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Urteil

18 K 1548/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0728.18K1548.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger beantragte unter dem 1. Juli 2003 die Anerkennung seines Schweizer Hochschulzugangszeugnisses sowie die Feststellung einer Gesamtnote zur Bewerbung bei der ZVS zwecks Aufnahme eines Medizinstudiums in Deutschland. Er legte Maturitätsausweis der Schweizerischen Alpinen Mittelschule E2 vom 13. Juni 2003 vor. Die Beklagte bescheinigte ihm unter dem 8. Juli 2003, dass dieser Bildungsnachweis als Nachweis der allgemeinen Hochschulreife anerkannt werde. Zugleich setzte sie die Gesamtnote gemäß § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen mit 2,5 fest. Den gegen die Festsetzung der Gesamtnote gerichteten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, die bei der Umrechnung zu Grunde gelegte so genannte „modifizierte bayrische Formel" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz stelle keine unmittelbar gültige Rechtsnorm dar und sei im Übrigen methodisch zweifelhaft, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2004, zugestellt am 4. Februar 2004, zurück. Mit seiner am 3. März 2004 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, die „modifizierte bayrische Formel" sei für die Umrechnung des in der Schweiz erworbenen Abschlusses nicht anwendbar. Es ergebe sich vielmehr bei zutreffender Beurteilung eine bessere Gesamtnote als die von der Beklagten festgesetzte Note von 2,5. Dies stellt er durch Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis. Beschlüsse der Kultusministerkonferenz könnten allenfalls als antizipiertes Sachverständigengutachten angesehen werden. Allerdings sei in Fällen, in denen wie hier die fragliche Formelmethode zweifelhaft und/oder sachlich überholt sei sowie Besonderheiten des Einzelfalles erkennbar nicht bedacht worden seien, ein weiteres Gutachten einzuholen. Wende man die Formel auf das System der Schweiz, das nur drei Bestehensnoten und drei Nichtbestehensnoten kenne, also strenger als in Deutschland bewerte, an, ergebe sich der paradoxe Effekt, dass die umgerechnete Note schlechter ausfalle, je schärfer die Bestehensvoraussetzungen der Schweiz seien. In der Schweiz dürften in neun Maturitätsfächern die doppelte Summe aller Notenabweichungen von vier nach unten nicht größer als die Summe aller Notenabweichungen von vier nach oben sein, zudem dürften nicht mehr als drei Noten unter vier erteilt werden. Die Anwendung der modifizierten bayrischen Formel berücksichtige nicht den Umstand, dass die Maturitätsprüfung strengere Anforderungen als das deutsche Abitur stelle. Auch die eidgenössische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren sei der Ansicht, dass bei der Umrechnung nach der modifizierten bayrischen Formel die schweizerischen Hochschulzeugnisse unangemessen behandelt würden. Nach der neuen Maturitätsregelung von 1995 sei es maßgeblich durch das Erfordernis der so genannten „doppelten Kompensation" zu einer deutlichen Zunahme der Durchfallquote gekommen. Zudem habe die Schweiz eine Maturitätsquote von lediglich 20 %, der Klassendurchschnitt liege bei 4,6 bis 4,8, sodass sein Maturitätsausweis mit 4,94 von dem Vorsitzenden der Konferenz Schweizerischer Gymnasialdirektoren als über dem Durchschnitt gut bewertet worden sei. Da er selbst nicht sagen könne, welche bessere als die Gesamtnote von 2,5 in seinem Fall festzusetzen sei, habe er zumindest einen Anspruch auf Neubescheidung. 3 Der Kläger beantragt, 4 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 8. Juli 2003 und des Widerspruchbescheides vom 29. Januar 2004 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Festsetzung der Gesamtnote auf Grund seiner Bildungsnachweise aus der Schweiz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden. 5 Die Beklagte beantragt, 6 die Klage abzuweisen. 7 Sie verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Danach sehe die Verordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife (Qualifikationsverordnung über ausländische Vorbildungsnachweise - AQVO) vor, dass die Umrechnung nach der Formel 8 Nmax - Nd X = 1 + 3 ------------------ Nmax - Nmin 9 erfolge. Dies führe bei einem Durchschnitt der schweizerischen Gesamtnote von 4,94 zu einem Durchschnitt von 2,5. 10 Entscheidungsgründe: 11 Die Klage ist unbegründet. 