Urteil
6 K 4833/03.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0715.6K4833.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger zu 1. und der Kläger zu 8. sowie die Beklagte es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Kläger zu 1. und zu 8. den nicht in der Hauptsache für erledigt erklärten Teil der Klage zurückgenommen haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. und des Klägers zu 8. tragen die Kläger zu 1. und zu 8. jeweils 5/6 und die Beklagte jeweils 1/6. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, den Klägern zu 2. bis 7. auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0.0.1950 geborene Kläger zu 1., die am 0.0.1963 geborene Klägerin zu 2. sowie ihre am 0.0.1987, 00.0. 1992, 0.0.1993, 0.0.1996, 0.0.1998 und 0.0. 1999 geborenen Kinder, die Kläger(innen) zu 3. bis 8., sind nach ihren Angaben afghanische Staatsangehörige paschtunischer Volkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens in der Ausrichtung der Sunniten. 3 Ihren weiteren Angaben zufolge reisten die Kläger(innen) zu 1. bis 7. am 25. August 2001 aus ihrem Heimatland aus und nach Pakistan ein, wo sie sich bis Anfang September 2001 aufhielten, bevor sie von Islamabad aus am 7. September 2001 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereist sein wollen. Der Kläger zu 8. war ausweislich seiner Angaben bereits im Mai 2001 in das Bundesgebiet eingereist. Die Kläger(innen) zu 1. bis 7. beantragten am 21. September 2001 ihre Anerkennung als Asylberechtigte, der Kläger zu 8. stellte durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18. April 2002 unter anderem einen Asylantrag. 4 Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. wurden am 24. September 2001 vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) zu ihrem Asylbegehren angehört. Der Kläger zu 1. gab insoweit unter anderem an, er sei nach Beendigung seines Studiums der Sprache und Literatur bei der Zeitung Pamir beschäftigt gewesen, deren Chefredakteur er 1976 geworden sei. 1980 sei er als Generaldirektor bei der Stadtverwaltung für die Beamten und Angestellten zuständig gewesen und habe 1981 zum Militär gewechselt. Dort sei er bis zum Sturz von Najibullah 1992 gewesen und habe zuletzt den Rang eines Oberst bekleidet. Er sei danach zwangspensioniert worden bzw. arbeitslos gewesen und habe später Arzneimittel nach Afghanistan importiert. Seitdem die Mullahs an der Macht gewesen seien, sei er immer wieder geschlagen worden und sei zwischen dem 19. Oktober 2000 und dem 6. April 2001 in Haft gewesen. Hauptgrund für seine Ausreise sei gewesen, dass er von einem Freund eine Bibel bekommen habe, die er mit nach Hause genommen und gelesen habe. Am 20. August 2001 seien die Taliban in der Nacht, in der er mit seiner Familie bei der Nichte seiner Ehefrau im Stadtteil Bibi Mahro gewesen sei, in sein Haus gekommen, hätten sein Haus aufgebrochen und durchsucht und auf dem Tisch die Bibel gefunden. Die Nachbarn, die auf Anfrage der Taliban mitgeteilt hätten, dass er mit seiner Familie abwesend sei, hätten für sie gebürgt und ihnen geraten, nicht nach Hause zurückzukehren. Daraufhin hätten sie sich entschlossen, mit einem Schlepper zu sprechen, der sie über Pakistan in das Bundesgebiet gebracht habe. Die Unterlagen über seine bisherige Tätigkeit in Afghanistan könne er deshalb vorlegen, weil diese sich aus Sicherheitsgründen bereits seit etwa 10 Jahren bei der Nichte seiner Ehefrau befunden hätten. Sein Haus sei permanent durchsucht worden; er habe ständig Probleme mit den Taliban gehabt. Das Geld für die Ausreise habe er zur Verfügung gehabt, weil er aus einer reichen Familie stamme, die Ländereien und Mühlen gehabt habe. Der Grund für seine Verhaftung im Oktober 2000 sei gewesen, dass man ihm vorgeworfen habe, Alkohol getrunken zu haben und sich mit Kommunisten zu treffen. Tatsächlich habe man aber nur Geld von ihm haben wollen. Man habe sein Haus beschlagnahmt, und er habe auch niemanden verraten. Für seine Kinder mache er keine eigenen Gründe geltend. Die Klägerin zu 2. wies im Rahmen ihrer Anhörung unter anderem darauf hin, dass ein weiterer Sohn, Herr X8, bereits im Bundesgebiet (G) lebe. Grund für ihre Ausreise sei gewesen, dass das Maß für sie und ihre Familie voll gewesen sei. Ihr Mann sei immer wieder geschlagen worden ebenso wie ihr Sohn. Sie hätten viele Strapazen hinnehmen müssen. Ein Sohn (der Kläger zu 8.) sei verschollen. Ihr Ehemann sei verhaftet worden und man habe unter anderem das Auto sowie das Haus beschlagnahmt. Ihr Mann sei immer wieder verhaftet worden. Ein Nachbar sei bei den Taliban gewesen und habe ihn frei bekommen. Ihr Sohn X8 sei wegen des Besitzes eines Video ebenfalls schwer geschlagen worden. Sie habe dies verhindern wollen und sei auch geschlagen worden. Ihr Sohn sei in Gefahr gewesen, und deshalb hätten sie ihn weggeschickt. Einen zweiten Sohn habe man an die Front schicken wollen, und nachdem sie die Ausreise für X8 organisiert gehabt hätten, hätten sie Verlobung für den ältesten Sohn gefeiert. Hierbei seien auch Hindus eingeladen worden, dabei habe man den ältesten Sohn geschlagen. Man habe ihnen den Vorwurf gemacht, Alkohol getrunken zu haben, und 5 Tage seien sie schwer geschlagen worden. Nur durch Beziehungen hätten sie ihren Sohn wieder frei bekommen. Sie hätten viele Strapazen über sich ergehen lassen müssen und seien immer stark belästigt worden. Hier in Deutschland hätten sie sich bei der Polizei gemeldet. Sie sei zum Krankenhaus geschickt worden, da sie ein Herz- und ein Hautleiden habe. Im Krankenhaus sei sie stationär behandelt worden. In Afghanistan sei sie nicht politisch aktiv gewesen. Ihre Kinder seien ausgereist, weil sie - die Klägerin zu 2. - mit ihrem Ehemann ausgereist sei. