Urteil
25 K 3018/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0712.25K3018.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Aufstellung von Automaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen. 3 Mit Vergnügungssteuerbescheid vom 20. Januar 2003 zog die Beklagte die Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 2003 zu Vergnügungssteuern in Höhe von monatlich 3.280,-- Euro heran. Dem liegt folgende Berechnung zu Grunde: 12 Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen x 240,00 Euro/Steuersatz pro Monat pro Apparat, 10 Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen x 40,00 Euro/Steuersatz pro Apparat pro Monat. 4 Die Klägerin legte gegen die Heranziehung Widerspruch ein, der im Wesentlichen damit begründet wurde, die Vergnügungssteuer in der jetzt veranlagten Höhe habe erdrosselnde Wirkung, da ein durchschnittliches Automatenaufstellunternehmen am Ort weder eine angemessene Kapitalverzinsung noch einen Unternehmerlohn erwirtschaften könne. 5 Der gegen die Heranziehung gerichtete Widerspruch wurde durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22. Juni 2004 als unbegründet zurückgewiesen; dabei führte die Beklagte aus, es seien keine konkreten Anhaltspunkte angegeben, die eine erdrosselnde Wirkung der erhöhten Steuersätze für das in E tätige Automatenaufstellergewerbe zu begründen vermöchten. Es lägen insbesondere keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erhöhung der Vergnügungssteuersätze die gewerberechtlich zugelassene Aufstellung von Spiel- und Unterhaltungsapparaten in aller Regel wirtschaftlich unmöglich mache. Dagegen sprächen insbesondere die durch das Kommunalisierungsmodellgesetz gewonnenen Erfahrungen. Im E Stadtgebiet habe sich die Anzahl der betriebenen Spielhallen von 137 (31.12.2002) auf lediglich 135 (1.6.2004) verringert; dies entspreche einem Rückgang von nur 1,5%. Ein Vergleich dieser Zahlen zeige, dass die Anzahl der Spielhallen nur unwesentlich zurückgegangen sei, sich die neuen Steuersätze mithin nicht erdrosselnd ausgewirkt hätten. 6 Mit der am 4. Mai 2004 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, eine Vergnügungssteuer in der durch die Satzung der Beklagten festgesetzten Höhe sei wegen der ihr zukommenden Erdrosselungswirkung mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar und verstoße des Weiteren gegen Art. 105 Abs. 2 a GG, § 3 Abs. 1 KAG NRW. Eine solche Form der Besteuerung sei nur zulässig, sofern ihr keine erdrosselnde Wirkung zukomme. Ein verfassungswidriger Eingriff in die Berufsfreiheit im Wege der Erdrosselung durch eine kommunale Aufwandsteuer liege nicht erst dann vor, wenn die Mehrheit der betroffenen Unternehmen Insolvenz anmelden müsse, sondern schon dann, wenn einem durchschnittlichen Unternehmer nicht mehr das Minimum dessen gelassen werde, was ihm die Rechts- und Wirtschaftsordnung zumindest als Ausfluss seiner Betätigung zubillige, nämlich eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals und einen angemessenen Unternehmerlohn, von dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Der mit der Klage angegriffenen Vergnügungssteuer für die Aufstellung von Spielgeräten in Spielhallen komme mithin dann erdrosselnde Wirkung zu, wenn es einem durch- schnittlichen Betrieb in E verwehrt werde, eine angemessene Kapitalverzinsung und einen Unternehmerlohn zu erwirtschaften. Die erhobenen Zahlen bezüglich der im Gebiet der Beklagten tätigen Unternehmen ließen eine Berechnung zu, die auf dem Durchschnitt der Einnahmen und Ausgaben der Unternehmen in den Jahren 2000 bis 2002 beruhe; diese Aufstellung weist Erlöse von insgesamt 760.162,54 Euro und Kosten vor Steuern von 731.835,99 Euro aus - auf die einzelnen Kostenpositionen wird Bezug genommen. Dieses Zahlenwerk belege bereits, dass die betroffenen Unternehmen im Gebiet der Beklagten durch die erhöhte Vergnügungssteuer existenzbedrohend in ihrer gewerblichen Tätigkeit berührt würden. Es verbleibe dem durchschnittlichen Unternehmen ein Überschuss von 28.327,-- Euro. Die Durchschnittsberechnung beruhe auf den Erlösen von durchschnittlich 31 Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit; die Unterhaltungsgeräte würden bei dieser Berechnung außen