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Urteil

19 K 3244/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0614.19K3244.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 11. März 1989 geborene Kläger lebt seit dem 1. Dezember 1998 im Haushalt seiner Großeltern väterlicherseits, ohne dass es sich hierbei um eine Maßnahme der Jugendhilfe handelt. Seine Eltern sind bereits seit dem 1. April 1993 geschieden; das Sorgerecht steht den geschiedenen Eltern gemeinsam zu. 3 Bereits vor der Betreuung des Klägers durch die Großeltern war der Beklagte - jedoch beratend - für den Kläger und seine Mutter, bei der er zuvor seit der Trennung der Eltern bis Dezember 1998 gelebt hatte, tätig. 4 Der Kläger wurde zum Schuljahr 1996/1997 in die Grundschule eingeschult. Schon in der ersten Klasse zeigte er nach Angaben des Großvaters große Lernschwierigkeiten in allen Fächern - BA Heft 2, Bl. 198-.Seit der zweiten Klasse wurde für ihn ein sonderpädagogischer Bedarf festgestellt. Er wurde daher im 2. Schuljahr in den Fächern Deutsch und Mathematik nach den Richtlinien der Schule für Lernbehinderte unterrichtet. Nach dem Zeugnis für das erste Halbjahr des 3. Schuljahres wurde der Kläger in Deutsch - mündlich - und Mathematik - überwiegend ebenfalls nach den vorgenannten Richtlinien unterrichtet. Im Zeugnis heißt es weiter, das der Kläger am Unterricht nur Teil genommen habe, wenn er persönlich angesprochen wurde. Um den Unterricht zu verstehen, habe er ferner Einzelunterricht und solchen in einer Kleingruppe benötigt. Im 2. Halbjahr war ein Arbeiten im Fach Mathematik nach den Förderrichtlinien noch erforderlich. 5 Während des 3. Schuljahres erhielt der Kläger ferner dienstags und donnerstags von 14.30 bis 15.15 Uhr Nachhilfeunterricht, besuchte an den gleichen Tagen abends für 1,5 Stunden das Tambourcorps. Freitags erhielt er Ergotherapie, samstags nahm er am therapeutischen Reiten teil. 6 Der sonderpädagogische Bedarf bestand auch im 4. Schuljahr fort. Mittlerweile erhielt er Nachhilfe in einem Institut sowie bei einer Lehrerin. 7 Seit dem Schuljahre 2000/2001 besucht er, anders als es sich zunächst während des 4. Schuljahres abzeichnete (Schule für Lernbehinderte) die Hauptschule. Ein im Namen seiner Eltern gestellter Antrag auf sonderpädagogischen Bedarf wurde abgelehnt. 8 Am 2. September 1999 sprachen die Großeltern des Klägers beim Beklagten im Rahmen einer allgemeinen Beratung vor. Hierbei erklärten sie u.a., dass der Kläger wegen seiner Rechenschwächen eine Dsykalkulie-Therapie erhalten solle. Die Kosten hierfür wollten sie tragen. 9 Am 6. Juni 2000 stellten die Großeltern den Kläger im Mathematisch- Lerntherapeutischen Institut Düsseldorf -MLI - vor. 10 Das MLI bescheinigte für den Kläger, ohne einen allgemeinen Intelligenztest durchgeführt zu haben, Rechenschwierigkeiten schweren Ausprägungsgrades. Auf Grund der permanenten Überforderung sei mit psychischen Beeinträchtigungen zu rechnen. 11 Im Hinblick hierauf schloss der Großvater im eigenen Namen mit dem MLI einen Therapievertrag zur Behandlung der Rechenschwäche/Dsykalkulie für die Zeit ab 19. Oktober 2000 bei monatlichen Kosten in Höhe von 460,00 DM ab. 12 Mit Schreiben vom 7. September 2000 beantragte der Großvater der Klägers unter seinem Briefkopf die Übernahme der Kosten der Behandlung im MLI. 13 Der Beklagte lehnte den Antrag mit an die Eheleute Q, also die Großeltern, gerichtetem Bescheid vom 13. November 2000 ab und machte geltend, er sei unzuständig, die Kosten seien von der Krankenkasse zu tragen. 14 Unter dem 21. November 2000 wurde von dem heutigen Prozessbevollmächtigten unter Hinweis auf eine von dem Großvater unterschriebene Vollmacht Widerspruch gegen die Ablehnung eingelegt. Im Nachgang zum Widerspruch wurde der Widerspruchsbescheid der AOK vorgelegt, worin auch diese die Kostenübernahme wegen Unzuständigkeit abgelehnt hatte. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger die am 19. Oktober 2000 begonnen Therapie zum 31. Oktober 2001 beendet habe. Das Begehren beschränke sich daher auf die Übernahme von 12 Monatsbeiträgen und der Diagnose - Gebühr von 340,00 DM. 15 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 12. März 2002 als unbegründet zurück und machte geltend, er sei nicht zuständig. Es sei die Zuständigkeit der Krankenkasse oder der Schule gegeben. Allein der Umstand, dass die AOK den Widerspruch unter Hinweis auf ihre Unzuständigkeit zurückgewiesen habe, bedeute nicht die Richtigkeit der Entscheidung. Klage wurde daraufhin nicht erhoben. 