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Urteil

22 K 8105/03

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kindergeld, das an den Elternteil gezahlt wird, ist grundsätzlich dessen Einkommen und nicht ohne weiteres dem Kind zuzurechnen. • Kindergeld wird nur dann Einkommen des Kindes, wenn der Kindergeldberechtigte es durch einen konkreten Zuwendungsakt dem Kind überlässt; das bloße Einfließen in eine gemeinsame Haushaltskasse genügt nicht. • Im Bereich der Grundsicherung ist § 3 Abs. 2 GSiG i.V.m. den §§ 76 ff. BSHG maßgeblich für die Einkommensanrechnung. • Werden mit dem Kindergeld vorrangig behinderungsbedingte Mehrbedarfe des Betroffenen (z.B. Hilfsmittel, Therapien, Fahrtkosten) bestritten, steht dies einem Anspruch auf Grundsicherung nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Kindergeld nur bei konkreter Zuwendung als Einkommen des Kindes anzurechnen • Kindergeld, das an den Elternteil gezahlt wird, ist grundsätzlich dessen Einkommen und nicht ohne weiteres dem Kind zuzurechnen. • Kindergeld wird nur dann Einkommen des Kindes, wenn der Kindergeldberechtigte es durch einen konkreten Zuwendungsakt dem Kind überlässt; das bloße Einfließen in eine gemeinsame Haushaltskasse genügt nicht. • Im Bereich der Grundsicherung ist § 3 Abs. 2 GSiG i.V.m. den §§ 76 ff. BSHG maßgeblich für die Einkommensanrechnung. • Werden mit dem Kindergeld vorrangig behinderungsbedingte Mehrbedarfe des Betroffenen (z.B. Hilfsmittel, Therapien, Fahrtkosten) bestritten, steht dies einem Anspruch auf Grundsicherung nicht entgegen. Die Klägerin, geistig und körperlich behindert, lebte im Haushalt ihrer Eltern. Der Vater bezog für sie Kindergeld und war zugleich Betreuer; die Klägerin erhielt Pflegestufe III und bis Ende 2002 Sozialhilfe. Die Beklagte bewilligte ab 1.1.2003 Grundsicherungsleistungen und rechnete das Kindergeld in Höhe von 154 EUR als Einkommen an. Die Klägerin bzw. ihr Betreuer legten Widerspruch ein und führten aus, das Kindergeld diene vorrangig der Deckung behinderungsbedingter Mehraufwendungen, nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt. Die Beklagte lehnte den Widerspruch ab mit der Begründung, die Eltern könnten ihren Lebensunterhalt auch ohne Kindergeld bestreiten und das Kindergeld könne nach §48 SGB I an das Kind ausgezahlt werden. Die Klägerin klagte auf Bewilligung der Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung des Kindergeldes für den Zeitraum 1.1.2003 bis 30.6.2004. • Die Klägerin ist grundsicherungsberechtigt nach §§1, 2 Abs.1 GSiG. Nach §3 Abs.2 GSiG i.V.m. §§76 ff. BSHG sind Einkommenstatbestände zu prüfen. • Kindergeld, das an den Elternteil gezahlt wird, ist grundsätzlich Einkommen des Elternteils und damit nicht automatisch Einkommen des Kindes. • Kindergeld wird nur dann dem Kind als Einkommen zugerechnet, wenn der Kindergeldberechtigte es durch einen konkreten, zielgerichteten Zuwendungsakt dem Kind übergibt; das bloße Einfließen in eine gemeinsame Haushaltskasse genügt nicht. • Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vater das Kindergeld der Klägerin als Taschengeld oder durch sonstige konkrete Zuwendung überließ; glaubhaft ist, dass das Geld in den gemeinsamen Haushalt einfloss und die Eltern die Verwendung bestimmten. • Eine Anrechnung wegen Unterhaltsansprüchen kommt nicht in Betracht, weil §16 BSHG im GSiG nicht gilt und Unterhaltsansprüche nach §2 Abs.1 Satz3 GSiG grundsätzlich außer Betracht bleiben, soweit die Einkommensgrenze nicht erreicht wird. • Die tatsächliche Deckung von Bedarfen durch Dritte (Eltern) schließt den Grundsicherungsanspruch nicht aus, insbesondere wenn die Eltern nur deshalb Leistungen erbrachten, weil der Grundsicherungsträger zuvor abgelehnt hatte. • Die Klägerin machte glaubhaft, dass das Kindergeld vorrangig behinderungsbedingte Mehrbedarfe (Freizeit, Therapien, Hilfsmittel, Fahrtkosten, Betreuung) deckt; dies ist nicht mit dem Grundsicherungsbedarf nach §3 Abs.1 GSiG identisch und rechtfertigt keine Anrechnung. Die Klage war erfolgreich. Das Gericht verpflichtete die Beklagte, der Klägerin für den Zeitraum 1.1.2003 bis 30.6.2004 Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung des Kindergeldes in Höhe von 154,00 EUR monatlich zu bewilligen. Begründend entschied das Gericht, dass das Kindergeld nicht zum Einkommen der Klägerin geworden sei, weil kein konkreter Zuwendungsakt seitens des Vaters vorlag und das Geld lediglich in den gemeinsamen Haushalt floß. Zudem überwiegt, dass das Kindergeld zur Deckung behinderungsbedingter Mehrbedarfe verwendet wird und eine Anrechnung nach den einschlägigen Vorschriften des GSiG und BSHG nicht gerechtfertigt ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.