vorgelassen. Alleine für diese 31 Geldspielgeräte erhebe die Beklagte Vergnügungssteuer in Höhe von 89.280,-- Euro pro Jahr. Damit müsse nicht mehr über eine angemessene Kapitalverzinsung oder einen Unternehmer-lohn diskutiert werden; das maßgebliche Durchschnittsunternehmen sei nicht mehr in der Lage, die anfallende Vergnügungssteuer aufzubringen. Darüber hinaus habe die Vergnügungssteuer in der vorliegenden Höhe ihren Charakter als örtliche Aufwandsteuer verloren. Es bestünden bereits ernsthafte Zweifel, ob die Vergnügungssteuer auf eine preisregulierte Leistung noch den Charakter einer Aufwandsteuer aufweise, wenn sie sich zwischenzeitlich nahezu vollständig von dem zu Grunde liegenden Element des Aufwands gelöst habe. Die Steuer sei gerade nicht am Aufwand des Spielers oder der Gesamtheit der Spieler orientiert, sondern in beträchtlicher Höhe ausschließlich an der Existenz des Automaten. Es müsse ferner die wirtschaftliche Möglichkeit bestehen, eine kalkulatorische Abwälzbarkeit vorzunehmen; es müsse in der Kalkulation des Unternehmers noch so viel Freiraum sein, dass er diese zusätzlichen Kosten auffangen könne. Vorliegend sei der Unternehmer nicht mehr in der Lage, die Steuer auch nur kalkulatorisch abzuwälzen. Schließlich habe das Institut für N GmbH, C, in einer Studie vom 24. Mai 2004 auf Grund allgemeiner und branchenspezifischer Daten die Werte Kapitalverzinsung und Unternehmerlohn ermittelt. Diesem Gutachten lasse sich entnehmen, dass das durchschnittliche Unternehmen in E Erlöse erziele, die leicht über dem Bundesdurchschnitt lägen. Selbst unter der Zugrundelegung der dortigen Zahlen errechne sich für Betriebe mit einem Jahresumsatz zwischen 500.000,-- Euro und 750.000,-- Euro ein kalkulatorischer Unternehmerlohn in Höhe von 108.000,-- Euro pro Jahr. Schon diesen kalkulatorischen Unternehmerlohn könne das Durchschnittsunternehmen in E nicht erwirtschaften. Für die gleiche Umsatzklasse ermittle das Gutachten kalkulatorische Eigenkapitalzinsen in Höhe von 8.400,-- Euro pro Jahr. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2004 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen, 11 wobei sie sich im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide bezieht und ergänzend ausführt, die Vergnügungssteuersätze hätten keine erdrosselnde Wirkung; ein Rückgang der aufgestellten Geld- und Unterhaltungsspielgeräte habe nicht festgestellt werden können. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. 15 Der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 22. Juni 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Der Vergnügungssteuerbescheid findet seine Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt E (Vergnügungssteuersatzung) vom 10. Dezember 2002. Diese Satzung ist formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen; Bedenken sind insoweit weder geltend gemacht worden noch von Amts wegen ersichtlich. 17 Die Regelungen der Vergnügungssteuersatzung bilden für die erfolgte Heranziehung der Klägerin eine wirksame Rechtsgrundlage. 18 Die Vergnügungssteuersatzung ist zunächst kompetenzgemäß erlassen worden. Nach Art. 105 II a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 II a GG erfasst dabei nicht die herkömmlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, selbst wenn sie dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern. Zu diesen traditionellen Kommunalsteuern gehört die Vergnügungssteuer, 19 vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264, 1265. 20 Mit dem Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Vergnügungssteuer vom 26. November 2002 (GV. NW. Seite 611 folgende) hat der Landesgesetzgeber NRW zum Ende des Jahres 2002 das Gesetz über die Vergnügungssteuer vom 14. Dezember 1965, zuletzt geändert am 1. Juli 1988, aufgehoben. Die Befugnis zur Erhebung der Vergnügungssteuer wird nunmehr in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise durch § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW auf die Gemeinden übertragen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW können die Gemeinden Steuern erheben. Die dem gemeindlichen Satzungsgeber zugewachsene Besteuerungsgewalt eröffnet diesem einen weit reichenden Spielraum zur Ausgestaltung, Veränderung oder auch Fortentwicklung der Steuer. Derartige steuerrechtliche Regelungen sind unter dem Blickwinkel der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung solange verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als sie die herkömmlichen, die jeweilige Steuer kennzeichnenden Merkmale wahren. 