im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG genügen kann, ist umstritten. Dies deshalb, weil das Gesetz einen gebietsbezogenen Ansatz verfolgt, also auf das Gebiet ?als solches" abstellt. Diese Formulierung findet sich ausdrücklich in Art. 6 Abs. 3 S. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; FFH-Richtlinie), deren Schutzregime auf Vogelschutzgebiete anzuwenden ist (Art. 3 Abs. 1 S. 3 FFH-Richtlinie). Ob ein Gebiet ?als solches" durch Einschränkungen seiner Erreichbarkeit für die begünstigten Tiere beeinträchtigt ist, erscheint zweifelhaft, 86 verneinend VGH Mannheim, Beschluss vom 29. November 2002 - 5 S 2312/02 -, bejahend allerdings Fischer-Hüftle, Natur und Recht (NuR) 2004, 157. 87 3.4.3. Die Streitfrage muss indessen nicht in ihrem ganzen Ausmaß geklärt werden. Insoweit genügt die Feststellung, dass ein Gebiet ?als solches" durch Einschränkungen seiner Erreichbarkeit jedenfalls nur in Ausnahmefällen erheblich beeinträchtigt sein kann. Die Dinge müssten so liegen, dass die zu schützenden Tiere von dem Gebiet geradezu abgeschnitten und so von der Benutzung des Gebietes ausgeschlossen sind. Die bloße Erschwerung, das Schutzgebiet zu erreichen, kann demgegenüber nicht genügen. Anderenfalls käme es zu einem überzogenen, der Abwägung mit anderen geschützten Belangen kaum noch zugänglichen Gebietsschutz. Dass das Gesetz einen solchen Schutz gewähren wollte, kann nicht angenommen werden. 88 Dies gilt auch und gerade angesichts des § 48 d Abs. 4 LG NRW. Nach dieser Vorschrift ist ein Projekt - anders als nach der bundesrechtlichen Rahmenvorschrift des § 34 Abs. 2 BNatSchG - auch dann unzulässig, wenn es nicht einzeln, sondern im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets führen kann. Würde schon eine bloße Erschwerung der Erreichbarkeit eines Gebietes als erhebliche Beeinträchtigung angesehen, so wäre diese Voraussetzung bei der Summierung von Einflüssen aus verschiedenen Projekten nahezu immer erfüllt. Dies gilt besonders im Hinblick darauf, dass Vögel sich in der Luft und damit über große Räume fortbewegen. Die Erreichbarkeit eines Vogelschutzgebietes ist deshalb schon erschwert, sobald sich innerhalb solcher großflächigen Areale Barrieren aus verschiedenen Projekten auftun, die sich in der genannten Weise summieren. Eine jeweilige Anerkennung als Versagungsgrund würde folgerichtig dazu führen, dass in weiten Gebieten keine Projekte mehr zugelassen werden könnten, da Belange des Vogelschutzes entgegenstünden. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dem Vogelschutz einen derartigen Stellenwert einräumen wollte, bestehen nicht. 89 Schließlich ergibt sich aus dem Verschlechterungsverbot in Art. 4 Abs. 4 VRL nichts anderes. Diese Vorschrift richtet sich an die Mitgliedstaaten; eine unmittelbare Wirkung in dem Sinne, dass sie der Zulässigkeit eines Vorhabens entgegenstehen könnte, kommt ihr nicht zu. 90 3.4.4. Diese Überlegungen finden ihre Bestätigung im Windenergieerlass 2002. In dessen Punkt 4.2.4 wird empfohlen, Abstände zwischen Windenergieanlagen einerseits und - unter anderem - naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten andererseits einzuhalten. Nach Punkt 4.2.4.4 wird zu - auch faktischen - Vogelschutzgebieten ein Abstand von 200 m, sofern diese Gebiete dem Schutz bedrohter Vogelarten dienen, von 500 m empfohlen. Nach dem Erlass können ?in begründeten Einzelfällen auch größere oder geringere Entfernungen zu den genannten Gebieten in Betracht kommen". Für den Regelfall geht der Erlass also davon aus, dass die genannten Werte notwendig, aber auch ausreichend sind. Hält die Windenergieanlage die genannten Abstände ein, so ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung der Gebiete nicht entgegensteht. 91 3.4.5. Erforderlich ist also zweierlei: ein (faktisches) Vogelschutzgebiet und die Beeinträchtigung dieses Gebietes durch das Vorhaben dergestalt, dass es durch seine Barrierewirkung die Erreichung des Gebietes für die zu schützenden Vögel nicht nur erschwert, sondern praktisch verhindert. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. 92 Am ehesten kämen sie bei dem südlich des Vorhabenstandortes im Gebiet der Gemeinde B gelegene Naturschutzgebiet 2.2.1 in Betracht. Auch dieses Gebiet wird aber in vogelschützender Hinsicht nicht so beeinträchtigt, dass dies dem Vorhaben entgegenstünde. Der nach dem Windenergieerlass 2002 zum einfachen Vogelschutzgebiet erforderliche Abstand von 200 m (oben 3.4.4.) ist eingehalten. Handelte es sich um ein Gebiet zum Schutz bedrohter Vogelarten, wären nach dem Erlass allerdings 500 m Abstand erforderlich. Dies kann aber nicht festgestellt werden. Der Landschaftsplan Raum B/ des Kreises X begründet die Festsetzung als Naturschutzgebiet zwar auch mit der ornithologischen Bedeutung; es verweist auf die Eigenschaft als Rastplatz für Wasservögel und den Erläuterungsbericht (Band II: Ökologischer Beitrag) unter (Biotopkataster-) Nr. 39 (Beiakte H. 40, Bl. 66). Dort ist als Schutzgrund ebenfalls ?Rastplatz für Wasservögel" angegeben (Beiakte H. 41, Bl. 187). Dieser Festsetzung lässt sich indessen nicht entnehmen, dass sie gerade dem Schutz bedrohter Vogelarten dient. Die weitere Angabe ?Enten (verschiedene Arten)" ist hierfür zu unbestimmt. Aus ihr geht insbesondere nicht hervor, dass gerade die in dem Bericht über den ökologischen Beitrag aufgeführten Entenarten der Roten Liste (Beiakte H. 41, Bl. 105) betroffen wären. Dies scheint eher die Biotopkataster- Nrn. 17a, 18a und 19 zu betreffen (vgl. Beiakte H. 41, Bl. 103, 139 ff.). 93 4. Die in § 35 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 BauGB aufgeführten Belange stehen auch im Übrigen nicht entgegen. Dies gilt für den Naturschutz und die Landschaftspflege ebenso wie für die Besorgnis der Verunstaltung des Landschaftsbildes und den Denkmalschutz. 94 4.1. Ein Naturschutzgebiet wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Den nach Punkt 4.2.4.4 des Windenergieerlasses 2002 zu wahrenden Abstand von 200 Metern zum Naturschutzgebiet in B hält der Vorhabenstandort ein (oben 3.4.5.). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Abstand ausnahmsweise nicht ausreichend wäre, bestehen nicht. 95 4.2. Im Geltungsbereich eines Landschaftsschutzgebietes oder eines Gebietes nach der FFH-Richtlinie (oben 3.4.2.) liegt der Vorhabenstandort nicht. Es handelt sich auch nicht um ein potentielles FFH-Gebiet. Darunter ist ein Gebiet zu verstehen, dass nicht als FFH-Gebiet an die Kommission gemeldet worden ist, aber hätte gemeldet werden müssen. Da die H nicht nach der VRL gemeldet werden musste (oben 3.3.3.), kann sie wegen ihrer Bedeutung für die Vögel auch kein potentielles FFH-Gebiet sein. Aus Art. 3 Abs. 1 S. 3 FFH-Richtlinie ergibt sich nämlich, dass es für die unter Vogelschutzgesichtspunkten unter den Schutz der FFH-Richtlinie zu stellenden Gebieten bei den Auswahlkriterien der VRL verbleibt, 96 vgl. Halama, NVwZ 2001, 506 (513). 97 Gesichtspunkte außerhalb des Vogelschutzes, die für eine Unterschutzstellung nach der FFH-Richtlinie sprechen, sind nicht ersichtlich. 98 4.3. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes in dem Maße, dass diese sich in der Abwägung als entgegenstehender Belang durchsetzen würde, ist durch die Errichtung der Windenergieanlage allein oder in Verbindung mit der Windenergieanlage 4 (unten III.) nicht zu besorgen. Allerdings ist das Landschaftsbild im Bereich H nicht ohne Reiz. Dies hat die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten ergeben. Die Landschaft weist neben landwirtschaftlich genutzten Flächen reizvolle Elemente wie mit verschiedenen Gräserarten bewachsene großräumige Grünflächen, Böschungen und Baumreihen auf (siehe die Lichtbilder Beiakte H. 38, Panorama Standorte 1-3). Indessen kann die Kammer nicht feststellen, dass das Landschaftsbild von solcher Erhaltenswürdigkeit wäre, dass es sich gegen die Errichtung einer oder mehrerer Windenergieanlagen in der Abwägung durchsetzen würde. Gegen eine solche Annahme streitet vor allem, dass die Landrätin des Kreises X mit Bescheiden vom 4. September 2000 für alle fünf in diesem Gebiet zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen landschaftsrechtliche Befreiungen erteilt hat. Die Kammer hat keinen Anlass, die damit verbundene Einschätzung, dass die Aufstellung der Windenergieanlagen landschaftsrechtlich vertretbar ist, in Zweifel zu ziehen. Solche Zweifel wären umso weniger angebracht, als es sich in diesem Verfahren nur noch um zwei statt der zum Gegenstand der landschaftsbehördlichen Entscheidung gemachten fünf Windenergieanlagen handelt. 