OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 L 111/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0527.9L111.04.00
4mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 13. Januar 2004 gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. Dezember 2003 zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E 66 auf dem Grundstück C Weg 15 in N1 (Gemarkung G1, Flurstücke 715 und 717) anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarwiderspruchs gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kommt entgegen der in § 212 a Abs. 1 BauGB getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung dann in Betracht, wenn das Interesse des Nachbarn an der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Baugenehmigung offensichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen liegen bei der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. 6 Soweit die Antragstellerin die Verletzung natur- und landschaftsschutzrechtlicher Bestimmungen rügt, fehlt es an einer Beeinträchtigung subjektiver Rechte. Diese Vorschriften bestehen ausschließlich im öffentlichen Interesse und vermitteln Privaten keine subjektiven Abwehrrechte, 7 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - 7 B 1392/03 -. 8 Auch Vorschriften des Bauordnungsrechts werden nicht verletzt; insbesondere wahren die geplanten Windenergieanlagen die nach § 6 Abs. 10 Satz 2-5 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen. 9 Die geplanten Windenergieanlagen, die nach dem der Kammer vorliegenden Kartenmaterial und dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten im Außenbereich errichtet werden sollen, verstoßen auch nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts. Ihre Zulassung würde dann zu Lasten der Antragstellerin nachbarschützende Regelungen des Bauplanungsrechts verletzen, wenn sie mit dem in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebot unvereinbar wären. Ein solcher Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot käme in Betracht, wenn die Windenergieanlagen gegenüber der Antragstellerin schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG hervorrufen würden. Dies ist bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. 10 Die Ermittlung und Bewertung der von einer Windenergieanlage ausgehenden Lärmimmissionen richtet sich nach der TA Lärm 1998. Im Außenbereich gelegene Häuser können nicht die für Wohngebiete maßgeblichen Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, sondern lediglich diejenigen eines Misch- oder Dorfgebietes, 11 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, 12 so dass der Antragstellerin nach Abschnitt 6.1 c) der TA Lärm 1998 Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber bzw. 45 dB(A) nachts zuzumuten sind. Die Lage des Grundstücks der Antragstellerin in einem Landschaftsschutzgebiet rechtfertigt nicht die Anwendung eines strengeren Lärmschutzmaßstabs. Landschaftsschutzgebietsverordnungen dienen nicht dem Schutz der im Schutzgebiet lebenden Menschen vor Beeinträchtigungen, insbesondere vor Lärmbeeinträchtigungen. Sie werden vielmehr festgesetzt, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist (§ 21 LG), 13 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - 7 B 1392/03 -. 14 Die Einhaltung des Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) nachts wird durch die angefochtene Baugenehmigung vom 22. Dezember 2003 hinreichend sichergestellt. 15 Soll eine Windenergieanlage errichtet werden, lassen sich die künftig von ihr auf die Nachbarbebauung einwirkenden Lärmimmissionen nur prognostisch abschätzen. Eine derartige Prognose ist hier im Baugenehmigungsverfahren durch das Schallgutachten „Prognose der Schallimmissionen durch zwei Windkraftanlagen am Standort N1" von dem Planungsbüro T am 20. Februar 2003, im gerichtlichen Verfahren korrigiert und ergänzt am 8. April 2004, erstellt worden. Dieses Gutachten prognostiziert für das Haus der Antragstellerin (I 99) nachts einen Immissionswert von 40,2 dB(A). 16 Die von der Antragstellerin gegen den Gutachter und das Gutachten vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch. 17 Soweit die Antragstellerin die Unparteilichkeit des Gutachters in Zweifel zieht, fehlt es an einem substantiierten Vortrag; zudem sind die Beigeladenen den entsprechenden Behauptungen der Antragstellerin, die auf eine Verflechtung der Fa. T mit der Herstellerfirma der streitgegenständlichen Windenergieanlagen zielen, im Einzelnen mit nachvollziehbaren Ausführungen entgegengetreten; dem hat die Antragstellerin nicht mehr widersprochen. 