Urteil
8 K 9265/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2004:0701.8K9265.03.00
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Tenor
Unter Aufhebung des die Klägerin zu 1. betreffenden Versagungsbescheides des Beklagten vom 21.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 01.12.2003 wird der Beklagte verpflichtet, die Klägerin zu 1. einzubürgern. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden geteilt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Unter Aufhebung des die Klägerin zu 1. betreffenden Versagungsbescheides des Beklagten vom 21.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 01.12.2003 wird der Beklagte verpflichtet, die Klägerin zu 1. einzubürgern. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden geteilt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die 1963 geborene Klägerin zu 1) ist türkische Staatsangehörige. Sie reiste 1979 in das Bundesgebiet zur Familienzusammenführung zu ihren Eltern ein. Seit 1988 ist sie im Besitz der Aufenthaltsberechtigung. Aus der im Jahre 1998 geschlossenen Ehe mit dem Kläger zu 2. ist der am 01.07.2000 geborene Sohn S hervorgegangen, der mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Der 1964 geborene Kläger zu 2. reiste 1989 als Asylbewerber in das Bundesgebiet ein. Seine Asylanträge blieben erfolglos. Die im Erstantrag geltend gemachten Vorfluchtgründe (Unterstützung der TKP/ML) waren unglaubhaft (VG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.1991 - 17 K 750/91.A -). Den Folgeantrag, der auf Erlebnisse nach angeblicher Rückkehr in die Türkei und auf Nachfluchtaktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen der verbotenen PKK - Arbeiterpartei Kurdistans - bzw. ERNK - Nationale Befreiungsfront Kurdistans - sowie Verteilung von Flugblättern) gestützt war, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 31.10.1994 ab: Die angeblichen Ereignisse in der Türkei seien unglaubhaft; dass die türkischen Behörden Kenntnis von den Aktivitäten des Klägers in Deutschland erhielten, die sich im Rahmen von Massenveranstaltungen abgespielt hätten, sei auszuschließen. Die Klage (VG Düsseldorf 20 K 14460/94.A) nahm der Kläger nach der am 20.05.1998 erfolgten Eheschließung mit der Klägerin zu 1. zurück; seit dem 02.02.1999 ist er im Besitz befristeter Aufenthaltserlaubnisse. Er ist in staatsschutzrechtlicher Hinsicht wiederholt aufgefallen. Am 23.03.1990 demonstrierte er zusammen mit 12 Landsleuten vor dem türkischen Generalkonsulat in F und blockierte dabei für kurze Zeit den Zugang, so dass Besucher das Konsulat weder verlassen noch betreten konnten. Mit Strafbefehl vom 30.07.1991 des AG Essen (39 Ls 29 Js 361/91) wurde deshalb eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen Nötigung verhängt. Im Jahre 1994 war bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf das Verfahren 810 Js 744/94 wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz anhängig. Dem Kläger wurde vorgeworfen, am 18.07.1994 mit mehreren anderen Personen in T Plakate der verbotenen Vereinigung ERNK geklebt zu haben. Das Verfahren wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil das Anheften lediglich eines Plakates beobachtet worden war und sich nicht sicher feststellen ließ, dass das Plakatieren für die weitere Tätigkeit der PKK/ERNK förderlich gewesen sei. Im Gefolge einer Durchsuchung des Asylbewerberheims wurde dem Kläger im Verfahren 810 Js 1105/95 von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf zur Last gelegt, von Februar 1993 bis September 1995 Gelder an die PKK gespendet sowie in seinem Zimmer 15 Ausgaben des offiziellen Publikationsorgans der PKK Serxwebun" und ERNK- Aufkleber vorrätig gehalten zu haben, um sie der Verbreitung zuzuführen. Im Hauptverhandlungstermin vom 18.11.1997 wurde das Verfahren gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Unter dem 20.11./28.12.2000 beantragten die Kläger ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Ihnen wurde mit Bescheid vom 01.03.2001 die Einbürgerung für den Fall zugesichert, dass der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werde. Die