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger wies zur weiteren Begründung der Asylanträge darauf hin, dass bei einer Rückkehr der Kläger nach Afghanistan eine extreme und konkret-individuelle Verfolgungsgefahr für Leib, Leben oder Freiheit unter anderem deshalb bestehe, weil die Kläger Antiislamisten seien, der Kläger zu 1. Intellektueller sei, die Familie aus einer in Afghanistan bekannten antiislamistischen Familie stamme, die als "kommunistisch" gelte, die Kläger von keinem in Afghanistan lebenden Verwandten wüssten, der Schutz oder Hilfestellung leisten könne, sie Musik liebten, Alkohol tränken, die Gebote des Islam nicht im Sinne der Taliban beachteten und die ganze Familie wegen der Tätigkeit des Klägers zu 1. in Afghanistan (Mitgliedschaft in der DVPA, Offizier in der Kriminalabteilung des Innenministeriums, Weiterbildung in polizeilichen Tätigkeiten in der UDSSR, militärische Tätigkeit in der politischen Abteilung des Innenministeriums, zuletzt als politischer Leiter der Hauptpolizeikommandantur der Provinz Kabul) gefährdet sei. Die Kläger stammten ferner aus einer großstädtischen Kabuler Familie, sodass sie schon deshalb als "kommunistisch" bzw. "gottlos" gelten würden. Der Kläger zu 1. sei von den Islamisten verhaftet und während der Haft gefoltert worden. Als Folge der Folter habe er neben Narben und weiteren Hinweisen an seinem Körper große Schwierigkeiten mit seinem Erinnerungsvermögen, was auf eine schwere Traumatisierung hinweise. 5 Durch Bescheide vom 14. Juli 2003 und 18. Juli 2003 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers zu 8. und der Kläger zu 1., 2. und 4. bis 7. auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen, forderte die Kläger zu 1., 2. und 4. bis 8. auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. - im Falle einer Klageerhebung - innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte ihnen für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist ihre Abschiebung nach Afghanistan an; die Kläger zu 1., 2. und 4. bis 8. könnten auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt der Bescheide verwiesen. 6 Der Kläger zu 8. hat am 23. Juli 2003 Klage erhoben (Az.: 6 K 4833/03.A), die Kläger zu 1. bis 7. haben am 25. Juli 2003 Klage erhoben (Az.: 6 K 4915/03.A), die das erkennende Gericht durch Beschluss vom 21. August 2003 mit dem Verfahren 6 K 4833/03.A zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung unter dem letztgenannten Aktenzeichen verbunden hat. 7 Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens unter anderem vor: Der Neffe des Klägers zu 1., Herr X9, der in Pakistan lebe, habe dem Kläger zu 1. etwa Anfang Mai 2004 in einem Brief mitgeteilt, der Gouverneur von Kunar, Mullah B, der bereits den Familienbesitz für sich beschlagnahmt habe, habe dem Neffen vor einiger Zeit angekündigt, er werde die gesamte Familie bei der Rückkehr töten lassen. Auch die Klägerin zu 2. befinde sich seit Oktober 2003 in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung bei einem spezialisierten Psychotherapeuten. Sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD10 F 43.1 DSM IV 309.81. Es handele sich um eine erlebnisfundierte Störung, die die Klägerin zu 2. im Rahmen von traumatischen Erfahrungen durch die Mujahedin in Afghanistan gemacht habe. Erst im Rahmen des Therapiegespräches sei es sehr langsam gelungen, sich zu öffnen und über die furchtbaren Geschehnisse zu reden. So habe die Klägerin zu 2. unter anderem sehen müssen, wie ihre Kinder von den Mujahedin geschlagen und misshandelt worden seien, und sie habe schreckliche Angst gehabt, dass sie getötet würden. Sie habe auch die Erschießung ihres Bruders durch die Mujahedin mit ansehen müssen. Sie könne sich nicht vorstellen, ihnen wieder zu begegnen. Sie träume jede Nacht von bärtigen Männern, die sie umbringen wollten. Die Durchführung einer Therapie sei notwendig. Im Falle einer Abschiebung sei eine völlige Dekompensation sehr wahrscheinlich. Damit lägen auch bei der Klägerin zu 2. die Voraussetzungen für ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vor. Die Klage der Klägerin zu 3., die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 18. Juli 2003 nicht erwähnt sei, sei als Untätigkeitsklage berechtigt. 8 Nachdem der Kläger zu 1. und der Kläger zu 8. fachärztliche Bescheinigungen über die bei ihnen vorliegenden Erkrankungen vorgelegt hatten, änderte das Bundesamt durch Bescheide vom 4. November 2003 seinen Bescheid vom 18. Juli 2003 hinsichtlich des Klägers zu 1. sowie seinen Bescheid vom 14. Juli 2003 betreffend den Kläger zu 8. ab und stellte fest, dass das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Afghanistans in Bezug auf den Kläger zu 1. und den Kläger zu 8. vorliege und die durch die Bescheide vom 14. Juli bzw. 18. Juli 2003 angedrohte Abschiebung nach Afghanistan, soweit die Kläger zu 1. und 8. betroffen seien, für die Dauer von drei Monaten ausgesetzt werde. 