99 5. Das Vorhaben gefährdet die Wasserwirtschaft nicht (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 BauGB). Dieses Merkmal enthält keine Verweisung auf die landesrechtlichen Vorschriften des Wasserrechts, sondern eine bundesrechtlich eigenständige Anforderung, die - unbeschadet einer Konkretisierung durch Landesrecht - unmittelbar selbst eingreift, wo grobe Verstöße in Frage stehen. Gleichwohl wird es in der Regel - positiv wie negativ - durch landesrechtliche Vorschriften konkretisiert, 100 vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 - IV C 1.70 -, BRS 25 Nr. 84. 101 5.1. In diesem Fall stehen landesrechtliche Vorschriften nicht entgegen, da die einschlägige Verordnung, soweit geplante Schutzzonen in dem hier streitgegenständlichen Bereich betroffen sind, nicht wirksam ist. Es handelt sich um die auf Grund des § 36 a WHG ergangene ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung E vom 20. März 2002 (im folgenden: VO), die nach ihrem § 6 eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk E, also am 4. April 2002, in Kraft getreten ist und in deren - in der VO beigegebenen Karte grün umrandeten - engeren Schutzbereich (potenzielle Wasserschutzzone I und II) der Vorhabenstandort liegt. Sie verstößt gegen § 7 S. 1 BauGB. 102 5.1.1. Die Bezirksregierung E ist als öffentlicher Planungsträger bei der 1. Ergänzung des Flächennutzungsplanes der Stadt X nach § 4 BauGB beteiligt worden. Sie hat dem Flächennutzungsplan nicht widersprochen. 103 Bei der Aufstellung der Flächennutzungsplanergänzung hatte das Dezernat 00 der Bezirksregierung E einen solchen Widerspruch in einem hausinternen Vermerk vom 27. August 1998 (Beiakte H. 35, Bl. 132) zwar angeregt. Dieser Anregung wurde aber nicht gefolgt. Den weiteren Vorgängen ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beklagte darauf verwies, es würden im Baugenehmigungsverfahren sowohl die Untere als auch die Obere Wasserbehörde beteiligt (Schreiben vom 3. September 1998, a.a.O. Bl. 133), und die Bezirksregierung E sich mit diesem Hinweis zufriedengab (Schreiben vom 9. September 1998, a.a.O. Bl. 136). Am 4. Dezember 1998 genehmigte sie die Ergänzung. 104 Die Bezirksregierung E hat auch nicht nachträglich Widerspruch eingelegt, als sie die Veränderungssperre aufstellte. Nach § 7 S. 3-6 BauGB ist der Widerspruch grundsätzlich nachträglich möglich. Ob die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind - vor allem vor dem Hintergrund, dass der Bezirksregierung E andere Alternativen für ihre Planung zur Verfügung standen und deshalb zweifelhaft sein kann, ob die Belange der Wasserwirtschaft mehr als unwesentlich überwogen - bedarf nicht der Vertiefung. 105 5.1.2. Die daraus resultierende Pflicht der Bezirksregierung E, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan - der jedenfalls ganz überwiegend wirksam ist (oben 2.1.) - anzupassen, erstreckte sich auf die VO. Von der Pflicht werden Plansicherungsverfahren förmlicher Art wie dasjenige nach § 36 a WHG erfasst, sofern es sich um eigenständige Planungsentscheidungen handelt, 106 vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Oktober 2003, § 7 Rdnr. 77. 107 Dies ist der Fall. Mit der VO ist zwar über den Geltungsbereich einer späteren Wassergebietsausweisung noch nicht endgültig entschieden. Sie enthält jedoch eine planerische Entscheidung dahin, ein Verfahren zur Gebietsausweisung einzuleiten und das in Frage stehende Gebiet ernstlich in Betracht zu ziehen. Anders ergäbe die Veränderungssperre keinen Sinn. Zudem enthält sie mit den statuierten Verboten und Genehmigungserfordernissen nach außen wirkende Einschränkungen. 