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Urteil

22 K 1725/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:0526.22K1725.02.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der im Jahr 1964 in Podgorica/Montenegro geborene Kläger zu 1., die im Jahr 1966 in Vucitrn/Kosovo geborene Klägerin zu 2. und die in den Jahren 1986 und 1988 ebenfalls in Podgorica geborenen Kläger zu 3. und 4. reisten im Jahr 1988 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Kläger zu 5. und 6. sind in den Jahren 1989 und 1999 in E geboren. Seit Jahren beziehen die Kläger (ergänzend) öffentliche Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts. Das letzte Asylverfahren ist seit dem 29. Januar 1997 unanfechtbar abgeschlossen. Bis zum 31. Mai 1997 bezogen die Kläger Leistungen nach § 3 AsylbLG. Nachdem das Ausländeramt der Beklagten dem Sozialamt Mitteilung gemacht hatte, dass die Kläger nicht ausreisen könnten und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstünden, gewährte die Beklagte den Klägern ab 1. Juli 2000 Leistungen entsprechend dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG. Im September 2001 kam die Beklagte auf Grund der Angabe des Klägers zu 1. bei Vorsprache am 27. September 2001, nur seine Ehefrau stamme aus dem Kosovo, zu dem Schluss, die Gewährung von Leistungen nach dem BSHG entspreche nicht dem geltenden Recht, weil die Familie ihren letzten langjährigen Aufenthalt in Serbien gehabt habe. Mit Bescheid vom 28. September 2001, gerichtet an den Kläger zu 1., wurde diesem mitgeteilt, er und seine Familie hätten ab 1. Oktober 2001 nur Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG; der Bescheid gelte für den laufenden Monat. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2001 regelte die Beklagte die Höhe der Leistungen für den Monat November 2001. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2001, eingegangen bei der Beklagten am 2. November 2001, bat der Prozessbevollmächtigte um Mitteilung, ob die Kläger nach § 3 oder § 2 AsylbLG unterstützt würden. Ihre Ausreise sei nicht möglich, da Roma aus dem Kosovo aktuell nicht abgeschoben würden. Vorsorglich erhob er Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 22. Oktober 2001. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 12. Februar 2002, zugestellt am 19. Februar 2002, zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Kläger seien albanische Roma, die ihren letzten Lebensmittelpunkt vor der Ausreise in Serbien gehabt hätten, sodass der fortdauernde Abschiebestopp für Minderheiten aus dem Kosovo sie nicht betreffe. Auch bestehe die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr. Die Kläger haben am 18. März 2002 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend, lediglich die Klägerin zu 2. sei in Serbien, nämlich im Kosovo geboren. Ihnen sei damit weder eine Rückkehr nach Serbien noch in den Kosovo zuzumuten. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2004 tragen sie erstmals vor, der Kläger zu 1. habe in den vergangenen Jahren eine lebensgefährliche Krebserkrankung durchgemacht, weshalb ihnen eine freiwillige Ausreise nicht zuzumuten gewesen sei. Zum Nachweis legen sie den Bericht des Evangelischen Krankenhauses C1, E, Klinik für Allgemein- und Visceralchirurgie, vom 3. April 2003 vor; wegen des Inhalts des Berichtes wird auf Bl. 84 der Gerichtsakte verwiesen. Die Kläger haben zunächst sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Oktober 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2002 zu verpflichten, ihnen Leistungen gemäß § 2 AsylbLG zu gewähren. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben sie die Klage zurückgenommen, soweit sie auf Leistungen für den Zeitraum vor November 2001 und ab 1. März 2002 gerichtet war. Sie beantragen nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Oktober 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2002 zu verpflichten, ihnen Leistungen nach § 2 AsylbLG für den Zeitraum vom 1. November 2001 bis 28. Februar 2002 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, den Klägern sei eine freiwillige Rückkehr zumutbar und der Abschiebung stünden keine Gründe im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG entgegen. Sie sei zwar irrtümlich davon ausgegangen, der Geburtsort der Kläger zu 1., 3. und 4. und letzte Lebensmittelpunkt der Kläger zu 1. bis 4., Titograd, liege in Serbien. Da Titograd, heute Podgorica, in Montenegro liege, seien aber erst recht keine Gründe erkennbar, die einer Abschiebung oder einer freiwilligen Ausreise entgegenstünden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, Sozialhilfe- und Ausländerakte, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 AsylbLG). Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch nach § 2 AsylbLG auf Gewährung von Leistungen entsprechend dem Bundessozialhilfegesetz für den Zeitraum vom 1. November 2001 bis 28. Februar 2002. Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das Bundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Die Kläger waren im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG, weil sie nach rechtskräftigem Abschluss ihrer Asylverfahren wegen tatsächlicher Abschiebungshindernisse eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG besaßen. Der Anspruch auf Leistungen entsprechend dem Bundessozialhilfegesetz nach § 2 Abs. 1 AsylbLG setzt des Weiteren voraus, dass die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen; die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen und die am Ende des § 2 Abs. 1 AsylbLG aufgeführten Gründe müssen sowohl der freiwilligen Ausreise als auch der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 - 16 A 4808/01 - m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur, juris. Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Kläger nicht vor. Weder ihrer Abschiebung noch ihrer freiwilligen Ausreise standen im Zeitraum vom 1. November 2001 bis 28. Februar 2002 humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegen. Eine Abschiebung der Kläger war zwar in dem genannten Zeitraum unmöglich. Diese Unmöglichkeit beruhte aber nicht auf humanitären, rechtlichen oder persönlichen Gründen im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG. Die Kläger waren im streitgegenständlichen Zeitraum nicht im Besitz der für eine Rückreise in ihr Heimatland erforderlichen Personaldokumente bzw. Passersatzpapiere. Mit Rückübernahmeersuchen vom 5. November 1997 und 24. September 1998 waren zwar Passersatzpapiere beim Bundesministerium für Innere Angelegenheiten der Bundesrepublik Jugoslawien in Belgrad beantragt, eine Reaktion auf das Ersuchen war am 28. Februar 2002 aber noch nicht erfolgt. Dieses Hindernis für die Abschiebung der Kläger ist weder als rechtlicher, noch humanitärer oder persönlicher Grund einzustufen. Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz AsylbLG liegen nicht vor, wenn der Ausreise und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen lediglich der tatsächliche Grund entgegensteht, dass der zur Ausreise verpflichtete Ausländer nicht über Pass- oder Passersatzpapiere verfügt und diese auch nicht zu beschaffen sind. So BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003, - 5 C 32.02 -, FEVS 55, 114, 116 ff. m.N. zur Entstehungsgeschichte. Es handelt sich vielmehr um einen tatsächlichen Grund, der der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung entgegensteht. Von der Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG werden aber Ausländer nicht begünstigt, deren fortdauernder Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nur darauf beruht, dass die Aufenthaltsbeendigung an tatsächlichen Hindernissen scheitert. Denn § 2 Abs. 1 AsylbLG, der sich offenkundig an die Duldungsgründe gemäß § 55 Abs. 2 und Abs. 3 AuslG anlehnt, nennt die in § 55 Abs. 2 AuslG genannten tatsächlichen Gründe für die Unmöglichkeit der Ausreise gerade nicht. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 - 16 A 4808/01 -. Es standen vom 1. November 2001 bis 28. Februar 2002 auch keine anderen humanitären, rechtlichen oder persönlichen Gründe der Abschiebung und der freiwilligen Ausreise entgegen. Der Einwand der Kläger, sie könnten als Angehörige der Volksgruppe der Roma nicht in den Kosovo abgeschoben werden und auch eine Rückkehr dahin sei ihnen nicht zuzumuten, geht fehl. Es trifft zwar zu, dass in Folge des so genannten Kosovo- Krieges die Abschiebung von Minderheiten zunächst hinsichtlich der gesamten (damaligen) Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) - wohl aus humanitären Gründen - ausgesetzt war und das Ende des Abschiebestopps im Juli 2001 die Minderheiten aus dem Kosovo nicht erfasste (vgl. Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 2001). Die Kläger können sich aber nicht darauf berufen, dass auch nach dem 11. Juli 2001 Minderheitenangehörige aus dem Kosovo von einer Rückführung ausgenommen waren. Sie gehören als Volkszugehörige der Roma zwar zu einer ethnischen Minderheit in der (damaligen) BRJ, die aus den Teilrepubliken Serbien (einschließlich Kosovo) und Montenegro bestand. Ihnen war und ist jedoch eine Rückkehr in die Teilrepublik Montenegro als dem Ort ihrer Herkunft bzw. ihres letzten Lebensmittelpunktes im Heimatland zuzumuten. Die Kläger zu 1., 3. und 4. stammen nicht aus dem Kosovo, sondern sind in Podgorica, ehemals Titograd, der Hauptstadt Montenegros, geboren und lebten nach den Angaben im Asylverfahren auch dort. Demgegenüber stammt die Klägerin zu 2. zwar aus dem Kosovo, sie hatte jedoch zumindest seit 1983, der Geburt des gemeinsamen Sohnes M, bis zur Ausreise im Jahr 1988 und damit über einen längeren Zeitraum ihren Lebensmittelpunkt ebenfalls in Podgorica. Die Kläger zu 5. und 6. sind erst in der Bundesrepublik Deutschland geboren; auch ihnen ist die „Rückkehr" an den Heimatort ihres Vaters und ihrer Geschwister zuzumuten. Ein rechtlicher, humanitärer oder persönlicher Grund, der einer Abschiebung oder selbstständigen Ausreise entgegenstehen könnte, ergibt sich auch aus dem weiteren Vortrag der Kläger nicht. Es ist schon nicht schlüssig und substantiiert dargetan, dass den Klägern auf Grund der Krebserkrankung des Klägers zu 1. die Ausreise im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zumutbar war. Dem vorgelegten Arztbericht vom 3. April 2003 über die Operation des Klägers zu 1. am 24. Februar 2003 lässt sich zwar entnehmen, dass der Tumor wohl schon im Jahr 2001 bestand. Allein das Bestehen einer Krankheit macht eine Heimkehr aber noch nicht unmöglich im Sinne von § 2 AsylbLG. Dass die Erkrankung des Klägers zu 1. in Montenegro nicht oder nicht hinreichend behandelt werden könnte, haben die Kläger nicht behauptet. Anhaltspunkte dafür sind - anders etwa als im Hinblick auf die medizinische Versorgung im Kosovo - auch nicht offenkundig. Darüber hinaus ist im streitgegenständlichen Zeitraum eine Behandlung der Krebserkrankung im engeren Sinne überhaupt nicht erfolgt. Bei dem beim Kläger diagnostizierten Tumor handelte es sich um ein so genanntes Chondrosarkom, einen bösartigen Knorpel- bzw. Knochentumor, dessen Therapie in der möglichst radikalen chirurgischen Entfernung besteht. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage 2001, S. 289; Roche, Lexikon Medizin, 4. Auflage 1998, S. 287. Gegen Strahlen- und Chemotherapie ist dieser Tumor resistent. Brockhaus Gesundheit, 6. Auflage 2004, S. 243. Der chirurgische Eingriff beim Kläger ist erst ein Jahr nach dem streitgegenständlichen Zeitraum auf Drängen des ambulant behandelnden Arztes erfolgt, weil für den Kläger zu 1. nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung lange Zeit nicht feststand, dass es sich um einen (bösartigen) Tumor handelte, und er Angst vor einer Operation hatte. Dem entsprechend ist im Ev. Krankenhaus C1 am 12. Februar 2003 - knapp zwei Wochen vor der Operation - zunächst zur (weiteren) Diagnose eine Incisionsbiopsie durchgeführt worden. Offen bleiben kann bei dieser Sachlage auch, ob der Ausreise eines Betroffenen, der unmittelbar vor Beginn einer schwierigen und gefährlichen Operation steht, erhebliche - etwa humanitäre oder persönliche - Gründe im Sinne von § 2 AsylbLG entgegenstehen. Denn der Kläger zu 1. hat sich subjektiv auch Ende des Monats Februar 2002 nicht in einer solchen Situation befunden. Vielmehr hat er seine Erkrankung lange Zeit nicht wahrhaben wollen und die endgültige Diagnose und Therapie vor sich hergeschoben, bis er schließlich dem Drängen seines Arztes im Jahr 2003 nachgab. Dafür, dass die vom Kläger zu 1. im streitgegenständlichen Zeitraum wegen der Erkrankung eingenommenen Medikamente, bei denen es sich wohl um Schmerzmittel gehandelt haben dürfte, vgl. Brockhaus Gesundheit, 6. Auflage 2004, S. 243, in Montenegro nicht verfügbar waren, ist ebenfalls weder etwas vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.