16 Mit vom Großvater des Klägers unterzeichneten Schreiben vom 21. Oktober 2002 stellte die E GmbH, Büro X, den Antrag auf Überprüfung des zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen Widerspruchsbescheides über die Ablehnung der Eingliederungshilfe. Hierbei verwies er auf das Urteil der Kammer im Verfahren 19 K 11140/98. 17 Mit Schreiben vom 8. November 2002 wies der Beklagte darauf hin, dass das Verwaltungsverfahren mangels Klageerhebung bestandskräftig abgeschlossen sei. Daran ändere auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem anderen Falle nichts. Dagegen wandte sich der Großvater des Klägers unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 44 Abs. 1 SGB X. 18 Mit an die E GmbH, Büro X gerichtetem Bescheid vom 28. Januar 2003 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte aus, der Bescheid vom 11. November 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2002 sei rechtmäßig ergangen, sodass eine Abänderung/Rücknahme auch nicht im Lichte des § 44 SGB X möglich sei. Ergänzend zur Begründung der bestandskräftigen Bescheide sei anzumerken, dass der Enkel auch nicht an einer Dsykalkulie leide. Die Rechenschwäche beruhe auf einem allgemeinen Intelligenzdefizit. Diese ergebe sich schon aus den schulischen Leistungen des Kindes und der über einen langen Zeitraum nach den Grundsätzen der Schule für Lernbehinderte erfolgten Beschulung. Es seien auch zu keinem Zeitpunkt Symptome von Verhaltensauffälligkeiten geltend gemacht worden, die als Hinweise auf psychosomatische Beschwerden gewertet werden könnten. 19 Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Großvater geltend, dass beim Kläger allein eine Teilleistungsstörung gegeben sei. So sei auch zwischenzeitlich ein Antrag auf sonderpädagogische Förderung während des Besuchs der Hauptschule abgelehnt worden, weil ein solcher Bedarf nicht mehr gegeben sei. Auch das Versorgungsamt Düsseldorf habe eine Teilleistungsstörung festgestellt. 20 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 9. Mai 2003 als unbegründet zurück. Wegen der Begründung der Widerspruchsentscheidung wird auf die Gründe des Bescheides, Bl. 11 und 12 der GA, verwiesen. 21 Am 12. Mai 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen, die im Verwaltungsverfahren gemacht wurden. Ferner macht er geltend, die Eltern hätten seinerzeit seinen Großvater mit der Einleitung entsprechender Schritte mündlich beauftragt. Eine schriftliche Bevollmächtigung des Großvaters zu seiner Vertretung gebe es nicht. 22 Der Kläger beantragt, 23 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2003 zu verpflichten, seinen Bescheid vom 13. November 2000 sowie den Widerspruchsbescheid vom 12. März 2002 aufzuheben und ihm Eingliederungshilfe gem. § 35 a SGB VIII durch Übernahme der Kosten zu bewilligen, die durch die Therapie im Mathematisch-Lerntherapeutischen-Institut zu Düsseldorf in der Zeit von Oktober 2000 bis Oktober 2001 entstanden sind. 24 Der Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Der Beklagte verweist auf die Gründe der angefochtenen Entscheidungen und macht ferner geltend, der Umstand, dass es sich im Falle des Klägers nicht um eine Teilleistungsstörung sondern eine allgemeine Intelligenzminderung handele, werde durch das Schulpsychologische Gutachten belegt, welches anlässlich des Verfahrens auf Feststellung eines sonderpädagogischen Bedarfs während des Besuchs der Hauptschule erstellt worden sei. Nach dem Gutachten habe der Kläger einen allgemeinen IQ von 72. Gleichzeitig gebe das Gutachten auch nicht ansatzweise einen Hinweis darauf, dass dem Kläger eine seelische Behinderung drohe. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, Beiakten Hefte 1 und 2 verwiesen. 28 Entscheidungsgründe: 29 Die Klage hat keinen Erfolg. 30 Da der Kläger zwischenzeitlich das 15. Lebensjahr vollendet hat, ist er auch ohne das Mitwirken seiner gesetzlichen Vertreter prozessfähig, § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 36 SGB I. Er hat insoweit auch die Klageerhebung nachträglich genehmigt. 