Urteil
2 K 2/02.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2004:0525.2K2.02A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der am 0.0.1980 in Teheran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter. Nach eigenen Angaben verließ er den Iran über den Flughafen Teheran- Mehrabad am 14. oder 15. Aban 1379 (4. oder 5. November 2000), hatte auf dem Flughafen Istanbul zwei Stunden Aufenthalt und reiste auf dem Luftweg mit Turkish Airlines nach Düsseldorf weiter, wo er am 15. oder 16. Aban 1379 (5. oder 6. November 2000) ankam. Personalpapiere legte er nicht vor. Am 6. November 2000 stellte er den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und trug zur Begründung anlässlich der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 15. November 2000 vor: Vor der Ausreise habe er zusammen mit seinen Eltern und zwei Geschwistern in Karadj gelebt. Er sei zur Schule und zur Universität gegangen und habe mit 19 Jahren ein Diplom im Fach Physik bekommen. Er habe weiter studieren wollen und ein Jahr Zeit gehabt, die Prüfung im vergangenen Jahr (1999) jedoch nicht bestanden. Wehrdienst habe er noch nicht geleistet. Er sei in der Musterung zwar für tauglich befunden worden, habe aber noch keine konkrete Aufforderung für den Wehrdienst erhalten. Einer bestimmten Partei oder Organisation gehöre er nicht an. Im Jahr 1378 habe er an einer Studentendemonstration in Gohardasht teilgenommen, auf die ihn seine Freunde hingewiesen hätten. Er habe sie aber nicht dort angetroffen. Sicherheitsleute hätten angefangen, Demonstranten festzunehmen. Auch er, der Kläger, sei am 20. Sharivar 1378 (11. September 1999; nach Rückübersetzung: am 20. Tir 1378 = 11. Juli 1999) verhaftet und dann sechs Tage an der Hauptstraße von Gohardasht fest gehalten worden. Man habe ihm Demonstration und Aufstand vorgeworfen, aber nichts Konkretes über ihn gefunden und ihn daher wieder freigelassen. Er habe sich schriftlich verpflichten müssen, künftig nicht mehr an derartigen Aktionen teilzunehmen. Er habe dann mit seinem Freund manches zusammen unternommen. Im Jahr 1378 hätten sie zusammen Flugblätter angefertigt und Parolen geschrieben. Diese Sachen hätten sie bei ihm im Untergeschoss des Hauses gefertigt und die Parolen dann an Orten, an denen viele Leute zusammen kämen, mit Klischees an die Wand gesprüht, und zwar in Karadj in der Straße Kiabane Darahdi und an der Hauptstraße Tase Djahar Nr. 4. Das hätten sie während der Universitätsdemonstrationen gemacht, insgesamt etwa eine Woche lang oder etwas weniger. Sein Freund I habe ihn außerdem mit Informationen versorgt, da sie die Absicht gehabt hätten, in seine - des Klägers - Webside Karikaturen, Parolen und Bilder von Demonstrationen zu stellen, um eine politische Änderung herbeizuführen. Dies war aber noch nicht geschehen. Am 5. oder 6. Sharivar 1379 (= 26. oder 27. August 2000) habe seine Organisation Daftare Takhime Wahdat e Eslami" in Khoramabad eine Kundgebung unter Beteiligung des Dr. Soroush abhalten wollen, die die Regierung aber nicht zugelassen habe. Deshalb habe eine Demonstration in Bahrestan stattgefunden. Er, der Kläger, sei mit seinem Freund I auf dem Weg dorthin gewesen. Er habe seinem Freund gesagt, es kämen Sicherheitsleute, und sie hätten sich getrennt. Die Sicherheitskräfte seien etwa 15 Meter von ihm und seinem Freund entfernt gewesen. I sei sehr schnell weggelaufen, während er, der Kläger, langsam in ein Geschäft gegangen sei und sich wie ein Kunde verhalten habe. Als er wieder hinausgekommen sei, habe er I nicht mehr gesehen und sich auf den Weg zur Wohnung seines Onkels gemacht, bei dem er die Nacht habe verbringen wollen. Unterwegs habe er bei seinem Freund zu Hause angerufen und erfahren, dass er noch nicht zurückgekehrt sei. Abends (nach Rückübersetzung: vom Onkel aus um 12.00 Uhr nachts per Handy bei Familie des Freundes angerufen) habe er sich erneut nach I erkundigt. Am nächsten Morgen habe ein Freund seines Bruders über Handy mitgeteilt, dass man I festgenommen habe. Er, der Kläger, habe zu diesem Zeitpunkt gerade in der Wohnung seines Onkels gefrühstückt. Er habe seinerzeit schon gewusst, dass er nach Deutschland gelangen werde und habe Deutsch gelernt, denn ihm seien in letzter Zeit Schwierigkeiten begegnet. Man habe seinen Freund verhaftet, weil die Sicherheitsleute hätten verhindern wollen, dass weitere Personen an der Demonstration teilnehmen. Während des Aufenthalts bei seinem Onkel habe dieser ihm mitgeteilt, dass man am Tag nach der Demonstration am Abend seinen Vater wegen der Parolen, Proklamationen und der Dinge, die sich im Untergeschoss befunden hätten, festgenommen habe. Man habe von ihm wissen wollen, wo er - der Kläger - sich aufhalte. Er habe das aber nicht gewusst oder nicht wissen wollen und sei wieder freigelassen worden. Auf die Frage, weshalb er, der Kläger, seine Familie nicht vorher gewarnt habe, erklärte dieser zunächst, die Sicherheitsleute seien schon im Haus seiner Eltern gewesen, als ihn der Freund seines Bruders angerufen habe, und hätten gleichzeitig seinen Vater