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Beschluss

9 L 1692/04

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, wenn die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder das Interesse der Antragsteller das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. • Die Nutzung baulicher Anlagen zur Haltung von zwei Hähnen in einem am Ortsrand liegenden allgemeinen Wohngebiet kann nach summarischer Prüfung zulässig sein, wenn Art, Zahl, Unterbringung und örtliche Prägung der Umgebung dies rechtfertigen (§ 14 BauNVO, § 15 BauNVO). • Die bauaufsichtliche Untersagung und die Androhung eines Zwangsgeldes sind im vorläufigen Rechtsschutz nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der §§ 14 ff. BauNVO, § 61 BauO NRW evident vorliegen und das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Nutzungsuntersagung von Hähnen • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, wenn die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder das Interesse der Antragsteller das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. • Die Nutzung baulicher Anlagen zur Haltung von zwei Hähnen in einem am Ortsrand liegenden allgemeinen Wohngebiet kann nach summarischer Prüfung zulässig sein, wenn Art, Zahl, Unterbringung und örtliche Prägung der Umgebung dies rechtfertigen (§ 14 BauNVO, § 15 BauNVO). • Die bauaufsichtliche Untersagung und die Androhung eines Zwangsgeldes sind im vorläufigen Rechtsschutz nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der §§ 14 ff. BauNVO, § 61 BauO NRW evident vorliegen und das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde. Die Antragsteller halten zwei Hähne auf dem Grundstück N1straße 26 in H. Der Antragsgegner erließ am 11. Mai 2004 eine Ordnungsverfügung, die die Nutzung baulicher Anlagen zur Haltung der Hähne untersagte und die Entfernung der Tiere anordnete; zugleich drohte er Zwangsgeld an. Die Antragsteller legten am 26. Mai 2004 Widerspruch ein und beantragten vorläufigen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht prüfte im Eilverfahren, ob die Nutzungsuntersagung und die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig sind, insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Prägung, der Verkehrsüblichkeit von Kleintierhaltung und der konkreten Umstände der Unterbringung. • Rechtliche Maßstäbe: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO, Voraussetzungen für Nutzungsuntersagungen nach §§ 14, 15 BauNVO und die bauaufsichtlichen Befugnisse nach § 61 Abs. 1 BauO NRW. • Summarische Prüfung im Eilverfahren: Die Verfügung war in dem noch streitgegenständlichen Umfang offensichtlich rechtswidrig; es spricht viel dafür, dass sie sich auch im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird. • Gebietscharakter und Verkehrsübung: Anhand Kartenmaterial und Akten spricht vieles dafür, dass das Grundstück am Rand eines allgemeinen Wohngebiets liegt; in solchen Gebieten sind untergeordnete Anlagen zur Kleintierhaltung grundsätzlich zulässig, sofern sie der Eigenart nicht widersprechen (§ 4, § 14 BauNVO). • Einzelfallabwägung: Art, Zahl (zwei Hähne), Störpotenzial und Unterbringung (Nacht-/Ruhezeiten im Stall) sowie die ländliche Randlage und vorhandene Nachbarnutzungen (Pferdestall) führen dazu, dass die Haltung von zwei Hähnen voraussichtlich zulässig ist. • Ermessen: Der Antragsgegner hat sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil er von einem falschen Sachverhalt ausging (Annahme von Schafen statt nur Hähnen) und damit die Interessenabwägung beeinträchtigt war. • Folgerung für Zwangsgeldandrohung: Weil die Nutzungsuntersagung nach dem Erkenntnisstand rechtswidrig ist, ist auch die Androhung eines Zwangsgeldes nicht gerechtfertigt; das Interesse der Antragsteller überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Das Verfahren in der Hauptsache wurde, soweit erledigt, eingestellt. Im Übrigen wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung hinsichtlich der Untersagung der Nutzung baulicher Anlagen zur Haltung von zwei Hähnen und hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes wiederhergestellt. Die Verfügung ist im noch streitigen Umfang nach summarischer Prüfung rechtswidrig, weil die Haltung von zwei Hähnen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Unterbringung und der Verkehrsüblichkeit nicht gegen die Eigenart des Gebiets oder die Vorschriften der BauNVO verstößt und weil die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Daher überwiegt das Interesse der Antragsteller an der Suspendierung der Maßnahme das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten und der Streitwert des Eilverfahrens wurde auf 1.000 Euro festgesetzt.