18 Des Weiteren ist auch die dem Gutachten zu Grunde liegende Vorgehensweise, die zu dem Beurteilungspegel geführt hat, bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. 19 Die künftigen Immissionen einer neuen Windenergieanlage können nur dadurch sachgerecht prognostisch abgeschätzt werden, dass die bei üblichem Betrieb des betreffenden Anlagetyps konkret - z.B. durch Referenzmessungen - ermittelten Emissionswerte unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten des zu betrachtenden Standorts der neuen Anlagen in die an den relevanten Immissionsorten zu erwartenden Immissionen umgerechnet werden, 20 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 7 B 1322/01 -. 21 Dementsprechend legt das Gutachten der Prognoseberechnung den Prüfbericht 25716-1.001 der Fa. L, vom 30. November 2001 zu Grunde. Nach dieser Vermessung hat eine Anlage des Typs Enercon E 66 im schallreduzierten Betrieb mit einer Leistungsbegrenzung auf 1.000 kW einen Schallleistungspegel von 98,3 dB(A). Dass das Gutachten, wie von der Antragstellerin gerügt, den Prüfbericht einschließlich aller Messprotokolle nicht vollständig wiedergibt, ist unschädlich; der im Gutachten enthaltene Auszug aus dem Prüfbericht enthält alle für eine summarische Prüfung erforderlichen Angaben. Die Antragstellerin hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass zusätzlich zu diesem Schallleistungspegel ein Zuschlag wegen Tonhaltigkeit zu berücksichtigen gewesen wäre. Ausweislich des vorgenannten Prüfberichts der Fa. L ist kein Zuschlag für Ton- oder Impulshaltigkeit anzusetzen. Zudem sind die Geräusche moderner, dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechender Windenergieanlagen nicht mehr einzeltonhaltig, 22 vgl. Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Materialien Nr. 63 „Windenergieanlagen und Immissionsschutz", 2002, S. 12. 23 Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, denn ob hier zu Recht keine Zuschläge für Tonhaltigkeit und Impulshaltigkeit angesetzt wurden, ist der abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, 24 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2003 - 7 B 1392/03 -. 25 Die Antragstellerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass zu dem Schallleistungspegel von 98,3 dB(A) ein Aufschlag für den Nachtbetrieb vorzunehmen ist, weil die Lärmemissionen der Windenergieanlage nachts höher sind als tagsüber und nachts andere Schallausbreitungsbedingungen herrschen. Ihr Vortrag und die vorgelegten Unterlagen beziehen sich weder auf den genehmigten Anlagentyp noch auf den konkreten Genehmigungsstandort. 26 Die Prognoseberechnung wurde überdies, wie nach der obergerichtlichen Rechtsprechung erforderlich und entgegen dem Vortrag der Antragstellerin im Gutachten ausdrücklich ausgeführt, nach dem Alternativen Verfahren zur Berechnung A-bewerteter Schalldruckpegel gemäß Abschnitt 7.3.2 der DIN ISO 9613-2 durchgeführt. 27 Das Gutachten legt des Weiteren auch einen bei summarischer Prüfung nicht zu beanstandenden Wert von 2,5 dB(A) für die Prognoseunsicherheit (Messungenauigkeit, Ungenauigkeit durch Serienstreuung und Unsicherheit des Prognoseverfahrens) zu Grunde. Auch das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen geht in den Materialien Nr. 63 „Windenergieanlagen und Immissionsschutz", 2002, S. 14, von einer Prognoseunsicherheit von +2,6 dB(A) aus. Wie auf Seite 24 des Gutachtens der Fa. T vom 20. Februar 2003 hinreichend deutlich ausgeführt ist, wird der Schallimmissionswert dann sicher eingehalten, wenn der prognostizierte Immissionswert 2,5 dB(A) unter dem maßgeblichen Richtwert der TA Lärm 1998 liegt, was hier im Hinblick auf den prognostizierten Schallpegel von 40,2 dB(A) und den Richtwert von 45 dB(A) ersichtlich der Fall ist. 28 Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, das Gutachten lasse mögliche Schallreflexionen zwischen Gebäuden unberücksichtigt, die zu einer Erhöhung des prognostizierten Wertes um bis zu 3 dB(A) führen könnten, ist dies unzutreffend. Wie aus dem Gutachten hinreichend deutlich hervorgeht, ist der Gutachtenerstellung eine Ortsbesichtigung vorausgegangen. Auf Seite 19 des Gutachtens wird insoweit ausgeführt, dass an den im Gutachten betrachteten Immissionsorten keine Schallreflexionen, z.B. an benachbarten Gebäuden, auftreten. 