9 Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Durch Schriftsatz vom 17. März 2004 haben die Kläger zu 1. und 8. im Übrigen die Klage zurückgenommen. 10 Die Kläger zu 2. bis 7. beantragen, 11 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Juli 2003 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich Afghanistans vorliegen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag. 15 Durch Bescheid vom 15. September 2003 - zugestellt am 29. September 2003 - lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin zu 3. auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG nicht vorliegen, forderte die Klägerin zu 3. auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. - im Falle einer Klageerhebung - innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte ihr im Falle der Nichteinhaltung der Ausreisefrist ihre Abschiebung nach Afghanistan an; die Klägerin zu 3. könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Übernahme verpflichtet sei. 16 Die Klägerin zu 3. hat am 9. Oktober 2003 Klage erhoben (Az.: 6 K 6577/03.A), die sie im Hinblick auf die bereits am 25. Juli 2003 erhobene Untätigkeitsklage am 23. Oktober 2003 zurückgenommen hat. 17 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch in den Verfahren 6 K 4915/03.A und 6 K 6577/03.A -, auf die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie auf die Ausländerakten des Landrates des Kreises N Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Soweit der Kläger zu 1. und der Kläger zu 8. sowie die Beklagte das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Kläger zu 1. und zu 8. den nicht für erledigt erklärten Teil der Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß bzw. in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen. 20 Die aufrecht erhaltene Klage hat keinen Erfolg. 21 Die Kläger(innen) zu 2. bis 7. haben nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch aus Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) auf die von ihnen begehrte Anerkennung als Asylberechtigte, weil sie nicht politisch Verfolgte im Sinne dieser Vorschrift sind, so dass sie insoweit durch die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes nicht in ihren Rechten verletzt werden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 22 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken. 23 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54 S. 341 (357 f.), vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76. S. 143 (157 f.), vom 10. Juli 1987 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80 S. 315 (334 ff.) und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991 S. 531; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85 S. 139 (140 f.), vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991 S. 145 (146) - jeweils zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. 24 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG nach seinem historischen und völkerrechtlich vorgeprägten, vom Verfassungsgeber übernommenen Gewährleistungsinhalt grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus. 25 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O. 26 Es ist darauf gerichtet, nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. 27 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991, a.a.O. 28 Für die Annahme einer dem Asylantragsteller drohenden individuellen Verfolgung muss das Gericht von der Wahrheit - und nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylantragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71 S. 180 (181 f.). 30 Es kann offen bleiben, ob dem Begehren der Kläger(innen) zu 2. bis 7. auf Anerkennung als Asylberechtigte bereits wegen der Vorschriften des Art. 16 a Abs. 1 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit der Anlage I zu § 26 a AsylVfG nicht entsprochen werden kann, weil ihre Einreise auf dem Luftweg in das Bundesgebiet lediglich pauschal und ohne jegliche Konkretisierung behauptet und nicht nachvollziehbar und substantiiert dargelegt und belegt wird. 31 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36/98 -; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 23 A 2550/97.A -. 32 Ferner kann dahin gestellt bleiben, ob die Kläger(innen) zu 2. bis 7., die nach dem Vorbringen des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2., die sich zugleich für die Kläger(innen) zu 3. bis 7. geäußert haben, nie politisch tätig waren, vorverfolgt ausgereist sind, sie mithin im Zeitpunkt ihrer Ausreise von politischer Verfolgung betroffen waren oder diese ihnen zumindest unmittelbar drohte oder ob sie ihr Heimatland unverfolgt verlassen haben. 33 Die Kläger(innen) zu 2. bis 7. sind im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedenfalls im Raum Kabul vor (erneuter) politischer Verfolgung auf Grund der veränderten politischen und militärischen Verhältnisse hinreichend sicher. 