mitgenommen. Auf den Vorhalt, man habe seinen Vater doch erst am Abend festgenommen, erklärte der Kläger, er habe nicht gesagt, dass man seinen Vater am Abend, sondern am nächsten Tag verhaftet habe. Bei seinem Onkel in Teheran habe er sich ca. zweieinhalb Monate aufgehalten. Dann sei er mit Hilfe eines Schleppers, mit dem ihn sein Vater und sein Onkel bekannt gemacht hätten, mit einem falschen Pass über Mehrabad nach Istanbul geflogen. Er sei am 15. Aban 1379 am Abend von Teheran abgeflogen. Der Flug nach Istanbul habe etwa eineinhalb Stunden gedauert. In Istanbul habe er etwa zwei Stunden Aufenthalt gehabt und sei dann mit Hilfe des Schleppers nach Düsseldorf weitergeflogen, wo er drei Stunden später, mittags am 16. Aban 1379, angekommen sei. Auf Nachfrage korrigierte sich der Kläger dahin, dass er am 14. Aban in Teheran abgeflogen und am 15. Aban in Düsseldorf angekommen sei. Er sei an einem Sonntag angekommen. Auf Vorhalt, Sonntag sei der 14. Aban 1379 gewesen, erwiderte der Kläger, er habe gesagt, er sei am 14. oder 15. angekommen. Von Istanbul nach Düsseldorf sei er mit Turkish Airlines geflogen. Er habe einen falschen Pass gehabt, zu dem er keine Angaben machen könne, da ihn der Schlepper angewiesen habe, nicht in den Pass zu schauen. Der Schlepper habe ihn auch in Düsseldorf durch die Kontrollen gebracht und ihm dann den Pass und die weiteren Reiseunterlagen abgenommen. Dort habe ihn ein Freund seines Onkel namens N empfangen und ihn am nächsten Tag, einem Montag, zu den Behörden in Köln gebracht. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 19. Dezember 2001, zugestellt am 24. Dezember 2001, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb eines Monats auf. Es führte aus, eine Anerkennung als Asylberechtigter scheitere schon an § 26a AsylVfG, weil der Kläger auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat im Sinne der Vorschrift in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Die anders lautende Behauptung des Klägers sei nicht erwiesen und könne nicht überprüft werden, weil er wichtige Beweismittel weggegeben habe. Das gehe zu seinen Lasten. Auch bestehe kein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG. Der Kläger habe das von ihm behauptete Vorfluchtgeschehen nicht glaubhaft gemacht. Sein Sachvortrag wirke konstruiert, da die Sicherheitskräfte nicht nur seinen Freund, sondern auch ihn versucht hätten zu verhaften, da sie nur 15 Meter von beiden entfernt gewesen seien, als sie sich getrennt hätten. Auch sei nicht nachvollziehbar, woher der Freund seines Bruders die Telefonnummer des Klägers gehabt habe, um ihn zu warnen. Zudem habe sich der Kläger noch zweieinhalb Monate nach der Festnahme seines Freundes bei seinem Onkel aufgehalten, obwohl er wegen der verwandschaftlichen Beziehungen damit habe rechnen müssen, dort gesucht zu werden. Schließlich spreche auch die Ausreise über den gut kontrollierten Flughafen Mehrabad gegen eine tatsächlich bestehende Verfolgungsgefahr. Der Kläger hat am 2. Januar 2002 die vorliegende Klage erhoben, die er nicht weiter begründet hat. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. Dezember 2001 zu verpflichten, ihn, den Kläger, als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG bei ihm im Hinblick auf den Iran vorliegen, Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 28. April 2004 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung eingehend zu seinen Asylgründen gehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten verhandeln. Dieser hat dem Gericht wegen seiner Verhinderung am Sitzungstag zwar eine schriftliche Mitteilung zugeleitet, jedoch keinen Terminsverlegungsantrag (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO) gestellt. Auch lag in seiner Abwesenheit kein erheblicher Verlegungsgrund im Sinne der genannten Vorschrift, da der anwesende Kläger befugt war, in eigener Sache vor dem Verwaltungsgericht aufzutreten (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und keinerlei Anhaltspunkte für eine etwa fehlende Geschäftsfähigkeit bestanden (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Im Gegenteil war er ausweislich des Verhandlungsprotokolls zu sachgemäßem Vortrag in der Lage. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. Dezember 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Er hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG noch auf die Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Nach Art. 16a Abs. 1 GG (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. Juni 1993 - BGBl. I, S. 1002 -) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt im Sinne der genannten Vorschrift ist derjenige, der in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen erleidet, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Eine die Zuerkennung des Asylrechts rechtfertigende begründete Befürchtung einer politischen Verfolgung ist dann gegeben, wenn dem Asylsuchenden - aus der Sicht der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung - für seine Person bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm nicht zuzumuten war, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Das Asylgrundrecht setzt dabei von seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Hat der Asylsuchende bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm asylrechtlicher Schutz grundsätzlich nur versagt werden, wenn im Rahmen der zu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen ausgeschlossen ist. Einem Asylanspruch in diesem Sinne steht bereits entgegen, dass der Kläger aus einem so genannten sicheren Drittstaat" eingereist ist. In Art. 16a Absatz 2 Satz 1 GG bzw. § 26a Abs. 1 AsylVfG heißt es, dass sich nicht auf Asyl berufen kann, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Zwar hat der Kläger vorgetragen, er sei von Istanbul aus am 15. oder 16. Aban 1379 (5. oder 6. November 2000) nach Düsseldorf geflogen. Das schlösse eine Einreise auf dem Landweg, die zwingend durch einen sicheren Drittstaat im Sinne der Vorschrift geführt hätte, aus. Dem folgt das Gericht indes nicht. Der Kläger hat zum Nachweis seiner Einreise auf dem Luftweg keinerlei Belege wie Flugschein oder Bordkarte oder Passvermerke vorgewiesen. Insbesondere den - nach eigenen Angaben gefälschten - Pass, den er bei der Einreise in Düsseldorf benutzt haben will, hat er nicht vorgelegt. Die hierfür abgegebene Erklärung, er habe die letzten beiden Monate vor der Ausreise bei seinem Onkel in Teheran verbracht und deshalb keinerlei Identitätspapiere mitbringen können, erscheint vorgeschoben. Der Kläger wohnte nämlich noch bei seinen Eltern in Karadj, mit denen der Onkel wegen der Ausreise des Klägers in Kontakt stand. Es ist nicht erkennbar, weshalb auf diesem Wege nicht auch Personaldokumente in den Besitz des Klägers gelangen konnten. Daher spricht das Fehlen solcher Dokumente massiv dafür, dass er den tatsächlichen Einreiseweg verschleiern wollte. Der von ihm stattdessen abgegebenen Beschreibung der Bekleidung der Flugbegleiterinnen und der Passkontrolle in Düsseldorf kommt keine durchgreifende Bedeutung zu. Sie ist kein Beleg dafür, dass er von Istanbul nach Düsseldorf geflogen ist. Informationen über die Bekleidung von Flugpersonal kann er sich ebenso gut auf anderem Wege beschafft haben, etwa durch Gespräche mit Landsleuten, die mit Turkish Airlines geflogen sind. Die Einschätzung, dass der Kläger seinen wahren Einreiseweg verschleiern will, wird zudem verstärkt durch sein Zugeständnis, er sei mit Hilfe von Schleppern nach Deutschland gelangt. Schlepperorganisationen haben indes ein Interesse daran, die von ihnen benutzten genauen Einreisewege möglichst geheim zu halten, um auch künftig ihrer lukrativen Tätigkeit ungestört nachgehen zu können. Eine weitere Aufklärung des Einreiseweges kam nicht in Betracht. Insbesondere war es nicht möglich, die Angaben des Klägers durch eine Nachfrage bei den - angeblich - in Anspruch genommenen Fluggesellschaften bestätigen zu lassen, da der Name, unter dem der Kläger eingereist sein will, nicht bekannt ist. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, nicht zu wissen, unter welchem Namen er eingereist sei. Lässt sich der Einreiseweg nicht aufklären, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist zu sein, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36/98 - (NVwZ 2000, 81 ff.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19. August 1999 - 1 A 237/96.A -. Ein solcher Beweis steht aber wegen fehlender Belege für die Einreise aus der Türkei aus. Auch unabhängig hiervon hat der Kläger keinen Anspruch, als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Asylrecht im oben genannten Sinne genießt, wer politisch verfolgt ist. Dabei obliegt es im Anerkennungsverfahren aber dem Asylbewerber, die Gründe für seine Verfolgungsfurcht unter Angabe genauer Einzelheiten in schlüssiger Form darzulegen. Das Gericht muss die volle Überzeugung sowohl von der Wahrscheinlichkeit des behaupteten Verfolgungsschicksals als auch von der Richtigkeit der zu treffenden Verfolgungsprognose erlangen, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1990, 9 C 74.90, InfAuslR 1991, 145; Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -. Dabei muss der Asylsuchende in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Asylanerkennung lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland muss er Tatsachen vortragen, aus denen sich - als wahr unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in das Herkunftsland ergeben, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, S. 171. Ein in diesem Sinne schlüssiges Asylbegehren setzt im Regelfall zugleich voraus, dass der Asylsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine politische Verfolgung befürchtet, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1984 - 9 C 981.81 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt, vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, S. 94 (95); BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 72.