108 5.1.3. Diese Pflicht hat die Bezirksregierung durch den Erlass der VO verletzt, soweit diese im Bereich der Konzentrationszone für die Windenergienutzung in H ein Bauverbot enthält (§ 2 Abs. 2 VO). 109 Der Flächennutzungsplan trifft eine planerische Grundsatzentscheidung für die Zulässigkeit von Windenergieanlagen in den Konzentrationszonen. Diese Entscheidung bedeutet zwar nicht, dass andere Belange nicht mehr im Einzelfall zu berücksichtigen wären. Eine Kontrolle, ob Belange des Wasserschutzes (ausnahmsweise) auch der Errichtung einer Windenergieanlage in der Konzentrationszone entgegenstehen, durfte sich die Bezirksregierung E vorbehalten. Hierüber geht die VO jedoch hinaus. Für die potenzielle Wasserschutzzone I und II, die in der H vorgesehen ist, wird die Bautätigkeit ganz verboten und lediglich die Möglichkeit eines Dispenses eröffnet. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 VO. Er bestimmt, dass die Herstellung von Abgrabungen und Erdaufschlüssen insoweit verboten ist. Dabei ist Erdaufschluss (§ 35 WHG) der Oberbegriff für Bohrungen, Ausschachtungen und sonstige Erdarbeiten, 110 vgl. Hofmann, in: v.Lersner/Berendes, Handbuch Deutsches Wasserrecht, Stand: Juni 2004, § 35 WHG Rdnr. 2. 111 Er umfasst auch die Herstellung von Baugruben für Windenergieanlagen. Anders als bei der potenziellen Wasserschutzzone III A (§ 2 Abs. 3 VO) ist keine Sonderregelung getroffen worden, die die Bautätigkeit lediglich von einer Genehmigung abhängig macht. Zwar sieht die VO die Möglichkeit von Ausnahmen vor, über die die Landrätin des Kreises X als Untere Wasserbehörde entscheidet (§ 2 Abs. 6 VO). Mit dieser Möglichkeit kann aber nach der Systematik der VO nur noch Ausnahmekonstellationen Rechnung getragen werden. Mit dem grundsätzlichen Bauverbot setzt sich die VO zu der Ergänzung des Flächennutzungsplans in Widerspruch. 112 Dieser Widerspruch ist vor dem Hintergrund der Windenergieerlasse 2000 (vom 6. Juli 2000, MBl. NRW S. 690) und 2002 konsequent. Nach deren Punkt 5.2.1 kommt in den Schutzzonen I und II von Wassergewinnungsanlagen die Errichtung von Windenergieanlagen in der Regel nicht in Betracht. Auch Arbeitsblatt 101 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches empfiehlt für die Wasserschutzzone II ein absolutes Bauverbot. Konzentrationszonen für Windenergieanlagen sind danach mit einer Wasserschutzzone II nicht vereinbar. Aus dieser Unvereinbarkeit folgt, dass, solange die Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergie Bestand hat, dort keine Wasserschutzzone II geplant werden kann. Die Veränderungssperre diente damit der Sicherung einer unzulässigen Planung. 113 5.1.4. Die Rechtswidrigkeit der VO für diesen Bereich hat insoweit ihre Nichtigkeit zur Folge; auf sie kann sich jedermann berufen. 114 5.2. Ein Genehmigungserfordernis wegen Benutzung eines Gewässers nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG besteht nicht. Der Aushub der Baugrube ist nicht geeignet, schädliche Auswirkungen des Grundwassers und damit eines Gewässers (§ 1 S. 1 Nr. 2 WHG) herbeizuführen. Dies lässt sich aus den Unterlagen zu der WEA 7 (Verfahren 4 K 3944/02) schließen. Aus den dortigen Bauvorlagen (3.2 Fundamentbeschreibung und Gutachten, S. 5) geht hervor, dass die Baugrube etwa 2 Meter tief wird und damit bei hohem Grundwasser nahezu an das Grundwasser heranreicht. Dieser Fall kann danach aber ?nur bei extrem hohen und lang anhaltenden Rheinhochwässern" eintreten. Anhaltspunkte dafür, dass damit ein Schaden für das Grundwasser zu besorgen wäre, ergeben sich daraus nicht, zumal bei den Bauarbeiten auf allfällige Hochwässer Rücksicht genommen werden kann. Dass bei der WEA 1 Anderes zu gelten hätte, ist nicht ersichtlich. 115 5.3. Ein eigenständiger - von den speziellen wasserrechtlichen Bestimmungen unabhängiger - Rückgriff auf § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 BauGB kommt hier nicht in Betracht. Dies würde voraussetzen, dass die örtlichen Gegebenheiten außerhalb des Anwendungsbereichs wasserrechtlicher Schutzvorschriften die Annahme rechtfertigen, die Wasserwirtschaft werde gefährdet, 116 vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 4 C 5.00 -, ZfBR 2001, 561. 