34 Als staatliche oder quasi-staatliche Herrschaftsgewalt im Raum Kabul kommt insoweit nur die durch die internationalen Streitkräfte (ISAF) gestützte Regierung unter dem Präsidenten Karzai in Betracht, in der alle wichtigen Volksgruppen Afghanistans vertreten sind (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes (AA) vom 6. August 2003, S. 6, 16 und vom 22. April 2004; vgl. zur Existenz einer staatlichen oder staatsähnlichen Macht in Afghanistan auch Auskunft des AA vom 17. Februar 2004 an das Sächsische Oberverwaltungsgericht Bautzen). Für Aktivitäten dieser Regierung, die als politische Verfolgung anzusehen wären, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. 35 Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 20 A 1792/04.A -, amtlicher Umdruck S. 3. 36 Eine wesentliche Veränderung der Situation im Raum Kabul ist in Folge der militärischen Überlegenheit der ISAF-Truppen gegenüber den früheren Bürgerkriegsparteien in überschaubarer Zeit auch nicht zu befürchten. Sonach lässt sich eine Wiederholung etwaiger politischer Verfolgungsmaßnahmen ohne ernsthafte Zweifel an der Sicherheit des Asylbewerbers ausschließen. 37 Die hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung der Kläger(innen) zu 2. bis 7. wird auch nicht durch das Vorbringen in Zweifel gezogen, der Kläger zu 1. - Ehemann der Klägerin zu 2. und Vater der Kläger(innen) zu 3. bis 7. - sei zur Zeit der Regierung Najibullah als Oberst im Polizeiapparat tätig und aktives Mitglied der DVPA gewesen. Ausweislich der Auskünfte des Auswärtigen Amtes 38 vgl. Lageberichte vom 6. August 2003, S. 17 und vom 22. April 2004, S. 17/18; vgl. auch Auskunft vom 4. Mai 2004 an das Sächsische OVG Bautzen, S. 2 39 bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die afghanische Übergangsregierung ehemalige Kommunisten verfolgt. 40 Vgl. insoweit auch Glatzer, Gutachten an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - eingegangen am 26. August 2002 -, S. 2, demzufolge es nicht ausreicht, dem kommunistischen Regime gedient zu haben; vgl. auch die von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger(innen) zu 2. bis 7. mit Schriftsatz vom 2. Juli 2004 eingereichte UNHCR-Stellungnahme zur Frage der Flüchtlingseigenschaft afghanischer Asylsuchender, Juli 2002/April 2003, ad II., S. 2, wo ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Verfolgung seitens der Zentralbehörden nicht stattfindet. 41 Sofern eine Gefährdung hochrangiger früherer Repräsentanten der DVPA bzw. herausragender Militärs und Polizeirepräsentanten sowie des Geheimdienstes Khad - unterstellt, der Kläger zu 1. gehört zu diesem Personenkreis - durch Teile der Bevölkerung als mögliche Reaktion auf frühere Menschenrechtsverletzungen nicht ausgeschlossen werden kann, 42 vgl. AA, Lagebericht vom 22. April 2004, S. 18; Glatzer, a.a.O., S. 2, 43 ist zum einen schon nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Kläger zu 1. während der Zeit der Regierung Najibullah und/oder danach an Menschenrechtsverletzungen beteiligt war bzw. für solche die Verantwortung trug. 44 Vgl. auch Auskunft des AA vom 12. Dezember 2003 an das Verwaltungsgericht Hamburg, S. 2, wo ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich die Gefährdung auf Personen bezieht, die unter anderem für Verfolgung und Tötung von Angehörigen jetziger Regierungsmitglieder verantwortlich sind. 45 Zum anderen stellen etwaige Repressalien seitens der Bevölkerung keine der gegenwärtigen Regierung zurechenbaren Maßnahmen und damit keine im Falle der Rückkehr der Kläger(innen) zu 2. bis 7. nach Afghanistan ihnen (unmittelbar) drohende politische Verfolgung dar. Entsprechendes gilt für die vom Auswärtigen Amt erwähnten Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder in eigener Verantwortung Verfolgung, Repression und auch Tötung ehemaliger Feinde gutheißen und nicht unterbinden. 46 Vgl. AA, Lagebericht vom 22. April 2004, S. 18; Auskunft vom 12. Dezember 2003 an das Verwaltungsgericht Hamburg S. 2; Auskunft vom 4. Mai 2004 an das Sächsische OVG Bautzen, S. 2. 47 Sofern eine generelle Gefährdung früherer Angehöriger des kommunistischen Regimes gesehen wird, werden für diese Einschätzung weder Referenzfälle angeführt noch sonstige nachprüfbare tatsächliche Grundlagen genannt. 48 Würde daher bereits dem Kläger zu 1. selbst (der nach seinem Vorbringen beim Bundesamt im Übrigen nicht auf Grund der von ihm vorgetragenen beruflichen Tätigkeit in der Zeit der Najibullah-Regierung, sondern auf Grund der Entdeckung einer Bibel in seinem Haus durch die Taliban und wegen deshalb von ihm befürchteter Repressalien durch diese sein Heimatland verlassen hat) im Falle seiner unterstellten Rückkehr nach Afghanistan keine politische Verfolgung drohen, so gilt dies jedenfalls für die Kläger(innen) zu 2. bis 7., die sich nach ihrem eigenen Vorbringen bzw. dem ihrer Eltern nie politisch betätigt haben und daher nicht zu dem Personenkreis derer gehören, die selbst im Sinne der Regierung Najibullah tätig gewesen sind. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass den nach eigenem Vortrag unpolitischen Kläger(innen) zu 2. bis 7. im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland asylrelevante Repressalien wegen der früheren Tätigkeit des Klägers zu 1., der nach dem Sturz der Regierung Najibullah im Jahre 1992 noch über 9 Jahre in seinem Heimatland gelebt hat, drohen würden, sind nach den dem Gericht vorliegenden Auskunftsmaterial nicht gegeben. Vielmehr beschränken sich Hinweise auf eine mögliche Gefährdung auf die selbst aktiv gewesenen Personen, zu denen - wie dargelegt - die Kläger(innen) zu 2. bis 7. nicht gehören. Auch der klägerische Vortrag, der Kläger zu 1. habe durch einen - im Übrigen nicht vorgelegten - Brief eines in Pakistan lebenden Neffen erfahren, dass Mullah B - der in dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 2. Juli 2004 als Gouverneur von Kunar, im Schriftsatz vom 14. Juli 2004 als Bürgermeister von Kunar bezeichnet wird, der bereits den gesamten Familienbesitz beschlagnahmt habe - dem Kläger zu 1. (so in dem Schriftsatz vom 14. Juli 2004 vorgetragen) bzw. der Familie X (so im Schriftsatz vom 2. Juli 2004 geschildert) mit dem Tode gedroht habe, ist - das Vorbringen als wahr unterstellt - asylrechtlich irrelevant, weil - von der Frage abgesehen, ob die Todesdrohung auf asylrechtlich relevante Merkmale der Kläger(innen) zu 2. bis 7. gerichtet ist - eine Rückkehr der Kläger(innen) zu 2. bis 7. nicht nach Kunar, sondern ausschließlich in die Hauptstadt Kabul - aus der sie nach den Angaben ihres Prozessbevollmächtigten stammen - in Betracht kommt, die von dem Herrschaftsbereich des Provinzgouverneurs bzw. Bürgermeisters von Kunar nicht erfasst wird. 49 Da nicht festgestellt werden kann, dass Leben oder Freiheit der Kläger(innen) zu 2. bis 7. bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus politischen Gründen bedroht wäre, haben diese auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. 50 Aus denselben Gründen bestehen auch keine Gründe für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG. 51 Auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG in der Person der Kläger(innen) zu 2. bis 7. ist nicht festzustellen. Diese Vorschrift setzt voraus, dass für den Ausländer in dem Zielstaat einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete, individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, deren Ursache nicht im staatlichen Bereich zu liegen braucht. Dabei betrifft § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur solche Gefahren, die dem einzelnen Ausländer drohen; Gefahren, die eine ganze Gruppe von Ausländern, zu der der Ausländer gehört, betreffen, werden durch Entscheidungen auf Landes- oder Bundesebene über die Aussetzung von Abschiebungen nach § 54 AuslG erfasst (vgl. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Im Falle allgemeiner Gefahren ist eine Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gleichwohl geboten, wenn die Abschiebung in den Zielstaat dazu führen würde, den Ausländer "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen" auszuliefern. 52 Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. März 1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, in: BVerwGE 99, 324; OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 20 A 1876/96.A -, S.32 ff. 53 Weder der Klägerin zu 2. noch den Kläger(innen) zu 3. bis 7. droht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkret-individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG. 54 Die Gefahr, dass sich eine vorhandene Krankheit eines Asylklägers in seinem Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann zwar ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen. 55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, amtlicher Umdruck S. 7; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, Leitsatz 2 und amtlicher Umdruck S. 6, 8; BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, 1. Satz des Leitsatzes und amtlicher Umdruck S. 6; BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, amtlicher Umdruck S. 6/7. 56 Die insoweit von der Klägerin zu 2. durch den sie behandelnden Therapeuten gemachten Angaben sind jedoch nicht geeignet, die hinreichend wahrscheinliche konkrete Gefahr einer mit Leibes- oder gar Lebensgefahr verbundenen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auf Grund einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) anzunehmen. Anders als im rein somatisch-medizinischen Bereich, in dem äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen im Mittelpunkt stehen, geht es bei der posttraumatischen Belastungsstörung um ein inner-psychisches Erlebnis, das sich einer Erhebung äußerlich-objektiver Befundtatsachen weitgehend entzieht. Entscheidend kommt es deshalb auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit des geschilderten inneren Erlebens und der zu Grunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen an. Die gestellte Diagnose entzieht sich insofern einer gerichtlichen Kontrolle nicht, als sie nur dann Grundlage der Rechtsanwendung sein kann, wenn ihre Richtigkeit nach der freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung des Gerichts feststeht. Mithin sind Atteste auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für die Diagnose solcher Krankheitsbilder, deren Symptome sich der Natur der Sache