12 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung eines besseren Durchschnitts seiner Abiturnote als 2,5. Nach § 66 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in Verbindung mit § 16 Abs. 5 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) ist durch Rechtsverordnung über die Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise als gleichwertig auf Grund einer Rechtsverordnung zu befinden. Diese Rechtsverordnung (AQVO) sieht in § 2 Abs. 1 vor, dass die Feststellung der Gleichwertigkeit der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen am Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, soweit diese vom zuständigen Minister für das Land Nordrhein-Westfalen für verbindlich erklärt worden sind. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers gibt es für die vorgenommene Umrechnung durchaus eine unmittelbar gültige Rechtsnorm. Die Umrechnung hat nach Nr. 5.4 der Anlage 1 zur AQVO nach der von der Beklagten herangezogenen Formel zu geschehen, wobei die bestmögliche Quote des ausländischen Quotensystems - hier die 6 - der Note 1 gleichgesetzt wird, die unterste Bestehensnote des ausländischen Notensystems - hier die 3 - der Note 4 (vgl. 5.1 und 5.2 der Anlage 1 zur AQVO). Der Notenwert zwischen der bestmöglichen Note und der untersten Betstehensnote des ausländischen Notensystems wird sodann durch „lineare Interpolation" einem Notenwert zwischen 1 und 4 gleichgesetzt. Diese rein mathematische Betrachtung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht sachwidrig. Insbesondere kann ihr nicht entgegen gehalten werden, sie berücksichtige nicht, dass in der Schweiz an das Bestehen der Maturitätsprüfung höhere Anforderungen gestellt würden als das Bestehen des Abiturs in Deutschland. Dies mag der Fall sein, entzieht sich aber von vornherein einer objektivierbaren Betrachtungsweise. Der Einwand des Klägers zielt in Wahrheit nicht auf die sachliche Richtigkeit der Übertragung von einer Bestehensskala auf die andere. Eine andere Methode als die durch die Verordnung vorgegebene ist insoweit auch nicht erkennbar. Vielmehr zieht der Einwand auf einen Umstand ab, der sich völlig unabhängig von der für die Bewertung schulischer Leistung herangezogenen Notensysteme ergibt, dass nämlich ein und dieselbe Leistung nicht notwendigerweise an der selben Stelle des Bestehensbereiches eingeordnet werden wird. Auch innerhalb des deutschen Notensystems mit Bestehensnoten zwischen 1 und 4 mag eine Leistung in einem Fall als trotz ihrer Mängel noch durchschnittlichen Anforderungen genügend (ausreichend) angesehen werden, von einem anderen Beurteiler indessen als schon knapp durchschnittlich (befriedigend). Entsprechende Differenzen ergeben sich von Lehrkraft zu Lehrkraft, von Schule zu Schule und von Bundesland zu Bundesland. Dies hat indessen nichts mit der sachgerechten Übertragung von einer Bewertungsskala auf die andere zu tun. Es gibt keinen Rechtssatz dergestalt, dass etwa der Durchschnitt aller Leistungen stets gleich sein müsse, so dass bei Abweichungen von diesem Durchschnitt nach oben oder nach unten in jedem Fall ein Bonus bzw. Malus vergeben werden müsste, dass etwa jedem schweizerischen Maturitätsausweis - oder auch nur einem aus Graubünden - ein noch näher zu bestimmender Bonus zu bewilligen zu wäre, nachdem die Umrechnung in die deutsche Notenskala erfolgt ist. Ein Absehen von der schematischen Interpolation ist auch nicht dadurch geboten, dass das schweizer Notensystem im Gegensatz zum deutschen drei Nichtbestehensnoten kennt. Der Umfang der Differenzierung im Nichtbestehensbereich lässt die Frage unberührt, wie eine Note des Bestehensbereichs in den Bestehensbereichs eines anderen Notensystems sachgerecht zu übertragen ist. Auch die Kompensationsregelungen geben hierfür nichts her. Vielmehr führt das Verlangen nach Abweichungen von der Note 4 nach „oben" dazu, dass ein entsprechend höherer Durchschnittswert in die Umrechnung einfließt. 13 Allerdings ist die Berechnung der Gesamtnote von 2,5 hier nicht im Einklang mit der Anlage 1 zur AQVO erfolgt. Die Gesamtnote von 2,5 ergibt sich dann, wenn der Notendurchschnitt von 4,94 des schweizerischen Zeugnisses in die Berechnung eingesetzt wird. Jedoch ist nach 2.1.1 der Anlage I zur AQVO aus dem arithmetischen Mittel der Noten bzw. sonstigen Leistungsangaben eine Durchschnittsnote zu bilden, die auf e i n e Stelle nach dem Komma beschränkt und nicht gerundet wird. Nach 2.2.1 der Anlage ist die so errechnete Durchschnittsnote in das deutsche Notensystem umzusetzen. Dies führt hier zu einem Durchschnitt von 2,65. 14 Aus dieser Abweichung von der Berechnungsvorgabe kann der Kläger jedoch nichts zu seinen Gunsten herleiten. Allenfalls wäre die Durchschnittsnote zu seinen Ungunsten zu verändern. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 16 Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor. 17