21 § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt E lautet: 22 Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 23 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei 24 Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 240,00 Euro 25 Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 40,00 Euro." 26 Diese Sätze der erhobenen Spielautomatensteuer überschreiten nicht die nach Art. 12 I GG zulässige Grenze eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Die Vergnügungssteuer hat nur dann eine unzulässige erdrosselnde Wirkung, wenn sie dazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf des Spielautomatenaufstellers ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen, 27 vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, Seite 936 folgende. 28 Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und schließt sich nicht dem Bundesfinanzhof (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2000 - II R 36/98 -) an, wonach die Spielgerätesteuer einen verfassungswidrigen Verbotscharakter bereits dann hat, wenn auf Grund dieser Steuer das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen für einen durchschnittlichen Betreiber in aller Regel unwirtschaftlich ist, d.h. keine angemessene Kapitalverzinsung und keinen Unternehmerlohn mehr abwirft. 29 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Steuererhebung als mittelbare Regelung der Berufsausübung durch gewichtige Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Es erscheint angemessen und verhältnismäßig, wenn die Allgemeinheit durch eine Steuer an dem Aufwand für das Vergnügen des Spielens beteiligt wird, auch wenn dadurch die Rentabilitätsgrenze der Gewinnspielapparate herabgesetzt werden sollte. Insbesondere durch die erhöhte Steuererhebung für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen kann der Verursachung von Allgemeinlasten vorgebeugt werden. 30 Wie oben dargelegt, folgt die Kammer nicht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der darauf abstellt, dass keine angemessene Kapitalverzinsung und kein Unternehmerlohn mehr erzielt wird; vielmehr sieht die Kammer die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als überzeugend an. Infolge dieses unterschiedlichen rechtlichen Ansatzes ist das von der Klägerin überreichte Gutachten des Instituts für N GmbH von Mai 2004 Unternehmerlohn und Eigenkapitalzinsen als Kosten in der Wirtschaftlichkeitsberechnung von Automatenunternehmen" rechtlich nicht erheblich, weil Überlegungen zur Angemessenheit der Höhe des Unternehmerlohns und der Eigenkapitalzinsen dargelegt werden, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtsmaßgeblich sind. Insofern waren die in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2004 gestellten Beweisanträge zu 4. und 5. abzulehnen, weil sie an die Kalkulation eines Mindestunternehmerlohns bzw. an die Kalkulation von Zinsen für das Eigenkapital anknüpfen; der Vortrag zu den Beweisanträgen zu 4. und 5. ist mithin rechtlich nicht erheblich, weil der Vortrag an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anschließt, welcher die Kammer nicht folgt. Zudem liegt zu dem Vortrag zu diesen Beweisanträgen bereits das von der Klägerin eingereichte Gutachten des Instituts für N GmbH von Mai 2004 vor. Wenn auch nicht rechtserheblich, so soll dennoch nicht unerwähnt bleiben, dass beträchtliche Zweifel bestehen, ob bei den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen ein Unternehmerlohn in der ausgeworfenen Höhe bzw. der zu Grunde gelegte Zinssatz von 8% als angemessen betrachtet werden kann. 31 Wie vorstehend ausgeführt, setzt erdrosselnde Wirkung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den gewählten Beruf des Spielautomatenaufstellers ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer es unmöglich werden ließe, den gewählten Beruf allgemein in E ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Mit der Klageschrift hat die Klägerin Zahlen eingereicht, die auf dem Durchschnitt der Einnahmen und Ausgaben der Unternehmen in E in den Jahren 2000 bis 2002 beruhen, wobei die Durchschnittsberechnung auf die Erlöse von durchschnittlich 31 Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit abstellt, die Unterhaltungsgeräte wurden bei dieser Berechnung zunächst außen vorgelassen. Die von der Klägerin aufgestellte Durchschnittsberechnung führt zu Gesamterlösen von 760.162,54 Euro, denen Kosten vor Steuern von 731.835,99 Euro gegenüberstehen. Ohne weitere sachliche Aufklärung könnte die Aufstellung einer rechtlichen Würdigung nicht zu Grunde gelegt werden, denn die Kammer hat zum einen beträchtliche Zweifel an dem Ansatz einzelner Rechnungspositionen, zum anderen an deren Höhe. Bezüglich des Ansatzes der einzelnen Kostenpositionen gilt dies insoweit, als Personalkosten (incl. Fremdgeschäftsführer) neben Geschäftsführergehältern (nur für geschäftsführende Gesellschafter) geltend gemacht worden sind; die gleichen Bedenken tauchen auf, wenn neben Abschreibungen Kosten für Leasing und Miete angesetzt werden. Hinsichtlich der Höhe der Rechnungsposten fällt auf, dass die Personalkosten incl. Geschäftsführergehälter 37,45% der dargestellten Gesamtkosten ausmachen und desgleichen die nicht aufgeschlüsselten sonstigen Kosten von 122.837,33 Euro (= 16,78% der dargestellten Gesamtkosten) als sehr hoch erscheinen. Die Notwendigkeit dieser hohen Aufwendungen müsste geklärt werden, desgleichen, ob die Kosten und ggf. in welchem Umfang reduziert werden können. Des Weiteren bedürfte genauerer Überprüfung, ob die Berechnung auf Zahlen zurückgeht, die den Regelfall der in E ansässigen Spielhallenbetreiber widerspiegeln; das Bundesverwaltungsgericht stellt darauf ab, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich betroffen sind. Gegebenenfalls wäre die Aufstellung demgemäß daraufhin zu überprüfen, ob unwirtschaftliche Standorte in die Berechnung eingeflossen sind, an denen es kaum möglich ist, eine Spielhalle wirtschaftlich zu betreiben. Gegebenenfalls müssten unwirtschaftliche Standorte geschlossen werden, um Kosten zu sparen bzw. um die Wirtschaftlichkeit der anderen Standorte zu erhöhen, wobei auch die Spielhallendichte im Stadtgebiet in den Blick zu nehmen wäre. 32 Die Kammer kann die aufgeworfenen Fragen dahinstehen lassen, da sich diese letztendlich als nicht streitentscheidend erweisen; insofern bedurfte es auch nicht der Aufklärung der Erklärungen, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung abgegeben hat, um die Rechnungspositionen zu erläutern bzw. zu rechtfertigen. Insofern konnte der Vortrag aus den Beweisanträgen zu 1., 2., 3., 7. und 8. als wahr unterstellt werden. 33 Als entscheidungserheblich, erdrosselnde Wirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verneinen, erweisen sich folgende Erwägungen: Legt man den von der Klägerin in der Aufstellung ausgewiesenen Erlös von 760.162,54 Euro zu Grunde und teilt diesen durch die ebenfalls von der Klägerin angegebenen 31 Geldspielgeräte, so ergibt sich ein Erlös pro Geldspielgerät in Spielhallen pro Monat von 2.043,45 Euro. Der derzeitige Steuersatz von 240,-- Euro stellt bezogen auf den Einspielerlös pro Gerät 11,74% dar. Der Vergnügungssteuersatz von monatlich 240,-- Euro je Geldspielgerät entspricht im Verhältnis zu monatlichen Einspielergebnissen von 2.043,45 Euro einem prozentualen Anteil von 11,74%. Mithin verbleiben 88,26% der Einspielergebnisse zum Bestreiten der sonstigen finanziellen Verpflichtungen wie in der Berechnung aufgeführt und zur Gewinnerzielung. Ein Prozentsatz von 11,74% an dem monatlichen Einspielergebnis beinhaltet keine unzulässige erdrosselnde Wirkung durch eine solche Vergnügungssteuer, weil noch 88,26% des Erlöses für andere Kostenpositionen und Gewinn verwendet werden können. Maßgeblich für eine eventuelle Verlustsituation ist der weit überwiegende prozentuale Anteil von 88,26% - der ggf. in einzelnen Positionen reduziert werden muss - sowie die allgemeine wirtschaftliche Konjunktur und Lage, die auch zum Umfang der Kosten beitragen, nicht aber ein prozentualer Anteil von - nur - 11,74%. Der Vergnügungssteuersatz