nach nicht oder nur sehr schwer objektiv verifizieren lassen und nicht immer eindeutig auf eine bestimmte Erkrankung hinweisen. Sie eröffnen damit die Möglichkeit, sich gegenüber Ärzten und Therapeuten missbräuchlich sowohl auf bestimmte Ursachen für das geltend gemachte psychische Beschwerdebild zu berufen als auch auf das Vorhandensein typischer Krankheitssymptome und damit auf die Existenz der aus ihnen ableitbaren Erkrankung. Einer besonders engmaschigen Plausibilitätskontrolle ist mithin die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu unterziehen, weil gerade ihre - auch in der Stellungnahme von Herrn Dr. B1 vom 28. Juni 2004 angeführten - Symptome, wie etwa Schlafstörungen, Herzrasen, depressive Verstimmung, Hilflosigkeits- und Ohnmachtsgefühle sowie Rücken- und Kopfschmerzen zu denjenigen gehören, deren behauptetes Vorliegen nebst den hierfür geltend gemachten Gründen fachwissenschaftlich nur eingeschränkt objektivierbar ist. 57 Vorliegend beruht die von dem die Klägerin zu 2. behandelnden Therapeuten in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2004 gestellte Diagnose auf einer nach Lage der Akten in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbaren Grundlage. Der die Klägerin zu 2. behandelnde Therapeut hat - wie sich aus seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2004 ergibt - allein die ihm unterbreiteten Angaben der Klägerin zu 2. seiner Diagnose zu Grunde gelegt, ohne die früheren Angaben der Klägerin zu 2. etwa anlässlich ihrer Anhörung beim Bundesamt zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen. Wie ein Vergleich der Bekundungen der Klägerin zu 2. anlässlich ihrer Anhörung beim Bundesamt mit den in der Stellungnahme von Herrn Dr. B1 vom 28. Juni 2004 wiedergegebenen ergibt, weichen diese in erheblichem Maße von einander ab. So hat die Klägerin zu 2. bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt weder vorgetragen, sie habe die Erschießung ihres Bruders mit ansehen müssen - ein Vorbringen, dem bei der Frage einer etwaigen Traumatisierung naturgemäß eine erhebliche Bedeutung zukommt und dem der die Klägerin zu 2. behandelnde Therapeut auch eine maßgebliche Bedeutung beimisst -, noch Träume von bärtigen Männern erwähnt, die ihr nach dem Leben trachten wollen. Die Bekundungen der Klägerin zu 2. beim Bundesamt und auch ihre Angaben im gerichtlichen Verfahren bis zur Einreichung der Stellungnahme von Herrn Dr. B1 vom 28. Juni 2004 lassen dem gegenüber erkennen, dass sich die Familie nach mehrfachen Belästigungen und Drangsalierungen durch die Mujahedin und die Taliban - kurz vor der Ausreise nach dem Vorbringen der Klägerin zu 2. wegen körperlicher Misshandlungen auf Grund des Vorwurfs, Alkohol getrunken zu haben - entschlossen hat, Afghanistan zu verlassen, weil - wie die Klägerin zu 2. es beim Bundesamt ausgedrückt hatte - "das Maß voll" gewesen sei. Die Klägerin zu 2. hat auch weder beim Bundesamt noch durch ihren Prozessbevollmächtigten im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass und warum sie nicht in der Lage (gewesen) sei, über bestimmte sie in besonderer Weise prägende Erlebnisse in ihrem Heimatland zu sprechen. 58 Vgl. dazu, dass es Sache des Asylbewerbers ist, solche besonderen Umstände aufzuzeigen: OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2001 - 8 A 732/00.A -, amtlicher Umdruck S. 3; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2002 - 18 B 965/02 -; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2001 - 8 A 5585/99.A -, in: NVwZ- Beilage I 2001, S. 109. 59 Vielmehr verdeutlichen ihre beim Bundesamt gemachten Angaben - die sich im Übrigen von der Darstellung ihres Ehemannes zu den der Familie widerfahrenen Repressalien und zu den Ausreisegründen nicht unerheblich unterscheiden -, dass sie durchaus in der Lage war, sowohl über das ihr in ihrem Heimatland in eigener Person widerfahrene Unrecht als auch über Repressalien gegenüber ihrem Ehemann und ihren Kindern zu berichten. Weder von der Klägerin zu 2. selbst noch von dem sie behandelnden Therapeuten sind nachvollziehbare Darlegungen erfolgt, dass und aus welchen Gründen die Klägerin zu 2. auf Grund besonderer Umstände gehindert war, auch die erstmals in der Stellungnahme von Herrn Dr. B1 vom 28. Juni 2004 genannten Vorkommnisse bereits in einem früheren Verfahrensstadium zu erwähnen, nachdem sie ersichtlich in der Lage war, über sie selbst und noch engere Angehörige als ihren Bruder betreffende Drangsalierungen zu berichten. Es fehlt mithin an der erforderlichen aussagekräftigen, nachvollziehbaren Darlegung, dass und warum die Klägerin zu 2. die sie nach Einschätzung ihres Therapeuten traumatisierenden Erlebnisse zunächst nicht schildern konnte und unter welchen Umständen es zu einem Wiederaufleben dieser traumatischen Erinnerung gekommen ist. 60 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2002 - 18 B 965/02 -. 