29 Die angefochtene Baugenehmigung vom 22. Dezember 2003 stellt auch hinreichend sicher, dass der prognostizierte Immissionswert für die Nacht eingehalten wird. 30 Hierzu ist es erforderlich, dass der der Prognose zu Grunde liegende Schallleistungspegel (ohne Sicherheitszuschläge) in der Baugenehmigung festgeschrieben wird. Die Vorgabe, dass ein Immissionsrichtwert an bestimmten Immissionsobjekten einzuhalten ist, mag ergänzend hinzutreten; für sich genommen stellt eine solche Vorgabe wegen der Probleme einer Nachmessung der Einhaltung des Zielwerts an dem jeweiligen konkreten Immissionsort nicht hinreichend sicher, dass dort schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, 31 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -. 32 Nach Ziffer 1 des zum Inhalt der Baugenehmigung gemachten Beiblatts des Staatlichen Umweltamtes E zum Schreiben vom 11. Juni 2003 sind beide von der Baugenehmigung erfassten WKA schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von diesen Anlagen verursachten Geräuschimmissionen an den nächsten benachbarten Wohnhäusern keinen Beitrag zur Überschreitung der dort maßgeblichen Lärmimmissionswerte zur Nachtzeit (gemessen und beurteilt nach Ziffer 6 ff. TA Lärm von 1998) liefern; die Immissionsorte und maßgeblichen Immissionswerte sind dem Bericht Nr. 009-02-1306-03.01 vom 20.02.2003 zum Schallgutachten des Planungsbüros T zu entnehmen. Durch diese Regelungen ist festgelegt, dass durch den Betrieb der genehmigten Anlagen am Haus der Antragstellerin der Wert von 45 dB(A) nachts nicht überschritten werden darf. Des Weiteren dürfen zur Einhaltung der Anforderungen nach Ziffer 1 beide Anlagen zur Nachtzeit nur im „Schallreduzierten Betrieb mit einer Leistungsbegrenzung auf 1.000 kW" (entsprechend der Vermessung nach dem Prüfbericht 25716-1.001 der Fa. L vom 30.11.2001) oder in einem Betriebsmodus mit nachgewiesenem gleich hohen oder niedrigeren Lärmemissionspotenzial gefahren werden. Mit dieser Regelung wird der der Prognose zu Grunde liegende Schallleistungspegel von 98, 3 dB(A) im schallreduzierten Bereich festgeschrieben. Die Zulassung eines Betriebsmodus mit gleich hohem oder niedrigeren Lärmemissionspotenzial begegnet insoweit keinen durchgreifenden Bedenken, als ein Nachweis des Lärmemissionspotenzials für jeden neuen Betriebsmodus vor Gebrauch auferlegt wird. 33 Im Hinblick auf den Betrieb der beiden genehmigten Windenergieanlagen tagsüber genügt die Baugenehmigung zwar den oben dargestellten Anforderungen nicht. Sie schreibt insoweit weder einen Schallleistungspegel noch einen Immissionsrichtwert fest. Die Festlegung dieser Parameter ist auch nicht auf Grund der Regelungen zum Nachtbetrieb entbehrlich, weil sich diese von vornherein nur auf einen Betrieb der Anlage im schallreduzierten Bereich von 1.000 kW beziehen. Tagsüber dürfen die Windenergieanlagen mangels Festlegung eines anderen Betriebsmodus im Nennleistungsbereich von 1.800 kW betrieben werden. 34 Diese Mängel der Baugenehmigung rechtfertigen aber keinen Aufhebungsanspruch der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren und damit auch keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die mangelhafte Baugenehmigung ein Vorhaben zuließe, von dessen Betrieb die Antragstellerin konkret unzumutbare Immissionen zu gewärtigen hätte, 35 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -; Beschluss vom 23. Oktober 2003 - 7 B 1392/03 -. 36 Hierfür liegen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. 37 Nach der Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes E vom 12. Februar 2004 verfügt eine Windenergieanlage des genehmigten Typs Enercon E 66 im Nennlastbetrieb nach mehreren Vermessungen der Fa. L über einen Schallleistungspegel von 103 dB(A). Diese Stellungnahme wird bestätigt durch die Ausführungen in dem denselben Anlagentyp betreffenden Beschluss des 38 OVG NRW vom 23. Oktober 2003 - 7 B 1392/03 -, 39 die auf mehrere Messberichte der Fa. L mit entsprechendem Ergebnis Bezug nehmen, sowie die Erläuterungen des Landesumweltamtes Nordrhein- Westfalen, 40 vgl. Materialien Nr. 63 „Windenergieanlagen und Immissionsschutz", 2002, Seite 10, 41 wonach Windenergieanlagen im Nennleistungsbereich typischerweise einen Schallleistungspegel von etwa 103 dB(A) erzeugen. Ihre Behauptung, die Windenenergieanlagen hätten im Nennleistungsbereich einen Schallleistungspegel von 107 dB(A), hat die Antragstellerin nicht belegt. Da es sich bei dem genehmigten Anlagentyp um eine „Pitch"- gesteuerte Anlage handelt, stellt der Schallleistungspegel von 103 dB(A) das maximale Emissionpotenzial dar. „Pitch"- gesteuerte Anlagen arbeiten mit einer dynamischen Blatteinstellwinkelverstellung. Nach dem Erreichen der Nennleistung werden die Rotorblätter so verdreht, dass sie dem Wind eine geringere Angriffsfläche bieten. Hierdurch wird die dem Wind entnommene Leistung begrenzt. Nach Erreichen der elektrischen Nennleistung tritt keine weitere Erhöhung der Schallemission in Abhängigkeit von der Windgeschwindigkeit auf, 42 vgl. Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Materialien Nr. 63 „Windenergieanlagen und Immissionsschutz", 2002, Seite 8. 43 Schon vor diesem technischen Hintergrund sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Schallleistungspegel von 103 dB(A), der ca. 5 dB(A) über dem Schallleistungspegel nachts liegt, bei dem der Richtwert von 45 dB(A) eingehalten wird, zu einer Überschreitung des 15 dB(A) höher liegenden Immissionsrichtwerts für tagsüber führt. 44 Zudem hat die Fa. T das Schallgutachten vom 20. Februar 2003, das sich zunächst nur auf den Betrieb der Anlagen zur Nachtzeit bezog, im gerichtlichen Verfahren um eine Prognose für den Tagbetrieb vom 8. April 2004 ergänzt. Hiernach wird für das Haus der Antragstellerin ein Schallpegel von 44,9 dB(A) prognostiziert, so dass selbst unter Berücksichtigung der oben dargestellten Prognoseunsicherheit der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) eingehalten wird. 45 Des Weiteren ist bei summarischer Prüfung auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die genehmigten Windenergieanlagen gegenüber der Antragstellerin schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Schattenwurf hervorrufen. Der Windenergieerlass vom 3. Mai 2002 und die Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Hinweise) des Länderausschusses für Immissionsschutz von Mai 2002 sehen insoweit einen Richtwert von 30 Stunden pro Kalenderjahr für die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer, entsprechend einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr, sowie von 30 Minuten täglich vor. Diese Werte werden nach dem Schattengutachten der Fa. T vom 20. Februar 2003 in der korrigierten Fassung vom 8. April 2004 am Haus der Antragstellerin überschritten; das Gutachten prognostiziert Werte von 0,44 Stunden/Tag und 13,09 Stunden/Jahr. Dem Nachbarschutz wird vorläufig jedoch durch die in der Baugenehmigung enthaltenen Regelungen zur Schattenabschaltung hinreichend Rechnung getragen. 46 Nach Ziffer 4 des zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Beiblatts des Staatlichen Umweltamtes E zum Schreiben vom 11. Juni 2003 ist jede Windkraftanlage mit einer automatischen Schattenabschaltung auszustatten. Die Abschaltautomatik ist auf die im Gutachtenbericht Nr. 010-02-1306-05.01 des Planungsbüros T zum Schlagschattenwurf vom 20.02.2003 genannten Aufpunkte so zu programmieren, dass dort Schlagschattenbeaufschlagungen bei Witterungsverhältnissen mit entsprechender anhaltender Sonneneinstrahlung nicht auftreten können. An Tagen mit wechselnder Sonneneinstrahlung sind die einzelnen Anlagen automatisch dann abzuschalten, wenn sie zu tatsächlichen Beaufschlagungszeiten an einem der genannten Aufpunkte von mehr als 30 Minuten pro Tag beitragen können. 47 Satz 2 der vorgenannten Auflage ist dahingehend auszulegen, dass die Windenergieanlagen bei durchgehender Sonneneinstrahlung ganz abzuschalten sind. Soweit Satz 3 lediglich einen Richtwert pro Tag, nicht jedoch für das Jahr, festlegt, ist die Verletzung von Nachbarrechten der Antragstellerin nicht überwiegend wahrscheinlich. Der auf Stellungnahmen des Staatlichen Umweltamtes beruhende Vortrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, dass der Tagesgrenzwert von 30 Minuten und der Jahresgrenzwert von 8 Stunden dahingehend miteinander korrespondieren, dass bei Einhaltung des Tageswerts auch der Jahreswert eingehalten ist, wird bestätigt durch die Ausführungen in den WEA-Schattenwurf- Hinweisen. Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, 48 vgl. Beschlüsse vom 13. Mai 2002 - 10 B 671/02 - und vom 9. Juli 2002 - 10 B 669/02 - , 49 im Eilverfahren ohnehin nicht entschieden werden kann, ob für die wertende Beurteilung der Zumutbarkeit von Schattenwürfen überhaupt derartige Grenzwerte gebildet werden können. Hiernach ist das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht dazu geeignet, verbindliche, für eine Vielzahl von Fällen geltende und gleichsam mit ersatzweise normativer Kraft ausgestaltete Festlegungen vorzunehmen, zumal es ggf. auch weiterer Sachaufklärung zu den gesundheitlichen Folgen von Schattenwurfeffekten bedarf, die nur im Hauptsacheverfahren durchgeführt werden kann. 50 Auch vor diesem Hintergrund ist der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren ein etwaiger Schattenwurf in dem durch die Baugenehmigung beschränkten Ausmaß zuzumuten. 51 Schädliche Umwelteinwirkungen kommen schließlich auch nicht unter dem Aspekt des Infraschalls - Schall in einem Frequenzbereich unterhalb von etwa 20 Hertz - in Betracht. Die streitgegenständlichen Anlagen sind als Luv-Läufer konstruiert. Bei Luv-Läufern befinden sich die Rotorblätter auf der windzugewandten Seite der Windenergieanlage. Der Wind streicht bei diesem Anlagentyp zunächst am Rotorblatt vorbei und erreicht dann den Windmast. Luv-Läufer sind grundsätzlich leiser und erzeugen grundsätzlich weniger Infraschall als Lee-Läufer, bei denen die Rotorblätter sich durch das vom Mast gestörte Windfeld bewegen. Die von Luv- Läufern erzeugten Infraschallanteile liegen im Immissionsbereich deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und führen daher zu keinen Belästigungen, 52 vgl. Landesumwelt Nordrhein-Westfalen, Materialien Nr. 63 „Windenergieanlagen und Immissionsschutz", 2002, Bl. 19 f. und 32; OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00-. 53 Das genehmigte Vorhaben übt auf das Grundstück der Antragstellerin auch keine erdrückende Wirkung aus. Zwar kann die optisch bedrängende Wirkung, die von einer Windenergieanlage insbesondere wegen der Drehbewegung des Rotors ausgeht, in ihrer rechtlichen Wertung vergleichbar sein mit der erdrückenden Wirkung, die von einem Gebäude wegen seiner Masse auf die unmittelbare Umgebung ausgeübt werden kann, 54 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -. 55 Hier ist jedoch zunächst zu berücksichtigen, dass der Schutzanspruch der Antragstellerin bereits insoweit gemindert ist, als ihr Wohnhaus im Außenbereich liegt. Im Außenbereich sind Windenergieanlagen nicht gebietsfremd, sondern nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert zulässig. Wer im Außenbereich wohnt, muss mit den auch optisch bedrängenden Wirkungen einer Windenergieanlage rechnen, 56 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2002 - 10 B 939/02 - und vom 9. Juli 2002 - 10 B 669/02 -. 57 Hinzu kommt der erhebliche Abstand zwischen dem Wohnhaus der Antragstellerin und den Windenergieanlagen, der 373 m bzw. 412 m beträgt. Abstände von über 300 m schließen in der Regel eine beherrschende Dominanz aus, 58 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, Beschlüsse vom 2. April 2003 - 10 B 1572/03 -, und vom 2. April 2004 - 7 B 335/04-. 59 Besonderheiten, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, sind weder vorgetragen noch aus der beigezogenen Hausakte des Grundstücks der Antragstellerin ersichtlich. 60 Die Antragstellerin hat durch Vorlage des Berichts des TÜV Nord „Rotorblattversagen- Gefährdungsanalyse für die Umgebung einer Windenergieanlage" und von zwei Presseberichten schließlich auch nicht konkret dargelegt, dass von den geplanten Windenergieanlagen ein unzumutbares Unfallrisiko ausgeht. Selbst in dem Bericht des TÜV Nord wird eingangs festgestellt, dass im Falle angrenzender Wohnbebauung die üblichen Einschränkungen durch Schattenwurf, Lärmpegel etc. Abstände vorgeben, bei denen das Risiko durch Rotorblattversagen vernachlässigerbar ist. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 62 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Nach der Rechtsprechung der mit Bausachen befassten Senate des OVG NRW ist der Streitwert bei einer Nachbarklage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage einem Rahmen von 10.000,-- EUR bis 15.000,-- EUR zu entnehmen, sofern der Abstand zwischen der Windenergieanlage und dem Ort, für den der Kläger Beeinträchtigungen durch Windenergieanlagen geltend macht, nicht mehr als 500 m beträgt. Ausgehend von den Abständen der beiden Windenergieanlagen, die ca. 373 m und 412 m betragen, und im Hinblick darauf, dass zwei Windenergieanlagen errichtet werden, hält die Kammer einen Streitwert von 15.000,-- EUR für angemessen, der wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. 63