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger den Iran im November 2000 wegen zuvor erlittener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat. Seine Schilderungen im Zusammenhang mit seiner politischen Meinungsbildung, seinen Aktivitäten für die Studentenbewegung, dem Verteilen von Flugblättern, dem Schreiben von Parolen, der mehrtägigen Haft im Jahre 1378 (1999), dem Erstellen einer Webside, der beabsichtigten Teilnahme an einer Demonstration am 26. oder 27. August 2000 in Bahrestan und der Ausreise sind nicht hinreichend wahrscheinlich. Sie weisen eine Reihe von Widersprüchen und Ungereimtheiten auf, die sich letztlich auch in der mündlichen Verhandlung nicht auflösen ließen. So fällt zunächst auf, dass sich der Kläger - trotz der von ihm behaupteten, für ihn gefährlichen politischen Aktivitäten im Iran - insgesamt als eher unpolitisch sieht. Er hat nach seinen Angaben in der mündlichen Verhang keiner politischen Gruppierung angehört und sich auch in Deutschland nicht exilpolitisch betätigt. Auf die Frage, wofür er mit seinem Tätigwerden habe eintreten wollen, entgegnete er, er habe ein anderes Leben in Freiheit gewollt, sich unbeschränkt im Internet umschauen und unzensierte Filme sehen wollen. Klare Vorstellungen, auf welche Weise er welche konkreten politischen Änderungen herbeiführen will, hat der Kläger nicht erkennen lassen. Jemand, der - wie der Kläger - keine wirklichen politischen Ziele definiert, sondern lediglich die modernen Medien uneingeschränkt nutzen will, wird indes nicht bereit sein wird, sich den Gefahren auszusetzen, die mit den behaupteten politischen Aktivitäten im Iran verbunden sind. Hinzu kommt, dass die Angaben zu den Ereignissen - zunächst - des Jahres 1378 oberflächlich und detailarm waren und dazu in der mündlichen Verhandlung völlig emotionslos geschildert wurden. So hat der Kläger zu dem von ihm zunächst behaupteten Verteilen von Flugblättern und Sprühen von Parolen in der mündlichen Verhandlung bei Schilderung der Ereignisse des Jahres 1378 von sich aus zunächst überhaupt nichts vorgetragen. Erst auf Nachfrage hat er dazu Stellung genommen und auf die Frage, was Inhalt der von ihm verteilten Flugblätter gewesen sei, er lediglich allgemeine Begriffe wie anderes Regime", Studenten unterstützen", keine Gewalt" und komfortables Leben" verwandt. Ähnlich verhielt es sich mit seinen Angaben zum Inhalt der von ihm gesprühten Parolen, der in einem Fall sogar gelautet haben soll Tod dem Khomeini", obwohl dieser bereits seit längerem verstorben war. Die Verhaftung des Klägers und die anschließende Zeit von etwa 6 Tagen im Polizeigewahrsam hat er in wenigen Worten ohne Nennung von Einzelheiten und vor Allem vollkommen emotionslos geschildert. Da es sich bei einem solchen Einzelereignis um einen tiefen Eingriff in die täglichen Lebensabläufe handelt, hätte es bei einem wirklich erlebten Vorgang nahe gelegen, wenn beim Kläger eine lebendige, emotionsbetonte Darstellung unter Nennung vieler Einzelheiten erfolgt wäre. Außerdem fällt bei den Schilderungen des Jahres 1378 eine Reihe von Widersprüchen auf. Während der Kläger beim Bundesamt noch von seiner" Studentenorganisation Daftare Takhime Wahdat e Eslami" sprach, hat er während der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage erklärt, er habe keiner bestimmten Studentenorganisation angehört, die einen Namen getragen habe. Auf die Frage, wie oft er Flugblätter verteilt habe, hat er sich in der Verhandlung zunächst spontan festgelegt und von zwei-bis drei Mal" gesprochen, während er an anderer Stelle, als ihm Differenzen bei der zeitlichen Eingrenzung vorgehalten wurden, angab nicht zu wissen, wie oft er die Flugblätter verteilt habe. Widersprüchlich ist ferner, dass er beim Bundesamt davon gesprochen hat, sich mit Flugblättern und Parolen etwa eine Woche lang während der Zeit der Studentendemonstrationen beschäftigt zu haben. In der mündlichen Verhandlung trug er dagegen zunächst vor, er sei etwa einen Monat lang aktiv gewesen; erst auf entsprechenden Vorhalt beschränkte er dies wieder auf eine Woche. Doch selbst diese Zeitangabe ist fraglich, weil der Kläger noch während der eine Woche andauernden Unruhen des Jahres 1378, nämlich - nach seinen Angaben - am 20. Tir 1378 (= 11. Juli 1999), verhaftet worden ist. Wenn er seine Aktivitäten mit Beginn der Demonstrationen am 8. Juli 1999, vgl. hierzu Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 19. Februar 2002 - 403 i/br, aufgenommen hat, konnte er sie bis zu seiner Verhaftung am 11. Juli 1999 lediglich vier Tage und nicht, wie angegeben, eine Woche ausüben. Im Übrigen käme die kurzzeitige Verhaftung aus dem Jahr 1999, selbst wenn sie tatsächlich stattgefunden hätte, als Grundlage für eine politische Verfolgung ohnehin nicht in Betracht. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens hat der Kläger angegeben, danach über ein Jahr im Iran gelebt zu haben, ohne weiteren Repressalien ausgesetzt gewesen zu sein. Es fehlt daher jedenfalls an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen (unterstellter) Verfolgung und dem Grund für die Ausreise. Das Gericht glaubt dem Kläger aber auch die behaupteten Vorgänge des Jahres 1379 (2000) nicht, die unmittelbare Ursache für die Ausreise gewesen sein sollen. Dabei kann offen bleiben, ob er tatsächlich an der Erstellung einer regimekritischen, noch nicht ins Netz gestellten Webside beteiligt war. Hierfür sprächen immerhin die von ihm in der mündlichen Verhandlung genannten Einzelheiten zu den Inhalten der Webside. Demgegenüber ist allerdings nicht überzeugend, weshalb der Kläger nur zwei bis drei Monate nach seiner Haftentlassung mit den Arbeiten an einer regimekritischen, mithin verbotenen Webside begonnen haben soll, zumal er noch im Polizeigewahrsam eine Erklärung unterzeichnet haben will, künftig nicht mehr an politischen Demonstrationen und ähnlichen Aktionen teilzunehmen. Jemand, der - wie oben ausgeführt - keine gefestigte politische Überzeugung hat, wird sich so kurze Zeit nach einer warnenden Polizeihaft nicht erneut durch politische Tätigkeit gefährden. Hierauf kommt es aber nicht an, denn jedenfalls sind die Schilderungen des Klägers im Zusammenhang mit der Entdeckung dieser Tätigkeit durch iranische Sicherheitskräfte völlig unglaubhaft. Dagegen spricht bereits, dass die Angaben zur Festnahme seines Freundes I im Vorfeld der Demonstration in Teheran im August 2000 Ungereimtheiten aufweist. Der Kläger hat nämlich erklärt, die Entfernung zwischen ihm und der Polizei habe in dem Moment, als er deren Erscheinen bemerkt habe, 15 bis 20 Meter betragen. Andererseits hat er ausdrücklich erklärt, er habe die Polizei nur gehört und sich nicht umgedreht. Dies hat er auf Nachfrage bestätigt. Es ist aber kaum möglich, eine Entfernungsangabe zu machen, ohne Sichtkontakt zu dem einzuschätzenden Objekt zu haben. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich daraus, dass der Kläger beim Bundesamt vorgetragen hatte, er habe unterwegs auf dem Weg von der Demonstration zur Wohnung des Onkels in der Wohnung seines Freundes angerufen und sich nach ihm erkundigt; man habe ihm gesagt, I sei noch nicht da. Während der mündlichen Verhandlung hat er demgegenüber auf ausdrückliche Nachfrage erklärt, er habe sich unterwegs auf dem Weg zu seinem Onkel nicht nach seinem Freund erkundigt. Wenig nachvollziehbar ist des Weiteren seine Schilderung, er habe nach der Demonstration gegen Mitternacht bei der Familie von I angerufen und nach ihm gefragt; seiner Gesprächspartnerin, die bis dahin ungehalten darüber gewesen sei, dass sie von I nichts gehört habe, sei es nach der Erkundigung des Klägers etwas besser gegangen. Diese Reaktion eines Familienmitgliedes des vermissten Freundes ist mehr als verwunderlich, denn der Anruf des Klägers, in dessen Gesellschaft der Freund bis dahin vermutet wurde, muss die Sorgen im Gegenteil noch vergrößert haben. Ferner ist widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, zu welchem Zeitpunkt der Kläger von der Verhaftung Is und der Durchsuchung seines Hauses informiert worden ist und wann man seinen Vater verhaftet haben soll. Er hat dazu vorgetragen, ein Freund seines Bruders habe ihn angerufen und von der Verhaftung Is informiert. Bereits hieran bestehen Zweifel, weil der Kläger nicht nachvollziehbar darzulegen vermochte, warum dieser ihm nur entfernt bekannte Freund seines Bruders gerade ihn vom Schicksal Is informierte. Nach seinen Angaben hatte dieser Freund ihn und I nicht etwa bei der Demonstration zusammen gesehen, sondern I am nächsten Morgen im Polizeigewahrsam entdeckt. Weshalb er darauf ausgerechnet den Kläger angerufen und gewarnt haben soll, den er kaum kannte, bleibt genauso offen wie die Frage, woher dieser Freund des Bruders von den gemeinsamen Aktivitäten des Klägers und seines Freundes I wusste. Ein weiterer Widerspruch in diesem Zusammenhang besteht darin, dass der Kläger beim Bundesamt zunächst angegeben hatte, sein Vater sei am Tag nach der Demonstration am Abend verhaftet worden. Erst nachdem man ihm vorgehalten hatte, er habe seinen Vater doch warnen können, immerhin habe er schon am Morgen dieses Tages von der Verhaftung seines Freundes erfahren, verbesserte er sich und wies darauf hin, sein Vater sei bereits am Morgen dieses Tages verhaftet worden. Hinzu kommt, dass sich der Kläger kaum in der offiziellen Wohnung seines Onkels in Teheran versteckt gehalten hätte, wenn er sich tatsächlich verfolgt gefühlt hätte. Genauso wie - nach seinen Angaben - sein verhafteter Freund I beim Verhör über ihn und die gemeinsamen Aktivitäten berichtet hat, so stand zu befürchten, dass sein verhafteter Vater im Verhör die Anschrift des Onkels preisgeben würde. Es hätte deshalb nahe gelegen, dass der Kläger sich ein neues Versteck gesucht hätte, sobald er von der Verhaftung seines Vaters erfahren hätte. Schließlich sind auch im Zusammenhang mit der Ausreise gemachte Angaben nicht glaubhaft. Vor Allem ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der Kläger schon wenige Tage nach dem Eintreffen bei seinem Onkel Deutsch zu lernen begann. Zwar gab er an, den Ausreiseentschluss zu diesem Zeitpunkt bereits gefasst zu haben. Dennoch stand nach seinen eigenen Angaben