61 Das Vorbringen der Klägerin zu 2. selbst und die von ihr vorgelegte Stellungnahme von Herrn Dr. B1 vom 28. Juni 2004 verhält sich darüber hinaus nicht einmal ansatzweise zu dem Umstand, dass die Klägerin zu 2., die gemäß der Stellungnahme ihres Therapeuten bereits über 3 Jahre in der Bundesrepublik lebt - eine Angabe, die im Übrigen mit dem Vorbringen der Kläger beim Bundesamt, am 7. September 2001 in das Bundesgebiet eingereist zu sein, unvereinbar ist - und nach Einschätzung ihres Therapeuten seit ihren negativen Erfahrungen in ihrem Heimatland (die zeitlich weder von der Klägerin zu 2. noch von ihrem Therapeuten näher konkretisiert werden) unter den Folgen der dort durchlittenen Repressalien leidet, sich nicht bereits unmittelbar nach ihrer Einreise oder jedenfalls weit früher als nun erfolgt in die ihr mögliche zumindest hausärztliche Behandlung wegen ihrer Beschwerden begeben hat, die angesichts der beschriebenen Symptome im Hinblick auf die Auswirkungen auch auf das physische Wohlbefinden Anlass zu einer ärztlichen - möglicherweise auch medikamentösen - Behandlung geboten hätten. Entsprechendes gilt für eine psychiatrische und/oder psychotherapeutische Behandlung, bezüglich derer erste Bemühungen (bei Frau Dr. E1) erst seit Anfang 2003 aktenkundig sind, wobei nicht einmal deutlich wird, ob diese sich überhaupt (auch) auf die Klägerin zu 2. beziehen. Auch insoweit fehlt es demgemäß an nachvollziehbaren Darlegungen der Klägerin zu 2. bzw. ihres Therapeuten zu einem so späten Beginn einer allgemeinen ärztlichen bzw. spezifisch therapeutischen Behandlung der von der Klägerin zu 2. vorgetragenen, sie nach ihrem Vorbringen physisch und psychisch schwer belastenden Symptomatik. 62 Hinzu kommt, dass in der therapeutischen Stellungnahme vom 28. Juni 2004 nicht nachvollziehbar dargelegt wird, warum die - unspezifischen, auch auf andere Ursachen zurückführbaren - Symptome gerade auf Grund der von dem Therapeuten der Klägerin zu 2. angenommenen traumatischen Erlebnisse entstanden sind. Es fehlt an einem wissenschaftlich fundierten und nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen den von der Klägerin zu 2. dem Therapeuten berichteten Erlebnissen, dem geschilderten psychosomatischen Beschwerdebild und der daraus abgeleiteten Diagnose in der Stellungnahme von Herrn Dr. B1 vom 28. Juni 2004, die mit ihrem bloßen Hinweis auf eine im Falle der Abschiebung drohende völlige Dekompensation im Übrigen nicht nachvollziehbar und rechtlich tragend begründet, dass es im Falle einer Abschiebung der Klägerin zu 2. nach Afghanistan zu einer Leibes- oder gar Lebensgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit kommen werde. 63 Aus den vorstehenden Gründen kann daher magels nachvollziehbarer Darlegung von dem Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung der Klägerin zu 2. nicht ausgegangen werden mit der Folge, dass die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer konkret-individuellen Gefahr für die in § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG genannten Rechtsgüter für den Fall einer - unterstellten - Abschiebung der Klägerin zu 2. in ihr Heimatland nicht angenommen werden kann. 64 Zu der von der Klägerin zu 2. insoweit beantragten Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bestand unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten daher kein Anlass. 65 Der Gesetzgeber nimmt bestimmte, regelmäßig zu erwartende Auswirkungen auf den psychischen Zustand des Betroffenen, etwa einen mit der Erkenntnis einer für die Zukunft sich abzeichnenden Rückkehr in das Heimatland einhergehenden psychischen Zustand in Kauf und lässt dies nicht als Abschiebungshindernisse gelten. 66 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2002 - 13 A 25/02.A -, amtlicher Umdruck S. 4. 67 Im Übrigen ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass die von dem die Klägerin zu 2. behandelnden Therapeuten angenommene erhebliche Verschärfung der Symptomatik durch die unsichere Aufenthaltssituation der Klägerin zu 2. spätestens seit der durch Schreiben der Ausländerbehörde vom 5. Mai 2004 gegebenen Zusage, die Klägerin zu 2. nicht ohne ihren auf Grund des bestandskräftigen Bundesamtsbescheides vom 4. November 2003 vor einer Abschiebung geschützten Ehemann nach Afghanistan abzuschieben, beseitigt sein dürfte. 68 Auch aus anderen Gründen bestehen Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zu Gunsten der Kläger(innen) zu 2. bis 7. nicht. 69 Wie bereits dargelegt, begründen allein die angeblichen Äußerungen des Gouverneurs bzw. Bürgermeisters von Kunar, die Familie der Kläger töten zu wollen, keine beachtlich wahrscheinliche konkrete Lebensgefahr für die im Falle einer Ausreise in ihr Heimatland nach Kabul ausreisenden Kläger(innen) zu 2. bis 7.. 70 Auch die Einschätzung des Auswärtigen Amtes, dass Auslandsafghaner und Rückkehrer allgemein häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen, Willkür, Plünderung und Gelderpressungen werden, ist nicht geeignet, um die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer konkret-individuellen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG in unmittelbarer Anwendung für die Kläger(innen) zu 2. bis 7. annehmen zu können. 71 Anderer Ansicht VG Wiesbaden, Urteil vom 30. März 2004 - 7 E 572/04.A (V) - . 