117 So liegt es hier nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Übrigen in der VO festgelegten Standortsuchgebiete ausreichen, um die erforderlichen Wassergewinnungsanlagen schaffen zu können. 118 6. Bauordnungsrechtlich ist das Vorhaben - mit Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung - zulässig. Insbesondere sind die Bestimmungen über Abstandflächen eingehalten. 119 Für Windenergieanlagen bestimmt sich die Tiefe der Abstandfläche nach der Hälfte ihrer größten Höhe; diese errechnet sich bei der hier vorliegenden Anlage mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich dem Rotorradius, § 6 Abs. 10 S. 2-4 BauO NRW. Hier ergeben sich für die Höhe der Rotorachse 98 m sowie für den Rotorradius 35 m, insgesamt 133 m. Die Abstandfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes (§ 6 Abs. 10 S. 5 BauO NRW) mit dem sich hier ergebenden Radius von 66,5 m. Sie liegt, wie sich aus der Einzeichnung im Lageplan vom 4. April 2001 ergibt, vollständig auf den Standort-Flurstücken G1. Darin besteht keine Abweichung von § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW, nach dem die Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen; denn beide Flurstücke sind als ein Grundstück anzusehen. Dies ergibt sich daraus, dass nach den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung insoweit eine Vereinigungsbaulast eingetragen wird (§§ 4 Abs. 2, 83 BauO NRW). 120 7. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich. 121 7.1. Anzuwenden ist das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der seit dem 3. August 2001 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359). Dies ergibt sich aus § 25 UVPG. 122 7.1.1. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 S. 1 UVPG sind erfüllt. Das in diesem Fall durchzuführende Baugenehmigungsverfahren ist ein Verfahren nach § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 UVPG. Es dient der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens durch Baugenehmigung (§ 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UVPG). Das Verfahren wurde vor dem 3. August 2001 begonnen. Aus der Wendung ?sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen" ergibt sich allerdings, dass bereits abgeschlossene Verfahren nicht betroffen sind; denn solche können nicht mehr zu Ende geführt werden. Das Verfahren war aber vor dem 3. August 2001 noch nicht abgeschlossen; der Ablehnungsbescheid, dessen Erlass Teil des Verwaltungsverfahrens ist (§ 9 VwVfG), datiert vielmehr vom 23. Januar 2002. 123 7.1.2. Eine Ausnahme von der Anwendung des UVPG in der geänderten Fassung besteht nicht. Die Kläger haben insbesondere den Bauantrag nicht vor dem 14. März 1999 beim Beklagten eingereicht (§ 25 Abs. 2 UVPG). 124 7.1.3. In dem nach dem UVPG in der Fassung vom 3. August 2001 durchzuführenden Verfahren sind die Bestimmungen des UVPG über das Verfahren auch insoweit anzuwenden, als sie sich zu diesem Stichtag geändert haben, § 25 Abs. 1 S. 2 UVPG. Eine öffentliche Bekanntmachung nach § 25 Abs. 1 S. 3 UVPG hat nicht stattgefunden. 125 7.2. Nach dem UVPG in der danach anzuwendenden jetzigen Fassung ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. 126 7.2.1. Die UVP-Pflichtigkeit richtet sich nach Maßgabe der Anlage 1 zum UVPG (§ 3 Abs. 1 S. 1 UVPG). Da es sich nicht um 20 oder mehr Windkraftanlagen handelt (UVP-Pflicht nach § 3 b UVPG, Anlage 1 Nr. 1.6.1), kommt nur eine UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3 c UVPG in Betracht. Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Abs. 1 S. 1 UVPG ist angeordnet für 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen (Anlage 1 Nr. 1.6.2), eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls für 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen (Anlage 1 Nr. 1.6.3). Dies gilt auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen diesen Größenwert erreichen, § 3 b Abs. 2 S. 2, § 3 c Abs. 1 S. 5 UVPG. Ein enger Zusammenhang besteht bei technischen oder sonstigen Anlagen, also auch bei Windenergieanlagen, wenn diese auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen, § 3 b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UVPG. Ein vergleichbarer Zweck ist bei den Windenergieanlagen ohne weiteres anzunehmen. Dagegen liegen die übrigen Voraussetzungen nach derzeitigem Stand nicht vor. 127 7.2.2. Die Windenergieanlagen im Bereich N1 (Verfahren 4 K 3243/02 und 3944/02) können schon deshalb nicht in die Betrachtung einbezogen werden, da sie ein anderes Betriebs- und Baugelände haben. Von dem Bereich H ist das N1 durch ein dazwischenliegendes Gebiet mit einem Teich und der H2 deutlich abgetrennt. 128 7.2.3. Ob bei den streitgegenständlichen Anlagen 1 und 4 die Voraussetzungen eines kumulierenden Vorhabens vorliegen, kann offen bleiben. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, ergäbe sich keine Windfarm von mindestens drei Windenergieanlagen. 129 III. WEA 4 130 Hinsichtlich der Windenergieanlage 4 ist die Klage nicht begründet. Die Kläger haben insoweit keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO, da öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, § 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW. Die WEA 4 ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig, da Belange des Naturschutzes entgegenstehen (§ 35 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB). Durch das Vorhaben wird das auf dem Gebiet der Gemeinde B gelegene Naturschutzgebiet beeinträchtigt. 131 Sowohl die Förderung der Windenergie als auch der Naturschutz werden nach geltendem Recht, wie sich aus § 35 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB sowie § 2 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 2. Halbs. BNatSchG ergibt, als hochwertige Belange angesehen. In dem Fall, dass beide Belange miteinander in Konflikt geraten, kann für die Abwägung der widerstreitenden Belange der Windenergieerlass 2002 als fachlich fundierte Stellungnahme herangezogen werden. Punkt 4.2.4.4 dieses Erlasses sieht einen zu Naturschutzgebieten zu wahrenden Abstand von 200 Metern vor, der von der Grenze des Gebietes zur nächstgelegenen Rotorblattspitze zu messen ist. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Abstand ausnahmsweise nicht einzuhalten wäre, bestehen nicht. 132 Die Windenergieanlage 4 verletzt den Mindestabstand. Bei einem Rotorradius von 35 m müsste der Mittelpunkt der Anlage 235 m von der Grenze des Naturschutzgebietes entfernt sein. Tatsächlich beträgt die Entfernung nach dem Lageplan (Beiakte H. 25) und der Festsetzung des Geltungsbereichs des Naturschutzgebietes (Beiakte H. 40) aber nur etwa 185 m. Damit ist der zu wahrende Abstand erheblich, nämlich um 50 m und damit ein Viertel des geforderten Wertes, unterschritten. 133 Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in der Nähe des Naturschutzgebietes unter den Augen der Behörden ein Sommerfest stattgefunden habe. Abgesehen davon, dass dieses Fest nicht in die Zuständigkeit des Beklagten fiel und im Übrigen aus einer möglichen rechtswidrigen Genehmigung keine Rechte für die Kläger abgeleitet werden könnten, handelt es sich um einen ganz anders gearteten Sachverhalt. Anders als das nur wenige Tage währende Sommerfest ist die Windenergieanlage auf dauerhaften Bestand angelegt. 134 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO und berücksichtigt das anteilige Obsiegen und Unterliegen im Hinblick auf die Anzahl der streitgegenständlichen Anlagen. 135 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 136 Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Bisher ist in der Rechtsprechung nicht geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine wasserrechtliche Veränderungssperre nach § 7 S. 1 BauGB unwirksam ist. Auch zu der Frage, unter welchen Umständen die Beeinträchtigung eines (faktischen) Vogelschutzgebietes einem nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden Vorhaben entgegensteht, bestehen bisher keine gesicherten Grundsätze.