31 Zu seinen Gunsten kann, mangels gegenteiligen Vortrags des Beklagten, auch unterstellt werden, dass er Adressat der angefochtenen Bescheide vom 28. Januar 2003 und 9. Mai 2003 sein sollte, auch wenn die Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schreiben vom 21. Oktober 2002 nicht offenbarten, wer der von ihnen Vertretene sein sollte. 32 Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Aufhebung des an die Eheleute Q gerichteten Bescheides vom 13. November 2000 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 12. März 2002 und nachfolgende Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII wegen der Dsykalkulietherapie im MLI für die Zeit vom 19. Oktober 2000 bis 31. Oktober 2001, sodass die angefochtenen Bescheide vom 28. Januar 2003 und 9. Mai 2003 rechtmäßig sind. 33 Nach der allein für das Begehren des Klägers in Betracht kommenden Vorschrift des § 44 Abs. 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Nach Abs. 4 der Vorschrift werden Sozialleistungen nach Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit nach den Vorschriften des besonderen Teils des Sozialgesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. 34 Die Anwendbarkeit der Vorschrift ist schon nicht gegeben. 35 Nach § 37 Satz 1 SGB I gelten zwar das Erste und Zehnte Buch für alle Sozialbereiche des Sozialgesetzbuches, allerdings nur soweit sich aus den übrigen Büchern nichts abweichendes ergibt. Eine solche Abweichung ist jedoch für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, also des SGB VIII gegeben. Wie die Sozialhilfe bezwecken die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe die Deckung eines aktuellen / gegenwärtigen Bedarfs, im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe in der Regel zunächst sogar durch Sachleistungen der Jugendämter. Dieser aktuelle Bedarf kann nach Jahren regelmäßig nicht rückwirkend in der Vergangenheit gedeckt werden. Die spätere Bewilligung kann die frühere Bedarfslage nicht decken.Dass letztlich in gerichtlichen Verfahren über Hilfe für in der Vergangenheit liegende Zeiträume entschieden wird, ist nur ein Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. Diese Gebot rechtfertigt es jedoch nicht, unter Durchbrechung der Gesetzesintention, der Deckung eines aktuellen Bedarfs, bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen, nachdem hier vom Betroffenen auf gerichtlichen Rechtsschutz verzichtet wurde, wieder aufzugreifen. Die mit den im SGB VIII geregelten Leistungen verfolgte Zielsetzung kann so, anders als im von vornherein auf eine Geldleistung gerichtetem Recht der gesetzlichen Renten- oder Arbeitslosenversicherung, im Falle einer Jahre später erneut vorzunehmenden Überprüfung nicht erreicht werden. Zwar ist vorliegend der Klageantrag letztlich auf eine Geldleistung gerichtet. Das Jugendamt schuldet aber vom rechtlichen Ansatz her stets die konkrete Hilfeleistung, mag sich auch der Anspruch in Fällen zulässiger „Selbstbeschaffung" auf die (nachträgliche) Finanzierung verengen. Für solche verengten Restansprüche kann nichts anderes gelten als für die (zeitgebundene) Hilfeleistung selbst. 36 Dies bedingt die Unanwendbarkeit der Regelung des § 44 Abs. 1 SGB X bei Leistungen nach dem SGB VIII. 37 Doch selbst wenn die Regelung des § 44 SGB X im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe anwendbar wäre, stünde dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu. 38 Der Bescheid vom 13. November 2000 war nicht etwa an den Kläger gerichtet, sondern an die Eheleute „Q", also seine Großeltern, die nicht seine gesetzlichen Vertreter waren und sind, denn die elterliche Sorge hatten und haben die Eltern des Klägers gemeinsam auszuüben. Dass der Bescheid an die Großeltern als Bevollmächtigte des Klägers gerichtet war, lässt sich ebenfalls nicht erkennen. Dies ist auch schon deshalb auszuschließen, als am 7. September 2000 der Großvater des Klägers nicht etwa unter Hinweis auf eine Vertretung des Klägers den Antrag auf Übernahme der Therapiekosten gestellt hatte, sondern unter seinem eigenen Briefkopf und mit dem Begehren „.. ich beantrage...". Hiervon ausgehend konnte der Widerspruch, der nicht explizit benennt, in wessen Namen er eingelegt werden sollte, auch zulässiger Weise nur von den Adressaten des Bescheides eingelegt werden, folglich sich der Widerspruchsbescheid auch wieder nur an die Großeltern richten. Zwischen den Adressaten des Bescheides der zurückgenommen werden soll, und dem Antragsteller muss jedoch Identität bestehen. Eine solche ist hier nicht gegeben. 