72 Eine extreme Gefahrenlage, die die Bejahung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung gebieten würde, ist im Falle einer Rückkehr der Kläger(innen) zu 2. bis 7. nach Afghanistan jedenfalls in der Hauptstadt Kabul, aus der sie nach den Angaben ihres Prozessbevollmächtigten stammen und die allein als Zielort einer Abschiebung in Betracht kommt, nicht gegeben. 73 Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 6. August 2003 (S. 21 f.) und vom 22. April 2004 (S. 25) hat sich die Versorgungslage in Kabul grundsätzlich (weiter) verbessert, wenn auch humanitäre Hilfe weiterhin von erheblicher Bedeutung sein wird (vgl. auch UNHCR, aktualisierte Darstellung der Lage in Afghanistan - Sicherheit, Menschenrechte, humanitäre Situation -, September 2003, S. 4). Eine Hungersnot, wie sie im Winter 2001/2002 befürchtet worden war, konnte durch das Welternährungsprogramm verhindert werden (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. Dezember 2002, S. 15), und eine inzwischen eingetretene Verschlechterung der Ernährungslage gerade im Raum Kabul ist weder vorgetragen noch aus den der Kammer vorliegenden Auskunftsmaterialien ersichtlich. Dass die Kläger(innen) zu 2. bis 7., deren individuelle Versorgung nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes (vgl. Auskunft vom 17. Februar 2004 an das Sächsische OVG Bautzen) maßgeblich davon abhängt, über welche finanziellen Mittel sie verfügen und ob sie Grundeigentum haben, im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr an ihren früheren Lebensstandard in Afghanistan anknüpfen können und möglicherweise auf Notunterkünfte angewiesen sind, führt nicht dazu, die Voraussetzungen für eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zu bejahen. Aus den dem Gericht vorliegenden Auskünften und Erkenntnissen und den Pressemitteilungen, auf die die Kläger(innen) zu 2. bis 7. mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind, ergibt sich, dass in Kabul Hilfsorganisationen weiterhin die Versorgung der in Kabul lebenden Bevölkerung sicherstellen. Auskünfte oder Erkenntnisse, dass derjenige, der nach Kabul zurückkehrt, unmittelbar an Leib und Leben dadurch gefährdet ist, dass er zu verhungern droht, liegen der Kammer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die medizinische Versorgung wird in dem Bericht des UNHCR von September 2003 ausgeführt, dass die (wenigen) Krankenhäuser und Kliniken in hohem Maße auf die Städte und insbesondere Kabul konzentriert seien. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger(innen) zu 2. bis 7. im Falle ihrer Rückkehr nach Kabul von der dort mithin vorhandenen medizinischen Versorgung - soweit eine ärztliche Behandlung erforderlich werden sollte - ausgeschlossen wären, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Infolge der Anwesenheit der Internationalen Streitkräfte ist Kabul zudem für alle Volksgruppen und Religionen relativ sicher (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5. Mai 2003, S. 3; vgl. auch den Bericht des Ländervertreters über die Tagung der Gruppe EURASIL der Europäischen Union vom 24. und 25. April 2003, S. 13). Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004 (S. 11) ist die Sicherheitslage im Raum Kabul zwar weiter fragil, aber auf Grund der ISAF-Präsenz im regionalen Vergleich zufrieden stellend und für frühere Bewohner Kabuls auch unter Inrechnungstellung der auf Grund der Gesamtlage in Afghanistan erhöhten Gefahr, Opfer von Überfällen, Anschlägen oder ähnlichen Übergriffen zu werden, zumindest in Teilen ausreichend sicher. 74 Auch der Umstand, dass infolge der bestandskräftigen Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zu Gunsten des Ehemannes der Klägerin zu 2. eine Rückkehr der Kläger(innen) zu 2. bis 7. ohne ihren Ehemann bzw. Vater zu unterstellen ist, 75 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2000 - 9 C 9/00 -, in: NVwZ-Beilage I 2000, S. 146; BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - 1 B 124/01 -, Juris, 76 führt nicht dazu, von einer zugespitzten extremen Gefährdungslage auszugehen, der aus verfassungsrechtlichen Gründen mit der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG zu begegnen wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass jeder Frau, die allein stehend ist bzw. mit ihren minderjährigen Kindern in ihr Heimatland zurückkehrt, unmittelbare Gefahren für Leib und Leben drohen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der verfassunggebenden großen Ratsversammlung unter den 502 Delegierten etwa 100 Frauen mitberaten haben 77 vgl. Lagebericht des AA vom 22. April 2004, S.7 78 und sich die Situation der Frauen insgesamt verbessert hat. 79 Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gemäß Ziffer 4 des Bundesamtsbescheides vom 18. Juli 2003 begegnen keinen Bedenken und stehen mit §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG in Einklang. 80 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Das Gericht bewertet in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht den Teil des Verfahrens, bezüglich dessen die Beklagte dem Begehren des Klägers zu 1. und des Klägers zu 8. entsprochen hat, mit einem Sechstel im Verhältnis zu dem übrigen Teil des Verfahrens. Der Ausspruch über die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung. 81 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 82