Zusicherung wurde unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- und Rechtslage bis zur Einbürgerung nicht ändere. Den Klägern ist von den türkischen Behörden die Erlaubnis zum Austritt aus der türkischen Staatsangehörigkeit erteilt worden (Beschluss des Ministerrats vom 02.08.2001); ihnen wird bei Vorlage der deutschen Einbürgerungsurkunde die Entlassungsurkunde aus der türkischen Staatsangehörigkeit ausgehändigt. Am 11.06.2001 unterzeichneten die Kläger im Rahmen einer Massenkampagne der PKK Selbsterklärungen mit dem Titel Auch ich bin ein PKK'ler". Das Ermittlungsverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot wurde gegen die Klägerin zu 1. (Staatsanwaltschaft Düsseldorf 810 Js 2493/01) gem. § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Gegen den Kläger zu 2. wurde Anklage erhoben; er wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25.06.2003 - IV-50/02 - 8o Js 4997/02 - (Staatsanwaltschaft Düsseldorf - 810 Js 2405/01 -) wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt; die Revision blieb erfolglos (BGH, Beschluss vom 27.11.2003 - 3 StR 398/03 -). Mit Bescheiden vom 21.10.2003 lehnte der Beklagte die Anträge auf Einbürgerung ab: Eine unterschriebene Selbstbekennung zur PKK widerspreche dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung; eine Abwendung von der Unterstützung der PKK sei nicht glaubhaft gemacht. Den Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit Bescheid vom 01.12.2003 zurück. Mit der am 24.12.2003 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen im wesentlichen vor: Die bloße Tatsache der Selbstbekenntniserklärung dürfe nicht als Tatsache dafür gewertet werden, dass sie die demokratische Grundordnung gefährdeten. Die Klägerin zu 1. sei denn auch strafrechtlich nicht belangt und der Kläger zu 2. nur zu einer äußerst geringen Geldstrafe verurteilt worden. Sie spielten innerhalb der PKK oder sonstiger kurdischer Organisationen auch nicht ansatzweise eine herausragende Rolle; ihre politischen Aktivitäten seien bis auf die Unterzeichnung des besagten Papiers gleich null. Zudem sei die Wandlung der PKK in Zielsetzung und Methoden zu berücksichtigen; das weiterhin bestehende Verbot erkenne diese neuere politische Entwicklung nicht an. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung der Versagungsbescheide vom 21.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 01.12.2003 zu verpflichten, sie einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Er hält daran fest, dass die Klägerin zu 1. nicht glaubhaft gemacht habe, sich von der Unterstützung der PKK abgewandt zu haben; deshalb komme die Miteinbürgerung des Klägers zu 2. als Ehegatte nicht in Betracht. Einen eigenen Einbürgerungsanspruch besitze er nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Strafakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des von der Klägerin zu 1. gem. §§ 85 ff AuslG geltend gemachten Anspruchs auf Einbürgerung als Ausländerin mit längerem Aufenthalt liegen vor. Zu Recht ist zwischen den Beteiligten lediglich der Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 2 AuslG strittig, der jedoch - darin ist der Klägerin zu folgen - in ihrem Fall nicht mehr greift. Die Klägerin hat mit der Unterschrift unter die Selbsterklärung für die PKK allerdings den nach der genannten Vorschrift grundsätzlich zum Ausschluss des Einbürgerungsanspruchs führenden tatsächlichen Anhaltspunkt dafür geliefert, dass sie Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind. Dass es sich bei der PKK um eine derartige Bestrebung handelt, steht aufgrund des mit rechtskräftig bestätigter Verfügung des Bundesministers des Innern vom 22.11.1993 gem. § 3 VereinsG verhängten Betätigungsverbots fest. Die politischen Positionsänderungen, die die PKK zwischenzeitlich vorgenommen hat, haben nicht zur Aufhebung des Verbots geführt; vielmehr ist die PKK mit Beschluss vom 02.05.2002 von der Europäischen Union in die Liste der terroristischen Organisationen aufgenommen und das Betätigungsverbot auf ihre Nachfolgeorganisation KADEK (Kongrya Azadi u Demokrasiya Kurdistan) erstreckt worden. Welche Bedeutung für die weitere Entwicklung der am 26.10.2003 vollzogenen Selbstauflösung des KADEK und der anschließenden Gründung des Volkskongresses Kurdistan" - KONGRA-GEL - zukommen wird, ist noch unklar. Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein-Westfalen 2002, Seite 219 ff., und 2003, S. 171 ff. Die Klägerin hat die PKK unterstützt. Insofern gilt für sie nichts anderes als für ihren Ehemann. Auf die einschlägigen Passagen des landgerichtlichen Urteils vom 25.06.2003 (S. 8 f) wird Bezug genommen. Die Bedeutung der von der Klägerin geleisteten, für sich genommen zunächst eher geringfügig erscheinenden Teilnahme an der Unterschriftenaktion ergibt sich aus dem Gesamtkonzept der zentral gesteuerten Kampagne. Der PKK-(General-)Präsidialrat hatte die PKK- Anhängerschaft aufgefordert, sich ab dem 31. Mai 2001 an deutsche Behörden zu wenden, um sich als PKK-Sympathisant zu bekennen und seine Identität offen zu legen. Die auf Breitenwirkung und damit auf Erschwerung der Sanktionierung des Verstoßes gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot angelegte Kampagne begann mit der Demonstration vom 13.06.2001 vor dem Oberlandesgericht E, wo zu diesem Zeitpunkt unter großer Beachtung kurdischer Sympathisanten gegen den hohen PKK-Funktionär I verhandelt wurde; im Gerichtsgebäude wurden ca. 1470 Selbsterklärungen abgegeben; bundesweit wurden mehr als 31.000 Selbsterklärungen den Justizbehörden übergeben. Im Fall der Klägerin ist jedoch glaubhaft gemacht, dass sie sich von der Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat; damit ist der Weg aus dem Ausschlusstatbestand eröffnet. Der Begriff der Abwendung zielt auf die innere Haltung des Einbürgerungsbewerbers. Insofern muss eine Änderung festgestellt werden können, die die Wiederholung von Unterstützungshandlungen mit hinreichender Sicherheit ausschließt. Da innere Tatsachen der Beobachtung und Feststellung nicht unmittelbar zugänglich sind, bedeutet dies, dass die erforderliche Risikobewertung anhand aller zugänglichen Fakten vorzunehmen ist. Dabei wird es insbesondere auf die erkennbare Motivationslage für die Unterstützungshandlung und die Umstände ankommen, die für deren Fortdauer, Änderung oder Wegfall sprechen. Die Motivationslage der Klägerin, deren Fall bereits von den Strafverfolgungsbehörden als geringfügig (§ 153 Abs. 1 StPO) eingestuft worden ist, ist als im eigentlichen Sinne unpolitisch zu qualifizieren. Dafür spricht zunächst, dass sie sich weder allgemein noch sonst im Rahmen der PKK politisch vor und auch nach der Selbsterklärung betätigt hat. Ersichtlich steht hinter dem unterschriebenen Selbstbekenntnis in ihrem Fall nicht die Offenlegung einer tatsächlich bestehenden inneren oder äußeren Zugehörigkeit zu dieser Organisation. Man wird ihr vielmehr nicht zu nahe treten, wenn die Unterschrift in den Zusammenhang ihrer ehelichen Verbindung mit dem Kläger zu 2. und einer gewissen Bereitschaft gestellt wird, sich dessen Vorstellungen oder Handlungsanweisungen unterzuordnen. Den Äußerungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, mit denen sie auf verschiedenen, überwiegend weniger überzeugenden Wegen die geleistete Unterschrift zu bagatellisieren versucht hat, hat das Gericht jedenfalls entnehmen können, dass die Klägerin, hätte sie die Strafbarkeit ihrer Handlungsweise gekannt, von der Teilnahme an der Unterschriftenaktion abgesehen hätte. Da sie ersichtlich nicht aus politischer Überzeugung heraus tätig geworden ist, ist ihr ohne weiteres abzunehmen, dass sie ein derartiges Risiko, das ihr durch die Verurteilung ihres Mannes zusätzlich vor Augen geführt worden ist, nicht mehr eingehen wird. Auch ein derartiges Klügerwerden" genügt als Einstellungsänderung; dass sich die Klägerin daran hält, wird durch ihre vollständige Unauffälligkeit seit nunmehr wieder drei Jahren in staatsschutzrechtlicher Hinsicht belegt. Die vom Beklagten als Hinweis auf Gegenteiliges herangezogene Wendung auf S. 3 des landgerichtlichen Urteils (Wenngleich er nach seiner Eheschließung sein intensives politisches Engagement verringert hat, nahm er auch mit seiner Ehefrau an prokurdischen