39 Ein Anspruch der Klägers auf Aufhebung des Bescheides vom 13. November 2000 wäre aber selbst nicht gegeben, wenn der Großvater den Antrag vom 7. September 2000 im Namen des Klägers als dem für Leistungen nach § 35 a SGB VIII Leistungsberechtigten gestellt hätte. 40 Der Gewährung der hier streitigen Leistung der Kinder- und Jugendhilfe setzt nach der für das Sozialrecht allgemein geltenden Regelung des § 28 SGB X einen rechtzeitigen Antrag voraus. 41 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. September 2000, -5 C 29.99 - 42 Der Antrag ist vom Anspruchsberechtigten zu stellen. Zum fraglichen Zeitpunkt war der Kläger als potentieller Anspruchsberechtigter erst 11,5 Jahre alt und damit nicht beteiligtenfähig, auch nicht nach der oben genannten Vorschrift des § 36 SGB I. Es bedürfte mithin für eine wirksame Antragstellung der Vertretung durch seine gesetzlichen Vertreter, hier seine geschiedenen Eltern, da diesen das Sorgerecht zur gemeinsamen Ausübung übertragen wurde. Dass die Eltern jedenfalls den Antrag gebilligt hätten, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Nicht einmal Vollmachten wurden von ihnen, anders als später im Zusammenhang mit dem während des Hauptschulbesuchs geführten Verfahrens auf Feststellung eines sonderpädagogischen Bedarfs, ausgestellt. Zwar hat der Großvater des Klägers in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Eltern seien damit einverstanden gewesen, dass er alles für die Hilfe des Klägers erforderliche veranlasse.Diese Erklärung überzeugt aber vor dem Hintergrund des Akteninhalts wenig. 43 Der Antrag kann auch nicht rückwirkend etwa durch nachträgliche Genehmigung gestellt werden. 44 Schließlich wäre aber selbst dann, wenn man eine wirksame Antragstellung unterstellen würde, ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Bewilligung der Übernahme der Kosten der Dyskalkulietherapie im MLI für den streitigen Zeitraum nicht gegeben gewesen, sodass der die Leistung versagende Bescheid vom 13. November 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2002 im Ergebnis nicht rechtswidrig und damit vom Beklagten aufzuheben war. 45 Die Voraussetzungen der allein als Anspruchsgrundlage für eine Bewilligung in Betracht kommenden Vorschrift des § 35 a Abs. 1 SGB VIII, welche wegen des Beginns der Maßnahme vor dem 1. Juli 2001 - vgl. Art. 67 des Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001, BGBl. 2001, S. 1139 - in der Fassung vom 23. Juli 1996 anzuwenden ist, waren nicht erfüllt. 46 Nach dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. 47 Ob der Kläger die Voraussetzungen der Norm erfüllt, ist schon fraglich. 48 Die „seelische Behinderung" ist in Fällen der vorliegenden Art in drei Schritten festzustellen: 49 Zunächst muss eine Teilleistungsstörung (z.B. Dyslexie / Legasthenie, Dyskalkulie oder Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom) vorliegen. Diese Teilleistungsstörung muss Hauptursache für eine „seelische Störung" (Neurose oder sonstige seelische Störung) sein, die ihrerseits zu Beeinträchtigungen bei der „Eingliederung in die Gesellschaft" (Störungen des Sozialverhaltens mit dem Ergebnis einer dissozialen Entwicklung, einer sog. „sekundären Neurotisierung") führt, 50 vgl. Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2000, vor § 35a, Rdnr. 34; Vondung in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII (LPK-SGB VIII), 1998, § 35a Rdnr. 6 u. 7; BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 - , FEVS 49, 487; Urteil vom 19. Juni 1984 - 5 C 125.83 - , FEVS 33, 457; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. April 1996 - 6 S 827/95 - , FEVS 47, 309. 51 Soweit es um das „Drohen" einer seelischen Behinderung geht, muss die Teilleistungsstörung selbst zweifelsfrei festgestellt werden. Ist infolge der Teilleistungsstörung eine „seelische Störung" entstanden, bedarf es einer Prognose, dass deshalb mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad Beeinträchtigungen bei der „Eingliederung in die Gesellschaft" eintreten werden. Diese Anforderungen ergeben sich aus § 5 EingliederungshilfeVO, der wegen der Verweisung in § 35a Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB VIII Anwendung findet. 