erst Monate später, nämlich zwei bis drei Tage vor dem Abflug, das Ziel der Ausreise fest, nämlich Deutschland. Wenn er dennoch schon Monate vor der Ausreise Deutsch zu lernen begann, lässt das nur den Schluss auf eine schon zu diesem Zeitpunkt geplante Reise nach Deutschland zu. Außerdem spricht die Ausreise des Klägers über den Flughafen Mehrabad gegen eine politische Verfolgung. Eine Ausreise aus dem Iran ist in besonderer Weise erschwert. Wer - wie der Kläger von sich behauptet - von staatlichen Stellen gesucht wird, erscheint auf einer den Grenzstellen vorliegenden Ausreiseverbotsliste. Das gilt im vorliegenden Fall in besonderem Maße, weil nach der behaupteten Durchsuchung seiner Wohnung und der Ausreise immerhin eine Zeitspanne von über zwei Monaten verstrichen war, sodass für eine Aufnahme des Klägers in die Liste der gesuchten Personen ausreichend Zeit bestanden hätte. Dies führt bei einem Ausreiseversuch regelmäßig nicht nur zur Zurückweisung bei der Grenzkontrolle, sondern auch zur Festnahme. Wer den Iran über den Flughafen Teheran Mehrabad verlassen will, muss grundsätzlich nicht nur über einen gültigen Pass und ein gültiges Ausreisevisum verfügen, sondern sich auch Überprüfungen durch Sicherheitskräfte, Passbehörde und Informationsministerium unterziehen. Um die Möglichkeit von Bestechungsabsprachen zu erschweren, werden die Kontrollbeamten häufig ausgetauscht, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. April 1999, S. 27 ff.; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 22. Dezember 1997 (233), S. 5 ff. Eine Ausreise mit gefälschten, gegen entsprechende Bezahlung beschafften Papieren ist daher jedenfalls nicht ohne Schwierigkeiten möglich, wenn sie auch nicht ausgeschlossen werden kann, vgl. etwa Lagebericht vom 20. April 1999, a.a.O. Ist nach alledem die Verfolgungsgeschichte des Klägers nicht glaubhaft, stehen ihm als damit politisch unverfolgt ausgereister Person auch nicht objektive oder subjektive Nachfluchtgründe zur Seite, die nach Sinn und Zweck der Asylrechtsbegründung eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG gebieten. Bei Tatbeständen, die erst nach dem Verlassen des Heimatstaates entstehen und eine Verfolgungsgefahr begründen (sog. Nachfluchttatbestände), kann die nach der humanitären Intention des Art. 16a Abs. 1 Satz 1 GG auf Gewährung von Zuflucht und Schutz bei Flucht aus auswegloser Lage gerichtete Asylverbürgung tatbestandlich nicht vorliegen. Eine Erstreckung des Asylgrundrechts auf solche Nachfluchttatbestände kann deshalb nur in Frage kommen, wenn sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung gefordert ist. Unter diesem Gesichtspunkt ist für so genannte objektive Nachfluchttatbestände, die durch Vorgänge oder Ereignisse unabhängig von der Person des Asylbewerbers ausgelöst werden, eine Asylrelevanz nur in Betracht zu ziehen, wenn dem aus anderen Gründen in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Asylbewerber für den Fall seiner Rückkehr ins Heimatland Verfolgung droht. Bei solchen objektiven Nachfluchttatbeständen fehlt zwar der kausale Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht, weil eine Flucht im eigentlichen Sinne gar nicht vorliegt. Aber es liefe dem Sinn und Zweck der Asylgewährleistung und auch ihrer humanitären Intention zuwider, in solchen Fällen die Asylanerkennung zu versagen. Indes sind objektive Nachfluchtgründe vorliegend nicht ersichtlich. Auch bei subjektiven Nachfluchttatbeständen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat, fehlt es an dem kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. Ihre Anerkennung als Asylgrund im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG kann daher nur für Ausnahmefälle in Frage kommen, an die - im Hinblick auf Schutzbereich und Inhalt der Asylrechtsgarantie - ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist. Hieraus ergibt sich als allgemeine - nicht notwendig abschließende - Leitlinie, die im Hinblick auf die verschiedenen Fallgruppen selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände näher zu präzisieren ist, dass eine Asylberechtigung in aller Regel nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn die selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthaltes im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen. Dabei ist sowohl in materieller Hinsicht als auch für die Darlegungslast und die Beweisanforderungen ein strenger Maßstab anzulegen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, in: BVerfGE 74, 51, 66, was bedingt, dass dem Asylsuchenden bei einer Rückkehr in sein Heimatland bei verständiger, objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohen muss. Hieran fehlt es jedoch. Wie oben zum Verfolgungsschicksal des Klägers bereits ausgeführt, bestehen ernsthafte Zweifel an seinen Schilderungen. Damit kommt eine Anknüpfung an sein Vorfluchtverhalten nicht in Betracht, da er sich vor seiner Ausreise nicht in einer latenten Gefährdungslage befunden hat. Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit der Kläger die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG begehrt. Da die Voraussetzungen des Asylbegehrens nach Art. 16a Abs. 1 GG und des Feststellungsanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, gelten die oben genannten Grundsätze zur Annahme einer politischen Verfolgung in gleicher Weise. Nach den vorstehenden Ausführungen zur Verneinung eines Asylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 GG kommen als Anknüpfungspunkte für eine dem Kläger drohende politische Verfolgung nach seiner Rückkehr in den Iran die Nichterfüllung der Wehrpflicht und seine Asylantragstellung in Betracht, wobei es im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht der zusätzlichen Voraussetzung des Bestehens einer latenten Gefährdungslage im Iran bedarf. Auch unter Berücksichtigung dieser Aspekte liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG jedoch nicht vor. Das gilt zunächst hinsichtlich denkbarer Sanktionen gegen den Kläger wegen Wehrdienstentziehung. Er hat nach eigenen Angaben den Wehrdienst im Iran noch nicht geleistet. Es kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass er mit Vollendung des 18. Lebensjahres im Jahre 1998 wehrpflichtig geworden ist, Befreiungstatbestände nicht eingreifen, der Kläger als im Ausland lebender Wehrpflichtiger gegen seine sich aus § 19 Abs. 2 des Iranischen Wehrpflichtgesetzes vom 21. Oktober 1984 (IWPflG) ergebende Meldepflicht verstoßen hat, seine Abwesenheit auch nicht begründen kann und damit unter die in § 58 Satz 4 IWPflG normierten Rechtsfolgen fällt, zum Gesetzestext: Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 6. November 1985 an das VG Köln. Sanktionen für Wehrdienstverweigerungen stellen, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schon für sich allein eine politische Verfolgung dar. In eine politische Verfolgung schlagen derartige Maßnahmen erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals getroffen werden sollen. Die Schwere der angedrohten Strafe für sich gesehen ist lediglich das Kriterium dafür, ob die befürchtete Maßnahme eine Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG darstellt. Sie allein vermag den politischen Charakter der Bestrafung nicht zu begründen. Das gilt selbst für die Todesstrafe. Zwar mag ein Staat, indem er als Sanktion für Straftaten seiner Staatsbürger die Todesstrafe vorsieht und verhängt, seine Strafgewalt exzessiv und unter Verletzung einer nach der Wertordnung des Grundgesetzes geltenden Grenze ausüben. Art. 16a Abs. 1 GG schützt jedoch nicht schlechthin gegen jede exzessive staatliche Machtausübung. Die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe kann allerdings Anlass zur Prüfung ihrer Tat- und Schuldangemessenheit sein, deren evidentes Fehlen ein Indiz für eine hinter der Strafnorm stehende politische Gerichtetheit" der Verfolgung ist, vgl. stdg. Rspr. des BVerwG, etwa Beschluss vom 10. September 1999 - 9 B 7.99 -, Urteil vom 24. November 1992 - 9 C 76.91 -, Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 57.91 -, NVwZ 1993, 193. Gemessen hieran ist die Gefahr einer politischen Verfolgung des im Alter von 20 Jahren aus dem Iran ausgereisten, nicht vorverfolgten Klägers wegen Wehrdienstentziehung nicht beachtlich wahrscheinlich. Als Sanktion kommt in seinem Fall § 58 Satz 4 Buchstabe a IWPflG in Betracht. Danach erhalten Wehrpflichtige, die sich im Frieden freiwillig melden, erst mit einer Verzögerung zwischen sechs und zwölf Monaten nach Ende des Wehrdienstes einen Ausweis über die Ableistung des Militärdienstes. Werden sie verhaftet, erhalten sie die Bescheinigung erst nach ein bis zwei Jahren. Die dem Kläger damit als Sanktion für die Entziehung von der Wehrpflicht - neben dem Nachdienen - schlimmstenfalls drohende Vorenthaltung der Wehrdienstbescheinigung über einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren, zu dieser Sanktion auch: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. April 1999; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 30. Juli 1996 an das OVG Saarlouis; amnesty international, Stellungnahme vom 4. Juni 1996 an das OVG Saarlouis und vom 4. Januar 1995 an das VG Düsseldorf, stellt auch unter Berücksichtigung der existenziellen Bedeutung der Wehrdienstbescheinigung und der mit ihrer Vorenthaltung verbundenen Härte keine politische Verfolgung dar. Der gesetzliche Tatbestand des § 58 IWPflG enthält keinen Hinweis darauf, dass mit dieser Maßnahme generell die politische oder religiöse Überzeugung desjenigen getroffen werden soll, der sich seiner Wehrpflicht entzieht. Mit der Vorenthaltung der Wehrdienstbescheinigung hat nach den gesetzlichen Regelungen in § 58 Satz 4 IWPflG jeder Iraner gleichermaßen zu rechnen, der sich nicht nach den Wehrpflichtbestimmungen gemeldet hat und deshalb als abwesend gilt. Die Differenzierungen innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Zeitraumes, währenddessen der Wehrpflichtige eine Entscheidung über die Ableistung des Wehrdienstes nicht erhält, knüpfen an objektive Tatbestände an (ob und wann er sich nach der Entziehung zum Wehrdienst freiwillig meldet bzw. ob er verhaftet wird) und ziehen damit eine hinreichend bestimmte Grenze, die eine dem freien subjektiven Empfinden folgende willkürliche Handhabung ausschließt. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Dauer der jeweils festzusetzenden Sperrfrist für die Ausstellung der Wehrdienstbescheinigung wesentlich davon abhängt, ob sich der Wehrdienstverweigerer in Kriegs- oder Friedenszeiten dem Wehrdienst entzieht und ob er sich im Krieg oder im Frieden nachträglich meldet oder verhaftet wird. Hierbei handelt es sich nicht um willkürliche, auf die Unterdrückung politischer oder religiöser Widersacher zielender Gesichtspunkte. Vielmehr kennzeichnet diese Differenzierung offensichtlich den je nach Sachlage unterschiedlichen Unrechtsgehalt einer durch die Entziehung von der Wehrpflicht herbeigeführten Schwächung der Wehrbereitschaft, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2000 - 9 A 4615/98.A -. Die beschränkte, gerade nicht auf die Unterdrückung politisch oder religiös missliebiger Personen bezogene Zielrichtung der militärrechtlichen Sanktionsbestimmungen zeigt sich im Übrigen auch an den weit reichenden, dem üblichen Standard entsprechenden gesetzlichen Befreiungsregelungen wegen Studiums, Gesundheitsgründen und Verantwortlichkeit für den Lebensunterhalt der Familie sowie den wiederholten Amnestien für Fahnenflüchtige. Auch lässt die Art der Bestrafung keinen Rückschluss darauf zu, dass zugleich auch die Gesinnung des Wehrdienstverweigerers getroffen werden soll. Zwar bedeutet die Nichtaushändigung der Wehrdienstbescheinigung für den Wehrpflichtigen wegen der hiermit verknüpften Beschränkungen für sein Leben nach der Entlassung aus dem Wehrdienst eine Härte, doch ist die hier in Rede stehende Vorenthaltung über höchstens zwei Jahre nicht in einer Weise tat- und schuldunangemessen, dass schon hieraus die politische Gerichtetheit des staatlichen Vorgehens hergeleitet werden könnte. Dass auf Grund der Vorenthaltung der Wehrdienstbescheinigung über einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren eine allgemeine gesellschaftliche Ächtung, Erniedrigung oder Demütigung des Betreffenden verbunden ist, ist angesichts des eng begrenzten Zeitraums der Vorenthaltung auszuschließen, vgl. OVG NRW vom 15. Februar 2000, a.a.O. Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass die Sanktion des § 58 IWPflG hinsichtlich der Verhängung der Sperrfrist für die Ausstellung einer Wehrdienstbescheinigung über den vorgegebenen gesetzlichen Rahmen hinaus in willkürlicher Weise gehandhabt würde oder dass Wehrdienstverweigerer während ihres nachträglich abzuleistenden Wehrdienstes einer besonders schikanösen Behandlung ausgesetzt oder etwa zu besonders gefährlichen Einsätzen abkommandiert würden. Nach Beendigung des Golfkrieges müssen Wehrdienstverweigerer auch nicht mehr damit rechnen, ohne eine weitere Ausbildung unmittelbar an die Kriegsfront geschickt zu werden, vgl. OVG NRW vom 15. Februar 2000, a.a.O. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr auch nicht auf Grund der Stellung des Asylantrags politische Verfolgung. Es ist bereits nicht ersichtlich, woher die iranischen Stellen hierüber Kenntnis erlangt haben sollen. Zudem führt die Asylantragstellung als solche - auch in Verbindung mit einem langjährige Auslandsaufenthalt - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer politischen Verfolgung im Iran, ständige Rspr., vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. April 1992 - 16 A 1193/91.A - und Beschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Oktober 1992 - A 14 S 725/91 -; so auch gleich lautend die Lageberichte des Auswärtiges Amtes, vgl. etwa Lagebericht vom 15. Juli 2002, Seite 16; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 8. April 2002 (415), Seite 6; ai, Stellungnahme vom 16. Juni 1998 (98.065). Der Kläger hat des Weiteren keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Denn ungeachtet der Frage, ob im Rahmen der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG sowohl verfolgungsunabhängige als auch verfolgungsabhängige, d.h. im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG bereits berücksichtigte bzw. zu berücksichtigende Umstände, eine Rolle spielen können, vgl. OVG NW, Beschluss vom 9. Oktober 1992 - 18 E 955/92.A -; BVerfG, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 -, scheitert ein solcher Anspruch bereits daran, dass es - wie oben näher ausgeführt - an einem glaubhaften und verfolgungsrelevanten Vortrag des Klägers fehlt und er damit auch nicht glaubhaft dargelegt hat, dass ihm die in § 53 AuslG genannten Gefahren bei einer Abschiebung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Auch die auf Aufhebung von Ziffer 4 der angegriffenen Bescheide gerichtete Klage ist unbegründet, weil diese Regelung rechtlich nicht zu beanstanden ist und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird. Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung beruhen auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.