belässt dem Unternehmer 88,26% der erzielten Einnahmen zur Finanzierung des Betriebs und Erwirtschaftung eines Gewinns. Vorstehende Erwägungen beanspruchen umso mehr Geltung, wenn man für die Frage der erdrosselnden Wirkung auf die Differenz zwischen geltendem und zuvor gültigem Steuersatz abstellt, dies macht einen Betrag von 102,-- Euro aus. Der Differenz-Steuersatz von monatlich 102,-- Euro je Geldspielgerät im Verhältnis zu monatlichen Einspielergebnissen von 2.043,45 Euro entspricht einem prozentualen Anteil von nur 4,99%. Ein Anteil von nur 4,99% zeigt deutlich, dass diesem erdrosselnde Wirkung nicht zukommen kann. Demgemäß war in diesem Zusammenhang der Beweisantrag Nr. 6 abzulehnen, weil er die Rechtsfrage der erdrückenden Wirkung nur in einer anderen Formulierung betrifft und zudem einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellt. 34 Auch weitere Gesichtspunkte sprechen dagegen, erdrosselnde Wirkung anzunehmen. 35 In der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 haben auf der Grundlage des Kommunalisierungsmodellgesetzes insgesamt 23 nordrhein-westfälische Kommunen von der eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, von den vorgegebenen Steuersätzen des Vergnügungssteuergesetzes NRW abzuweichen; dies führte zu Steuersätzen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen in Dortmund von 230,00 Euro, Essen 240,00 Euro, Köln 245,00 Euro, Düsseldorf 250,00 Euro. Bei den am Modellversuch beteiligten Kommunen konnte ein Rückgang der aufgestellten Geld- und Unterhaltungsspielgeräte durchgängig nicht festgestellt werden. Der geringfügige Rückgang der Geräte bei einer Gesamtbetrachtung der Modellkommunen unterschied sich nicht signifikant von der Entwicklung der Zahlen entsprechender Spielapparate bei den nicht am Modellversuch beteiligten Gemeinden. Die Anzahl der Geldspielgeräte in Spielhallen ist von Anfang 1998 bis 31. Dezember 2001 in den an dem Modellversuch beteiligten Kommunen lediglich um 5,1% zurückgegangen; die Anzahl der Unterhaltungsgeräte in Spielhallen nur um 4,7%. 36 Gegen erdrosselnde Wirkung der Steuersätze in der festgesetzten Höhe spricht auch die hierzu bislang ergangene Rechtsprechung: Der Hess. VGH hat in seinem Beschluss schon vom 14. März 1996 - ZKF 1996, 232 folgende - ausgeführt, Steuersätze für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit von 400,00 DM je Kalendermonat und Gerät bei Aufstellung in Spielhallen und von 160,00 DM bei Aufstellung in Gaststätten begegneten im Hinblick auf das Erdrosselungsverbot keinen durchgreifenden Bedenken. Mit Urteil vom 22. Dezember 1999 hat das Bundesverwaltungsgericht - 11 CN 1/99 - (NVwZ 2000, 936 folgende) eine Steuer je Kalendermonat für Automaten in Spielhallen mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von 600,00 DM als nicht erdrosselnd erachtet und ausgeführt, die Voraussetzungen, dass die Besteuerung es unmöglich werden lasse, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, seien nicht gegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat durch seinen Beschluss vom 3. Mai 2001 - NVwZ 2001, 1264 folgende - betont, der Charakter der Steuer als einer Aufwandsteuer werde nicht dadurch geändert, dass diese als Pauschsteuer mit einem monatlichen Betrag von 500,00 DM je Gerät erhoben werde. 37 Eine weitere Vergleichsberechnung indiziert, dass den in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzten Beträgen für Apparate - insbesondere mit Gewinnmöglichkeit - in Spielhallen keine erdrosselnde Wirkung zukommt: Geht man von den von der Forschungsstelle für den Handel, C, erhobenen repräsentativen Daten für ein Automatenunternehmen in Nordrhein-Westfalen aus, so ergibt sich für ein einzelnes Geldspielgerät in einer Spielstätte pro Monat als Kasse 1.732,00 Euro. Bei Berücksichtigung der vorgeschriebenen Mindestquote von 60% Spielergewinn folgt, dass die Spieler mindestens 4.330,00 Euro pro Gerät im Monat als Einsatz aufbringen. Ein monatlicher Steuersatz von 240,00 Euro macht 13,86% des Erlöses und 5,54% des gesamten Spieleinsatzes aus. Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 1971 (BVerfGE 31, 8 folgende) lagen erheblich höhere Werte von 22,05% bzw. 8,82% zu Grunde. Zudem bedeutet ein monatlicher Erlös von 1.732,00 Euro gegenüber dem damals Festgestellten von 69,54 Euro eine Erhöhung um das 24,9-fache, während die Steigerung des Steuersatzes von damals 15,34 Euro auf jetzt 240,00 Euro dahinter mit dem 15,65- fachen zurückbleibt. 38 Zu den die Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen gehört ferner, dass sie auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss. Die Überwälzbarkeit einer Steuer bedeutet jedoch nicht, dass dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten wird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag - etwa wie einen durchlaufenden Posten - von der vom Steuergesetz der Idee nach als Steuerträger gemeinten Person auch ersetzt erhalten. Die Steuerüberwälzung ist ein wirtschaftlicher Vorgang; das Gesetz überlässt es dem Steuerschuldner, den Steuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch dann zu wahren, 39 vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264 folgende. 40 Für die gebotene kalkulatorische Abwälzbarkeit genügt es, dass der Steuerpflichtige nach Einstellung der Steuer in seine Selbstkosten durch geeignete Maßnahmen - Umsatzsteigerung oder Senkung sonstiger Kosten - die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrechterhalten kann, 41 vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -. 42 Diese Voraussetzung ist zumindest solange gegeben, wie der Spielereinsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft, 43 vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971, BVerfGE 31, 8, 20. 44 Die Steuer ist grundsätzlich auf die Spieler abwälzbar; dies ergibt sich im Einzelnen aus den Erwägungen, die dazu geführt haben, erdrosselnde Wirkung zu verneinen. Zwar stehen bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die zulässige Höhe des Einsatzes und die statistische Gewinnchance fest, der Unternehmer kann die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aber durch andere Maßnahmen aufrecht erhalten; so ist der Kammer nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2004 z.B. bekannt, dass die Geldspielgeräte zum Teil nur zu 27% der Öffnungszeiten benutzt werden. Die in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2004 zur Begründung zusätzlich herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 führt zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis, weil für den Unternehmer durch die Möglichkeit der Senkung anderer Kosten zugleich die Möglichkeit besteht, die erhöhte Vergnügungssteuer in die Preisbildung einzubeziehen; dies gilt zumindest dann, wenn - wie oben ausgeführt - die Vergnügungssteuer nur einen Prozentsatz von 11,74%, die übrigen Kosten den weit überwiegenden Anteil von 88,26% ausmachen. 45 Die Erhebung nach dem Steuermaßstab der Stückzahl an Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist auch im Hinblick darauf nach wie vor verfassungsgemäß, dass heute durch den Einbau von entsprechenden Zählwerken eine exakte Erfassung der Einspielergebnisse möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Form der Steuererhebung vor dem Hintergrund, dass die Spielautomatensteuer historisch als eine am Maßstab der Apparatestückzahl orientierte Pauschalsteuer entstanden ist und angesichts des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Beachtung des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG zusteht, im Hinblick auf die Einfachheit der Steuererhebung aus Gründen der Praktikabilität für zulässig erachtet, 46 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 folgende. 47 Die Kammer folgt dieser Rechtsauffassung, wonach die Erhebung der Spielautomatensteuer nach dem Steuermaßstab einer Stückzahl an Automaten auch in Ansehung heute bestehender Möglichkeiten zur exakten elektronischen Erfassung der Einspielergebnisse nach wie vor dem Prinzip der Steuergerechtigkeit entspricht, 48 vgl. zur Zulässigkeit der Pauschsteuer auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264 folgende; VG Hannover, Urteil vom 13. Februar 2002, ZKF 2002, 275; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. November 2001, ZKF 2002, 108. 49 Die Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1, 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 50