52 vgl. Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 35a, Rdnr. 8b; Vondung in LPK-SGB VIII, § 35a, Rdnr. 8; BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 - , FEVS 49, 487;Beschluss vom 5. Juli 1995 - 5 B 119.94 - , Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. November 1994 - 9 S 1462/96 - (Berufungsurteil zu der erstgenannten Entscheidung); Urteil vom 13. November 1996 - 6 S 1350/94 - , FEVS 47, 342. 53 Eine Teilleistungsstörung in Form der Dyskalkulie ist schon nicht erwiesen. 54 In der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der WHO - ICD 10 - wird die Dyskalkulie als „umschriebener Entwicklungsrückstand" unter der Teilüberschrift „Entwicklungsstörungen" mit der Nr. F 81.2 geführt. Das Hauptmerkmal ist eine umschriebene Beeinträchtigung der Entwicklung von Rechenfertigkeiten, die nicht allein durch einen allgemeine Intelligenzminderung oder eine eindeutig unangemessene Beschulung erklärbar ist. Bei der Rechenstörung - Dyskalkulie - dürfen in der Vorgeschichte keine anderen ausgeprägten Lese- oder Rechtschreibschwierigkeiten bestehen, da nach ICD 10, Nr. F 81.3 sonst von einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten gesprochen wird. 55 Von dieser Definition geht auch das MLI und der Beklagte aus. 56 Hiernach ist zunächst festzustellen, dass das MLI in seiner Testung den Kläger keinem allgemeinen Intelligenztest unterzogen hat, sodass nicht feststellbar ist, ob die für das Rechnen ermittelten Werte nicht etwa auf einer allgemeinen Intelligenzminderung, verbunden mit schulischer Überforderung beruhen. Hierfür sprechen nicht nur die dem Kläger von der Schule im Rahmen der Zeugnisse der 2. und 3. Klasse auch im Bereich der Rechtschreibung attestierten Schwächen, als der Kläger in diesen Klassen nicht nur in Mathematik, sondern auch in Deutsch auf Grund sonderpädagogischen Bedarfs nach den Richtlinien einer Schule für Lernbehinderte unterrichtet wurde. 57 Eine solche Annahme wird auch gestützt durch den späteren Schulpsychologischen Test des Schulpsychologischen Dienstes des Kreises O vom 17. April 2003, wonach für den Kläger auf Grund verschiedener Tests lediglich ein allgemeiner Intelligenzquotient von 72 ermittelt wurde. Der Bericht spricht ferner von deutlich unterdurchschnittlichen intellektuellen Fähigkeiten und davon, dass der Kläger in Mathematik an die Grenzen seiner intellektuellen Möglichkeiten stoße. 58 Eine nachträgliche Begutachtung der Klägers ist wegen der zwischenzeitlich durchgeführten Behandlung nicht mehr angezeigt, da hiermit nicht mehr der damalige Zustand ermittelt werden könnte. 59 Doch selbst wenn eine Dyskalkulie vorgelegen haben sollte, lässt sich nicht feststellen, dass diese Störung Hauptursache für eine drohende oder bereits vorhandene seelische Behinderung war. 60 Die Ausführungen des MLI sind hier nicht fallbezogen, sondern geben nur die allgemeinen Folgen/Möglichkeiten einer Dyskalkulie wider. Auch nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger wegen schulischer Leistungen, insbesondere im Fach Mathematik als Hauptursache im streitigen Zeitraum Oktober 2000 bis Oktober 2001 eine seelische Behinderung drohte oder bereits vorhanden war. 61 Soweit es beim Kläger Belastungen solcher Art gab, ergibt sich schon aus den in Vermerken niedergelegten Schilderungen der Großeltern, dass dies auf dem Verhältnis zwischen den Großeltern und der leiblichen Mutter beruhte, so etwa der Furcht des Klägers, nach Ablauf eines Jahres vom Haushalt der Großeltern wieder in den der Mutter wechseln zu müssen. 62 Auch nach dem o.g. schulpsychologischen Bericht, der in diesem Bereich auf den Angaben des Großvaters, letztlich dem Prozessbevollmächtigten des Klägers beruht, hat der Kläger auch heute keine psychosomatischen Beschwerden und klagt nicht über Ängste. Er habe gute Kontakte zu seinen Klassenkameraden und ein gutes Verhältnis zu den Lehrpersonen. Die Richtigkeit dieser Feststellungen hat der Kläger nicht in Frage gestellt, obwohl auch der Beklagte im Laufe auf den Bericht schon verweisen hat. 63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 64