Veranstaltungen teil") bezieht sich zum einen nicht auf die Zeit nach Abgabe der Selbstbekenntniserklärung und ist zum andern mangels Präzisierung des genaueren Charakters dieser prokurdischen Veranstaltungen, deren angeblicher Besuch durch die Klägerin keinen staatsschutzrechtlichen Niederschlag gefunden hat, im vorliegenden Zusammenhang nicht aussagekräftig. Dass die Klägerin als Kurdin Sympathie für kurdische Angelegenheiten besaß und besitzt, versteht sich von selbst, bietet als solches aber kein Indiz dafür, sie sei bereit, dieser Sympathie folgend verfassungsfeindliche Bestrebungen zu unterstützen. Hinsichtlich des Klägers zu 2. ist der Versagungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig und verletzt ihn deshalb nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Einbürgerung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die mangels achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Inland allein in Betracht kommende Miteinbürgerung mit der Klägerin zu 1. gem. § 85 Abs. 2 Satz 1 AuslG scheitert am Ausschlusstatbestand des § 86 Nr. 2 AuslG. Der Kläger ist mit seinen Unterstützungshandlungen für die PKK nicht nur - zuletzt - durch die Teilnahme an der Identitätskampagne, sondern auch schon mehrfach zuvor aufgefallen. Dass er damit vielleicht vorwiegend seinem letztlich gescheiterten Asylbegehren durch Nachfluchtgründe größere Schubkraft verleihen wollte, ändert daran nichts. Er hat nicht, worauf es hier ankäme, glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Der Kläger hat sich nicht nur in den Asylverfahren, sondern auch noch im Strafverfahren als ein seit früher Jugend politischer Mensch beschrieben. Mag auch die Unterstützung der marxistisch-leninistischen TKP/ML schon in der Türkei unglaubhaft sein, so erweisen ihn sowohl die Selbstbeschreibung, die er von sich gegeben hat, als auch die verschiedenen Vorfälle, die von staatsschutzrechtlicher Relevanz waren, als einen fest in der PKK bzw. ERNK und deren Gedankengut verankerten Menschen. Dafür spielt es keine Rolle, dass er nicht zum Führungspersonal gehört (hat) oder sonst in besonderer Weise hervorgetreten ist. Auf ihn konnte jedenfalls gerechnet werden, wenn Aktionen für die PKK und ihre Nebenorganisationen durchzuführen waren. In diesen Zusammenhang ist auch einzuordnen, dass er sich an der Identitätskampagne beteiligt hat. Seine Unterschriftsleistung erwuchs ersichtlich aus seiner zumindest immer noch inneren Nähe zu dieser Kampforganisation. Als Ansatz für die Glaubhaftmachung der behaupteten Abwendung kann der Kläger nur vorzuweisen, dass er seit dem Jahre 2001 wieder, wie schon zuvor sechs Jahre lang seit dem letzten Vorfall, staatsschutzrechtlich unauffällig geblieben ist. Zur Änderung der Motivationslage hat er lediglich den Hinweis auf die Eheschließung und das danach nachlassende politische Engagement anzubieten. Letzteres überzeugt nicht; die politische Beruhigung nach der Eheschließung hat ihn an der Teilnahme an der Identitätskampagne der PKK nicht gehindert. Es ist nach der bisherigen Entwicklung vielmehr kein überzeugender Grund ersichtlich, weshalb es der PKK oder einer ihrer Nachfolgeorganisationen bei - von ihr stets vorbehaltener - Änderung der politischen Strategie und Rückkehr zur Gewalt, vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2003 S. 172, nicht gelingen sollte, den Kläger im Bedarfsfalle" wieder zur Teilnahme an ihren Aktionen oder sonstigen Unterstützungshandlungen zu veranlassen. Das Gericht verkennt nicht, dass es auch eine Form der letztlich als dauerhaft zu beurteilenden Distanzierung durch Nichtaktivität geben kann, die die Bejahung einer Abwendung i.S.d. Gesetzes ermöglichen würde. Im Falle des Klägers wird der Zeitraum, der hierfür zu fordern wäre, nicht gering angesetzt werden können. Jedenfalls reichen die bisher verstrichenen drei Jahre seit der Identitätskampagne nicht aus. Es wird daran zu denken sein, sich an dem Achtjahreszeitraum zu orientieren, den das Gesetz in § 85 Abs. 1 AuslG als grundsätzlich ausreichend für die geforderte Integration ansieht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.